32002R0160

Verordnung (EG) Nr. 160/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan

Amtsblatt Nr. L 026 vom 30/01/2002 S. 0001 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 160/2002 des Rates

vom 28. Januar 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2) (nachstehend "Grundverordnung" genannt),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. GELTENDE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates(3) (nachstehend "endgültige Verordnung" genannt) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan eingeführt. Der endgültigen Verordnung war die Verordnung (EG) Nr. 1069/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan(4) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) vorausgegangen.

B. VOM WTO-STREITBEILEGUNGSGREMIUM ANGENOMMENE BERICHTE

(2) Am 12. März 2001 nahm das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) einen Bericht des Berufungsgremiums und einen Panelbericht, geändert durch den Bericht des Berufungsgremiums, zu dem Verfahren "Europäische Gemeinschaften - Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien" (nachstehend "Berichte" genannt) an.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(3) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte gebleichte, gefärbte oder bedruckte Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt mit Chemiefasern oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend) der KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302 21 00*81, 6302 21 00*89 ), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302 22 90*19 ), ex 6302 31 10 (TARIC-Code 6302 31 10*90 ), ex 6302 31 90 (TARIC-Code 6302 31 90*90 ) und ex 6302 32 90 (TARIC-Code 6302 32 90*19 ) mit Ursprung in Indien, Pakistan und Ägypten. Die Feststellungen zur Ware und zur gleichartigen Ware in der endgültigen Verordnung werden von den Berichten nicht berührt.

D. ÜBERPRÜFUNG DER FESTSTELLUNGEN

1. Vorbemerkung

(4) Nach der Annahme der vorgenannten Berichte hielt es der Rat für angezeigt, den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bettwäsche mit Ursprung in Indien zu ändern und auszusetzen, und erließ zu diesem Zweck die Verordnung (EG) Nr. 1644/2001.

(5) Nunmehr erscheint es angemessen, bestimmten rechtlichen Auslegungen in den Berichten in Bezug auf die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bettwäsche mit Ursprung in Ägypten und Pakistan Rechnung zu tragen und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 zu prüfen, ob die geltenden Maßnahmen weiterhin angemessen sind.

2. Dumping

2.1. Einleitung

(6) Es erschien angemessen, die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der rechtlichen Auslegungen in den Berichten bezüglich der folgenden zwei Punkte zu überprüfen: so genanntes "Zeroing" bei der Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für Ägypten und Pakistan (dabei werden negative Dumpingbeträge mit null bewertet) und Ermittlung des Gewinns zwecks rechnerischer Ermittlung der Normalwerte für bestimmte ägyptische und pakistanische ausführende Hersteller. Ansonsten wurden die gleichen Berechnungsmethoden angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung. Nähere Angaben sind der vorläufigen und der endgültigen Verordnung zu entnehmen.

(7) Die ursprüngliche Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 (nachstehend "UZ" genannt).

2.2. Stichprobenverfahren

(8) Zur Erinnerung wird darauf hingewiesen, dass in der Ausgangsuntersuchung aufgrund der Vielzahl der Ausführer in den betroffenen Ländern beschlossen wurde, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung Stichprobenverfahren anzuwenden.

2.3. Pakistan

(9) Da im Falle Pakistans nur eines von fünf Unternehmen der ursprünglichen Stichprobe die betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt insgesamt in repräsentativen Mengen verkaufte und die gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Unternehmens weniger als 80 %, aber mehr als 10 % der gesamten Inlandsverkäufe ausmachten, wurden zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung diejenigen VVG-Kosten und Gewinne herangezogen, die dieses Unternehmen bei Geschäften im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

(10) Zur rechnerischen Ermittlung der Normalwerte für die vier übrigen Unternehmen wurden gemäß den Empfehlungen in den Berichten und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a) der Grundverordnung die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne herangezogen, die das vorgenannte Unternehmen, dessen Gesamtverkäufe auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, und ein Ersatzunternehmen, dessen Inlandsverkäufe ebenfalls insgesamt repräsentativ waren, tatsächlich verzeichneten. Bei der Ermittlung der Gewinnspanne für die vier übrigen Unternehmen wurden die Verkäufe, die nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden waren, nicht ausgeklammert.

