32002R0434

Verordnung (EG) Nr. 434/2002 der Kommission vom 8. März 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

Amtsblatt Nr. L 067 vom 09/03/2002 S. 0006 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 434/2002 der Kommission

vom 8. März 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt(1), insbesondere auf die Artikel 12 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 der Kommission(2), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 305/2002(3), wurden Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 festgelegt.

(2) In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 wurde als Termin für die Einreichung von Programmvorschlägen der Branchen- oder Dachverbände den jeweiligen Mitgliedstaaten der 15. Juni bzw. für das erste Mal der 15. März 2002 festgelegt.

(3) Wegen verspäteter Einreichung der Leitlinien für die einzelnen Sektoren, vor allem für den Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, sollte für dieses erste Jahr die Frist für die Einreichung von Programmen auf den 31. März verschoben werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses "Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse" -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der erste Satz von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 wird durch folgenden Text ersetzt: "Zur Durchführung der Maßnahmen in den Programmen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 erhalten die betreffenden Mitgliedstaaten auf eine vor dem 15. Juni bzw. zum ersten Mal vor dem 31. März veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin Programme der Branchen- oder Dachverbände der Gemeinschaft aus dem bzw. den betreffenden Sektoren."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 328 vom 21.12.2000, S. 2.

(2) ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 20.

(3) ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 12.