32002D1010

2002/1010/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2002 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/2002 S. 0142 - 0143


Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. November 2002

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

(2002/1010/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(1), insbesondere Nummer 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den schweren Überschwemmungen vom August und September 2002 in einigen Mitgliedstaaten und Bewerberländern, über deren Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, hat die Europäische Union beschlossen, einen EU-Solidaritätsfonds für Katastrophen einzurichten.

(2) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass der Fonds in Höhe von maximal 1 Mrd. EUR jährlich mobilisiert werden kann.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sieht vor, dass der Fonds rückwirkend für Katastrophen in Anspruch genommen werden kann, die seit August dieses Jahres eingetreten sind.

(4) Die betroffenen Länder haben der Kommission Schätzungen der durch die Überschwemmungen vom August und September 2002 entstandenen Schäden übermittelt -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushalts der Europäischen Union für 2002 werden 728 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

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Im Namen des Rates

Der Präsident

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(1) ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

(2) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.