32002R0162

Verordnung (EG) Nr. 162/2002 der Kommission vom 29. Januar 2002 zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates und zur Abweichung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

Amtsblatt Nr. L 026 vom 30/01/2002 S. 0007 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 162/2002 der Kommission

vom 29. Januar 2002

zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates und zur Abweichung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1614/2001(4), wird unbeschadet des Artikels 38 der Verordnung die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 alljährlich festgesetzt. Zu diesem Zweck sind die Fixkosten, die je Tag anfallenden Kosten und die Finanzkosten für die Lagerhaltung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Zinssätze der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.

(2) In Artikel 29 Absatz 1 derselben Verordnung ist der Zeitraum festgesetzt, während dessen die Einlagerungen erfolgen können. Die derzeitige Marktlage bei Butter rechtfertigt die Abweichung, dass das Beginndatum für die 2002 stattfindenden Einlagerungen der Butter- bzw. Rahmmengen vom 15. März auf den 1. März vorgezogen wird.

(3) Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für die im Jahr 2002 abgeschlossenen Verträge je Tonne Butter oder Butteräquivalent wie folgt festgesetzt:

a) 24 EUR für die Fixkosten,

b) 0,35 EUR je Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Kühlhauskosten und

c) ein Betrag je Tag der vertraglichen Lagerhaltung, berechnet unter Zugrundelegung von 91 % des zu Beginn der vertraglichen Lagerhaltung geltenden Interventionspreises für Butter und eines jährlichen Zinssatzes von 3 %.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 können die Einlagerungen im Jahr 2002 am 1. März beginnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

(3) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11.

(4) ABl. L 214 vom 8.8.2001, S. 20.