32002D0935

2002/935/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 2002 über die staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Grupo de Empresas Álvarez (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1805) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 329 vom 05/12/2002 S. 0001 - 0009


Entscheidung der Kommission

vom 14. Mai 2002

über die staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Grupo de Empresas Álvarez

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1805)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/935/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme(1) gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(2) und nach Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Am 15. Juli 1997 erließ die Kommission die Entscheidung 98/364/EG über eine staatliche Beihilfe für das Unternehmen Grupo de Empresas Álvarez(3), angemeldet unter der Nummer K (1997) 2615 (im Folgenden: die "Entscheidung"), mit der sie eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten des spanischen Keramik- und Porzellanherstellers Grupo de Empresas Álvarez (GEA) mit Sitz in Vigo (Galicien) genehmigte.

(2) Diese positive Entscheidung wurde auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans gefällt, der eine radikale Verringerung der Produktionskapazitäten vorsah und die von den spanischen Behörden eingegangene Verpflichtung aufgriff, der GEA oder ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft Vidrios Automáticos del Norte (Vanosa) keine weiteren staatlichen Beihilfe zu gewähren. Der letzte Erwägungsgrund der Entscheidung lautet folgendermaßen: "Die spanische Regierung muss daher wissen, dass jede weitere staatliche Unterstützung für GEA als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und als Verstoß gegen die von ihr eingegangene Verpflichtung angesehen wird und Konsequenzen für die mit dieser Entscheidung genehmigten Beihilfe nach sich zieht."

(3) Im ersten Absatz von Artikel 1 der Entscheidung wird dargelegt, dass verschiedene Maßnahmen eine rechtswidrige Beihilfe darstellen. Dort heißt es: "Da diese Beihilfen aber mit den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Einklang stehen, können sie nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern Spanien gemäß seiner im Schreiben vom 22. Mai 1997 eingegangenen Verpflichtung von der Gewährung weiterer Beihilfen absieht und den genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführt."

(4) In der Entscheidung werden die spanischen Behörden auch dazu verpflichtet, der Kommission eine Reihe von Berichten vorzulegen, damit diese die Durchführung des Umstrukturierungsplans und die Erfuellung der Voraussetzung, dem Unternehmen keine weiteren staatlichen Beihilfen zu gewähren, überprüfen kann.

(5) Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 bestätigte die Kommission den Erhalt des zweiten Berichts über die Durchführung des Umstrukturierungsplans und setzte Spanien darüber in Kenntnis, dass sie "auf der Grundlage der in diesem Bericht enthaltenen Informationen, Zahlen und Belegen nicht die Absicht hat, das Verfahren wiederzueröffnen, zumal die genannte Entscheidung in ihren wesentlichen Grundzügen respektiert wurde". Das Schreiben enthält auch folgenden Satz: "Dennoch möchte ich Sie in Anbetracht dessen, dass GEA weiterhin Verluste schreibt, an die Zusage Ihrer Behörden erinnern, dem genannten Unternehmen keine weiteren Beihilfen zu gewähren."

(6) Der Bericht erwähnte nicht, dass - wie weiter unten ausgeführt - GEA und Vanosa seit 1997 ihre Steuerverbindlichkeiten und Sozialabgaben in keiner Weise beglichen hatten.

(7) Aufgrund der von einem Wettbewerber (im Folgenden: Beschwerdeführer Nr. 1) vorgebrachten Behauptungen, Spanien habe auf die Erhebung von insgesamt 17000 Mio. ESP verzichtet, und unter Berücksichtigung dessen, dass Spanien die Berichte für das Jahr 1999 nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vorgelegt hatte, teilte die Kommission Spanien am 24. September 2000 mit, dass sie ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Durchführung ihrer Entscheidung vom 15. Juli 1997 habe.

(8) Mit Schreiben vom 5. Oktober 2000, 7. November 2000 und 14. November 2000 legte Spanien den gewünschten Bericht vor und teilte der Kommission mit, dass GEA keine neuen Beihilfen erhalten hatte. Ebenso wurde bekräftigt, Spanien habe keineswegs auf die Erhebung von 17000 Mio. ESP verzichtet.

