32002D0909

2002/909/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über italienische Bestimmungen zur Gewährung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Unternehmen und Anlagen, die gefährliche Abfälle verwerten, gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4392)

Amtsblatt Nr. L 315 vom 19/11/2002 S. 0016 - 0020


Entscheidung der Kommission

vom 13. November 2002

über italienische Bestimmungen zur Gewährung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Unternehmen und Anlagen, die gefährliche Abfälle verwerten, gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4392)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/909/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1995 über Abfälle(1), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG(2),

gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 91/689/EWG sind Bedingungen für den Fall festgelegt, dass ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG Unternehmen oder Anlagen, die gefährliche Abfälle verwerten, eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 75/442/EWG erteilen wollen.

(2) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689/EWG eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht erteilen wollen, müssen zudem die verfahrenstechnischen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Richtlinie erfuellen.

(3) Italien hat der Kommission am 1. Dezember 1999 und am 17. November 2000 einen Entwurf eines Dekrets auf der Grundlage von Artikel 33 des Dekrets Nr. 22 vom 5. Februar 1997 übermittelt, in dem die Bedingungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht für die Verwertung gefährlicher Abfälle festgelegt wurden.

(4) Die Kommission hat die Mitgliedstaaten zu den im Dekretentwurf enthaltenen Bestimmungen angehört, und kein Mitgliedstaat hat bei dieser Anhörung Einwände gegen den Entwurf vorgebracht.

(5) Im Anschluss an die Anhörung und nach Prüfung der Vereinbarkeit der Bestimmungen des Entwurfs mit den Anforderungen von Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG hat die Kommission die endgültige Genehmigung der Bestimmungen des Entwurfs nach dem Verfahren von Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG vorgeschlagen.

(6) Der gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzte Ausschuss hat am 6. September 2002 eine befürwortende Stellungnahme zur Genehmigung der entsprechenden Bestimmungen abgegeben.

(7) Die Bestimmungen stehen somit im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses.

(8) Die im italienischen Entwurf eines Dekrets enthaltenen Bestimmungen sollten deshalb genehmigt werden.

(9) Diese Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf die Anforderungen von Artikel 3 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie 91/689/EWG in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG und berührt nicht die Anwendung anderer Bestimmungen dieser Richtlinien oder sonstiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf den italienischen Entwurf.

I. VERFAHREN

I.A. Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die (in Anhang II A aufgeführte) Beseitigungstätigkeiten durchführen, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese Genehmigung erstreckt sich auf Art und Menge der Abfälle, die technischen Anforderungen, die Sicherheitsvorkehrungen, den Ort der Beseitigung und die Behandlungsmethode.

Ferner bedürfen nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442/EWG alle Anlagen oder Unternehmen, die (in Anhang II B aufgeführte) Verwertungstätigkeiten durchführen, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG können die Mitgliedstaaten Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle am Entstehungsort beseitigen oder Abfälle verwerten, unter folgenden Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 9 bzw. Artikel 10 befreien:

- Die zuständigen Behörden haben für jede Tätigkeit allgemeine Vorschriften erlassen und darin die Abfallarten und -mengen sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen die betreffende Tätigkeit von der Genehmigungspflicht (Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich) befreit werden kann, und

- die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Beseitigung oder Verwertung sind so beschaffen, dass die Bedingungen von Artikel 4 der Richtlinie eingehalten werden (Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich).

Die nach Artikel 11 Absatz 1 von der Genehmigungspflicht befreiten Anlagen oder Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein (Artikel 11 Absatz 2).

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/689/EWG gilt die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG gewährte Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Anlagen oder Unternehmen, die ihre Abfälle selbst beseitigen, nicht für gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie.

Nach Artikel 3 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat für Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten, eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie 75/442/EWG vorsehen, wenn

- der Mitgliedstaat allgemeine Vorschriften erlässt, in denen Art und Menge der Abfälle aufgeführt und spezifische Auflagen (Grenzwerte für die in den Abfällen enthaltenen gefährlichen Stoffe, Emissionsgrenzwerte, Art der Tätigkeit) und die sonstigen für verschiedene Verwertungsverfahren erforderlichen Vorschriften festgelegt sind, und

- die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Verwertung so beschaffen sind, dass die Bedingungen von Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG eingehalten werden.

