32002L0084

Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 324 vom 29/11/2002 S. 0053 - 0058


Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 5. November 2002

zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die geltenden Richtlinien im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr verweisen auf den durch die Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern(5) eingesetzten Ausschuss sowie in bestimmten Fällen auf einen durch die jeweilige Richtlinie eingesetzten Ad-hoc-Ausschuss. Diese Ausschüsse unterlagen den Regeln, die im Beschluss 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) festgelegt waren.

(2) Der Beschluss 87/373/EWG wurde ersetzt durch den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7). Die zur Durchführung der geltenden Richtlinien im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden.

(3) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(8) werden die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzt wurden, gebündelt.

(4) Die Richtlinien 93/75/EWG, 94/57/EG(9), 95/21/EG(10), 96/98/EG(11), 97/70/EG(12), 98/18/EG(13), 98/41/EG(14), 1999/35/EG(15) des Rates sowie die Richtlinien 2000/59/EG(16), 2001/25/EG(17) und 2001/96/EG(18) des Europäischen Parlaments und des Rates im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr sollten daher in der Weise geändert werden, dass die bestehenden Ausschüsse durch den COSS ersetzt werden.

(5) Ferner sollten die genannten Richtlinien so geändert werden, dass auf sie die durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingeführten Änderungsverfahren sowie die einschlägigen Vorschriften der genannten Verordnung Anwendung finden, mit denen bezweckt wird, dass diese Richtlinien leichter an Änderungen der internationalen Instrumente, auf die sich die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr beziehen, angepasst werden können -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist es, die Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, den Schutz der Meeresumwelt und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen in folgender Weise zu verbessern:

a) durch Bezugnahme auf den COSS;

b) durch Beschleunigung der Aktualisierung und Erleichterung der Änderung dieser Rechtsvorschriften entsprechend der Fortentwicklung der internationalen Instrumente, die im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen Anwendung finden, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 93/75/EWG

Die Richtlinie 93/75/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden die Buchstaben e), f), g), h) und i) wie folgt geändert:

"e) 'MARPOL-Übereinkommen 73/78' das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der jeweils geltenden Fassung;

f) 'IMDG-Code' der Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der jeweils geltenden Fassung;

g) 'IBC-Code' der IMO-Internationale-Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern, in der jeweils geltenden Fassung;

h) 'IGC-Code' der IMO-Internationale-Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern, in der jeweils geltenden Fassung;

i) 'INF-Code' der IMO-Code von Sicherheitsvorschriften für die Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und stark radioaktiven Abfällen in Fässern an Bord von Schiffen in der jeweils geltenden Fassung;"

2. In Artikel 11 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:"Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(19) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden."

3. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(20) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgelegt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 94/57/EG

Die Richtlinie 94/57/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Buchstabe d) werden die Worte "die am 19. Dezember 2001 in Kraft sind" ersetzt durch "in der jeweils geltenden Fassung".

2. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(21) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt."

3. In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:"Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe d) und Artikel 6 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden."

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 95/21/EG

Die Richtlinie 95/21/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 1 werden die Worte "und am 19. Dezember 2001 in Kraft sind" durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Unter Nummer 2 werden die Worte "in der am 19. Dezember 2001 geltenden Fassung" durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(22) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt."

3. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) in Artikel 2 Absatz 1 die Liste internationaler Instrumente, die für die Zwecke dieser Richtlinie in Betracht kommen, zu aktualisieren."

b) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:"Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden."

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 96/98/EG

Die Richtlinie 96/98/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Buchstaben c), d) und n) werden die Worte "in der am 1. Januar 2001 gültigen Fassung" ersetzt durch "in der jeweils geltenden Fassung".

2. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Die Richtlinie kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 geändert werden, um

- spätere Änderungen internationaler Instrumente in diese Richtlinie zu übernehmen;

- Anhang A zu aktualisieren, indem weitere Ausrüstungen aufgenommen und Ausrüstungen von Anhang A.2 in Anhang A.1 und umgekehrt übernommen werden;

- die Möglichkeit einer Verwendung der Module B + C und des Moduls H für die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung vorzusehen und die Spalten für die Module der Konformitätsbewertung zu ändern sowie um

- weitere Normungsorganisationen in die Definition des Begriffs 'Prüfnormen' in Artikel 2 aufzunehmen.

