32002D0915

2002/915/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. November 2002 über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 464)

Amtsblatt Nr. L 319 vom 23/11/2002 S. 0024 - 0027


Entscheidung der Kommission

vom 18. November 2002

über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 464)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(2002/915/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen(1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 91/676/EWG legt Folgendes fest: Lässt ein Mitgliedstaat eine andere jährliche Hoechstmenge von Dung pro Hektar zu als in Anhang III Absatz 2 und in Buchstabe a) des Anhangs festgelegt ist, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem in Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegten Verfahren prüft.

Diese Mengen müssen so festgelegt werden, dass sie die Erreichung der in Artikel 1 der Richtlinie 91/676/EWG genannten Ziele nicht in Frage stellen und dass sie nach objektiven Kriterien gerechtfertigt sind, wie z. B.:

- lange Wachstumsphasen;

- Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf;

- hoher Nettoniederschlag in dem gefährdeten Gebiet;

- Böden mit einem außergewöhnlich hohen Denitrifikationsvermögen.

Diese Entscheidung betrifft insbesondere die beiden ersten der oben genannten Kriterien.

(2) Dänemark teilte der Kommission am 2. Juli 1998 seine Absicht mit, eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen gemäß Anhang III Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 91/676/EWG im Hinblick auf das Aktionsprogramm gemäß Artikel 5 der Richtlinie zu beantragen und ergänzte den Antrag durch Vorlage technischer Unterlagen am 2. Dezember 1999, 30. Juni 2000, 20. November 2000 und 8. Oktober 2001.

(3) Dänemark beabsichtigt, in bestimmten Rinderhaltungsbetrieben, wo durchschnittlich 90 % der für das Ausbringen von Dung verfügbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Gras, Gras als Zwischenfrucht oder Rüben und anderen Kulturen mit Gras als Untersaat bestanden ist, bei denen wenig Stickstoff freigesetzt wird, das Ausbringen von Viehdung in einem Umfang zu gestatten, der 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr entspricht.

(4) In diesen Betrieben werden keine Leguminosen oder andere Pflanzen angebaut, die atmosphärischen Sauerstoff binden, und der Durchwuchs von Klee im Gras wird durch geeignete Verfahren begrenzt.

(5) Die Ausnahmeregelung betrifft ungefähr 10 % der gesamten Großvieheinheiten in Dänemark auf der Grundlage des Stickstoffäquivalents in Tierdung und 5 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche.

(6) Rinderzuchtbetriebe mit über 250 Großvieheinheiten müssen nach den dänischen Durchführungsvorschriften zur Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verhinderung der Umweltverschmutzung von der Gemeinde eine Genehmigung erhalten, wodurch gewährleistet ist, dass das Ausbringen von Dung mit den lokalen Erfordernissen des Wasserschutzes vereinbar ist. Auf die Rinderzuchtbetriebe, die in den nächsten acht Jahren eine Genehmigung erlangen müssen, entfallen 6 bis 8 % des gesamten dänischen Viehbestands.

(7) Die Ausweitung des ökologischen Landbaus hat für die dänische Regierung hohe Priorität. In ökologischen Rinderhaltungsbetrieben sind nur 140 kg Stickstoff pro Hektar gestattet, was die Stickstoffauswaschung um mehr als 10 % reduziert. 1998 betrug die ökologische Milchviehhaltung ungefähr 50000 Großvieheinheiten, was 5 % des dänischen Rinderbestands entspricht. Nach der Prognose für 2003 wird die ökologische Milchviehhaltung 130000 Großvieheinheiten umfassen, was 15 % des dänischen Rinderbestands entspricht.

(8) Am 6. Juni 1997 übermittelte Dänemark der Kommission die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in dänisches Recht. Am 2. Juli 1998 übermittelte Dänemark der Kommission weitere Rechtsvorschriften, die die Richtlinie vollständig in innerstaatliches Recht umsetzen sollen. Die notifizierten Rechtsvorschriften werden als im Einklang mit der Richtlinie betrachtet. Die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften gelten gleichermaßen für die notifizierte Ausnahmeregelung.

