2002/1002/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 848-3 "Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Fräsmaschinen für einseitige Bearbeitung mit drehendem Werkzeug — Teil 3: NC-Bohr- und Fräsmaschinen" (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5065)
Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/2002 S. 0103 - 0104
Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 848-3 "Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen - Fräsmaschinen für einseitige Bearbeitung mit drehendem Werkzeug - Teil 3: NC-Bohr- und Fräsmaschinen" (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5065) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/1002/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen(1), geändert durch die Richtlinie 98/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 6, nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(3), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG(4), eingesetzt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 98/37/EG dürfen Maschinen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden. (2) Bezieht sich eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, auf eine oder mehrere grundlegende Sicherheitsanforderungen, wird davon ausgegangen, dass die nach dieser Norm gebaute Maschine den betreffenden grundlegenden Anforderungen entspricht. (3) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fundstellen der nationalen Normen, durch die die harmonisierten Normen umgesetzt werden, zu veröffentlichen.. (4) In Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG hat Schweden in Bezug auf die Norm EN 848-3 eine Schutzklausel geltend gemacht, die mit einem unzureichenden Sicherheitsstandard der von dieser Norm erfassten Maschinen begründet wurde. (5) Die Kommission kam nach Prüfung der Norm EN 848-3 nicht zu dem Ergebnis, dass diese den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 98/37/EG nicht genügt. Fachleute des Europäischen Komitees für Normung (CEN) haben dies durch eine zusätzliche Prüfung bestätigt. Die Arbeitsgruppe "Maschinen" wurde anlässlich ihrer Sitzung vom 4. Dezember in dieser Angelegenheit konsultiert und hat bestätigt, dass die in der Norm EN 848-3 enthaltenen Lösungen den Stand der Technik wiedergeben. Diese Prüfung hat außerdem ergeben, dass noch weitere Untersuchungen zu den Schutzvorrichtungen durchgeführt werden müssen. Die von Schweden vorgebrachten Argumente betreffend Punkt 5.2.7.1.2 der Norm EN 848-3 sollten daher bei der Überarbeitung der Norm mit einbezogen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Fundstellen der Norm EN 848-3 ("Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen - Fräsmaschinen für einseitige Bearbeitung mit drehendem Werkzeug - Teil 3: NC-Bohr- und Fräsmaschinen"), die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) im Juli 1999 angenommen wurde, werden nicht von der Liste der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen gestrichen. Bei Einhaltung dieser Norm ist demzufolge weiterhin von einer Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/37/EG auszugehen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Dezember 2002 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. (2) ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1. (3) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. (4) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.