32002L0002

Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission

Amtsblatt Nr. L 063 vom 06/03/2002 S. 0023 - 0025


Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 28. Januar 2002

zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 20. November 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 79/373/EWG des Rates(4) regelt den Verkehr mit Mischfuttermitteln in der Gemeinschaft.

(2) Was die Etikettierung betrifft, so soll mit der Richtlinie 79/373/EWG dafür gesorgt werden, dass Tierhalter objektiv und so genau wie möglich über die Zusammensetzung und Verwendung der Futtermittel unterrichtet werden.

(3) Bisher sah die Richtlinie 79/373/EWG bei Futtermitteln für Nutztiere eine flexible Regelung vor, nach der nur die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ohne Mengenangabe genannt werden mussten, und es war möglich, statt der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse selbst lediglich Kategorien von Ausgangserzeugnissen anzugeben.

(4) Die BSE-Krise und die jüngste Dioxinkrise haben jedoch die Unzulänglichkeit der geltenden Bestimmungen und die Notwendigkeit ausführlicherer qualitativer und quantitativer Informationen über die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln für Nutztiere aufgezeigt.

(5) Detaillierte quantitative Angaben über die Zusammensetzung können zur Rückverfolgung von möglicherweise kontaminiertem Material zu bestimmten Partien beitragen, was für die Gesundheit der Bevölkerung von Nutzen wäre und die Vernichtung von Erzeugnissen überfluessig machen würde, die kein signifikantes Gesundheitsrisiko aufweisen.

(6) Daher empfiehlt es sich, nunmehr bei Mischfuttermitteln für Nutztiere eine obligatorische Angabe aller Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit der jeweiligen Mengenangabe vorzuschreiben.

(7) Aus praktischen Gründen ist zuzulassen, dass die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sind, auf einem geeigneten Etikett oder einem Begleitdokument erfolgt.

(8) Die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse stellt für Tierhalter in bestimmten Fällen eine wichtige Information dar. Deshalb ist es angebracht, dass der für die Etikettierung Verantwortliche auf Antrag des Kunden die ausführliche Liste aller verwendeten Ausgangserzeugnisse unter exakter Angabe der Gewichtshundertteile mitteilt.

(9) Es ist ebenfalls wichtig, dafür zu sorgen, dass die Genauigkeit der Angaben in allen Phasen des Verkehrs mit Futtermitteln amtlich kontrolliert werden kann. Daher sollten die zuständigen Behörden die Zuverlässigkeit der Angaben auf den Etiketten von Mischfuttermitteln gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen(5) kontrollieren. Zur Gewährleistung der Effizienz dieser Kontrollen sind die Mischfutterhersteller gehalten, den zuständigen Behörden alle Dokumente über die Zusammensetzung der Futtermittel, die zum Inverkehrbringen bestimmt sind, zur Verfügung zu stellen.

(10) Die Kommission legt auf der Grundlage der Durchführbarkeitsstudie dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2002 einen Bericht mit einem geeigneten Vorschlag für eine Positivliste vor, wobei der Vorschlag den Schlussfolgerungen aus dem Bericht Rechnung trägt.

(11) Für die Etikettierung von Futtermitteln für Heimtiere sind spezielle Vorschriften zu erlassen, die den besonderen Merkmalen dieser Art von Futtermitteln Rechnung tragen.

(12) Da es in Zukunft nicht mehr möglich sein wird, bei für Nutztiere bestimmten Mischfuttermitteln statt der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse selbst lediglich Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen anzugeben, ist die Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen(6), aufzuheben -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 79/373/EWG des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe j) erhält folgende Fassung: "j) die Bezugsnummer der Partie;"

b) Folgender Buchstabe wird angefügt: "l) im Falle von nicht für Heimtiere bestimmten Mischfuttermitteln der Hinweis: 'Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ...' (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des für die Angaben gemäß diesem Absatz Verantwortlichen). Diese Information wird auf Antrag des Kunden übermittelt."

2. Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c) wird gestrichen.

b) Buchstabe g) wird gestrichen.

3. Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) Das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Nettofuellmenge, die Bezugsnummer der Partie sowie die Zulassungs-Kennnummer bzw. die Registrierungs-Kennnummer können außerhalb des Rahmens angegeben werden, der für die in Absatz 1 aufgeführten Kennzeichnungsangaben vorbehalten ist; in diesem Fall ist an den für die genannten Angaben vorgesehenen Stellen ein Hinweis anzubringen, an welcher Stelle sich diese Angaben befinden."

4. Artikel 5c erhält folgende Fassung: "Artikel 5c

(1) Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse des Mischfuttermittels werden mit ihrem spezifischen Namen genannt.

(2) Für die Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gelten folgende Vorschriften:

a) Mischfuttermittel für andere Tiere als Heimtiere:

i) Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Angabe, in absteigender Reihenfolge, ihres Gewichtshundertteils in den Mischfuttermitteln;

ii) in Bezug auf die oben genannten Hundertteile ist eine Toleranzspanne von ± 15 % des angegebenen Wertes zulässig;

b) Mischfuttermittel für Heimtiere: Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse entweder mit Angabe ihres Gehalts oder Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils.

(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann die Angabe des spezifischen Namens des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses jedoch durch die Angabe der Kategorie ersetzt werden, der das Futtermittel-Ausgangserzeugnis angehört, wobei die Kategorien, die gemäß Artikel 10 Buchstabe a) zur Zusammenfassung mehrerer Futtermittel-Ausgangserzeugnisse geschaffen wurden, zugrunde zu legen sind.

Die Verwendung einer dieser beiden Angabeformen schließt die andere aus, es sei denn, eines der verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gehört zu keiner der festgelegten Kategorien; in diesem Fall wird das mit seinem spezifischen Namen bezeichnete Futtermittel-Ausgangserzeugnis in der absteigenden Reihenfolge seines Gewichtshundertteils im Verhältnis zu den Kategorien aufgezählt.

(4) Die Etikettierung von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann ferner das Vorhandensein oder den geringen Gehalt eines oder mehrerer Futtermittel-Ausgangserzeugnisse durch eine spezifische Angabe hervorheben, die für die Merkmale dieses Futtermittels wesentlich sind. In diesem Fall muss der Mindest- oder Hoechstgehalt in Gewichtshundertteilen der verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse deutlich angegeben werden, und zwar entweder neben der Angabe, in der die angegebenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hervorgehoben werden, oder in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse durch Nennung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und der Gewichtshundertteile neben der entsprechenden Kategorie von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen."

5. Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: "Sie schreiben vor, dass Mischfutterhersteller gehalten sind, den mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen beauftragten Behörden alle Dokumente, die die Zusammensetzung der zum Inverkehrbringen bestimmten Futtermittel betreffen und anhand deren die Zuverlässigkeit der Angaben auf den Etiketten kontrolliert werden kann, auf Anforderung dieser Behörden zur Verfügung zu stellen."

6. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 15a

Spätestens am 6. November 2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht über die Durchführung der Regelung in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben j) und l) und Absatz 5 Buchstabe d) sowie in Artikel 5c und Artikel 12 Absatz 2, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Mengen (in Gewichtshundertteilen) der Ausgangserzeugnisse auf den Etiketten von Mischfuttermitteln, einschließlich der zulässigen Toleranzspanne, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Verbesserung dieser Bestimmungen vor."

Artikel 2

Die Richtlinie 91/357/EWG der Kommission wird zum 6. November 2003 aufgehoben.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 6. März 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 6. November 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 178.

(2) ABl. C 140 vom 18.5.2000, S. 12.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2000 (ABl. C 178 vom 22.6.2001, S. 177), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Dezember 2000 (ABl. C 36 vom 2.2.2001, S. 35) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. April 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2001 und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2001.

(4) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/16/EG (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 36).

(5) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20).

(6) ABl. L 193 vom 17.7.1991, S. 34. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/67/EG (ABl. L 261 vom 24.9.1998, S. 10).