Die in Absatz 2 genannten Anlagen oder Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein (Artikel 3 Absatz 3).

Falls ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 in Anspruch nehmen will, sind die in diesem Absatz genannten Regelungen spätestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitzuteilen. Die Kommission hört die Mitgliedstaaten hierzu an. Im Anschluss an diese Anhörung schlägt die Kommission vor, dass diese Regelungen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG endgültig genehmigt werden.

I.B. Mitgeteilte Maßnahmen

Am 28. August 1997 teilte die italienische Regierung gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(4) den Entwurf eines Dekrets mit, in dem die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 11 der Richtlinie 75/442/EWG sowie von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689/EWG festgelegt sind. Die italienische Regierung hat am 17. Oktober 1997 auf einer Sitzung des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses ("Artikel-18-Ausschuss") bestätigen lassen, dass die Notifizierung auch als Mitteilung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG zu betrachten sei. Zum gleichen Datum übermittelte die Kommission den anderen Mitgliedstaaten eine Kopie der italienischen Maßnahmenentwürfe, ersuchte diese um schriftliche Bemerkungen bis zum 15. November 1997 und teilte gleichzeitig mit, dass eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG zu erlassen sei. Nachdem sich bei der Prüfung des Entwurfs ergab, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht mit den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie vereinbar waren, erstellte die Kommission den Entwurf einer Entscheidung zur Ablehnung der Maßnahmen. Über diesen Entscheidungsentwurf sollte am 8. Mai 1998 im Artikel-18-Ausschuss abgestimmt werden, aber Italien zog seinen Entwurf am gleichen Tag zurück. Es fand keine Abstimmung statt.

Am 1. Dezember 1999 übermittelte Italien der Kommission im Rahmen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(5) und von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689/EWG einen Neuentwurf der Maßnahmen. Im Anschluss an die Besprechung des Neuentwurfs im Artikel-18-Ausschuss am 29. März 2000 gab Italien seine Absicht bekannt, diesen noch weiter zu ändern.

Am 17. November 2000 übermittelte Italien eine geänderte Fassung des Neuentwurfs. Nach Ansicht der Kommission endete die Stillhaltefrist im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG am 17. Februar 2001. Nachdem die Mitgliedstaaten die Kommission am 28. März 2001 im Artikel-18-Ausschuss aufforderten, allgemeine Hinweise zu den Bedingungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689/EWG zu erstellen, wurde die Besprechung des geänderten Neuentwurfs Italiens bis zur Verteilung dieser Hinweise ausgestellt. Die Kommission erstellte allgemeine Hinweise und verteilte diese auf der Sitzung des Artikel-18-Ausschusses vom 6. Juli 2001(6).

II. INHALT DER MITGETEILTEN MASSNAHMEN

II.A. Die italienischen Rechtsvorschriften, auf denen der Entwurf beruht

Der mitgeteilte Entwurf dient der Umsetzung von Artikel 33 des Dekrets Nr. 22 vom 5. Februar 1997. Diesem Artikel zufolge dürfen Verwertungstätigkeiten frühestens 90 Tage nach der Anmeldung der Tätigkeit bei der zuständigen Provinzverwaltung und unter der Voraussetzung beginnen, dass für die Hoechstabfallmenge, die verwertet werden kann, für den Ursprung, die Art und die besonderen Merkmale der Abfälle sowie für sonstige speziellen Bedingungen technische Vorschriften festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass die Abfälle entsprechend ihrer Art und Menge, ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit und ohne möglicherweise umweltschädliche Verfahren und Methoden verwertet werden. Handelt es sich um gefährliche Abfälle, müssen die Vorschriften auch spezielle Bedingungen hinsichtlich der Grenzwerte für den Gehalt an gefährlichen Stoffen im Abfall enthalten sowie Emissionsgrenzwerte für jeden Abfalltyp, jede Tätigkeit und jede Anlage (auch unter Berücksichtigung weiterer am gleichen Standort anfallender Emissionen) und die sonstigen für verschiedene Verwertungstätigkeiten erforderlichen Vorschriften festlegen.

