32002D0920

2002/920/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 2002 zur Änderung der Entscheidung 1999/710/EG hinsichtlich Hackfleischs/Faschiertes und Fleischzubereitungen aus Australien, Litauen und Slowenien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4536)

Amtsblatt Nr. L 321 vom 26/11/2002 S. 0049 - 0050


Entscheidung der Kommission

vom 25. November 2002

zur Änderung der Entscheidung 1999/710/EG hinsichtlich Hackfleischs/Faschiertes und Fleischzubereitungen aus Australien, Litauen und Slowenien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4536)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/920/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/4/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 1999/710/EG der Kommission vom 15. Oktober 1999 zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischerzeugnissen zulassen(3) sind vorläufige Listen der Drittlandsbetriebe aufgestellt worden, die Hackfleisch/Faschiertes(4) und Fleischerzeugnisse zum Verzehr erzeugen.

(2) Australien, Litauen und Slowenien haben Listen von Betrieben übermittelt, die Hackfleisch und Fleischerzeugnisse erzeugen und für die die zuständigen Behörden bescheinigen, dass sie den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(3) Für Australien, Litauen und Slowenien können somit vorläufige Listen dieser Betriebe aufgestellt werden. Die Entscheidung 1999/710/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 1999/710/EG werden folgende Zeilen hinzugefügt:

"País: Australia/Land: Australien/Land: Australien/Χώρα: Αυστραλία/Country: Australia/Pays: Australie/Paese: Australia/Land: Australië/País: Austrália/Maa: Australia/Land: Australien

País: Lituania/Land: Litauen/Land: Litauen/Χώρα: Λιθουανία/Country: Lithuania/Pays: Lituanie/Paese: Lituania/Land: Litouwen/País: Lituânia/Maa: Liettua/Land: Litauen

País: Eslovenia/Land: Slovenien/Land: Slowenien/Χώρα: Σλοβενία/Country: Slovenia/Pays: Slovénie/Paese: Slovenia/Land: Slovenië/País: Eslovénia/Maa: Slovenia/Land: Slovenien"

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. November 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

(2) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 21.

(3) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 82.

(4) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.