32002E0402

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP

Amtsblatt Nr. L 139 vom 29/05/2002 S. 0004 - 0005


Gemeinsamer Standpunkt des Rates

vom 27. Mai 2002

betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP

(2002/402/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat am 19. Oktober 2001 erklärt, dass er entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt zu bekämpfen, und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird, um den Terrorismus unter allen seinen Aspekten und in allen seinen Formen zu bekämpfen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 16. Januar 2002 die Resolution 1390(2002), (nachstehend "UNSCR 1390(2002)" genannt) verabschiedet, in der Maßnahmen aufgeführt sind, die gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu verhängen sind.

(3) Mit der UNSCR 1390(2002) wird der Anwendungsbereich der mit den UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) verhängten Sanktionen, die das Einfrieren von Geldern, das Verbot der Visumerteilung und das Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von Waffen sowie das Verbot technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten betreffen, angepasst.

(4) Gemäß Nummer 3 der UNSCR 1390(2002) werden die oben genannten Maßnahmen vom VN-Sicherheitsrat 12 Monate nach Verabschiedung der Resolution überprüft, und nach Ablauf dieser Frist genehmigt der Sicherheitsrat entweder die Fortführung dieser Maßnahmen oder er beschließt, sie zu verbessern.

(5) Mit der UNSCR 1390(2002) wird gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen ein Reiseverbot verhängt.

(6) Die Sanktionen betreffend das Flugverbot und das Embargo in Bezug auf den Verkauf von Essigsäureanhydrid, die mit den UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) verhängt wurden, gelten gemäß Nummer 23 der UNSCR 1333(2000) und Nummer 1 der UNSCR 1390(2002) nicht mehr. Darüber hinaus wurden mit der UNSCR 1388(2002) vom 15. Januar 2002 alle restriktiven Maßnahmen gegen Ariana Afghan Airlines aufgehoben.

(7) Infolgedessen sollten die von der Europäischen Union aufgrund der UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) angenommenen restriktiven Maßnahmen an die UNSCR 1390(2002) angepasst werden.

(8) Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten die in den einschlägigen Gemeinsamen Standpunkten des Rates aufgeführten restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst und die Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP(1), 1999/727/GASP(2), 2001/154/GASP(3) und 2001/771/GASP(4) aufgehoben werden.

(9) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen umzusetzen -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, wie sie in der Liste aufgeführt sind, die aufgrund der UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) erstellt wurde und die von dem aufgrund der UNSCR 1267(1999) eingesetzten Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist.

Artikel 2

(1) Die Lieferung, der Verkauf und die Weitergabe, auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege, von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, an die in Artikel 1 genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen von den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten außerhalb von deren Hoheitsgebieten gemäß den in der UNSCR 1390(2002) genannten Bedingungen werden verboten.

(2) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer öffentlichen Gewalt verhindert die Europäische Gemeinschaft im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten die Lieferung, den Verkauf und die Weitergabe, auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege, von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die in Artikel 1 genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen von den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten außerhalb von deren Hoheitsgebieten gemäß den in der UNSCR 1390(2002) genannten Bedingungen.

Artikel 3

Im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten

- ordnet die Europäische Gemeinschaft das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der in Artikel 1 genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen an;

- stellt die Europäische Gemeinschaft sicher, dass Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen nicht unmittelbar oder mittelbar den in Artikel 1 genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen selbst oder zu ihrem Nutzen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise der in Artikel 1 genannten Personen in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten oder die Durchreise dieser Personen durch diese Hoheitsgebiete gemäß den unter Nummer 2 Buchstabe b) der UNSCR 1390(2002) genannten Bedingungen zu verhindern.

Artikel 5

Die Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP werden aufgehoben.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. L 342 vom 31.12.1996, S. 1.

(2) ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 1.

(3) ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 1.

(4) ABl. L 289 vom 6.11.2001, S. 36.