Verordnung (EG) Nr. 1/2002 der Kommission vom 28. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates hinsichtlich der vereinfachten Regelung für Zahlungen im Rahmen bestimmter Stützungsregelungen an die Landwirte
Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/2002 S. 0001 - 0008
Verordnung (EG) Nr. 1/2002 der Kommission vom 28. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates hinsichtlich der vereinfachten Regelung für Zahlungen im Rahmen bestimmter Stützungsregelungen an die Landwirte DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2001(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 sieht eine vereinfachte Regelung für die Zahlungen im Rahmen bestimmter Stützungsregelungen vor. Um die damit angestrebte Vereinfachung zu erreichen, muss das Verfahren für die Gewährung der betreffenden Beihilfen vereinfacht werden, indem von mehreren Bestimmungen der in diesem Artikel 2a Absatz 1 genannten Verordnungen sowie der entsprechenden Durchführungsverordnungen, insbesondere hinsichtlich der Fördervoraussetzungen, der Antrags- und der Zahlungstermine sowie der Kontrollbestimmungen, abgewichen wird. (2) Zur Vereinfachung sollten vorgesehen werden, dass die Landwirte auf Anfrage ein von der nationalen Verwaltung ausgefuelltes Antragsformular erhalten. Dieser Antrag sollte die bisherigen getrennten Anträge auf Flächenbeihilfen und auf Tierprämien ersetzen. Bei Annahme des Antrags sollte dem Landwirt die Zahlung des festgesetzten Betrags garantiert werden, ohne dass während des Teilnahmezeitraums ein weiterer Antrag gestellt werden muss. Aus Gründen der Klarheit sollte festgelegt werden, welche Zahlungen in die Berechnung des im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrags einfließen, auf den der Landwirt Anspruch hat; außerdem sollte der Umrechnungskurs festgesetzt werden, mit dem die Beträge für die Mitgliedstaaten, die nicht den Euro als Währung eingeführt haben, in Landeswährung umgerechnet werden. (3) Es sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um die Kontrollverfahren so weit wie möglich zu vereinfachen, ohne die Gefahr von Doppelbeantragungen zu erhöhen. Hierzu sollten die Hektarflächen bzw. die Zahl der Prämienrechte, die dem im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrag entsprechen, vorübergehend blockiert werden, in dem Sinne, dass die Hektarflächen bzw. die Zahl der Prämienrechte, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der vereinfachten Regelung gestellt worden ist, bestimmten Bedingungen unterliegen; außerdem sollten besondere Bestimmungen für die Berechnung der Hektarflächen, der Zahl der Prämienrechte im Bezugszeitraum sowie des zu berücksichtigenden Hoechstbetrags festgelegt werden. Die Parzellen und Prämienrechte, die dem im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrag entsprechen, sollten Gegenstand einer Erklärung sein, die für die gesamte Dauer der Teilnahme an der vereinfachten Regelung gültig bleibt. Aus Gründen der Vereinfachung sollte diese Erklärung im Falle der Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh zur Faserherstellung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(3) den jährlichen Beihilfeantrag "Flächen" im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1093/2001(5), ersetzen. (4) Zwar sollten die Landwirte verpflichtet sein, eine Mindestfläche und eine Mindestzahl von Prämienrechten zu behalten, doch sollten sie über die Flächen und Rechte verfügen können, die nicht im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrag erfasst werden. In ausreichend begründeten Fällen, wie dem Auslaufen eines Pachtvertrags, der Durchführung von Umstrukturierungsprogrammen oder der öffentlichen Intervention, sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Landwirte die angemeldeten Parzellen durch äquivalente Parzellen ersetzen. Um die Haushaltsneutralität zu wahren, sollten die Fördervoraussetzungen für die Flächen, für die Beihilfen im Rahmen der vereinfachten Regelung gezahlt wurden, auch für die Flächen gelten, die blockiert werden müssen, um für die Beihilfe im Rahmen der vereinfachten Regelung in Betracht zu kommen. (5) Bei den Extensivierungsprämien sollten die Flächen, die dem Anteil der Extensivierungsprämie an dem im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrag entsprechen, genauso blockiert werden, wie die Flächen, für die die Flächenbeihilfe gewährt wird. Hält ein Landwirt Tiere, so sollten, um die Einhaltung der Bestimmungen über extensive Wirtschaftsweisen zu gewährleisten, für die betreffenden Flächen weiterhin gewisse Besatzdichteauflagen gelten. Dabei ist jedoch für eine gewisse Flexibilität zu