32002R0419

Verordnung (EG) Nr. 419/2002 der Kommission vom 6. März 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 hinsichtlich Form und Inhalt der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Kommission bereitzuhaltenden Buchführungsdaten

Amtsblatt Nr. L 064 vom 07/03/2002 S. 0008 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 419/2002 der Kommission

vom 6. März 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 hinsichtlich Form und Inhalt der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Kommission bereitzuhaltenden Buchführungsdaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(3), insbesondere auf Artikel 21 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2001(5), sollen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) derselben Verordnung genannten Unterlagen und Buchführungsdaten der Kommission bis zum 10. Februar des Jahres zugehen, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. In der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/2001(7), sind Form und Inhalt der Buchführungsdaten festgelegt, die die Mitgliedstaten im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Kommission bereithalten müssen. Die Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 ist zu ändern, um sie an die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 anzupassen.

(2) Damit die Kommission ihre Aufgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erfuellen kann, muss sie in der Lage sein, die Entwicklungen auf den Agrarmärkten zu beobachten und finanzielle Prognosen zu diesen Märkten erstellen. Die gemeinsamen Marktorganisationen für Agrarerzeugnisse sehen die allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Kommission vor, die für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Marktorganisationen erforderlichen Informationen auszutauschen. Zur Beobachtung der Märkte und zur Erstellung von Prognosen sollte es möglich sein, die Buchführungsdaten heranzuziehen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 bereitstellen. Aus diesem Grund sollte die Verordnung (EG) Nr. 2390/1999, unbeschadet der Verpflichtungen zum Informationsaustausch im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen, dahin gehend geändert werden, dass die Buchführungsdaten zu diesem Zweck herangezogen werden können.

(3) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(8) geregelt. Diese Verordnung ist im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 uneingeschränkt anwendbar. Wenn also Buchführungsdaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 für Beobachtungs- und Prognosezwecke im Agrarbereich verwendet werden, so sollte die Kommission angemessene Garantien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, insbesondere im Hinblick auf die Aggregation und Anonymisierung der Daten, einführen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses und aller zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, sowie der Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten".

2. In Artikel 1 wird die Angabe "Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95" durch die Angabe "Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1663/95" ersetzt.

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

(1) Die Buchführungsdaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 werden von der Kommission ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:

a) Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999;

b) Beobachtung der Entwicklungen und Erstellung von Prognosen im Agrarsektor.

(2) Enthalten die Buchführungsdaten gemäß Absatz 1 personenbezogene Daten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) geschützt werden, so führt die Kommission die in der genannten Verordnung vorgesehenen angemessenen Garantien ein. Verwendet die Kommission insbesondere Buchführungsdaten gemäß Absatz 1 Buchstabe b), so anonymisiert sie diese Daten und verarbeitet sie ausschließlich in aggregierter Form.

(3) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Buchführungsdaten gemäß Absatz 1 vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(3) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(4) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.

(5) ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 3.

(6) ABl. L 295 vom 16.11.1999, S. 1.

(7) ABl. L 259 vom 27.9.2001, S. 1.

(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(9) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.