Nach der Anmeldung der Tätigkeitsaufnahme trägt die zuständige Provinz die Anlage in ein spezielles Register ein und muss innerhalb von 90 Tagen prüfen, ob die nötigen Vorschriften vorliegen. Deshalb ist der Anmeldung der Tätigkeitsaufnahme ein Bericht beizufügen, dem Folgendes entnommen werden kann:

- Einhaltung der allgemeinen technischen Vorschriften und der genannten speziellen Bedingungen,

- Erfuellung der vorgeschriebenen anlagespezifischen Bestimmungen (Kreditfähigkeit, zivil- und strafrechtlicher Stand) für die Abfallbewirtschaftung,

- Verwertungsverfahren, die durchgeführt werden sollen,

- Anlage, Verwertungskapazität und Produktions- oder Behandlungszyklus, in dem der Abfall verwertet werden soll,

- vorgeschriebene Spezifikationen für Produkte, die bei der Verwertung erzeugt werden.

Wenn die Provinzverwaltung feststellt, dass die technischen Bestimmungen oder sonstigen Anforderungen nicht erfuellt sind, untersagt sie (durch eine mit Gründen versehene Verfügung) die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeiten, es sei denn, die Anlage erfuellt bis zu dem von der Verwaltung festgelegten Stichtag die Bestimmungen.

Die Anmeldung ist alle fünf Jahre und bei jeder erheblichen Änderung der Verwertungsverfahren zu erneuern.

II.B. Zusammenfassende Beschreibung der mitgeteilten Maßnahmen (nur Elemente, die von Interesse für diese Entscheidung sind)

Der mitgeteilte geänderte Neuentwurf des italienischen Dekrets besteht aus einem verfügenden Teil (9 Artikel) und 3 Anhängen. Darin sind spezifische Vorschriften zur Regelung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung bestimmter gefährlicher Abfallarten enthalten (Artikel 1 Absatz 1). Es werden 39 verschiedene Tätigkeiten der Abfallverwertung aufgeführt, wobei unter anderem Nichteisenmetalle, Edelmetalle, Schmelzschlacke, Schlämme sowie anorganische und organische fluessige Abfälle genannt sind.

Im geänderten Neuentwurf werden verschiedene spezifische Regelungen für in den Anwendungsbereich fallende Verwertungstätigkeiten getroffen. So werden die betroffenen Arten gefährlicher Abfälle beschrieben und technische Normen sowie Emissionsgrenzen und Grenzwerte für bestimmte Verwertungstätigkeiten festgelegt (Artikel 1 Absatz 4, Anhang 1). Anhang 1 ist in zwei Teile gegliedert: Teil 1 enthält allgemeine technische Bestimmungen für die Verwertung bestimmter Materialien aus gefährlichen Abfällen sowie Grenzwerte für gefährliche Stoffe; in Teil 2 sind Grenzwerte und Emissionsauflagen für bei der Verwertung gefährlicher Abfälle entstehende Freisetzungen in die Luft festgelegt. Im geänderten Neuentwurf wird ferner bestimmt, welche Hoechstmengen einzelner Abfallarten jährlich in den einzelnen Anlagen verwendet werden dürfen (Artikel 5 und Anhang 2). Hinzu kommen spezifische Regeln für Verfahren und Normen für die Lagerung der betreffenden gefährlichen Abfälle (Artikel 4 und Anhang 3) sowie Regeln für die Meldung der Aufnahme der Tätigkeiten, für Abfallprobenahmen und Anforderungen an das Personal (Artikel 6, 7 und 8). Für die Verwertungstätigkeiten gilt jederzeit, dass keine Gefahr für Mensch und Umwelt entstehen darf (Artikel 1 Absatz 2). Güter und Produkte, die bei den Verwertungstätigkeiten erzeugt werden, die Anforderungen der Anhänge nicht erfuellen und nicht zur Verwendung als Verbrauchs- oder Produktionsgüter bestimmt sind, fallen nicht unter das vereinfachte Verfahren und bleiben somit Gegenstand der allgemeinen Bestimmungen für gefährliche Abfälle.