(9) Mit Schreiben vom 9. April 2001 erhielt die Kommission erneut eine Beschwerde (im Folgenden: "Beschwerdeführer Nr. 2").

(10) Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 wurde Spanien um weitere Auskünfte ersucht.

(11) Mit Schreiben vom 15. Mai 2001, 16. Mai 2001, 31. Mai 2001 und 12. Juni 2001 brachte Beschwerdeführer Nr. 1 neue Tatsachen vor.

(12) Mit dem am 29. Juni 2001 eingegangenen Schreiben legte Beschwerdeführer Nr. 2 Beweise für seine Behauptungen vor, die GEA und ihre Tochtergesellschaft Vanosa hätten von 1997 bis mindestens Januar 2001 keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

(13) Mit dem am 5. Juli 2001 eingegangenen Schreiben bestätigte Spanien teilweise die von Beschwerdeführer Nr. 2 vorgelegten Informationen.

(14) Am 19. September 2001 beschloss die Kommission, wegen der Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Noch am selben Tag wurde Spanien in einem Schreiben davon in Kenntnis gesetzt. Spanien ersuchte um eine Verlängerung der Antwortfrist und antwortete mit einem Schreiben, das am 4. Dezember 2001 bei der Kommission einging.

(15) Die Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften führte zu keiner Stellungnahme seitens Dritter.

II. BESCHREIBUNG

II.1. Die Beschwerden

(16) Nach den Aussagen der Beschwerdeführer haben GEA und andere mit ihr verbundene Unternehmen in der Zeit von 1997 bis mindestens Januar 2001 weder Steuern noch Sozialabgaben gezahlt.

(17) Beschwerdeführer Nr. 1 stellte außerdem die Preispolitik des Unternehmens in Frage. GEA und die mit ihr verbundenen Unternehmen verfälschen den Wettbewerb auf dem relevanten Markt, indem sie ihre Produkte zu derart niedrigen Preisen verkaufen, die sich nur so erklären lassen, dass sie staatliche Beihilfen erhalten.

(18) Beschwerdeführer Nr. 2 legte verschiedene von der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt ausgestellte Bestätigungen vor, in denen angegeben wird, dass GEA und eines ihrer Unternehmen seit 1992 keinerlei Beitragszahlungen - zumindest was GEA anbelangt - mehr geleistet hätten. Beschwerdeführer Nr. 2 gab ferner an, die öffentlichen Gläubiger hätten im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung eingewilligt, Vanosa 98 % ihrer Forderungen nachzulassen.

II.2. Der Beihilfeempfänger

(19) GEA ist ein Unternehmen, das Geschirr aus Porzellan, Keramik und Glas produziert und vertreibt. Darüber hinaus stellt es auch Flaschen her. GEA war einer der führenden Geschirrhersteller Spaniens. Von 1993 bis 1997 lag sein durchschnittlicher Marktanteil im Inland bei 11,6 % und gemeinschaftsweit bei 0,64 %. GEA beschäftigte in dieser Zeit 1029 Personen und erwirtschaftete 1995 und 1996 einen Jahresumsatz von rund 2,5 Mrd. ESP.

(20) Am 2. November 1997 meldeten GEA und Vanosa mit Verbindlichkeiten von insgesamt 2,994 Mrd. ESP Zahlungsunfähigkeit an. Gemäß den Angaben des letzten von Spanien vorgelegten Berichts wurde die Belegschaft 1998 auf 715 Mitarbeiter verringert und ein Betriebsverlust von 2,151 Mrd. ESP verzeichnet.

(21) Das Unternehmen hat seinen Sitz in Vigo, einer Stadt der Provinz Pontevedra in der Autonomen Region Galicien, deren Haupterwerbszweige der Schiffbau, die Fischerei und die Automobilindustrie sind. Aufgrund der Probleme, mit denen diese Sektoren zu kämpfen haben, befindet sie sich in einer schweren wirtschaftlichen Krise und weist eine hohe Arbeitslosigkeit auf. Sie gilt als Ziel 1-Fördergebiet, das für eine Regionalförderung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) in Betracht kommt. Im Juni 1991 beschloss der Eigentümer - die staatliche Holdinggesellschaft INI - GEA zu privatisieren.