(9) Es werden Aktionsprogramme mit Zielsetzungen für die aquatische Umwelt erstellt, die durch entsprechende Zielwerte für die Verminderung von Nährstoffableitungen erreicht werden sollen, d. h. Beseitigung landwirtschaftlicher Ableitungen aus Punktquellen und Verminderung der Nitratbelastung bis zu einem Niveau, das durchschnittlich ungefähr 50 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr entspricht. Dies gewährleistet die Einhaltung der Zielsetzung der Richtlinie von maximal 50 mg/l Nitrate im Grundwasser.

(10) Die Umsetzung der Nitratrichtlinie durch Dänemark basiert auf einer strengen Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie, in diesem Zusammenhang insbesondere der Berechnung von Großvieheinheiten, des Stickstoffgehalts in Dung und der Berechnung der für das Ausbringen von Dung verfügbaren Fläche.

(11) Die Umsetzung der Nitratrichtlinie durch Dänemark zielt darauf ab, das Erreichen der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Umweltziele voll zu gewährleisten.

(12) Das nationale Überwachungsprogramm in den ländlichen Gegenden trägt dazu bei, die Effizienz der im Rahmen des Programms getroffenen Initiativen nachzuweisen. Die Ergebnisse werden die Grundlage für eine Entscheidung über zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen sein, wenn sich herausstellt, dass die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um das in Artikel 1 der Richtlinie genannte Ziel zu erreichen.

(13) Das nationale Überwachungsprogramm soll Folgendes nachweisen:

- Entwicklung des Anteils der Landwirtschaft an der Wasserverschmutzung,

- Zusammenhänge zwischen der landwirtschaftlichen Praxis und der Ableitung von Nährstoffen in die Umwelt,

- Verminderung der Nährstoffmenge im Wasser, das die Wurzelzone verlässt, bis zum Eintritt in den Wasserlauf,

- Entwicklung des Nährstoffgehalts des oberflächennahen Grundwassers,

- Entwicklung der landwirtschaftlichen Verwendung von Nährstoffen,

- Ausmaß und Entwicklung der landwirtschaftlichen Ableitungen in den Feldern.

(14) Das dänische Aktionsprogramm zur Umsetzung der Nitratrichtlinie enthält eine umfassende Reihe allgemeiner Vorschriften zur Festsetzung von Normen für die Tierhaltung, Dungbehälter, das Ausbringen von Dung auf die Felder sowie zur Düngewirtschaft. Diese Vorschriften stützen sich auf Gesetze und Verordnungen.

(15) Die Umsetzung im Hinblick auf die Dungbehandlung erfordert Ställe mit geeigneten Drainage- und Sammelsystemen für Dung und fluessige Abfälle mit neunmonatiger Speicherkapazität, dichte Abdeckungen für offene Güllegruben sowie die Begrenzung der Dungausbringung zu bestimmten Jahreszeiten. Die Gemeinden haben ein Kontrollsystem eingerichtet, um die Einhaltung dieser Vorschriften durchzusetzen.

(16) Jeder Viehhaltungsbetrieb muss ein Gleichgewicht zwischen Betriebsfläche und Großvieheinheiten sicherstellen, das bis 2002 einer Menge von 170 kg Stickstoff pro Hektar aus Viehdung (210 kg N/ha bei Rinderhaltungsbetrieben) und nach 2002 einer Menge von 140 kg Stickstoff pro Hektar aus Viehdung (170 kg N/ha bei Rinderhaltungsbetrieben) entspricht. Flächen, die keiner Düngung bedürfen, auf denen unter normalen Bedingungen kein Dung ausgebracht werden darf sowie stillgelegte Flächen fallen nicht unter die für das Ausbringen von Dung verfügbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen.

(17) Als Stickstoffgehalt in Viehdung gilt der Gesamtstickstoffgehalt in den Exkrementen abzüglich Ammoniakverfluechtigungen in Stallungen und bei der Speicherung (bei den Berechnungen dürfen höchstens 10 % Verfluechtigungen angesetzt werden).

(18) Im Zuge der Umsetzung ist ein Effizienzanstieg bei der Nutzung des Stickstoffgehalts von Dung (Rindergülle) von derzeit 60 % auf mindestens 65 % im Düngejahr 2001/2002 vorgeschrieben. Es ist eine Absenkung der Stickstoffdüngenormen um 10 % unter das wirtschaftliche Optimum vorgeschrieben, das jährlich auf Grundlage zahlreicher Feldversuche ermittelt wird.

