32002R0498

Verordnung (EG) Nr. 498/2002 der Kommission vom 20. März 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 078 vom 21/03/2002 S. 0009 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 498/2002 der Kommission

vom 20. März 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2539/2001(4), wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten für die Überwachung von Präferenzeinfuhren gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(6).

(2) Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft(7) und auf der Grundlage der letzten für 1998, 1999 und 2000 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für Tomaten/Paradeiser*(8) zu ändern.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

(3) ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1.

(4) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 77.

(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

(7) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(8) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

ANHANG

"ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein "ex" so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und dem Anwendungsbereich des entsprechenden Anwendungszeitraums bestimmt.

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