Verordnung (EG) Nr. 72/2002 der Kommission vom 16. Januar 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Verdienststrukturstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 015 vom 17/01/2002 S. 0007 - 0013
Verordnung (EG) Nr. 72/2002 der Kommission vom 16. Januar 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Verdienststrukturstatistik (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und Arbeitskosten(1), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) 530/1999 erfordert Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich des Inhalts und der Bewertungskriterien des Qualitätsberichts, der der Europäischen Kommission (Eurostat) nach jedem Bezugszeitraum zu übermitteln ist. (2) Die Angaben in diesem Bericht sollen sich auf die Variablen beziehen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur definiert sind(2). (3) Die Durchführbarkeit und Stichhaltigkeit einiger für den ersten Qualitätsbericht vorgesehener Bestandteile wird von Eurostat und den nationalen statistischen Ämtern anhand der Informationen überprüft, die die Mitgliedstaaten geliefert haben. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen befinden sich im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Inhalt und die Bewertungskriterien des in Artikel 10 Absatz 2 von Verordnung (EG) Nr. 530/1999 erwähnten Qualitätsberichts sind in Teil A und B des Anhangs dieser Verordnung festgelegt. Die aufgeführten Variablen sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission festgelegt. (2) Die im Anhang festgelegten Informationen und fakultativen Merkmale oder Aufgliederungen werden angefordert, soweit dies aufgrund von Ausnahmeregelungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Strukturstatistiken der Arbeitskosten und der Verdienste, über die Arbeitskräfteerhebung, die strukturelle Unternehmensstatistik und die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen möglich ist. Artikel 2 Der erste Qualitätsbericht ist für die Verdienststrukturerhebung für das Bezugsjahr 2002 zu liefern. Er ist Eurostat zusammen mit der Datenlieferung zu übermitteln, und zwar spätestens 24 Monate nach Ende des Bezugszeitraums der Datenerhebung. Artikel 3 Die Durchführbarkeit und Stichhaltigkeit der fakultativen Bestandteile nach Teil B des Anhangs werden anhand der Informationen überprüft, die die Mitgliedstaaten tatsächlich geliefert haben. Diese Überprüfung wird von Eurostat und den nationalen statistischen Ämtern durchgeführt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Januar 2002 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6. (2) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 3. ANHANG INHALT UND BEWERTUNGSKRITERIEN DES QUALITÄTSBERICHTS FÜR DIE VERDIENSTSTRUKTURSTATISTIKEN TEIL A Verdienststrukturerhebung: aufgerundete Ergebnisse: tabellarische Auswertungen Häufigkeitsverteilungen und die zugehörigen arithmetischen Mittel und Mediane(1) sind zu liefern für: a) Zahl der Vollzeitarbeitnehmer und b) Zahl der Teilzeitarbeitnehmer aufgegliedert nach jeder der folgenden Variablen: - Klasse der Brutto-Stundenverdienste sowie Geschlecht; - Klasse der Brutto-Monatsverdienste sowie Geschlecht; - Klasse der Brutto-Jahresverdienste sowie Geschlecht; - Klasse der Jahresurlaubslänge (< 10, 10-19, 20-24, 25-29, 30-34, >=35 Tage) sowie Geschlecht; - Klasse der pro Monat bezahlten oder gearbeiteten Stunden (130, 130-139, 140-149, 150-159, 160-169, 170-179, >=180 Stunden) sowie Geschlecht; - Abschnitt der NACE Rev. 1 sowie NUTS-Ebene 1; - Abschnitt der NACE Rev. 1 sowie Geschlecht; - Beruf (ISCO-88 auf der einstelligen Ebene) sowie Geschlecht; - Bildungsabschluss (ISCED 0 bis 6) sowie Geschlecht; - Altersklasse (15-24, 25-54, 55-64, >=65 Jahre) sowie Geschlecht; - Dauer der Unternehmenszugehörigkeit (10, 10-19, 20-29, 30-39, >=40 Jahre) sowie Geschlecht; - Unternehmensgröße als Zahl der Arbeitnehmer(2). Beispielsweise für Brutto-Stundenverdienste sowie Geschlecht: a) Zahl der Vollzeitarbeitnehmer >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL B 1. Stichhaltigkeit: (Fakultativer Bestandteil) Eine zusammenfassende Darstellung mit einer Beschreibung der Nutzer und ihres Bedarfs (nach Hauptnutzergruppen) sowie eine Einschätzung der Deckung des Nutzerbedarfs. 