sorgen und den Landwirten zu gestatten, sich für die Dauer ihrer Teilnahme an der vereinfachten Regelung zur Einhaltung bestimmter Auflagen hinsichtlich der Anzahl, der Tiere, die maximal gehalten werden können, zu verpflichten. (6) Hat der Landwirt keine Parzellen oder Prämienrechte, die blockiert werden können, um auf die ihm von der zuständigen Behörde mitgeteilte Hektarfläche bzw. die ihm mitgeteilte Zahl von Tieren zu kommen, sollten die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Investitionen, die erforderlich sind, um Parzellen oder Prämienrechte zu kaufen oder zu leasen, die Möglichkeit haben, eine Erklärung über eine Fläche oder eine Zahl von Prämienrechten zu akzeptieren, die nicht der mitgeteilten Hektarfläche bzw. der mitgeteilten Zahl von Prämienrechten entspricht. In diesem Fall sollte der im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährende Betrag anteilmäßig gekürzt werden. (7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 sollten die Durchführungsbestimmungen zu der vereinfachten Regelung außerdem Vorschriften enthalten, durch die sich Doppelbeantragungen in Bezug auf die unter die vereinfachte Regelung fallenden Flächen und Erzeugnisse verhindern lassen. Landwirte, die Beihilfen im Rahmen der vereinfachten Regelung erhalten, sollten keine andern Direktbeihilfen für dasselbe Kalenderjahr erhalten. Für Fälle, in denen nach den einschlägigen anwendbaren Verordnungen eine Kumulierung von Beihilfen bereits zulässig ist, sind Ausnahmebestimmungen vorzusehen. (8) Zur Gewährleistung der Haushaltsneutralität müssen die blockierten Flächen/Prämienrechte, anhand deren die Teilnahmeberechtigung des Landwirts an der vereinfachten Regelung festgestellt wurde, bei der Berechnung der Überschreitung der betreffenden Grundflächen/Obergrenzen berücksichtigt und diese entsprechend gesenkt werden. Da die Landwirte, die an der vereinfachten Regelung teilnehmen, jedoch nicht verpflichtet sind, nur bestimmte pflanzliche Erzeugnisse anzubauen, bzw. Tiere zu halten, um Anspruch auf die Beihilfe zu haben, sollten ihre Flächen/Prämienrechte von der proportionalen Kürzung, die im Falle einer Überschreitung der Grundflächen/Obergrenzen vorzunehmen ist, ausgenommen sein. (9) Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, ist ein System von Sanktionen vorzusehen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung anzuwenden sind. Dabei ist auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2550/2001(7), Bezug zu nehmen. (10) Zur Verringerung des Kontrollaufwands sollten die Landwirte, die an der vereinfachten Regelung teilnehmen, im Hinblick auf die Bildung einer Stichprobe für die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 als eigene Grundgesamtheit gelten, für die ein niedrigerer Kontrollsatz festgesetzt werden sollte. (11) Damit die Kommission von den Mitgliedstaaten umfassend im Einzelnen über die Maßnahmen informiert wird, die diese zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 treffen, sollten gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung Bestimmungen über den Inhalt und die Periodizität der Mitteilungen über die vereinfachte Regelung erlassen werden, wobei der Zeitplan für die Aufstellung des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaft zu berücksichtigen ist und hinsichtlich des Inhalts bestehende Formate zu verwenden sind. (12) Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihrem Vorsitzenden gesetzten Fristen Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zu der vereinfachten Regelung für Zahlungen im Rahmen bestimmter Stützungsregelungen gemäß Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 (nachstehend: vereinfachte Regelung). (2) Abweichend von den im Anhang aufgeführten Bestimmungen können Landwirte unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Zahlungen gemäß Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 erhalten. Die Bestimmungen in den Verordnungen zur Durchführung der im Anhang aufgeführten Bestimmungen gelten auch weiterhin, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt wird. Artikel 2 Anwendung (1) Die zuständige Behörde übersendet Landwirten, die eine Beihilfe im Rahmen der vereinfachten Regelung beantragen wollen, ein Antragsformular (nachstehend: vereinfachter Antrag) mit folgenden Angaben: a) der Betrag, auf den der Landwirt gemäß Artikel 2a Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 Anspruch hat (nachstehend: im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährender Betrag); b) die Anzahl der Hektarflächen und/oder Prämienrechte, die während der Zeit, in der der Landwirt an der vereinfachten Regelung