Verordnung (EG) Nr. 488/2002 der Kommission vom 18. März 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen
Amtsblatt Nr. L 076 vom 19/03/2002 S. 0011 - 0012
Verordnung (EG) Nr. 488/2002 der Kommission vom 18. März 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 12, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2556/2001(4), ist auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt worden. (2) Die Anwendung der geltenden Erstattungsnomenklatur für die Erzeugnisse der KN-Codes 1602 41 10 und 1602 42 10 mit einem Gewicht von weniger als 1 kg kann zu einer Ungleichbehandlung der Marktteilnehmer bei der Gewährung der Erstattungen führen. Es ist daher angebracht, diese KN-Codes nach dem Gewicht der Erzeugnisse zu untergliedern und eine neue Unterposition für den KN-Code 1602 49 19 einzuführen, um diese Positionen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2898/2000(6), in dieselbe Kategorie einordnen zu können und eine Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer bei der Gewährung der Erstattung sicherzustellen. (3) Der Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sektor 6 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird der sich auf den KN-Code 1602 beziehende Teil durch den Text im Anhang zu der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die ab dem 8. April 2002 beantragten Ausfuhrlizenzen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. März 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5. (3) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. (4) ABl. L 348 vom 31.12.2001, S. 1. (5) ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 9. (6) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 32. ANHANG ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"