III. BEWERTUNG

III.A. Bewertung der Kommission

Die Bewertung allgemeiner Vorschriften, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie mitgeteilt werden, erfolgt vor allem im Hinblick auf die Einhaltung aller in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689/EWG enthaltenen Anforderungen. Die Kommission ist generell der Ansicht, dass von der Möglichkeit, Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689/EWG anzuwenden, nur beschränkt Gebrauch gemacht werden sollte, da es sich hier um eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel handelt. Dies ist die Ausgangssituation für die Prüfung, ob die in den italienischen Maßnahmen vorgesehenen Ausnahmen zu breit gefasst sind.

Nach einer rechtlichen Analyse des mitgeteilten Neuentwurfs des Dekrets hat die Kommission keine Einwände gegen die Genehmigung der überarbeiteten Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG.

Der Neuentwurf erfuellt nach Ansicht der Kommission die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689/EWG. Der mitgeteilte geänderte Neuentwurf enthält allgemeine Regelungen, in denen Arten und Hoechstmengen gefährlicher Abfälle aufgelistet sind, die in den Anwendungsbereich des Dekretsentwurfs fallen. Ferner sind spezifische Bedingungen für die betreffenden Verwertungstätigkeiten festgelegt (einschließlich Grenzwerten für den Gehalt an gefährlichen Stoffen, Emissionsgrenzwerten und Art der Tätigkeiten). Die Abfalltypologie enthält korrekte Verweise auf den Europäischen Abfallkatalog(7), bei dem es sich um eine gemeinsame Liste der Gemeinschaft handelt, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird und in der gefährliche und nicht gefährliche Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG und Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführt sind. Ferner sind die sonstigen erforderlichen Anforderungen an die verschiedenen Verwertungsmöglichkeiten beschrieben, einschließlich Regelungen für die Lagerung, die Meldung der Tätigkeitsaufnahme, Probenahmen und Personal. Schließlich wird gefordert, dass die Art bzw. Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Verwertung so beschaffen sind, dass die Bedingungen von Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG eingehalten werden.

Auch hinsichtlich der Registrierungspflicht sieht die Kommission keine Probleme im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG. Gemäß Artikel 33 des Ermächtigungsdekrets Nr. 22 vom 5. Februar 1997 müssen die durch das Dekret erfassten Verwertungstätigkeiten bei der zuständigen Provinz registriert werden. Ferner ist im mitgeteilten geänderten Neuentwurf festgelegt, dass Auslegung und Bau von Anlagen oder Einrichtungen, in denen Verwertungstätigkeiten durchgeführt werden sollen, genehmigt und zugelassen werden müssen (Artikel 1 Absatz 3) und dass die Aufnahme der Tätigkeiten Gegenstand einer detaillierten Mitteilung ist (Artikel 6).

III.B. Anhörung der Mitgliedstaaten: Zusammenfassung der schriftlichen und mündlichen Bemerkungen

Die Mitgliedstaaten wurden im schriftlicher und mündlicher Form zu dem Maßnahmenentwurf konsultiert. Am 30. April 2002 wurden die Mitgliedstaaten ersucht, der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten wurden ferner ersucht, auf der Sitzung des Artikel-18-Ausschusses vom 22. Mai 2002 in mündlicher Form Stellung zu nehmen.

Am 16. bzw. 28. Mai 2002 haben Schweden und das Vereinigte Königreich der Kommission schriftliche Bemerkungen übermittelt.

Schweden hatte keine grundlegenden Einwände gegen den Maßnahmenentwurf und erkundigte sich stattdessen über bestimmte verfahrenstechnische Aspekte im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689/EWG: Auswirkungen von Ausnahmen auf andere Mitgliedstaaten und Beziehung zur Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(8).