(22) GEA hält 100 % der Anteile an ihrer im Jahr 1993 gegründeten Tochtergesellschaft Vanosa, die Glasverpackungen herstellt. 1999 erwirtschaftete Vanosa einen Umsatz von 1,293 Mrd. ESP, wovon 5 % auf andere Mitgliedstaaten der EU entfielen, und verzeichnete Verluste von 119 Mio. ESP. Im Jahr 1999 waren 116 Personen bei Vanosa beschäftigt. Das Unternehmen befindet sich im selben Fördergebiet wie GEA.

II.3. Der Markt

(23) Im Sektor der Geschirrherstellung herrscht reger Handel zwischen Spanien und anderen Mitgliedstaaten. Gemäß den von Eurostat bereitgestellten Unterlagen führte Spanien von Januar bis Oktober 1995 8547 Tonnen Geschirr im Wert von 326 Mio. EUR aus und importierte von Januar bis September 1995 7844 Tonnen im Wert von 433 Mio. EUR. Der Marktanteil Spaniens am gesamten innergemeinschaftlicher Handel mit Geschirr beträgt ca. 3 %. Auch wenn GEA nicht zu den größten Geschirrherstellern der Gemeinschaft zählt, ist das Unternehmen dennoch auf dem Markt präsent.

(24) Außerdem befindet sich die Porzellanindustrie in einer Situation, die von Überkapazität geprägt ist. Von 1984 bis 1991 stiegen Produktion und Verbrauch stetig an, 1992-1993 kam es jedoch zu einem Absinken der Nachfrage. Der für 1994 erhoffte Wiederaufschwung blieb aus. Die Handelsbilanz der letzten Jahre war positiv, aber der Anteil der Einfuhren stieg beträchtlich, insbesondere im Segment der Haushaltsartikel aus Porzellan. Die Zunahme der Ausfuhren reicht nicht aus, um den in diesem Sektor zunehmenden Wettbewerb auszugleichen. Vielmehr wird diese Situation des starken Wettbewerbs und der Überkapazität durch neue Wettbewerber aus Südostasien und Osteuropa, insbesondere aus der Tschechischen Republik und Ungarn, verschärft, die die Präferenzhandelsabkommen mit der Gemeinschaft nutzen. 1999 führte Spanien aus den anderen Mitgliedstaaten Porzellangeschirr im Wert von 22295000 EUR (29582000 EUR im Jahr 2000) ein und exportierte in die anderen Mitgliedstaaten Geschirr im Wert von 11902000 EUR (10773000 EUR im Jahr 2000), während der innergemeinschaftliche Umsatz eine Höhe von 372399000 EUR erreichte (372030000 EUR im Jahr 2000).

(25) Die der Kommission vorliegenden Informationen bestätigen weiters, dass mindestens 20 % des Umsatzes, der in Spanien mit Keramik und Geschirr für Hotels und Restaurants erzielt wird, auf eingeführte Erzeugnisse entfällt. Die restlichen 80 % teilen sich folgendermaßen auf:

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(26) Folglich stehen die Produkte von GEA in direktem Wettbewerb mit denjenigen von Herstellern aus Spanien und anderen Ländern der Gemeinschaft.

(27) Das Unternehmen Vanosa wiederum ist im Bereich der Glasverpackungen tätig.

(28) Mit einem Marktanteil von 13 % liegen die Glasverpackungen im Verpackungssektor an dritter Stelle hinter Kunststoff mit 35 % und Karton mit 32 %. Der Zeitraum 1996-1998 war von einem Preissturz geprägt. Die Tendenz rasch fallender Preise dauerte infolge des Wettbewerbs anderer Produkte (PET, Karton und Dosen) und des Zusammenbruchs des russischen Marktes an.

(29) Die Produktion der europäischen Glasverpackungsindustrie verteilt sich folgendermaßen auf die einzelnen Länder:

Europäische Glasverpackungsindustrie

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Quelle:

FEVE - Fédération Européenne du Verre d'Emballage (Europäischer Verband für Glasverpackungen).