2. Genauigkeit 2.1. Stichprobenfehler 2.1.1. Zufallsstichprobe 2.1.1.1. Verzerrung (Fakultativer Bestandteil) Schätzung etwaiger Verzerrungen aufgrund des Schätzverfahrens. 2.1.1.2. Varianz - Variationskoeffizienten(3) für die Bruttogesamtverdienste mit gesonderten Angaben zumindest über den Monatsverdienst (Stunden- und Jahresverdienst sind fakultativ) für: a) Vollzeitarbeitnehmer; b) Teilzeitarbeitnehmer, aufgegliedert nach: - Abschnitt der NACE Rev. 1 sowie Geschlecht; - Beruf (ISCO-88 auf der einstelligen Ebene) sowie Geschlecht; - Altersklasse (15-24, 25-54, 55-64, >= 65 Jahre) sowie Geschlecht; - Abschnitt der NACE Rev. 1 sowie NUTS-Ebene 1; (fakultativer Bestandteil); - Bildungsabschluss (ISCED 0 bis 6) sowie Geschlecht (fakultativer Bestandteil). - Variationskoeffizienten mit Angaben für die gearbeiteten Stunden pro Monat für: Vollzeitarbeitnehmer, aufgegliedert nach: - Abschnitt der NACE Rev. 1 sowie Geschlecht; - Beruf (ISCO-88 auf der einstelligen Ebene) sowie Geschlecht; - Altersklasse (15-24, 25-54, 55-64, >= 65 Jahre) sowie Geschlecht; - Abschnitt der NACE Rev. 1 sowie NUTS-Ebene 1; (fakultativer Bestandteil); - Bildungsabschluss (ISCED 0 bis 6) sowie Geschlecht (fakultativer Bestandteil). 2.1.2. Nicht-Zufallsstichprobe Falls Nicht-Zufallsstichproben verwendet werden, sind die möglichen Ursachen für einen Mangel an Genauigkeit zu beschreiben. 2.2. Systematische Fehler 2.2.1. Erfassungsfehler - Beschreibung der wesentlichen Fehlklassifikationen und der bei der Datenerhebung festgestellten Unter- und Übererfassungsprobleme(4); - Beschreibung der Methoden, die zur Behandlung dieser Fehler benutzt werden; - Quoten der Fehlklassifikationen sowie der Unter- und Übererfassung (fakultativer Bestandteil.) Anmerkung: Falls administrative Einzeldaten verwendet werden, ist eine entsprechende Analyse auf der Basis der Verwaltungsbezugsdatei vorzulegen. 2.2.2. Messfehler - Beschreibung der Methoden, die zur Bewertung von Messfehlern benutzt werden(5); - Bewertung der Verzerrung und eine Beschreibung der Schätzfunktionen, die verwendet wurden, um die Verzerrung für ein Hauptmerkmal, etwa die Monatsverdienste, zu berichtigen. 2.2.3. Verarbeitungsfehler (fakultative Bestandteile) Verarbeitungsfehler sind Fehler, die bei Verarbeitungsvorgängen nach der Datensammlung auftreten, z. B. bei der Dateneingabe, beim Lochen, bei der Codierung, beim Editieren, bei der Gewichtung oder beim Tabellieren. - Die Fehlerquoten bei der Dateneingabe oder beim Kodieren für die Hauptvariablen, z. B.: - Bruttogesamtverdienst für das Bezugsjahr; - Bruttogesamtverdienst für den Bezugsmonat; - Zahl der im repräsentativen Monat bezahlten oder gearbeiteten Stunden. - Methodische Anmerkungen zur Schätzung dieser Quoten(6). - Bewertung der Verzerrung und der Varianz aufgrund von Verarbeitungsfehlern. 2.2.4. Non-response-Fehler - Unit-Response-Quote(7). - Item-Response-Quote für die Hauptmerkmale (z. B. Monats- und Jahresverdienste sowie gearbeitete Stunden). Diese Quote ist das Verhältnis zwischen der Zahl der Antworten je Frage zur Zahl der betroffenen Befragten. - Eine Beschreibung der zur Schätzung von Antwortausfällen (Imputation) und/oder Neugewichtung verwendeten Methoden. Anmerkung: Falls administrative Einzeldaten verwendet werden, tritt an die Stelle der Non- response die Nichtverfügbarkeit des administrativen Datensatzes oder der Frageposition (item) - Eine Beschreibung der Gründe für die Ausfälle und eine Bewertung der Non- response-Verzerrung für eine der Hauptfragen im Fragebogen, z. B. der Frage nach dem Monats- oder dem Jahresverdienst oder nach den gearbeiteten Stunden. 