teilnimmt, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung blockiert werden müssen, und/oder die gemäß Artikel 4 und Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung berechneten Tiere; c) einen Hinweis auf das Übertragungsverbot des Artikels 5. Für Mitgliedstaaten, die nicht den Euro als Währung eingeführt haben, wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Betrag mit dem Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet, der am 1. Januar des Kalenderjahres gilt, für das der Betrag gewährt wird. (2) Das vom Landwirt als richtig anerkannte und vorbehaltslos unterzeichnete Antragsformular, dem gegebenenfalls die Erklärungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und gemäß Artikel 12 Absatz 1 beizufügen sind, ist bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Termin, der aber nicht nach dem 1. September liegen darf, bei der zuständigen Behörde einzureichen. Wird der Antrag verspätet im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 eingereicht, so wird die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung geregelte Kürzung nur auf den Betrag angewendet, der für das erste Jahr der Teilnahme an der vereinfachten Regelung zu zahlen ist. Die vereinfachten Beihilfeanträge werden als Beihilfeanträge im Sinne von Artikel 2 Buchstaben i) und j) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 behandelt. Artikel 3 Berechnung des Betrages (1) Der Betrag, den ein Landwirt im Rahmen der vereinfachten Regelung erhalten kann, schließt alle Beträge ein, die für in den Bezugszeiträumen gemäß Artikel 2a Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) der genannten Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 gestellte Beihilfeanträge bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Termin, der aber nicht nach dem 30. Juni des Jahres liegen darf, in dem der Landwirt die Teilnahme an der vereinfachten Regelung beantragt, gewährt worden sind. (2) Im Fall der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 während der Bezugszeiträume werden die Beträge wie die Beträge berechnet, die vor Anwendung dieser Bestimmung gewährt worden wären. (3) Für das Kalenderjahr 2002 werden in Bezug auf das Kalenderjahr 1999 folgende Zahlungen einbezogen: a) die flächenbezogenen Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen einschließlich der Stilllegungszahlungen, des Zuschlags für Hartweizen und der Sonderbeihilfe gemäß den Artikeln 2, 4, 5,6, 6a, 7 und 12 Unterabsatz 1 elfter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/1992 des Rates(8), b) die Sonderprämie, die Mutterkuhprämie, auch wenn sie für Färsen gezahlt wird und einschließlich der zusätzlichen nationalen Mutterkuhprämie, wenn diese kofinanziert wird, und die Extensivierungsprämien gemäß den Artikeln 4b, 4d und 4h der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates(9). (4) Die Beträge der Flächenbeihilfen und die Beträge der Tierprämien werden getrennt berechnet. Die beiden Beihilfearten werden nachstehend "der Teil Flächenbeihilfen" und "der Teil Tierprämien" des im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrags genannt. Artikel 4 Berechnung der Hektarflächen und/oder Prämienrechte (1) Hat ein Landwirt Flächenbeihilfen erhalten, so teilt die zuständige Behörde ihm die Hektarflächen mit zwei Stellen nach dem Komma mit, die den einzelnen Flächenbeihilfen des ihm im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrags entsprechen. Bei Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen wird die Hektarfläche für jede Kulturpflanze, für die die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 3 und/oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(10) eine Grundfläche festlegen, getrennt berechnet. (2) Hat ein Landwirt Extensivierungsprämien erhalten, so teilt die zuständige Behörde ihm die Hektarfläche mit zwei Stellen nach dem Komma mit, die dem Teil "Extensivierungsprämien" des ihm im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrags entspricht und die Anzahl der gemäß Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung berechneten Tiere. (3) Hat ein Landwirt Tierprämien erhalten, so teilt die zuständige Behörde ihm die Zahl der Prämienrechte mit zwei Stellen nach dem Komma mit, die dem Teil "Tierprämien" des ihm im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrags entspricht. Für Rinder wird diese Zahl mit einer Stelle nach dem Komma angegeben. Für Schafe und Ziegen gilt Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission(11). (4) Die Hektarflächen und die Zahl der Prämienrechte im Sinne der Absätzen 1, 2 und 3 werden wie folgt berechnet: a) bei Anwendung von Artikel 