(30) Der innergemeinschaftliche Handel mit Glasverpackungen lässt sich anhand folgender Zahlen beschreiben:

EU 15 (Endergebnisse)

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Quelle:

Kombinierte Nomenklatur, Eurostat - CPIV.

(31) Gemäß den Angaben der Asociación Nacional de Empresas de Fabricación Automática de Envases de Vidrio (Spanischer Verband der Glasverpackungshersteller) entsprachen die Einfuhren von Glasverpackungen auf den spanischen Markt 8 % der Produktion. 98 % der Ausfuhren gingen nach Frankreich. Die Einfuhren in diesem Jahr betrugen 12 % des Gesamtverbrauchs. 50 % der Einfuhren stammten aus Portugal.

III. ANTWORT SPANIENS AUF DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(32) Mit dem am 4. Dezember 2001 eingegangenen Schreiben antwortete Spanien auf das Schreiben der Kommission vom 19. September 2001 und brachte darin die in den Randnummern 33 bis 37 dargelegten Informationen vor.

(33) Seit der Entscheidung im Jahr 1997 wurden GEA und Vanosa keine Beihilfen mehr gewährt.

(34) In den drei Jahren nach der Entscheidung von 1997 zahlten GEA und Vanosa keinerlei Steuern oder Sozialabgaben.

(35) Am 14. April 1998 erließen die Steuerbehörden den Unternehmen GEA und Vanosa einen Teil der Steuerschuld und akzeptierten eine Umschuldungsvereinbarung für den Rest. Der Steuererlass war daran geknüpft, dass die Umschuldungsbedingungen für die Restschuld sowie die laufenden steuerlichen Verpflichtungen erfuellt werden. Am 7. Februar 2001, also fast drei Jahre nach dem Steuererlass, beschlossen die Steuerbehörden, diesen Erlass und die Umschuldung der Restschuld aufzuheben, da das Unternehmen "in keiner Weise die vorgeschriebenen Zahlungen leistete"

(36) Am 6. November 1998 erließen die Steuerbehörden Vanosa einen Teil der Steuerschuld und akzeptierten eine Umschuldungsvereinbarung für den Rest. Der Steuererlass war daran geknüpft, dass die Umschuldungsbedingungen für die Restschuld sowie die laufenden steuerlichen Verpflichtungen erfuellt werden. Am 7. Februar 2001, mehr als zwei Jahre nach dem Steuererlass, beschlossen die Steuerbehörden, diesen Erlass sowie die Umschuldung der Restschuld aufzuheben, da das Unternehmen "in keiner Weise die vorgeschriebenen Zahlungen leistete".

(37) Die Sozialversicherung und die Steuerbehörden versuchten im Rahmen des Möglichen, die geschuldeten Beträge einzutreiben und ordneten die Zwangsvollstreckung des Anlagevermögens von GEA und Vanosa an. Ein Großteil davon war jedoch mit Hypotheken zugunsten von Privatbanken belastet.

IV. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN

IV.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(38) Artikel 87 Absatz 1 legt fest, dass - soweit der Vertrag nichts etwas anderes bestimmt - staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(39) Wie bereits in den Randnummern 23 und 31 dargelegt, besteht für die von GEA vertriebenen Erzeugnisse innergemeinschaftlicher Handel, und es herrscht Wettbewerb zwischen den verschiedenen Herstellern. Darüber hinaus ist GEA auf dem Sektor einer der führenden spanischen Hersteller. Daher kann jegliche vom Staat gewährte finanzielle Beihilfe an GEA und Vanosa den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb auf dem Markt in Bezug auf seine Mitbewerber verfälschen.

(40) Wie ebenfalls in den Randnummern 23 und 31 dargelegt, ist Vanosa auf dem Verpackungsmarkt tätig, auf dem gewisse strukturelle Probleme festgestellt werden. Folglich konnte jegliche Beihilfe an das Unternehmen Vanosa dessen Position gegenüber seinen Mitbewerbern auf dem Gemeinsamen Markt beeinflussen.

