32002G0704(01)

Entschließung der Verwaltungskommission vom 27. Juni 2002 über die Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 89/2001 und (EG) Nr. 410/2002 der Kommission in den Anhang II zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

Amtsblatt Nr. C 160 vom 04/07/2002 S. 0002 - 0003


Entschließung der Verwaltungskommission

vom 27. Juni 2002

über die Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 89/2001 und (EG) Nr. 410/2002 der Kommission in den Anhang II zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

(2002/C 160/02)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits haben ein Abkommen über die Freizügigkeit(1) ("das Abkommen") geschlossen, das am 21. Juni 1999 unterzeichnet wurde.

(2) Dieses Abkommen trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(3) Gemäß Artikel 8 des Abkommens regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

a) Gleichbehandlung,

b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften,

c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen,

d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben,

e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

(4) In Anhang II zu dem Abkommen sind insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates in ihren durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates(2) sowie die nachfolgenden Änderungsverordnungen einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999(3) aktualisierten Fassungen aufgenommen.

(5) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 wurden seither durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates(4), die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), die Verordnung (EG) Nr. 89/2001 der Kommission(6) und die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission(7) erneut geändert.

(6) In der Gemeinschaft sind diese Änderungen am 1. September 1999, was die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 angeht, am 1. September 2001, was die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 angeht, am 7. Februar 2001, was die Verordnung (EG) Nr. 89/2001 angeht, und am 25. März 2002, was die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 angeht, in Kraft getreten.

(7) Die zuletzt genannten Verordnungen konnten vor der Unterzeichnung des Abkommens am 21. Juni 1999 nicht mehr in den Anhang II zu diesem Abkommen aufgenommen werden.

(8) Ein Beschluss des Gemischten Ausschusses über die Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 89/2001 und (EG) Nr. 410/2002 in Anhang II zu dem Abkommen kann erst nach Inkrafttreten des Abkommens gefasst werden.

(9) Änderungen an Anhang II zu dem Abkommen können erst nach Annahme eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für eine Vertragspartei verbindlich werden.

(10) Mit den in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 niedergelegten Bestimmungen werden die mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert; durch die Aufnahme dieser Verordnungen in Anhang II zu dem Abkommen wird die schweizerische Eidgenossenschaft in diese Koordinierung einbezogen.

(11) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens sieht Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.

(12) Die parallele Anwendung unterschiedlicher Koordinierungsbestimmungen führt nicht nur zu größerem Verwaltungsaufwand und zu Verzögerungen bei Entscheidungen über Leistungsanträge, sondern macht in manchen Fällen die Leistungsberechnung nahezu unmöglich; darüber hinaus wird die Zusammenarbeit zwischen den Trägern erheblich erschwert.

(13) Die Vielschichtigkeit und die technische Natur der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien macht die Anwendung gemeinsamer und einheitlicher Koordinierungsbestimmungen innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien erforderlich.

(14) Zur Erreichung der Ziele des Abkommens ist daher eine wirksame und kohärente Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien unerlässlich.

(15) Im Interesse der von Artikel 8 des Abkommens erfassten Personen sind die vorstehend erwähnten Probleme zu lösen oder, sollte dies nicht machbar sein, in ihren Auswirkungen möglichst zu beschränken -

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

1. Die Verwaltungskommission spricht sich dafür aus, dass die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 89/2001 der Kommission und (EG) Nr. 410/2002 der Kommission nach Inkrafttreten des Abkommens sobald wie möglich in den Anhang II zu diesem Abkommen aufgenommen werden.

2. Die Verwaltungskommission tritt ferner dafür ein, bei der Aufnahme der genannten Verordnungen in den Anhang II zu dem Abkommen vorzusehen, dass ihre Bestimmungen mit Inkrafttreten des Abkommens anwendbar werden.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2002.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Carlos García de Cortázar y Nebreda

(1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(2) ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1.

(3) ABl. L 38 vom 12.2.1999, S. 1.

(4) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 1.

(5) ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 1.

(6) ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 16.

(7) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 17.