2a Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 auf der Grundlage der durchschnittlichen Hektarfläche und/oder der durchschnittlichen Zahl von Prämienrechten, für die in den drei Kalenderjahren vor dem Antragsjahr Beihilfen gewährt worden sind; b) bei Anwendung von Artikel 2a Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 auf der Grundlage der Hektarfläche und/oder der Zahl von Prämienrechten, für die in dem Kalenderjahr vor dem Antragsjahr Beihilfen gewährt worden sind. (5) Landwirten, deren Parzellen und/oder Zahl von Prämienrechte nicht der gemäß Absatz 4 berechneten Hektarfläche/der gemäß Absatz 4 berechneten Zahl von Prämienrechten entsprechen, kann von dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Fläche anzugeben, die den ihnen gehörenden Parzellen entspricht und/oder die Zahl der ihnen gehörenden Prämienrechte anzugeben. In diesem Fall wird der im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährende Betrag auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Fläche und/oder der Prämienrechte berechnet. In keinem Fall darf dieser Betrag jedoch höher sein als der gemäß Artikel 3 berechnete Betrag. (6) In dem Fall des Artikels 2a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 werden die gemäß Absatz 4 berechnete Hektarfläche und/oder die gemäß Absatz 4 berechneten Prämienrechte anteilmäßig so gekürzt, dass sie dem Hoechstbetrag von 1250 EUR entsprechen. Nach Wahl des Landwirts wird die Kürzung zuerst bei dem Teil "Flächenbeihilfen" und danach bei dem Teil "Tierprämien" oder zuerst bei dem Teil "Tierprämien" und danach bei dem Teil "Flächenbeihilfen" des im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrags vorgenommen. Artikel 5 Verbot der Übertragung Außer im Erbfall darf der Landwirt die Parzellen und/oder Prämienrechte, die den gemäß Artikel 4 berechneten Flächen und/oder Prämienrechten entsprechen, in keinem Fall ganz oder teilweise, ständig oder vorübergehend, mit oder ohne Übertragung des Betriebs übertragen. Artikel 6 Zahlung Die Zahlung erfolgt nach dem 1. November des betreffenden Kalenderjahres und bis spätestens 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Artikel 7 Kündigung (1) Ein Landwirt kann die Teilnahme an der vereinfachten Regelung jederzeit kündigen. Die Kündigung wird jedoch erst ab dem 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres wirksam. Der Landwirt kann danach keinen neuen Antrag auf Teilnahme an der vereinfachten Regelung stellen. (2) Kommt Artikel 15 Absatz 4 zur Anwendung, so darf der Landwirt seine Teilnahme an der vereinfachten Regelung für das folgende Kalenderjahr nicht kündigen. (3) Verstirbt ein Landwirt, nachdem er einen Antrag im Rahmen der vereinfachten Regelung gestellt hat, so haben seine Rechtsnachfolger, wenn sie die Teilnahmevoraussetzungen erfuellen, Anspruch auf den im Rahmen der vereinfachten Regelung festgesetzten Betrag. Erfuellen sie die Teilnahmevoraussetzungen nicht, erhalten sie den Betrag, auf den der Landwirt im Rahmen der vereinfachten Regelung Anspruch gehabt hätte, nur für das Kalenderjahr, in dem der Landwirt verstorben ist. Artikel 8 Doppelbeantragungen (1) Werden für Flächen oder Erzeugnisse vereinfachte Beihilfeanträge gestellt, so dürfen für diese Flächen oder Erzeugnisse keine weiteren Anträge für andere der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 aufgeführten Direktbeihilfen gestellt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Direktbeihilfen: a) Übergangsbeihilfe für Portugal im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates(12); b) Ausgleichsbeihilfe gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates(13) und gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2800/98 des Rates(14); c) Saatgutbeihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Reis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates(15); d) Saisonentzerrungsprämie und Schlachtprämie gemäß den Artikeln 5 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(16); e) Milchprämie und zusätzliche Zahlungen gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates(17); f) Beihilfe für die abgelegenen Regionen gemäß Artikel 9, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates(18), Artikel 9, 13, 16, 17, 22, 27, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates(19) und Artikel 5, 6, 9, 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates(20); g) Beihilfe für die Ägäischen Inseln gemäß Artikel 6, 7, 8, 9, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates(21). Artikel 9 Zulässige Anträge (1) Landwirte, die eine der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 aufgeführten Beihilfen beantragt haben, für die die Antragsfrist früher endet als die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die "vereinfachten" Beihilfeanträge festgesetzte Frist, können die Teilnahme an der vereinfachten Regelung teilnehmen, vorausgesetzt, sie ziehen ihre Anträge für die erstgenannten Beihilfen zurück und verzichten bei Teilnahme an der vereinfachten Regelung auf die entsprechenden Zahlungen. