32002E0962

Gemeinsame Aktion des Rates vom 10. Dezember 2002 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

Amtsblatt Nr. L 334 vom 11/12/2002 S. 0005 - 0006


Gemeinsame Aktion des Rates

vom 10. Dezember 2002

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

(2002/962/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2000/792/GASP vom 14. Dezember 2000 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen(1) endet am 31. Dezember 2002.

(2) Ausgehend von einer Überprüfung dieser Gemeinsamen Aktion sollte das Mandat des Sonderbeauftragten geändert und verlängert werden.

(3) Eine klare Kompetenzabgrenzung sowie die Koordinierung und Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union in der afrikanischen Region der Großen Seen sollten sichergestellt werden.

(4) Der Rat hat am 30. März 2000 Leitlinien für das Ernennungsverfahren und die Verwaltungsregelungen für EU-Sonderbeauftragte (EUSR) angenommen -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Aldo AJELLO als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in der afrikanischen Region der großen Seen wird verlängert.

Artikel 2

Das Mandat des Sonderbeauftragten stützt sich auf die politischen Ziele der Europäischen Union hinsichtlich der Konflikte in der afrikanischen Region der Großen Seen.

Diese Ziele umfassen:

a) Leistung eines aktiven und effizienten Beitrags der Europäischen Union zu einer endgültigen Lösung des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) und des Konflikts in Burundi;

b) besondere Berücksichtigung der regionalen Dimension der beiden Konflikte;

c) Schaffung der Voraussetzungen für eine kontinuierliche Präsenz der Europäischen Union vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien, Kontaktpflege mit den wichtigsten Akteuren und Mitwirkung an der Krisenbewältigung;

d) Mitwirkung an einer kohärenten, nachhaltigen und verantwortungsvollen Politik der Europäischen Union in der afrikanischen Region der Großen Seen.

Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region.

Artikel 3

Zur Erreichung dieses Ziels hat der EU-Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

a) enge Kontakte mit allen Konfliktparteien in der afrikanischen Region der Großen Seen, anderen Ländern der Region, den Vereinigten Staaten von Amerika, anderen relevanten Ländern sowie den Vereinten Nationen und anderen relevanten internationalen Organisationen, der AU sowie den subregionalen Organisationen und ihren Vertretern sowie anderen führenden regionalen Politikern herzustellen und zu pflegen, um mit ihnen auf eine Stärkung der Friedensprozesse von Lusaka und Arusha und der Friedensabkommen von Pretoria und Luanda hinzuwirken;

b) die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien zu beobachten und bei Bedarf den Rat und die guten Dienste der Europäischen Union anzubieten;

c) soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten Friedens- und Waffenstillstandsvereinbarungen beizutragen und zwischen diesen Parteien auf diplomatischer Ebene tätig zu werden, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden;

d) mit den Unterzeichnern von Abkommen im Rahmen der Friedensprozesse konstruktive Beziehungen zu unterhalten, um so die Einhaltung der Grundregeln der Demokratie der verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtstaatlichkeit zu fördern;

e) an der Vorbereitung einer Konferenz über Frieden, Sicherheit, Demokratie und Entwicklung in der Region der Großen Seen in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der VN für die Region der Großen Seen mitzuwirken;

f) darüber Bericht zu erstatten, welche Möglichkeiten sich für Interventionen der Europäischen Union im Rahmen des Friedensprozesses bieten und auf welche Weise die Initiativen der Europäischen Union am besten weitergeführt werden können;

g) zu beobachten, ob von den Konfliktparteien Maßnahmen ergriffen werden, die sich auf den Ausgang der laufenden Friedensprozesse nachteilig auswirken könnten;

h) zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region beizutragen.

Artikel 4

(1) Der Sonderbeauftragte, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber dem Hohen Vertreter für Verwaltungsausgaben und gegenüber der Kommission für alle operativen Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten rechenschaftspflichtig.

(2) Der Sonderbeauftragte unterhält eine enge Verbindung zum Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK), das für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat bildet. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Artikel 5

(1) Der Sonderbeauftragte schließt mit dem Rat einen Vertrag.

(2) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls in der Region logistische Unterstützung.

Artikel 6

(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Aufstellung seines Arbeitsstabs verantwortlich und unterrichtet den Rat und die Kommission über den Hohen Vertreter hiervon.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs.

(3) Alle Stellen der Laufbahngruppe A werden in den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union ausgeschrieben und mit den qualifiziertesten Bewerbern besetzt.

(4) Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfuellung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Grundsätzlich erstattet der Sonderbeauftragte persönlich dem Hohen Vertreter und dem PSK Bericht und kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf Empfehlung des Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.

Artikel 8

Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des Sonderbeauftragten mit der des Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern, die ihrerseits alles tun, um den Sonderbeauftragten bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen, aufrechterhalten. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen Akteuren vor Ort.

Artikel 9

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission zwei Monate vor Ablauf seines Mandats einen umfassenden schriftlichen Bericht über die Ausführung des Mandats vor, der als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK dient. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 10

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2003.

Artikel 11

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 1. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2001/876/GASP (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 3).