(11) Die ursprünglichen Feststellungen zum Ausfuhrpreis und zu den Anpassungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung mussten nicht geändert werden.

(12) Der rechnerisch ermittelte Normalwert wurde auf Typengrundlage mit dem Ausfuhrpreis verglichen. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Auslegungen in den Berichten wurde bei der Neuberechnung der Gesamtdumpingspanne für die einzelnen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen die Methode des so genannten "Zeroing" nicht angewandt.

(13) Die Neuberechnung ergab, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Pakistan die betroffene Ware im UZ zu gedumpten Preisen ausgeführt hatte. Daher sollte das Verfahren gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Pakistan eingestellt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass kein Dumping festzustellen wäre, wenn im Einklang mit der Ermittlungsmethode gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a) der Grundverordnung die Verkäufe, die nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden waren, bei der Ermittlung des rechnerisch ermittelten Normalwerts ausgeklammert worden wären.

2.4. Ägypten

(14) Im Falle Ägyptens mussten die ursprünglichen Feststellungen zum Ausfuhrpreis und zu den Anpassungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung nicht geändert werden. Der Normalwert, der für drei in die Stichprobe einbezogene Unternehmen ohne repräsentative Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr rechnerisch ermittelt worden war, wurde unter Berücksichtigung der Auslegungen in den Berichten bezüglich der Gewinnspanne bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes überprüft. Dies war erforderlich, weil der Gewinn in der Ausgangsuntersuchung auf der Grundlage der Angaben eines einziges Unternehmens ermittelt worden war. Allerdings liegen keine Zahlen aus der Ausgangsuntersuchung vor, die die Ermittlung der Gewinnspanne nach einer der in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung aufgeführten Methoden ermöglichen würden. Unter diesen Umständen ist eine genaue Überprüfung der Dumpingspanne für Ägypten nicht möglich.

(15) Ungeachtet der vorstehenden Feststellungen deutet die Tatsache, dass sich trotz der Zugrundelegung einer relativ geringen Gewinnspanne bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte in der Ausgangsuntersuchung recht hohe Dumpingspannen ergaben, darauf hin, dass im Falle Ägyptens im UZ dennoch Dumping festzustellen sein dürfte. Allerdings würden sich die Dumpingspannen deutlich verringern, wenn bei der Berechnung der Dumpingspanne für die einzelnen Unternehmen der Stichprobe die Methode des "Zeroing" nicht angewandt würde.

E. EINSTELLUNG UND AUSSETZUNG DER ZÖLLE

(16) Aufgrund der Feststellung unter Erwägungsgrund 13 sollte das Verfahren gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan eingestellt werden.

(17) Zwar war es nicht möglich, den Dumpingtatbestand bei den Einfuhren mit Ursprung in Ägypten im UZ eingehend zu überprüfen, doch dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit auch im Rahmen einer solchen Überprüfung Dumping festgestellt werden, wenn auch in deutlich geringerem Maße. Um eine endgültige Feststellung zum Dumping bei den Einfuhren mit Ursprung in Ägypten treffen zu können, hätte die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung vorgesehenen Methoden zur Berechnung der VVG-Kosten und Gewinne eingehender geprüft werden müssen. Dazu wären zusätzliche Informationen erforderlich gewesen, die während der Ausgangsuntersuchung jedoch nicht als relevant erachtet und daher auch nicht eingeholt worden waren.

(18) Ursprünglich waren Antidumpingmaßnahmen gegenüber Indien, Ägypten und Pakistan eingeführt worden. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Pakistan nicht gedumpt waren. Zugleich wird die Auffassung vertreten, dass sich bei den Einfuhren mit Ursprung sowohl in Indien als auch in Ägypten nunmehr geringere Dumpingspannen ergeben dürften. Zudem wurde der Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Indien am 14. August 2001 mit der Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 ausgesetzt. Die Maßnahmen gegenüber Indien werden am 14. Februar 2002 auslaufen, sofern zuvor keine Überprüfung eingeleitet wird.

