32002L0005

Richtlinie 2002/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 034 vom 05/02/2002 S. 0007 - 0012


Richtlinie 2002/5/EG der Kommission

vom 30. Januar 2002

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/57/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Diese sind so zu verwenden, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die in Erzeugnissen enthalten sein dürfen, wenn die Erzeuger die gute landwirtschaftliche Praxis berücksichtigen.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel sollten ständig überprüft werden. Sie können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3) Nach Veröffentlichung der Richtlinie 2000/42/EG der Kommission(3) hat die Kommission durch weitere Daten gestützte Anträge erhalten, die Rückstandshöchstgehalte der Richtlinie für Lambda-Cyhalothrin und Amitraz für bestimmte Lebensmittel zu überprüfen. Die Anträge und Daten wurden geprüft und waren für einige Kombinationen ausreichend, um die Festsetzung eines Rückstandshöchstgehalts über der unteren analytischen Bestimmungsgrenze zu rechtfertigen. Für andere Kombinationen sind die verfügbaren Informationen nach wie vor unzureichend, so dass die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden sollte. Bei wieder anderen Kombinationen reichen die nun verfügbaren Informationen aus um zu zeigen, dass die Festsetzung eines Rückstandshöchstgehalts über der unteren analytischen Bestimmungsgrenze zu einer inakzeptablen akuten oder chronischen Verbraucherexposition führen könnte. In solchen Fällen sollten die Rückstandshöchstgehalte weiterhin der unteren analytischen Bestimmungsgrenze entsprechen.

(4) Informationen über neue oder geänderte Verwendungen von Cypermetrin auf Spargel, Ethephon auf Ananas, Fenbutatinoxyd auf Paprika, Metalaxyl auf Frühlingszwiebeln, Acephat auf Pfirsichen und Chlorthalonil auf Knollensellerie wurden der Kommission übermittelt und bewertet. Angesichts dieser Informationen empfiehlt sich eine Änderung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte in den Anhängen der Richtlinie.

(5) Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme der mit dieser Richtlinie abgedeckten Schädlingsbekämpfungsmittel über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation(4) geprüft und bewertet worden. Dabei wird berechnet, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Rückstandshöchstwerte nicht zur Überschreitung der zulässigen Tagesdosen führen.

(6) Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Es wird berechnet, dass die in der vorliegenden Richtlinie festgesetzten Rückstandshöchstgehalte keine akuten toxischen Wirkungen haben.

(7) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie festgelegten Werten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(8) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere das Gutachten und die Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von Nahrungsmitteln, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt. Die von der Weltgesundheitsorganisation beschriebene, vorstehend genannte Methodologie, die von den Bericht erstattenden Mitgliedstaaten angewendet und von der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz überprüft und bewertet wird, entspricht den Leitlinien des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen.

(9) Die Richtlinie 90/642/EWG des Rates ist entsprechend zu ändern, und diese Änderungen sollten umgehend in Kraft treten.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel ersetzten diejenigen in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG für die betreffenden Substanzen.

Artikel 2

Die in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG aufgeführten Rückstandshöchstgehalte für die betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel/Erzeugnis-Kombinationen sind wie folgt zu ersetzen: Cypermetrin auf "Spargel": 0,1 mg/kg, Ethephon auf "Ananas": 2 mg/kg, Fenbutatinoxyd auf "Paprika": 1 mg/kg, Metalaxyl auf "Frühlingszwiebeln": 0,2 mg/kg, Metalaxyl auf "Endivien" und "frischen Kräutern": 1 mg/kg, Chlorthalonil auf "Knollensellerie": 1 mg/kg, Acephat auf "Pfirsichen": 0,2 mg/kg(5).

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. August 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Maßnahmen ab 1. September 2002 an.

(2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(2) ABl. L 208 vom 1.8.2001, S. 36.

(3) ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 51.

(4) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)", erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Ausschuss für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation im Jahre 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(5) Abhängig von Versuchen für die zweite Saison - Ergebnisse sollten bis zum 1. September 2002 vorliegen.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hinweis:

Zum leichteren Verständnis sind die Rückstandshöchstgehalte fett gedruck, die gegenüber den Rückstandshöchstgehalten geändert wurden, die in den Anhängen von Richtlinien vor der Richtlinie 2000/42/EG enthalten waren. Bestehende Rückstandshöchstgehalte, die beibehalten wurden, sind normal gedruckt.