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Landwirte, denen nach einer Kontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mitgeteilt wurde, dass in Bezug auf ihren Beihilfeantrag Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind. Artikel 10 Flachs- und Hanfstroh zur Faserherstellung Wurde mit einem Landwirt, der an der vereinfachten Regelung teilnimmt, im Zusammenhang mit der Verarbeitungsbeihilfe für Flachs- und Hanfstroh gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 ein Kaufvertrag geschlossen, so wird abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Beihilfeantrag "Flächen" für die Parzellen, die mit zur Faserherstellung bestimmtem Flachs und Hanf gemäß den Bestimmungen des genannten Absatzes bestellt wurden, für die gesamte Dauer der Teilnahme an der vereinfachten Regelung unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 durch die Erklärung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 11 Flächenerklärungen (1) Landwirte, die Flächenbeihilfen und/oder Extensivierungsprämien erhalten haben, erklären gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates(22) die landwirtschaftlich genutzten Parzellen einschließlich der Futterflächen und der Stilllegungsflächen, die der bzw. den Hektarfläche(n) entsprechen, die blockiert werden müssen und die ihnen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung mitgeteilt worden sind. (2) Für die gemäß Absatz 1 gemeldeten Parzellen, die der Hektarfläche des Teils "Flächenbeihilfe" des in Bezug auf Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrags entsprechen, müssen die Fördervoraussetzungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 erfuellt sein. (3) Für die gemäß Absatz 1 gemeldeten Parzellen, die dem Teil "Extensivierungsprämie" des im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrags entsprechen, müssen die Voraussetzungen von Artikel 2a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 erfuellt sein. (4) Die in Absatz 1 genannte Erklärung gemäß Absatz 1 bleibt bis Ende des Jahres 2005 gültig, es sei denn, der Landwirt kündigt seine Teilnahme an der vereinfachten Regelung oder der Anspruch nach der vereinfachten Regelung erlischt gemäß Artikel 7 Absatz 3. (5) Die Mitgliedstaaten können dem Landwirt in ausreichend begründeten Fällen gestatten, seine Erklärungen zu ändern, vorausgesetzt, er hält die mitgeteilte Hektarfläche ein und erfuellt für die betreffende Fläche die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 geregelten Fördervoraussetzungen und die Bestimmungen über die Erträge, oder er erklärt sich mit der Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung einverstanden. Artikel 12 Tierprämienerklärungen (1) Landwirte, die Tierprämien erhalten haben, erklären, dass sie während der Teilnahme an der vereinfachten Regelung eine Kürzung akzeptieren, die der Zahl der Prämienrechte entspricht, die blockiert werden müssen und die ihnen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) mitgeteilt worden ist, a) eine Kürzung ihrer erzeugerspezifischen Obergrenze gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates(23) und b) eine Kürzung ihrer individuellen Hoechstgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999. (2) Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission(24) und Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 gelten nicht für Prämienrechte, die gemäß Absatz 1 vorübergehend gekürzt wurden. (3) Ein Landwirt, der eine Extensivierungsprämie erhalten hat, muss sich verpflichten, im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr Rinder zu halten, ausgedrückt in Großvieheinheiten, wie aufgeführt in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 oder wie der Durchschnitt derjenigen, die für die Berechnung der Besatzdichte berücksichtigt wurden; oder falls diese Anzahl höher ist, die Anzahl derer, die im letzten Jahr berücksichtigt wurden, in dem er die Bedingungen für die Extensivierungsprämie erfuellte. Im Rahmen von Unterabsatz 1 wird die Zahl der Rinder auf die nächste volle Zahl aufgerundet. (4) Die in Absatz 1 genannte Erklärung gemäß Absatz 1 bleibt bis Ende des Jahres 2005 gültig, es sei denn, der Landwirt kündigt seine Teilnahme an der vereinfachten Regelung