32002R0351

Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates hinsichtlich der Verweise auf das ESVG 95

Amtsblatt Nr. L 055 vom 26/02/2002 S. 0023 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission

vom 25. Februar 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates hinsichtlich der Verweise auf das ESVG 95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 475/2000(2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Begriffe "öffentlich", "Defizit" und "Investitionen" sind im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sowie in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgelegt unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden "ESVG 95" genannt), das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 113/2002 der Kommission(4), eingeführt wurde.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 enthält den Bezugsrahmen für gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Konten der Mitgliedstaaten, mit denen der statistische Bedarf der Europäischen Gemeinschaft gedeckt und zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse erzielt werden sollen.

(3) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements(5) werden Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements (FRA) nicht mehr dem Vermögenseinkommen zugeordnet, sondern auf dem Finanzierungskonto verbucht, wobei eine spezifische Behandlung dieser Zinsströme für Daten festgelegt werden sollte, die gemäß dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit übermittelt werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 ist dementsprechend zu ändern.

(5) Damit die neuen Verweise auf das ESVG 95 einwandfrei angewandt werden, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen ab 1. Januar 2002 gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 wird wie folgt geändert:

1. Der Code "B.9" wird durch "EDP B.9" ersetzt.

2. Der Code "D.41" wird durch "EDP D.41" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2002

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(2) ABl. L 58 vom 3.3.2000, S. 1.

(3) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(4) ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 3.

(5) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 1.