2.2.5. Modellannahmefehler Bericht(8) über folgende Modelle, soweit benutzt: - um sicherzustellen, dass ein repräsentativer Monat ausgewählt worden ist; - zur Anpassung des Rechnungs- oder Steuerjahres an das Kalenderjahr; - um sicherzustellen, dass die Abschnitte C bis K der NACE Rev, 1 für alle Unternehmen vollständig abgedeckt werden (mindestens für die Unternehmen mit zehn oder mehr Arbeitnehmern); - zur Kombination von Daten aus Verwaltungsquellen und aus Erhebungen. Anmerkung: Werden administrative Einzeldaten verwendet, so ist die Entsprechung zwischen den administrativen Ansätzen und den theoretischen statistischen Ansätzen zu erläutern. 3. Übermittlungsfristen und Pünktlichkeit - Haupttermine der Erhebung wie die den Befragten in den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Fristen, Versandtermine der Fragebogen und Mahnungen, Nachfassaktionen oder der Zeitraum der Befragungen, - Haupttermine für die Phase nach der Erhebung, zum Beispiel Start- und Endtermin der Vollständigkeits-, Codier- und Plausibilitätskontrolle, Termine der Qualitätsprüfung (Kongruenz der Ergebnisse) und der Maßnahmen zur Geheimhaltung, - Haupttermine für die Bereitstellung der Ergebnisse wie die Termine der Berechnung und Verbreitung der vorläufigen und endgültigen Ergebnisse. Anmerkung: Die Pünktlichkeit der Datenübermittlung an Eurostat wird anhand der Verordnung evaluiert, die die Periodizität und die Fristen für die Datenübermittlung festlegt. 4. Zugänglichkeit und Klarheit - Ein Exemplar der Veröffentlichung(en) oder Angabe der Fundstelle(n), - Angabe der Ergebnisse, die gegebenenfalls den Meldeeinheiten übermittelt werden, die in der Stichprobe enthalten sind, - Angaben zum Ergebnisverbreitungsplan (z. B.: Wer erhält Ergebnisse?), - jeweils ein Exemplar aller Methodikunterlagen mit Bezug auf die gelieferten Statistiken oder ein Verweis auf diese Unterlagen. 5. Vergleichbarkeit 5.1. Geografische Vergleichbarkeit Es ist ein Vergleich der nationalen mit den europäischen Konzepten zu übermitteln, falls bei den übermittelten Ergebnissen Unterschiede vor allem bei der Definition der statistischen Einheiten, der Bezugsgesamtheit, den Klassifikationen und den Definitionen der Variablen bestehen. Die Unterschiede sind zu quantifizieren. Anmerkung: Falls Klassifikationen und Einheiten des Registers verwendet werden, sollte die Qualität dieser Informationen dem Qualitätsbericht des Registers entnommen werden. 5.2. Zeitliche Vergleichbarkeit Ausführliche Angaben zu Änderungen von Definitionen, des Erfassungsbereichs oder der Methoden gegenüber der vorhergehenden Verdienststrukturerhebung und eine Abschätzung der Auswirkung nicht vernachlässigbarer Veränderungen. 6. Kohärenz Anmerkung: Dieser Abschnitt hat zwei Ziele. Es soll zunächst die Nutzer über konzeptionelle Unterschiede informieren, die zwischen mehreren Quellen für Variablen, die sehr ähnlich sind und in statistischen Veröffentlichungen üblicherweise dieselbe Bezeichnung tragen, bestehen, und sie sollen Informationen an die Hand bekommen, um bewerten zu können, wie der Übergang von einem zum anderen Konzept vonstatten geht. Zum anderen soll überprüft werden, inwieweit Statistiken, die konzeptionell grundsätzlich einigermaßen kohärent sind, vergleichbare Ergebnisse für dasselbe Jahr und dieselbe Bezugsgesamtheit liefern. Mit dieser Zielrichtung sollten Statistiken über die Verdienststruktur mit anderen an Eurostat übermittelten Statistiken verglichen und dabei beispielsweise berücksichtigt werden, dass die Verdienststrukturerhebung (VSE) auf örtlichen Einheiten basiert, die zu Unternehmen mit zehn oder mehr Arbeitnehmern gehören. 