(41) Die von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen belegen, dass GEA und Vanosa in der Zeit vor Annahme der Entscheidung im Jahr 1997 bis mindestens Januar 2001 keine Sozialversicherungsbeiträge abführten, wobei es sich um folgende Beträge handelt:

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(42) In Bezug auf die Steuern ist festzuhalten, dass keine Informationen über die ausständigen Steuerbeträge übermittelt wurden, obwohl die Kommission dies ausdrücklich verlangt hatte. Dennoch geht aus den von den spanischen Behörden beigelegten Unterlagen hervor, dass die Unternehmen GEA und Vanosa ihre Steuerpflichten systematisch vernachlässigt hatten. Die im Laufe dieser drei Jahre aufgelaufene Steuerschuld muss beträchtlich sein.

(43) Hinsichtlich der Sozialabgaben ist klar, dass GEA und Vanosa trotz ihres Rückstandes bei den Sozialversicherungsbeiträgen ihre Geschäftstätigkeit einige Jahre lang fortsetzen konnten.

(44) Spanien hielt im Schreiben vom 5. Juli 2001 fest, dass das Verhalten der öffentlichen Gläubiger den Bestimmungen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften entsprach und keinerlei Begünstigung der beiden Unternehmen vorlag. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren für die verschiedenen Vermögenswerte begonnen worden war. Spanien erwähnte jedoch nicht, ob andere, in den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehene rechtliche Mittel genutzt wurden, um der systematischen und fortdauernden Nichtbezahlung der fälligen Sozialabgaben ein Ende zu setzen, wie getrennte Vollstreckungsverfahren, die in Hinblick auf die nach der Zahlungsunfähigkeit entstandenen Schulden eingeleitet werden können.

(45) Gemäß der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger(4), die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil Magefesa(5) bestätigt wurde, stellt die fortdauernde und systematische Nichtbegleichung der Sozialversicherungsbeiträge sowie eines unbekannten, aber erheblichen Steuerbetrags in der Zeit von Januar 1997 bis mindestens Januar 2001 eine Übertragung staatlicher Mittel zugunsten von GEA und Vanosa dar. Diese Übertragung verschafft den Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, da sie im Gegensatz zu ihren Wettbewerbern diese Kosten nicht tragen müssen, wie es unter normalen Umständen der Fall wäre. Folglich liegt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor.

(46) Der bloße Umstand, dass die nationalen Rechtsvorschriften, auf die sich die spanische Regierung bezieht, für alle Unternehmen gelten, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder gegen die Forderungen der Sozialversicherung und der Staatskasse bestehen, reicht nicht aus, um zu der Einschätzung zu gelangen, dass die von Spanien ergriffenen Maßnahmen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen.

(47) Der Vorteil, der aufgrund der andauernden und systematischen Nichtzahlung der Steuern und Sozialabgaben zumindest von Januar 1997 bis Januar 2001 entstanden ist, rührt daher, dass die spanischen Behörden nicht die in Spanien gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen haben (getrennte Vollstreckungsverfahren), um zu verhindern, dass die Unternehmen ohne Bezahlung ihrer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ihre Geschäftstätigkeit fortsetzten.

(48) Obwohl weder die Staatskasse noch die Sozialversicherung offiziell einen Schuldenerlass gewährten, steht fest, dass die Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen konnten, obwohl sie mit ihren steuerlichen Verpflichtungen und Beitragszahlungen an die Sozialversicherung im Rückstand waren. In der selben Zeit kamen ihren Wettbewerbern keine derartigen finanziellen Vorteile zugute.