Die in Artikel 2 Buchstaben c), d) und n) genannten Übereinkommen und Prüfnormen verstehen sich unbeschadet der gegebenenfalls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(23) getroffenen Maßnahmen."

3. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(24) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgelegt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 97/70/EG

Die Richtlinie 97/70/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 8 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:"Änderungen an den in Artikel 2 Absatz 4 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(25) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden."

2. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(26) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgelegt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 7

Änderung der Richtlinie 98/18/EG

Die Richtlinie 98/18/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 erhalten die Buchstaben a), b), c), d) und f) folgende Fassung:

"a) 'Internationale Übereinkommen' das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (SOLAS-Übereinkommen von 1974) und das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 zusammen mit allen Protokollen und Änderungen, in der jeweils geltenden Fassung;

b) 'Code für die Stabilität des unbeschädigten Schiffes' den in der in der IMO-Entschließung A.749 (18) vom 4. November 1993 enthaltenen Code für die Stabilität unbeschädigter Schiffe aller unter IMO-Regelungen fallenden Schiffstypen, in der jeweils geltenden Fassung;

c) 'Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge' den in der Entschließung MSC 36 (63) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 20. Mai 1994 enthaltenen Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung;

d) 'GMDSS' das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem, das in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens von 1974 festgelegt ist, in der jeweils geltenden Fassung;

(...)

f) 'Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug' ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne von Regel X/1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974, in der jeweils geltenden Fassung, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert; nicht als Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten auf Inlandfahrten in Seegebieten eingesetzte Fahrgastschiffe der Klasse B, C oder D, wenn

- ihre Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie weniger als 500 m3 beträgt und

- ihre Hoechstgeschwindigkeit im Sinne von § 1.4.30 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge weniger als 20 Knoten beträgt."

2. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i) und Absatz 3 Buchstabe a) werden die Worte "in der bei Erlass dieser Richtlinie geltenden Fassung" ersetzt durch "in der jeweils geltenden Fassung".

3. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Anpassungen

Nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2

a) können

i) die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Buchstaben a), b), c), d) und t) sowie

ii) die Bestimmungen des Artikels 10 über Verfahren und Leitlinien für Besichtigungen,

iii) die Bestimmungen betreffend das SOLAS-Übereinkommen und den internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen und nachfolgende Änderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3,

iv) die speziellen Verweise auf die 'internationalen Übereinkommen' und IMO-Entschließungen gemäß Artikel 2 Buchstaben f), k) und o), Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a), Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 11 Absatz 3,

angepasst werden, damit die Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere im Rahmen der IMO, berücksichtigt werden;

b) können die Anhänge geändert werden, um

i) für die Zwecke dieser Richtlinie die Änderungen internationaler Übereinkommen anzuwenden,

ii) die technischen Vorschriften im Lichte der Erfahrung zu verbessern.

Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(27) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden."

4. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(28) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgelegt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 98/41/EG

Die Richtlinie 98/41/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 dritter Gedankenstrich werden die Worte "in der bei Erlass dieser Richtlinie geltenden Fassung" durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In Artikel 12 wird folgender Absatz hinzugefügt:"Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe(29) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden."

3. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Duchführungsbefugnisse(30) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgelegt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 9

Änderung der Richtlinie 1999/35/EG

Die Richtlinie 1999/35/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 erhalten die Buchstaben b), d), e) und o) folgende Fassung:

"b) 'Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug' ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne von Regel X/1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;

(...)

d) 'SOLAS-Übereinkommen von 1974' das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zusammen mit allen Protokollen und Änderungen, in der jeweils geltenden Fassung;

e) 'Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge' den in der Entschließung MSC 36 (63) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 20. Mai 1994 enthaltenen Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung;

(...)

o) 'Unternehmen' ein Unternehmen, das ein oder mehrere Ro-Ro-Fahrgastschiffe betreibt, denen ein Zeugnis über die Erfuellung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastschiffen ausgestellt wurde, oder ein Unternehmen, das Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreibt, denen ein Zeugnis über die Erfuellung der Regel IX/4 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurde."

2. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(31) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(32) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgelegt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

3. In Artikel 17 wird folgender Absatz hinzugefügt:"Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden."

4. Anlage I wird wie folgt geändert:

Unter Nummer 7 werden die Worte "MSC-Entschließung ... (70)" durch die Worte "Entschließung A.893(21) der IMO-Versammlung" ersetzt.

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 2000/59/EG

Die Richtlinie 2000/59/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Buchstabe b) werden die Worte "in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie gültigen Fassung" durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(33) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt."

3. In Artikel 15 wird folgender Absatz hinzugefügt:"Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden."

Artikel 11

Änderung der Richtlinie 2001/25/EG

Die Richtlinie 2001/25/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 erhalten die Nummern 16, 17, 18, 21, 22, 23 und 24 folgende Fassung:

"16. 'Chemikalientankschiff' ein Schiff, das zur Beförderung solcher fluessiger Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet wurde und eingesetzt wird, die in Kapitel 17 der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Codes für die Beförderung von Chemikalien als Massengut aufgeführt sind;

17. 'Flüssiggastankschiff' ein Schiff, das zur Beförderung solcher verfluessigter Gase und anderer Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet wurde und eingesetzt wird, die in Kapitel 19 der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Codes für die Beförderung von Gasen aufgeführt sind;

18. 'Vollzugsordnung für den Funkdienst' die von der Weltweiten Funkverwaltungskonferenz für den Mobilfunk verabschiedete überarbeitete Vollzugsverordnung für den Funkdienst in der jeweils geltenden Fassung;

(...)

21. 'STCW-Übereinkommen' das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen von Artikel VII und der Regel I/15 des Übereinkommens sowie gegebenenfalls der einschlägigen Bestimmungen des STCW-Codes in der jeweils geltenden Fassung;

22. 'Funkdienst' den Wachdienst bzw. die technische Wartung und Instandsetzung in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (SOLAS-Übereinkommen) in der jeweils geltenden Fassung und, nach Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats, den einschlägigen Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO);

23. 'Ro-Ro-Fahrgastschiff' ein Fahrgastschiff mit Ro-Ro-Frachträumen oder Sonderräumen, wie im SOLAS-Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung definiert;

24. 'STCW-Code' den Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), wie er in der Entschließung 2 der STCW-Vertragsparteienkonferenz von 1995 angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung."

2. In Artikel 22 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(34) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden."

3. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt."

Artikel 12

Änderung der Richtlinie 2001/96/EG

Die Richtlinie 2001/96/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Nummer 2 werden die Worte "das am 4. Dezember 2001 geltende internationale Übereinkommen" ersetzt durch die Worte "die jeweils geltende Fassung des internationalen Übereinkommens".

2. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(35) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt."

3. In Artikel 15 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(3) Änderungen an den in Artikel 3 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden."

Artikel 13

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens 23. November 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 280.

(2) ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 21.

(3) ABl. C 253 vom 12.9.2001, S. 1.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2001 (ABl. C 276 vom 1.10.2001, S. 44), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. C 170 E vom 16.7.2002, S. 98) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/74/EG der Kommission (ABl. L 276 vom 13.10.1998, S. 7).

(6) ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(9) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 9).

(10) ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17).

(11) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/75/EG der Kommission (ABl. L 254 vom 23.9.2002, S. 1).

(12) ABl. L 34 vom 9.2.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/35/EG der Kommission (ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 21).

(13) ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2002/25/EG der Kommission (ABl. L 98 vom 15.4.2002, S. 1).

(14) ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35.

(15) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.

(16) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81.

(17) ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17.

(18) ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9.

(19) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(20) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(21) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(22) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(23) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(24) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(25) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(26) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(27) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(28) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(29) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(30) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(31) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(32) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(33) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(34) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(35) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.