6.1. Kohärenz mit der Struktur der Arbeitnehmer in der Arbeitskräfteerhebung für denselben Bezugszeitraum Die Struktur der VSE sollte mit der Struktur der Arbeitskräfteerhebung (AKE) verglichen werden, da den beiden Erhebungen mehrere Variablen gemeinsam sind. Insbesondere sind Kreuzanalysen der Struktur der Arbeitnehmer in der VSE und der AKE in Prozentsätzen auszudrücken, und zwar gesondert für Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer. In den Kreuztabellierungen sollten folgende Merkmale verwendet werden: - Geschlecht, Alter und Wirtschaftszweig (NACE Rev. 1 auf der Abschnittsebene); - Geschlecht, Alter und Bildungsabschluss (ISCED 0 bis 6); - Geschlecht, Alter und Beruf (ISCO-88 auf der einstelligen Ebene). Es sollten folgende Altersklassen verwendet werden: 15-24, 25-54, 55-64, 65 Jahre oder älter. 6.2. Kohärenz mit absoluten Zahlen aus der Arbeitskräfteerhebung für denselben Bezugszeitraum (für die Verdienststrukturerhebung 2002 fakultativ) In der folgenden Tabelle sind die Gemeinsamkeiten beider Quellen zusammengefasst. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Merkmale "Zahl der Arbeitnehmer" (gesondert aufgeschlüsselt in Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer sowie nach Geschlecht) und "Zahl der gearbeiteten Stunden" sind jeweils nach dem Beruf, der Region und dem NACE-Wirtschaftszweig aufzugliedern (dabei sind die NACE-Abschnitte M-O für die VSE 2002 fakultativ). Kreuztabellierungen nach Beruf, Region und Wirtschaftszweig sind nicht erforderlich. 6.3. Kohärenz mit strukturellen Unternehmensstatistiken für dasselbe Jahr: regionale Daten (für die Verdienststrukturerhebung 2002 fakultativ) Die Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik(9) deckt mit Ausnahme des Abschnitts J alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten in den Abschnitten C bis K der NACE Rev. 1 ab. In der folgenden Tabelle sind die Gemeinsamkeiten beider Quellen zusammengefasst: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Merkmale "Zahl der örtlichen Einheiten" und "Jahresbruttogesamtverdienst/Löhne und Gehälter" sind jeweils sowohl nach NACE-Wirtschaftszweig als auch nach Region aufzugliedern. In den Erläuterungen der Hauptunterschiede bei diesen Variablen sollte auf die Unterschiede bei den Konzepten, Definitionen, der Genauigkeit und dem Erfassungsbereich für jede Quelle eingegangen werden. Es sollte versucht werden, Kreuztabellierungen nach NACE und Region durchzuführen. 6.4. Kohärenz mit strukturellen Unternehmensstatistiken für dasselbe Jahr: nationale Daten nach Unternehmensgrößenklasse (für die Verdienststrukturerhebung 2002 fakultativ) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Merkmale "Zahl der Unternehmen", "Zahl der Arbeitnehmer" und "Jahresbruttogesamtverdienst/Löhne und Gehälter" sind jeweils sowohl nach NACE-Wirtschaftszweig und Unternehmensgröße aufzugliedern. In den Erläuterungen der Hauptunterschiede bei diesen Variablen sollte auf die Unterschiede bei den Konzepten, Definitionen, der Genauigkeit und dem Erfassungsbereich für jede Quelle eingegangen werden. Zum Beispiel sind für die SUS die Zahl der Unternehmen (11 11 0), die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Variable 16 13 0) und Löhne und Gehälter (Variable 13 32 0) nicht für alle NACE-Abschnitte im Bereich C bis K verfügbar. 