(49) Der Gerichtshof bestätigte im Urteil Magefesa, dass unter bestimmten Umständen gewisse vom Staat im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren ergriffene Maßnahmen ein staatliches Beihilfeelement enthalten können. In einem Insolvenzverfahren verhält sich der Staat nicht als öffentlicher Kapitalgeber. Daher kann sein Verhalten nicht mit dem eines privaten Kapitalgebers verglichen werden, der sein Kapital mit dem Ziel einbringt, in einem relativ kurzen Zeitraum einen Gewinn zu erzielen. Die Kommission sollte eher prüfen, ob der Staat sich wie ein umsichtiger privater Gläubiger verhalten hat, der alles ihm Mögliche unternimmt, um seine Forderungen einzubringen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil Tubacex(6) feststellt, besteht eine gute Möglichkeit dies zu überprüfen darin, das Verhalten des Staates mit dem eines privaten Gläubigers zu vergleichen. Diese Ansicht wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil DMT(7) bestätigt, in dem er darlegt, dass das Office national de la sécurité sociale (ONSS) im Rahmen des Möglichen mit einem hypothetischen Privatgläubiger zu vergleichen ist, der sich in Bezug auf seinen Schuldner in der gleichen Situation wie das ONSS befindet und versucht, die ihm geschuldeten Summen einzubringen.

(50) Es ist festzustellen, ob das Verhalten der öffentlichen Gläubiger von der Absicht getragen war, mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit die ausstehenden Steuern und Sozialversicherungsbeträge einzubringen. Die spanischen Behörden haben diese weder erklärt noch zu verstehen gegeben. Im Gegenteil: mit der fortgesetzten Tätigkeit der Unternehmen erhöhten sich die ausstehenden Steuer- und Sozialversicherungsbeträge, was eine wesentliche und erhebliche Abweichung vom Umstrukturierungsplan, auf dessen Grundlage die Entscheidung im Jahre 1997 getroffen worden war, darstellte.

(51) Diese andauernde Nichtbegleichung bedingt eine automatische Verringerung der Konkursmasse, da die aus der Verwaltung derselben resultierenden Schulden gegenüber den Forderungen der anderen Konkursgläubiger bevorzugt beglichen werden müssen. In Anbetracht des Umfangs der Schulden der Unternehmen bei den öffentlichen Gläubigern ist klar, dass nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19. November 1997 (GEA) und am 14. November 1997 (Vanosa) erfolgt war, die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit von GEA und Vanosa ohne Begleichung ihrer steuerlichen Verpflichtungen und Sozialversicherungsbeiträge der Staatskasse und der Sozialversicherung zum Nachteil gereichte. Laut Angaben der spanischen Behörden ist das Unternehmen GEA weiterhin zahlungsunfähig, während das Insolvenzverfahren für Vanosa im Juli 2000 aufgehoben wurde. Dennoch blieben im Juli 2001 die Schulden aufgrund der nicht geleisteten Zahlungen weiterhin unbeglichen.

(52) Die Tatsache, dass Sozialabgaben in beträchtlicher Höhe und Steuern in unbekanntem Ausmaß zumindest von Januar 1997 bis Januar 2001 unbezahlt blieben, belegt, dass mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit der Unternehmen GEA und Vanosa eine wirtschaftliche Tätigkeit ermöglicht wurde, die unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen unhaltbar gewesen wäre.

(53) Somit legt das Verhalten des öffentlichen Gläubigers in keiner Weise den Schluss nahe, dass er sich wie ein privater Gläubiger verhielt, der versuchte, zumindest einen Bruchteil der ausstehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubringen. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Umstrukturierungsplan nicht durchgeführt wurde, ist es äußerst zweifelhaft, dass ein vernünftiger Gläubiger ein derartiges Risiko akzeptiert hätte.

(54) Der Kommission wurde der Gesamtbetrag der Steuern, die GEA und Vanosa der Staatskasse schulden, nicht mitgeteilt. Gemäß der Praxis der Entscheidung 1999/509/EG, wie sie in der Rechtssache Magefesa angewandt wurde, ist die spanische Regierung verpflichtet, diese Informationen vorzulegen.

(55) Somit wird die Ansicht vertreten, dass die fortgesetzte Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch GEA und Vanosa nach der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit eine Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

IV.2. Vereinbarkeit der Beihilfe

(56) Die Kommission stellt fest, dass Spanien zwar das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe verneint, aber keine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen geltend macht.

(57) Des Weiteren vertritt die Kommission die Ansicht, dass die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen auf die gegenständliche Maßnahme nicht anwendbar sind, da diese weder eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, noch eine Beihilfe zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile darstellt.

