Verordnung (EG) Nr. 350/2002 der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 insbesondere hinsichtlich des Wirtschaftsjahres von zur Verarbeitung bestimmten Zitronen
Amtsblatt Nr. L 055 vom 26/02/2002 S. 0020 - 0022
Verordnung (EG) Nr. 350/2002 der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 insbesondere hinsichtlich des Wirtschaftsjahres von zur Verarbeitung bestimmten Zitronen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1933/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit mehreren Jahren hat sich die Erzeugung und Verarbeitung von Gemeinschaftszitronen aufgrund der von den Marktteilnehmern vorgenommenen Änderung der angebauten Sorten vom Frühjahrsende und Sommer auf die Herbst- und Wintermonate verlagert. Daher ist es angebracht, das Wirtschaftsjahr für Zitronen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(3) zu ändern, um es diesem neuen Tatbestand anzupassen. Die Dauer des Wirtschaftsjahres ist auf denselben Zeitraum wie für die anderen Zitrusfrüchte festzusetzen, d. h. vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres. (2) Diese Änderung des Wirtschaftsjahres erfordert die Anpassung anderer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1092/2001, insbesondere des entsprechenden Zeitraums, des Zeitpunktes der Unterzeichnung der Verträge und ihrer Zusatzvereinbarungen, der Zeitpunkte der Einreichung der Beihilfeanträge und der Zahlung der Beihilfe sowie der Zeitpunkte, an denen die Mitteilungen stattfinden müssen. (3) Um den Übergang vom alten zum neuen Wirtschaftsjahr zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen zu treffen und ist das Wirtschaftsjahr 2001/02 um den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September 2002 zu verlängern. (4) Diese Übergangsbestimmungen betreffen insbesondere die Erstellung besonderer Zusatzvereinbarungen zu den im Wirtschaftsjahr 2001/02 geltenden Verträgen, um sie bis zum 30. September 2002 zu verlängern, die Daten für die Einreichung des Beihilfeantrags und die Gewährung der Beihilfe, die den Zeiträumen entsprechen, um die das Wirtschaftsjahr verlängert wird, den Beihilfebetrag und die Mitteilungen an die Kommission. (5) Die Änderung der Daten des Wirtschaftsjahres für Zitronen erfordert die Anpassung des betreffenden Zeitraums. Für die Berechnung der Beihilfe des Wirtschaftsjahres 2002/03 wird die Überschreitung der Schwelle des Wirtschaftsjahres 2001/02 auf der Grundlage des Durchschnitts der Mengen bewertet, die in den drei entsprechenden Zeiträumen vor dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe festgesetzt werden muss, mit Beihilfe verarbeitet wurden, wobei dieser Zeitraum vom 1. April eines Wirtschaftsjahres bis zum 31. März des folgenden Wirtschaftsjahres läuft. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Änderungen Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: - Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Wirtschaftsjahre im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, nachstehend 'Wirtschaftsjahre' genannt, erstrecken sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum nachfolgenden 30. September für: - Süßorangen, - Mandarinen, Clementinen und Satsumas, - Pampelmusen und Grapefruits, - Zitronen." - Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erstreckt sich der 'entsprechende Zeitraum' gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 vom 1. April des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 31. März des laufenden Wirtschaftsjahres." 2. Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Im Rahmen von Mehrjahresverträgen wird der in Absatz 3 Buchstabe f) genannte Preis für jedes Wirtschaftsjahr bei Unterzeichnung des betreffenden Vertrags festgesetzt. Der für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr anwendbare Preis kann jedoch von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung geändert werden, die vor dem 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahres geschlossen werden muss." 3. Artikel 5 erhält folgende Fassung: - Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Verträge werden spätestens bis 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahres geschlossen." - Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei Mehrjahresverträgen können die für jedes Wirtschaftsjahr vorgesehenen Mengen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung geändert werden. Die Zusatzvereinbarung trägt die Kennnummer des Vertrags, auf den sie sich bezieht. Sie muss vor dem 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahres geschlossen werden. Für jedes Wirtschaftsjahr dürfen die in der Zusatzvereinbarung festgesetzten Liefermengen 40 % der für dieses Wirtschaftsjahr vorgesehenen ursprünglichen Vertragsmengen nicht überschreiten." 4. In Artikel 12 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a) und b) folgende Fassung: "a) für die Mengen, die im ersten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, spätestens bis 30. April; b) für die Mengen, die im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, mit Ausnahme von Mandarinen und Clementinen spätestens bis 31. Oktober des nachfolgenden Wirtschaftsjahres." 5. In Artikel 14 erhalten die Buchstaben a) und b) folgende Fassung: "a) für die Mengen, die im ersten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, spätestens bis 30. Juni; b) für die Mengen, die im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, mit Ausnahme von Mandarinen und Clementinen spätestens bis 31. Dezember des nachfolgenden Wirtschaftsjahres." 