32002R0171

Verordnung (EG) Nr. 171/2002 der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Januar 2002 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

Amtsblatt Nr. L 030 vom 31/01/2002 S. 0026 - 0029


Verordnung (EG) Nr. 171/2002 der Kommission

vom 30. Januar 2002

zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Januar 2002 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente(3), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Anträge, die im Januar 2002 für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Erzeugnisse eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die zur Verfügung stehenden. Es sind daher Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festzusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen von Erzeugnissen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Kontingente, für die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

(3) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

ANHANG

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 eingereichte Anträge

ANHANG I TEIL A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I TEIL B

1. Polen

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2. Tschechische Republik

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3. Slowakische Republik

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4. Ungarn

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5. Rumänien

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6. Bulgarien

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7. Estland

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8. Lettland

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9. Litauen

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10. Slowenien

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ANHANG I TEIL C

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ANHANG I TEIL D

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ANHANG I TEIL E

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