(19) Auf Ägypten entfiel im UZ der kleinste Anteil der Einfuhren von Bettwäsche aus den drei betroffenen Ländern. Die Einfuhren mit Ursprung in Ägypten machten nur rund 14 % der Gesamteinfuhren aus den drei Ländern aus und entsprachen nur rund einem Drittel der gesamten Einfuhren von Bettwäsche aus Indien.

(20) Es steht nicht fest, ob letztlich eine Überprüfung der Einfuhren von Bettwäsche mit Ursprung in Indien eingeleitet werden wird. Somit ist ungewiss, was mit den Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren von Bettwäsche aus Indien geschehen wird. Sollte keine Überprüfung eingeleitet werden, so wird es unter Umständen erforderlich sein zu prüfen, ob die Einfuhren aus Ägypten für sich genommen eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben.

(21) Sollte dagegen eine Überprüfung betreffend die Einfuhren aus Indien eingeleitet werden, so könnte die Lage bei den Einfuhren von Bettwäsche aus Ägypten einschließlich der Frage, ob die Bedingungen für die Kumulierung erfuellt sind, parallel überprüft werden.

(22) Aus den vorstehenden Gründen und im Interesse der Verfahrenseffizienz ist es angezeigt, die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bettwäsche mit Ursprung in Ägypten auszusetzen und zugleich allen betroffenen interessierten Parteien Gelegenheit zu geben, Informationen/Stellungnahmen zu übermitteln und gegebenenfalls eine Überprüfung zu beantragen.

(23) Die pakistanischen und ägyptischen Behörden, die pakistanischen und ägyptischen ausführenden Hersteller und ihre Verbände, alle interessierten Parteien in der Gemeinschaft, insbesondere der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer, die Verwender, die Händler und gegebenenfalls deren Verbände wurden über das beabsichtigte Vorgehen unterrichtet und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen dieser Parteien wurden geprüft, änderten jedoch nichts an den Schlussfolgerungen im Rahmen dieser Verordnung.

(24) Alle Überprüfungsanträge und alle Stellungnahmen und Informationen betreffend die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bettwäsche aus Ägypten sind schriftlich an die folgende Anschrift zu richten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion Handel

Direktionen B und C

TERV 0/13

Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEUR B 21877.

(25) Sollte vor dem 28. Februar 2002 keine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sein, wonach eine interessierte Partei einen Antrag auf Überprüfung gestellt hat, so sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Ägypten im Interesse der Verfahrenseffizienz automatisch auslaufen. Sollte vor dem vorgenannten Zeitpunkt eine derartige Bekanntmachung veröffentlicht worden sein, so sollte die Aussetzung der Maßnahmen bis zum 15. April 2002 fortgesetzt werden, bis zu dem Datum, an dem die Maßnahmen auslaufen sollten, es sei denn eine Untersuchung einer Überprüfung wird vor diesem Datum eingeleitet. Wird eine derartige Überprüfung eingeleitet, so sollten die Maßnahmen während der Dauer der Untersuchung der Überprüfung ausgesetzt bleiben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Anwendung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 genannten Antidumpingzölle wird gegenüber den Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten ausgesetzt.

(2) Der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 genannte Antidumpingzoll gegenüber Ägypten läuft am 28. Februar 2002 aus, es sei denn eine Bekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vor diesem Datum veröffentlicht, wonach ein Antrag auf Überprüfung bei der Kommission eingegangen ist. Wird eine derartige Bekanntmachung veröffentlicht, wird der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 genannte Antidumpingzoll im Hinblick auf Ägypten ausgesetzt bleiben und jedoch am 15. April 2002 auslaufen, es sei denn eine Überprüfung ist vor diesem Datum eingeleitet worden.. Während einer solchen Überprüfung wird die Anwendung des Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Ägypten weiterhin gemäß Absatz 1 ausgesetzt.

(3) Anträge von interessierten Parteien auf Überprüfung müssen schriftlich eingereicht werden und müssen spätestens am 14. Februar 2002 bei der Kommission eingegangen sein: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion Handel

Direktionen B und C

TERV 0/13

Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEUR B 21877.

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

(2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(3) ABl. L 332 vom 4.12.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 des Rates (ABl. L 219 vom 14.8.2001, S. 1).

(4) ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 11.