6. In Artikel 23 Absatz 1 erhalten die Buchstaben b) und c) folgende Fassung: "b) für jedes Erzeugnis Angaben über die Vertragsmengen für das laufende Wirtschaftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vertragsarten, spätestens bis 15. Dezember; c) für jedes Erzeugnis Angaben über die Mengen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 während der Zeiträume gemäß Artikel 2 Absatz 3 zur Verarbeitung geliefert wurden, spätestens bis 1. August des laufenden Wirtschaftsjahres. Im Fall von Clementinen sind diese Mengen nach den gelieferten Erzeugnissen zur Segmentgewinnung einerseits und zur Saftgewinnung andererseits aufzuschlüsseln." KAPITEL II Übergangsbestimmungen Artikel 2 (1) Das Wirtschaftsjahr 2001/02 für Zitronen wird um den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September 2002 verlängert. (2) Folgende Bestimmungen gelten während des Verlängerungszeitraums gemäß Absatz 1: a) Die Erzeugerorganisationen und die Verarbeiter können besondere Zusatzvereinbarungen zu den im Wirtschaftsjahr 2001/02 geltenden Mehrjahresverträgen und Saisonverträgen unterzeichnen, um Menge und Preis der während des in Absatz 1 genannten Verlängerungszeitraums an die Verarbeitungsindustrie zu liefernden Zitronen festzusetzen. Jeder Vertrag kann nur durch eine einzige besondere Zusatzvereinbarung verlängert werden. Diese besondere Zusatzvereinbarung muss Folgendes enthalten: - die Kennnummer des Vertrags, auf den sie sich bezieht, - die Menge der an die Verarbeitungsindustrie zu liefernden Zitronen, - den der Erzeugerorganisation für die im zweiten Gedankenstrich genannte Menge zu zahlenden Preis. Diese Zusatzvereinbarungen werden spätestens am 15. Mai 2002 unterzeichnet, und die Unterzeichner-Erzeugerorganisationen übermitteln ein Exemplar an die von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichnete Stelle und gegebenenfalls ein Exemplar an die von dem Mitgliedstaat der Verarbeitung bezeichnete Stelle. Diese Exemplare müssen spätestens am 27. Mai 2002 bei den zuständigen Behörden eintreffen. In die Zusatzvereinbarungen zu den Saisonverträgen können die Mengen aufgenommen werden, die von Einzelerzeugern geliefert werden, die vorher keinen Liefervertrag mit einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 geschlossen haben. In diesem Fall finden die Bestimmungen von Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der vorgenannten Verordnung Anwendung und wird der im erwähnten Absatz 4 genannte Termin durch den 10. Mai 2002 ersetzt. b) Im Falle von Saisonverträgen kann die Menge, die in der in Buchstabe a) vorgesehenen besonderen Zusatzvereinbarung festgesetzt wurde, von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine zweite schriftliche Zusatzvereinbarung geändert werden. Die in dieser zweiten Zusatzvereinbarung vorgesehene Menge darf 20 % der Menge, die in der in Buchstabe a) vorgesehenen besonderen Zusatzvereinbarung festgesetzt wurde, nicht überschreiten. Der für diese Zusatzmenge festgesetzte Preis muss in dieser zweiten Zusatzvereinbarung aufgeführt sein. Er kann von dem Preis abweichen, der in der in Buchstabe a) vorgesehenen besonderen Zusatzvereinbarung festgesetzt wurde. Die Liefermengen der neuen Mitglieder, die während des in Absatz 1 genannten Zeitraums einer Erzeugerorganisation beigetreten sind, werden in dieser zweiten Zusatzvereinbarung berücksichtigt. c) Die Erzeugerorganisationen und Einzelerzeuger gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 können für die während des in Absatz 1 genannten Verlängerungszeitraums zur Verarbeitung zu liefernden Mengen besondere Zusatzvereinbarungen zu den Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung unterzeichnen. Diese besonderen Zusatzvereinbarungen werden spätestens am 10. Mai 2002 unterzeichnet, und die Unterzeichner-Erzeugerorganisation übermittelt ein Exemplar spätestens am 27. Mai 2002 an die von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichnete Stelle. (3) Die Beihilfe während des in Absatz 1 genannten Verlängerungszeitraums ist die im Wirtschaftsjahr 2001/02 geltende und mit der Verordnung (EG) Nr. 1033/2001 der Kommission(4) festgesetzte Beihilfe. Die Erzeugerorganisationen reichen ihre Beihilfeanträge für die während des in Absatz 1 genannten Verlängerungszeitraums zur Verarbeitung zugelassenen Mengen spätestens am 31. Oktober 2002 an die von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichnete Stelle ein. Die Beihilfe wird den Erzeugerorganisationen spätestens am 31. Dezember 2002 gezahlt. (4) Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 findet während des in Absatz 1 genannten Verlängerungszeitraums keine Anwendung auf Zitronen. (5) Abweichend von Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 müssen die Meldungen der Erzeugerorganisationen und Verarbeiter an die von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichnete Stelle und gegebenenfalls die von dem Mitgliedstaat der Verarbeitung bezeichnete Stelle während des in Absatz 1 genannten Verlängerungszeitraums für jeden Monat spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats erfolgen. (6) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 betrifft die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Verarbeitung gelieferten Zitronen den Zeitraum vom 1. April bis 31. März. Diese Mitteilung muss bis spätestens 1. August 2002 erfolgen. Artikel 3 Bei Mehrjahresverträgen für Zitronen werden die Daten der nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung liegenden Wirtschaftsjahre mit der Zusatzvereinbarung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 an die neuen Daten des Wirtschaftsjahres angepasst. Inkrafttreten und Beginn der Anwendung Artikel 4 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die Artikel 1 und 3 gelten jedoch ab 1. Oktober 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Februar 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. (2) ABl. L 262 vom 2.10.2001, S. 6. (3) ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 6. (4) ABl. L 144 vom 30.5.2001, S. 19.