32002R0510

Verordnung (EG) Nr. 510/2002 der Kommission vom 21. März 2002 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 75/2002, (EG) Nr. 93/2002, (EG) Nr. 107/2002, (EG) Nr. 111/2002 und (EG) Nr. 112/2002 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

Amtsblatt Nr. L 079 vom 22/03/2002 S. 0016 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 510/2002 der Kommission

vom 21. März 2002

zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 75/2002, (EG) Nr. 93/2002, (EG) Nr. 107/2002, (EG) Nr. 111/2002 und (EG) Nr. 112/2002 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 75/2002(3), (EG) Nr. 93/2002(4), (EG) Nr. 107/2002(5), (EG) Nr. 111/2002(6) und (EG) Nr. 112/2002(7) der Kommission wurden pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der Einfuhrpreise für Tomaten festgelegt.

(2) Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass die Anhänge der vorgenannten Verordnungen einen Fehler enthalten. Diese Verordnungen sind daher zu berichtigen.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 gilt der Durchschnitt der pauschalen Einfuhrwerte, wenn bei einem Erzeugnis für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt ist. Nach Berichtigung eines der jeweils berücksichtigten pauschalen Einfuhrwerte ist dieser Durchschnitt deshalb erneut zu berechnen.

(4) Die Anwendung des berichtigten pauschalen Einfuhrwerts ist zu beantragen, damit vermieden wird, dass der Antragsteller nachträglich Nachteile erfährt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für Tomaten geltenden pauschalen Einfuhrwerte gemäß dem Anhang der Verordnungen (EG) Nr. 75/2002, (EG) Nr. 93/2002, (EG) Nr. 107/2002, (EG) Nr. 111/2002 und (EG) Nr. 112/2002 werden durch die pauschalen Einfuhrwerte in der Tabelle im Anhang ersetzt.

Artikel 2

Der Zoll, der auf die im Anwendungszeitraum der berichtigten Verordnungen in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Tomaten mit Ursprung in den betreffenden Drittländern erhoben worden ist, wird von der Zollstelle, die die Zollabfertigung vorgenommen hat, auf Antrag des Beteiligten teilweise erstattet. Die Erstattung ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung unter Beifügung der die jeweilige Einfuhr betreffenden Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 22. März 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66.

(2) ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9.

(3) ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 1.

(4) ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 18.

(5) ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 1.

(6) ABl. L 20 vom 23.1.2002, S. 2.

(7) ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 1.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>