6.5. Kohärenz mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für dasselbe Jahr: nationale Daten (für die Verdienststrukturerhebung 2002 fakultativ) In der folgenden Tabelle sind die Gemeinsamkeiten beider Quellen zusammengefasst: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Merkmale "Zahl Arbeitnehmer" und "Jahresbruttogesamtverdienst/Löhne und Gehälter" sind jeweils nach NACE-Wirtschaftszweig aufzugliedern. Erläuterung der Hauptunterschiede bei den Variablen zwischen den Quellen sind die Unterschiede bei den Konzepten und dem Erhebungsbereich sowie - soweit verfügbar - der Genauigkeit jeder Statistik zu berücksichtigen. Für die VSE 2002 sind die Abschnitte M bis O der NACE Rev. l fakultativ. 7. Vollständigkeit Eine Liste der in der Verordnung geforderten Merkmale bzw. Aufgliederungen, die nicht verfügbar sind, und der geplanten Maßnahmen, um diese Lücken zu schließen. (1) Für jede aufgeführte Verteilung ist Folgendes anzugeben: Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die relativen Häufigkeiten (%) für jede Größenklasse, der Gesamtdurchschnitt und der Median, (Arithmetisches Mittel und Median entfallen für die Merkmale NACE Rev.1. NUTS 1, Beruf oder Bildungsabschluss.) (2) Sechs Größenklassen für die Gesamntzahlen der Arbeitnehmer; 1-9, 10-49, 50-249, 250-499, 500-999, 1000 und darüber. Die erste dieser sechs Größenklassen ist für die Strukturerhebung 2002 fakultativ. (3) Der Variationskoeffizient ist das Verhältnis der Quadratwurzel der Varianz der Schätzfunktion zum Erwartungswert. Zu seiner Schätzung dient das Verhältnis der Quadratwurzel der Schätzung der Stichprobenvarianz zum Erwartungswert. Zusammen mit dem Variationskoeffizienten sind der zugehörige Zähler und Nenner zu liefern. Bei der Schätzung der Stichprobenvarianz ist der Stichprobenplan zu berücksichtigen. (4) Fehlklassifikation liegt vor, wenn zur Zielgesamtheit gehörende Einheiten falsch klassifiziert werden. Untererfassung liegt vor, wenn (neue) Einheiten nicht (weder über tatsächliche Entstehungen noch über Aufspaltungen) in die Auswahlgrundlage einbezogen oder wenn Einheiten falsch klassifiziert werden. Die Schattenwirtschaft ist hiervon nicht betroffen. Übererfassung liegt vor, wenn Einheiten entweder falsch klassifiziert werden oder tatsächlich außerhalb des Erfassungsbereichs liegen (z. B.: Tatsächlicher Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit fällt nicht unter NACE Rev. 1 C-K.) oder wenn die Einheiten in der Praxis gar nicht existieren. (5) Messfehler sind Fehler, die bei der Datenerhebung auftreten. Messfehler können mehrere Ursachen haben, unter anderem das Erhebungsinstrument (Vordruck oder Fragebogen), den Befragten, das Informationssystem, die Art der Datenerhebung oder den Interviewer. (6) Die Messungen der Fehlerquoten lassen sich mit Standardmethoden der Qualitätskontrolle durchführen, beispielsweise durch die Überprüfung der Qualität einer Teilstichprobe der verarbeiteten Fragebogen (um die Fehlerquoten entweder während der Eingabephase oder während der Editierung durch NSÄ- Mitarbeiter zu kontrollieren). (7) Die Quote ist das Verhältnis zwischen der Zahl der betroffenen Befragten zur Zahl der an die Auswahlgesamtheit versandten Fragebögen. (8) Die Anmerkungen sollten beispielsweise das Verfahren zur Auswahl dieser Modelle (d. h. warum ein bestimmtes Modell den anderen vorgezogen wurde), unter Umständen mit Angabe des jeweiligen Schätzfehlers der einzelnen Schätzungen umfassen, ebenso Elemente zur Überprüfung der dem Modell zugrundeliegenden Annahmen, zum Test der Vorhersagekraft des Modells anhand historischer Daten, zum Vergleich der mit dem Modell erzeugten Ergebnisse mit verwandten Datenquellen, zum Einsatz von Screening- und Kreuzevaluierungsuntersuchungen, zum Test der Sensitivität des Modells gegenüber der Schätzung von Parametern und zur Validierung der in das Modell eingegebenen Daten. (9) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.