(19) Alle landwirtschaftlichen Betriebe müssen jedes Jahr Fruchtwechsel- und Düngepläne für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli erstellen. Diese Pläne sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Pläne für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. März des Folgejahres müssen der Behörde spätestens am 1. September vorliegen. Am 31. März müssen die Pläne für den gesamten Zeitraum vorliegen. Die Fruchtwechselpläne müssen die Grünkulturen (Untersaat, Wintergetreide, Getreide mit langer Wachstumsphase) spezifizieren. In den Düngeplänen ist der geschätzte Stickstoff- und Phosphorausbringungsbedarf nach dem wirtschaftlichen Optimum sowie die Art des vorgesehenen Düngers (Viehdung, Abfälle, chemische Düngemittel) anzugeben. Die Düngepläne müssen Kartenskizzen enthalten, in denen die einzelnen Felder eingezeichnet sind. Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftung aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln. Diese Vorschriften stützen sich auf Gesetze und Verordnungen.

(20) Düngenormen und der Stickstoffbedarf von Kulturen sowie deren Zusammenhang, der sich in der zulässigen Düngung niederschlägt, sind in den Verordnungen geregelt.

(21) Die im Notifizierungsschreiben Dänemarks dargelegten empirischen Modelle und Berechnungsmethoden auf der Grundlage der Düngermenge, Fruchtart und Bodenbeschaffenheit zeigen, dass eine jährliche Nitratauswaschung von weniger als 50 kg Stickstoff pro Hektar durch bestimmte zusätzliche Vorsorgemaßnahmen bei der Bewirtschaftung erzielt werden kann. Diese Modelle und Berechnungen weisen darauf hin, dass die Einhaltung des Hoechstwerts von 50 mg Nitrate pro Liter Grundwasser im Einzugsgebiet unter Berücksichtigung der Denitrifikation gewährleistet ist.

(22) Die dänischen Berechnungen zeigen, dass eine weitere Verringerung des Einsatzes chemischer Düngemittel möglich ist, um größere Effizienz bei der Aufnahme von Stickstoff aus ausgebrachtem Dung sicherzustellen, falls es sich bei der Überwachung als notwendig erweisen sollte, die ausgebrachte Gesamtstickstoffmenge zu reduzieren. Diese weitere Verringerung der Nitratauswaschung garantiert die Einhaltung des obigen Auswaschungsgrenzwerts.

(23) Alle zwei Jahre werden Karten vorgelegt, aus denen der Anteil der nach dieser Entscheidung bewirtschafteten Felder hervorgeht.

(24) Die Ergebnisse einer repräsentativen Überwachung der intensiven Rinderhaltung in dem ca. 1500 ha großen Einzugsbereich des für diese Entscheidung relevanten Überwachungsprogramms werden vorgelegt, um die praktische Einhaltung der Auflagen dieser Entscheidung zu belegen.

(25) Diese Entscheidung gilt im Rahmen des dänischen Aktionsprogramms für den Zeitraum 1999-2003.

(26) Die Kommission hat die Begründung des dänischen Antrags geprüft und begrüßt den Umstand, dass die festgelegte Menge und die Bedingungen für deren Ausbringung das Erreichen der in Artikel 1 der Richtlinie festgelegten Ziele nicht beeinträchtigen.

(27) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme vom 6. Dezember 2001 des nach Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 2. Juli 1998 gestellten Antrag Dänemarks auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 91/676/EWG wird unter den nachfolgend genannten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck

- "Rinderhaltungsbetriebe" Haltungsbetriebe mit mindestens drei Großvieheinheiten, wobei mindestens 2/3 der Vieheinheiten Rinder sind,

- "Gras" Dauergrünland oder Wechselgrünland (Wechselgrünland liegt in der Regel weniger als vier Jahre),

- "Kulturen mit Gras als Untersaat" Siliergetreide, Siliermais und/oder Sommergerste, mit vor (Mais) oder nach der Ernte eingesätem Gras als Untersaat im Zwischenfruchtanbau zwecks biologischer Retention von Reststickstoff während des Winters,

- "Rüben" Futterrüben.

Artikel 3

Geltungsbereich

Die Ausnahmegenehmigung gilt individuell für Rinderhaltungsbetriebe, bei denen die Fruchtfolge mehr als 70 % Pflanzen mit besonders hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase umfasst. Die betreffenden Landwirte stellen jährlich einen Antrag bei der zuständigen Behörde und verpflichten sich schriftlich, die in den Artikeln 4 und 5 beschriebenen Auflagen einzuhalten.