(58) Die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) vorgesehenen Ausnahmen sind auch nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt ist.

(59) In Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag sind weitere Ausnahmen enthalten, die für die gegenständliche Entscheidung ebenfalls nicht anwendbar sind.

(60) Die der Kommission vorliegenden Informationen über die Vorgehensweise der spanischen Behörden legen den Schluss nahe, dass die gegenständliche Maßnahmen die Merkmale einer Betriebsbeihilfe zugunsten von GEA und Vanosa aufweisen; derartige Beihilfen sind jedoch mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Ziel der Maßnahmen war es nämlich zu verhindern, dass GEA und Vanosa Kosten entstehen, die die Unternehmen unter normalen Wirtschafts- und Geschäftsbedingungen selbst bestreiten hätten müssen.

(61) In Ausnahmefällen kann eine solche Beihilfe jedoch Unternehmen gewährt werden, die unter die Bestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) fallen, sofern dies durch deren Beitrag zur regionalen Entwicklung, ihre Art und ihre Angemessenheit in Hinblick auf die auszugleichenden Nachteile gerechtfertigt ist.

(62) Die Kommission stellt fest, dass Vigo in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) liegt. Dennoch vertritt sie die Ansicht, dass die in Frage stehenden Maßnahmen nicht die Bedingungen erfuellen, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegt sind (siehe dazu Ziffer 4.15 und 4.17 dieser Leitlinien). Konkret stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe nicht degressiv gestaffelt ist.

(63) Somit ist die Kommission der Ansicht, dass die erforderlichen Bedingungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) auf die Beihilfe nicht gegeben sind.

(64) Es erhebt sich auch die Frage, ob die Beihilfe das Ziel verfolgt, die langfristige Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten wiederherzustellen. Zur Beurteilung der finanziellen Maßnahmen für Unternehmen in Schwierigkeiten hat die Kommission spezifische Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten(8) herausgegeben. Die hier geprüften Maßnahmen sind anhand dieser Leitlinien zu beurteilen.

(65) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe mit der Inanspruchnahme der Beihilfe für den Umstrukturierungsplan zusammenfiel, auf dem die befürwortende Entscheidung aus dem Jahr 1997 beruhte.

(66) Gemäß den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen soll der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit möglichst begrenzt sein muss, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Betriebsbedingungen erlauben. Die Umstrukturierungsbeihilfe muss demnach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsprogramm verknüpft sein, für das sich der Mitgliedstaat engagiert.

(67) Neben ausgleichenden Maßnahmen kann die Kommission alle Bedingungen und Pflichten auferlegen, die ihrer Ansicht nach erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Beihilfe die Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Weise verfälscht, die dem Interesse des Gemeinsamen Marktes zuwiderläuft. Sie kann zum Beispiel den Mitgliedstaat - wie es im vorliegenden Fall erfolgte - dazu verpflichten, der Beihilfeempfängerin während der Umstrukturierungsphase keine weiteren Beihilfen zu gewähren.

(68) Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 bestätigte die Kommission den Erhalt des zweiten Berichts über die Durchführung des Umstrukturierungsplans und setzte Spanien darüber in Kenntnis, dass sie "auf der Grundlage der in diesem Bericht enthaltenen Informationen, Zahlen und Belege nicht die Absicht hat, [dieses Verfahren] wiederzueröffnen, zumal die genannte Entscheidung in ihren wesentlichen Grundzügen respektiert wurde". Wie bereits erwähnt, wurde im Schreiben auch Folgendes erklärt: "Dennoch möchte ich Sie in Anbetracht der Tatsache, dass GEA weiterhin Verluste schreibt, an die Zusage Ihrer Behörden erinnern, dem genannten Unternehmen keine weiteren Beihilfen zu gewähren."

(69) Der Bericht erwähnte jedoch nicht, dass GEA und Vanosa seit 1997 in keiner Weise ihre Steuerverbindlichkeiten und Sozialabgaben beglichen haben.

