32002R0378

Verordnung (EG) Nr. 378/2002 der Kommission vom 28. Februar 2002 zur Eröffnung einer dritten Tranche im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschafsjahr 2001/02

Amtsblatt Nr. L 060 vom 01/03/2002 S. 0022 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 378/2002 der Kommission

vom 28. Februar 2002

zur Eröffnung einer dritten Tranche im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschafsjahr 2001/02

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2), insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2464/2001(4) insbesondere auf Artikel 63,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird für das Wirtschaftsjahr 2001/02 die Destillation von Wein zu Trinkalkohol in zwei oder mehreren Tranchen eröffnet. Für den Zeitraum vom 16. Oktober bis zum 15. November 2001 wurde eine erste Tranche von 7 Mio. hl Tafelwein und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2002 eine zweite Tranche von 3 Mio. hl eröffnet. Angesichts der derzeitigen Aufnahmekapazität des Trinkalkoholsektors in bestimmten Regionen der Gemeinschaft sowie der haushaltstechnischen Möglichkeiten sollte eine dritte Tranche von 2 Mio. hl für diese Destillation eröffnet werden.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 wird eine dritte Tranche für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. April 2002 für die Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eröffnet. Die Hoechstmenge, für die gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 Verträge abgeschlossen bzw. Erklärungen vorgelegt werden können, beläuft sich auf 2 Mio. hl.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

(3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(4) ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 25.