32002D0925

2002/925/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 2002 zur Änderung der Entscheidung 1999/120/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Tierdärmen zulassen, in Bezug auf Oman (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4538)

Amtsblatt Nr. L 322 vom 27/11/2002 S. 0047 - 0048


Entscheidung der Kommission

vom 25. November 2002

zur Änderung der Entscheidung 1999/120/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Tierdärmen zulassen, in Bezug auf Oman

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4538)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/925/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/4/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 1999/120/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/483/EG(4), wurden vorläufige Listen der Drittlandsbetriebe aufgestellt.

(2) Oman hat den Namen eines Betriebs übermittelt, der Tierdärme erzeugt und laut Bescheinigung der zuständigen Behörden den Gemeinschaftsvorschriften entspricht.

(3) Für diesen Betrieb in Oman kann daher eine vorläufige Liste aufgestellt werden. Die Entscheidung 1999/120/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang zur Entscheidung 1999/120/EG wird in Bezug auf Oman folgende Zeile hinzugefügt:

"País: OMÁN/Land: OMAN/Land: OMAN/Χώρα: ΟΜΑΝ/Country: OMAN/Pays: OMAN/Paese: OMAN/Land: OMAN/País: OMÃ/Maa: OMAN/Land: OMAN"

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. November 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

(2) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 21.

(3) ABl. L 36 vom 10.2.1999, S. 21.

(4) ABl. L 166 vom 25.6.2002, S. 25.

(5) Ausgenommen Darm von Duodenum bis Rektum der Rinder jeden Alters oder daraus hergestellte Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Erzeugnisse von Tieren, die in Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay und Uruguay geboren, dort ständig gehalten und geschlachtet worden sind.