(70) Spanien gab auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens an, dass die Beihilfe eine im Rahmen des genehmigten Umstrukturierungsplans angenommene Maßnahme war. Die Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans enthielten keinerlei Information über diese neue Beihilfe und sagten zwangsläufig auch nichts darüber aus, ob die Maßnahme eine notwendige zusätzliche Aktion zur korrekten Umsetzung des Umstrukturierungsplans war. Außerdem war der teilweise gewährte Schuldenerlass für GEA und Vanosa an die Erfuellung der Umschuldungsbedingungen für die Restschuld sowie der laufenden steuerlichen Verpflichtungen geknüpft. Trotzdem beschlossen die Steuerbehörden angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen "in keiner Weise die vorgeschriebenen Zahlungen leistete", erst am 7. Februar 2001, also fast drei Jahre nach dem Schuldenerlass, diesen Erlass sowie die Umschuldung der Restschuld aufzuheben.

(71) Daher führte die fortgesetzte Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen schließlich zur Aufhebung einer der für die erfolgreiche Durchführung des Umstrukturierungsplans entscheidenden Maßnahme (des Schuldenerlasses). Nur schwer kann man die Ansicht vertreten, dass diese andauernde Nichtbegleichung, die vom Staat, der nicht alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel einsetzte, geduldet wurde, eine im Rahmen des Umstrukturierungsplans angenommene Maßnahme darstellt.

(72) Da zu vermeiden ist, dass Unternehmen unzulässige Beihilfen erhalten, sind Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal zu gewähren. Hat das in Frage stehende Unternehmen bereits eine Umstrukturierungshilfe erhalten und sind seit dem Ende der Umstrukturierungsphase noch nicht 10 Jahre vergangen, gewährt die Kommission normalerweise nur in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situationen, auf die das Unternehmen keinerlei Einfluss hat, weitere Umstrukturierungshilfen. Unter unvorhersehbaren Situationen versteht man alle Ereignisse, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans nicht absehbar waren. Spanien hat in keiner Weise derartige unvorhersehbare Situationen geltend gemacht und hat auch keinerlei Nachweise dafür erbracht.

(73) In Anbetracht der vorliegenden Umstände muss die Kommission feststellen, dass diese neue Beihilfe nicht in Einklang mit den Erfordernissen der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten steht.

(74) Folglich muss die Kommission zum Schluss kommen, dass die Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

V. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(75) Die Beihilfe, die in der fortgesetzten Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch die Unternehmen Grupo de Empresas Álvarez SA und Vanosa nach Erklärung ihrer Zahlungsunfähigkeit im November 1997 bis zum Januar 2001 besteht, ist als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten.

(76) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die Beihilfemaßnahme unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat.

(77) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 kann jede rechtswidrige Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von der Kommission festgestellt wurde, Gegenstand einer Rückforderungsentscheidung sein.

(78) Um die wirtschaftliche Situation wiederherzustellen, in der sich das Unternehmen befinden würde, wenn ihm die Beihilfe nicht gewährt worden wäre, müssen die spanischen Behörden alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die aus der Beihilfe resultierenden Vorteile aufzuheben und um gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-480/98 Spanien/Kommission(9) zu erreichen, dass die Beihilfeempfängerin die erhaltene Beihilfe zurückerstattet, auch wenn die an Spanien gerichtete Rückzahlungsforderung nicht die vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis ihrer vollständigen Rückzahlung angefallenen Zinsen enthalten muss.

(79) Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt gemäß den nationalen Verfahren -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die in der fortgesetzten Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch das Unternehmen Grupo de Empresas Álvarez SA (GEA) und durch Vidrios Automáticos del Norte SA (Vanosa), einer Tochtergesellschaft der GEA, im Zeitraum ab der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit am 19. November 1997 für GEA und am 14. November 1997 für Vanosa bis zum Januar 2001 besteht, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

Artikel 3

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 14. Mai 2002.

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 336 vom 30.11.2001, S. 6.

(2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3) ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 30.

(4) ABl. L 198 vom 30.7.1999, S. 15.

(5) Rechtssache C-480/98 Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717.

(6) Slg. 1999, S. I-2459

(7) Slg. 1999, S. I-3913.

(8) ABl. C 288 vom 9.10.1999.

(9) Slg. 2000, S. I-8717.