Verordnung (EG) Nr. 252/2002 der Kommission vom 11. Februar 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 hinsichtlich der in Österreich erteilten Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch
Amtsblatt Nr. L 040 vom 12/02/2002 S. 0006 - 0007
Verordnung (EG) Nr. 252/2002 der Kommission vom 11. Februar 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 hinsichtlich der in Österreich erteilten Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 41, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(4), verpflichtet die Ausfuhrlizenz dazu, innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge der bezeichneten Erzeugnisse auszuführen. (2) In der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2492/2001(6), sind Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch festgelegt worden. (3) Nachdem am 7. Dezember 2001 in Österreich ein erster BSE-Fall festgestellt wurde, haben bestimmte Drittländer gegenüber Gemeinschaftsausfuhren von Rindern und Rindfleisch tierseuchenrechtliche Maßnahmen getroffen, die den wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaftsausführer sehr geschadet haben. Unter diesen Bedingungen haben sich die Ausfuhrmöglichkeiten erheblich verschlechtert. (4) Es ist angezeigt, diese negativen Auswirkungen zu begrenzen und Unternehmen abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 die Möglichkeit einzuräumen, bestimmte Ausfuhrlizenzen zu annullieren, wenn sie nachweislich nicht in der Lage sind, diese Lizenzen zu verwenden. (5) Der Nutzen dieser Maßnahme muss Marktteilnehmern vorbehalten werden, die insbesondere anhand der Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94(8), nachweisen können, dass sie aufgrund der genannten Bedingungen nicht in der Lage waren, ihre Ausfuhrgeschäfte abzuwickeln, und dass die Ausfuhrlizenzen insbesondere mit Blick auf die Ausfuhr in Drittländer beantragt wurden, die restriktive Schutzmaßnahmen erlassen haben. (6) Angesichts der Entwicklung der Lage sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Verordnung gilt für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, für die in Österreich die Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung erteilt wurde. (2) Diese Verordnung findet nur Anwendung, wenn ein Ausführer den zuständigen Behörden den Nachweis erbringen kann, dass er aufgrund der Schutzmaßnahmen, die von den Behörden der Bestimmungsdrittländer im Zug der Feststellung eines BSE-Falls in Österreich am 7. Dezember 2001 getroffen wurden, nicht in der Lage war, seine Ausfuhrgeschäfte abzuwickeln. Bei der Prüfung des Nachweises stützen sich die zuständigen Behörden insbesondere auf die Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89. Artikel 2 Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 werden auf Antrag des Lizenzinhabers Ausfuhrlizenzen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 erteilt und vor dem 14. Dezember 2001 beantragt wurden, ausgenommen Lizenzen, deren Gültigkeit vor dem 1. Dezember 2001 abgelaufen ist, annulliert und die entsprechende Sicherheit wird freigegeben. Die Annulierungsentscheidung wird auf die nicht exportierte Erzeugnismenge begrenzt. Artikel 3 Österreich teilt jeweils donnerstags die Erzeugnismengen, die in der vorangegangenen Woche Gegenstand der Annullierung gemäß Artikel 2 waren, sowie das Datum der Lizenzerteilung und die betreffende Erzeugniskategorie mit. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Februar 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29. (3) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. (4) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19. (5) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. (6) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 18. (7) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. (8) ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 16.