Artikel 4

Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

Die in Rinderhaltungsbetrieben jährlich ausgebrachte Dungmenge einschließlich der direkten Ausscheidungen der Tiere darf unter Einhaltung folgender Bedingungen höchstens 230 kg Stickstoff enthalten:

- Der Stickstoffgesamteintrag muss dem Bedarf der betreffenden Kultur und dem Stickstoffangebot des Bodens entsprechen, wobei die Düngerate auf einen Wert festgesetzt wird, der 10 % unter dem wirtschaftlichen Optimum liegt.

- Für jeden landwirtschaftlichen Betrieb wird ein Düngeplan erstellt und ein Düngekonto geführt.

- Jeder landwirtschaftliche Betrieb stellt jährlich bei der zuständigen Behörde einen Antrag unter Vorlage des Düngekontos und akzeptiert unangekündigte Kontrollen.

- Jeder Landwirt, dem eine Ausnahme gewährt wurde, nimmt zur genauen Düngung regelmäßige Herbst- und Frühjahrs-Stickstoff- und Phosphoranalysen vor (mindestens alle 3 Jahre je 5 ha Fläche).

- Vor der Ansaat von Gras im Herbst wird kein Dung ausgebracht, und nach dem Umpfluegen wird eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf angebaut.

Artikel 5

Flächenerfassung

(1) Mindestens 70 % der einem Rinderhaltungsbetrieb für das Ausbringen von Dung verfügbaren Fläche sind bestanden mit Gras, Gras als Zwischenfrucht oder Rüben und anderen Kulturen mit Gras als Untersaat, bei denen wenig Stickstoff freigesetzt wird.

(2) Gras als Zwischenfrucht wird nicht vor dem 1. März untergepfluegt, um den dauernden Bewuchs des Ackerlandes zur erneuten Bindung von Herbstnitrateinträgen im Unterboden sowie zur Begrenzung von Wintereinträgen sicherzustellen.

(3) Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepfluegt.

Artikel 6

Überwachung

(1) Jedes Jahr werden für jede dänische Gemeinde zwei Karten, die den Anteil der unter die Ausnahmeregelung fallenden landwirtschaftlichen Betriebe und landwirtschaftlich genutzten Flächen zeigen, aktualisiert und der Kommission übermittelt. Erstmals werden im letzten Quartal 2002 Karten vorgelegt.

(2) Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms werden an Referenzstandorten auf sandigen und lehmigen Böden Überprüfungen und kontinuierliche Nährstoffanalysen durchgeführt, die Daten zur dortigen Flächennutzung und Fruchtfolge sowie zu Praktiken in Rinderhaltungsbetrieben liefern. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Nitratauswaschung auf Feldern dienen, auf denen gestützt auf wissenschaftliche Grundsätze bis zu 230 kg Stickstoff aus Tierdung ausgebracht werden.

(3) Zum Beleg dafür, dass die Ausnahmeregelung das Erreichen der Ziele des nationalen Aktionsprogramms und der Richtlinie nicht gefährdet, wird zur Erhebung von Daten über den Nitratgehalt von Wasser, das die Wurzelzone verlässt und in den Wasserlauf eintritt, ein Netz zur Probenentnahme aus Entwässerungsgräben und der flachen grundwasserführenden Schicht unterhalten, das aus Überwachungsstandorten besteht, die im Rahmen des nationalen Aktionsplans eingerichtet wurden.

Artikel 7

Berichterstattung

Die Ergebnisse der Überwachung werden jährlich mit einer zusammenfassenden Bewertung der Praktiken (Kontrollen auf Betriebsebene) und der Entwicklung der Wasserqualität (gestützt auf die Überwachung der Auswaschung aus der Wurzelzone, Oberflächen-/Grundwasserqualität und modellgestützte Berechnungen) der Kommission übermittelt. Nach ersten Berechnungen werden Ende 2002 erste Ergebnisse und Ende 2003 ein zweiter Bericht übermittelt.

Artikel 8

Geltungsdauer

Diese Ausnahmegenehmigung gilt bis 1. August 2004.

Artikel 9

Verlängerung

Die Kommission kann die Geltungsdauer auf Antrag der dänischen Behörden verlängern, wobei unter anderem den Ergebnissen der Überwachung Rechnung getragen wird.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 18. November 2002

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.