oder der Anspruch nach der vereinfachten Regelung erlischt gemäß Artikel 7 Absatz 3. (5) Die Mitgliedstaaten können dem Landwirt in ausreichend begründeten Fällen gestatten, seine Erklärung zu ändern, vorausgesetzt, er hält die mitgeteilte Zahl von Prämienrechten ein oder erklärt sich mit der Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 einverstanden. Artikel 13 Grundflächen und Obergrenzen (1) Die proportionale Kürzung der Flächenbeihilfe gemäß Artikel 2 Absätze 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates(25) und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates(26) kommt für die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächen nicht zur Anwendung. Für die Berechnung der Überschreitung der in Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Flächen werden diese um die entsprechende Hektarfläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verringert. (2) Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist der Ertrag der in Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächen gleich dem Ertrag in den Erzeugungsregionen, zu denen diese Flächen gehören. Die proportionale Kürzung der Flächenbeihilfe für das folgende Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kommt nicht zur Anwendung. (3) Die proportionale Kürzung der Zahl der prämienfähigen Tiere gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kommt nicht zur Anwendung. Für die Berechnung der Überschreitung der in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Obergrenzen werden diese um die entsprechende Zahl von Tieren verringert, für die der Landwirt in den Bezugszeiträumen Tierprämien erhalten hat. Artikel 14 Kontrollen (1) Die "vereinfachten" Beihilfeanträge werden nicht in die Stichprobe für die Vor-Ort-Kontrollen der Anträge auf Flächenbeihilfen und Tierprämien gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 einbezogen. (2) Im ersten Jahr der Anwendung der vereinfachten Regelung werden mindestens 2 % der vereinfachten Beihilfeanträge für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählt. In den darauf folgenden Jahren werden mindestens 3 % der Landwirte, die die Teilnahme an der vereinfachten Regelung beantragt haben oder an ihr teilnehmen, für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählt. (3) Antragsteller, die in dem ersten Jahr ihrer Teilnahme an der vereinfachten Regelung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 unterzogen wurden, werden in die Stichprobe für die vereinfachte Beihilferegelung eingerechnet. Artikel 15 Kürzungen und Ausschlüsse (1) Stellt sich außer in Fällen höherer Gewalt oder beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bei Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen heraus, dass eine oder mehrere der Voraussetzungen bezüglich der Flächenbeihilfen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 festgelegt haben, oder die in den Artikeln 5 und 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung geregelten Voraussetzungen nicht eingehalten wurden und beläuft sich die Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Flächen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auf mehr als 3 % aber weniger als 30 %, so wird der Teil "Flächenbeihilfe" des im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrags für das betreffende Kalenderjahr um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt. Beläuft sich die Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche auf mehr als 30 %, so wird der Teil "Flächenbeihilfe" des im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrags für das betreffende Kalenderjahr nicht gezahlt. (2) Werden die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 3 nicht eingehalten, so wird der Teil "Extensivierungsprämie" des im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrags nicht gezahlt: Überschreitet die angegebene, in Artikel 4 Absatz 2 genannte Fläche die ermittelte Fläche um mehr als 10 %, so ist die Extensivierungsprämie als Teil des im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrags nicht zu zahlen. Außerdem ist der im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährende Betrag um 50 % der Extensivierungsprämie zu kürzen. (3) Stellt sich bei einer Vor-Ort-Kontrolle heraus, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, so kommt für den Teil "Tierprämien" des im Rahmen der vereinfachten Regelung zu gewährenden Betrags und das betreffende Kalenderjahr Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zur Anwendung. (4) Stellt sich heraus, dass die Nichteinhaltung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorsätzlich war, so kommen die für das Jahr, in dem Nichteinhaltung begangen wurde, berechneten Ausschlüsse oder Kürzungen im gleichen Umfang auch auf die für das folgende Kalenderjahr geschuldete Zahlung zur Anwendung, und zwar unbeschadet etwaiger für das betreffende Jahr vorgenommener sonstiger Ausschlüsse oder Kürzungen. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Ausschlüsse und Kürzungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Landwirt sachlich richtige Informationen erteilt hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Artikel 16 Übermittlung von Informationen an die Kommission (1) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung der vereinfachten Regelung entscheiden, setzen die Kommission jeweils bis spätestens am 31. Dezember eines Jahres im Einzelnen über die hierzu getroffenen Maßnahmen in Kenntnis und übermitteln ihr einen Zwischenbericht über die Durchführung der vereinfachten Regelung einschließlich einer Bewertung ihrer Auswirkungen. Der erste Bericht ist bis spätestens am 31. März 2003 zu übermitteln. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln bis spätestens 15. September des Kalenderjahres eine Auflistung der im Rahmen der vereinfachten Regelung für das betreffende Jahr angenommenen Anträge und geben darin die in Anwendung von Artikel 3 für diese Anträge festgesetzten Beträge sowie die Beträge an, die für jede der Stützungsregelungen gemäß den einschlägigen Verordnungen gezahlt worden sind. Die Mitgliedstaaten teilen außerdem die Angaben mit, die gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 den Landwirten übermittelt wurden. Für das Format der Übermittlung dieser Angaben kommen Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 613/97 der Kommission(27), Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(28) und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1644/96 der Kommission(29) entsprechend zur Anwendung. (3) Die Mitgliedstaaten teilen jährlich mit, wie viele Landwirte ihre Teilnahme an der vereinfachten Regelung gekündigt haben und wie hoch die Beträge waren, die sie zuvor im Rahmen der vereinfachten Regelung jährlich erhalten haben. Artikel 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. (2) ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 1. (3) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. (4) ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18. (5) ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 17. (6) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11. (7) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105. (8) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 12. (9) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (10) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. (11) ABl. L 362 vom 11.12.1992, S. 41. (12) ABl. L 362 vom 27.12.1990, S. 28. (13) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (14) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 8. (15) ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. (16) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (17) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (18) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. (19) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. (20) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. (21) ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. (22) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. (23) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1. (24) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. (25) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4. (26) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. (27) ABl. L 94 vom 9.4.1997, S. 1. (28) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43. (29) ABl. L 207 vom 17.8.1996, S. 1. ANHANG - Artikel 2 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5, Artikel 5a und Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1672/2000(1); - Artikel 1, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 811/2000(2); - Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2000(3); - Artikel 4, 6, 10, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(4); - Artikel 5 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000(5); - Artikel 6 Absätze 1, 2, 8 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission(6). (1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16. (2) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 1. (3) ABl. L 271 vom 12.10.2001, S. 5. (4) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29. (5) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8. (6) ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6.