Das Vereinigte Königreich begrüßte in seinen schriftlichen Bemerkungen den Vorschlag Italiens. Generell hält das Vereinigte Königreich es für durchaus möglich, dass Ausnahmen zur Förderung von Recycling und Wiederverwendung bestimmter Ströme gefährlicher Abfälle beitragen können - z. B. durch Rücknahmesysteme des Einzelhandels. Eine umfassende Genehmigungspflicht könnte eine eher abschreckende Wirkung haben, so dass mehr Abfälle auf traditionelle Art, d. h. in Deponien oder Verbrennungsanlagen, entsorgt werden. Nach Einführung einer neuen Liste gefährlicher Abfälle, auf der auch zahlreiche Alltagsgegenstände wie Leuchtstofflampen und PC-Bildschirme erfasst sind, sei die Notwendigkeit eines allgemein verständlichen Systems für die Erteilung von Ausnahmen noch größer. Das Vereinigte Königreich möchte einer Genehmigung der mitgeteilten Maßnahmen, die nach Ansicht des Vereinigten Königreichs mit dem unlängst von der Kommission erstellten Leitfaden vereinbar sind, nicht im Wege stehen, hat jedoch Bedenken aufgrund der Komplexität bestimmter Ausnahmen, die vorgeschlagen werden. So könnte z. B. der Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen hohe Kosten verursachen. Dem Vereinigten Königreich ist es beispielsweise nicht klar, durch welche Schritte im Einzelnen nachzuweisen ist, dass Abfälle die Grenzwerte für gefährliche Stoffe einhalten. Bei homogenen Abfallströmen ist dies relativ einfach, sind die Abfälle jedoch variabler, können Schwierigkeiten entstehen. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs können solche Ausnahmen zumindest genauso hohe Kosten verursachen wie die Beantragung einer umfassenden Genehmigung, wodurch der praktische Nutzen für Recycling-Organisationen nur gering sei. Das Vereinigte Königreich äußert ferner Bedenken hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den gemeinschaftlichen Rahmenbestimmungen für Abfälle und andere Umweltvorschriften der Gemeinschaft wie der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen(9).

Auf der Sitzung des Artikel-18-Ausschusses vom 22. Mai 2002 hat sich kein Mitgliedstaat gegen den Maßnahmenentwurf ausgesprochen.

Im Anschluss an die Anhörung und nach Prüfung der Vereinbarkeit der Bestimmungen des Entwurfs mit den Anforderungen von Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG hat die Kommission die endgültige Genehmigung der Bestimmungen des Entwurfs nach dem Verfahren von Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG vorgeschlagen. Der gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzte Ausschuss hat am 6. September 2002 eine befürwortende Stellungnahme zur Genehmigung der entsprechenden Bestimmungen abgegeben.

IV. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission kam nach inhaltlicher Prüfung des italienischen Entwurfs und unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Anhörung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der von Italien gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG am 17. November 2000 mitgeteilte Neuentwurf akzeptiert und genehmigt werden sollte, da die Anforderungen von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie erfuellt sind, d. h.

- der Entwurf besteht aus allgemeinen Vorschriften, in denen Art und Menge der Abfälle aufgeführt und spezifische Auflagen (Grenzwerte für in den Abfällen enthaltene gefährliche Stoffe, Emissionsgrenzwerte, Art der Tätigkeit) sowie sonstige für verschiedene Verwertungstätigkeiten erforderliche Anforderungen festgelegt sind,

- die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Verwertung sind so beschaffen, dass die Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG eingehalten werden, und

- die betreffenden Einrichtungen und Anlagen sind bei der zuständigen Behörde zu melden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bestimmungen des italienischen Dekretentwurfs, der der Kommission am 1. Dezember 1999 übermittelt wurde, auf Artikel 33 des italienischen Dekrets Nr. 22 vom 5. Februar 1997 basiert und am 17. November 2000 geändert wurde, werden hiermit gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2002

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(2) ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.

(3) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(4) ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8.

(5) ABl. L 204 vom 22.6.1998, S. 37.

(6) Punkt 3 der Tagesordnung: Informationspapier (GD Umwelt Referat A2) über die Bedingungen für Ausnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689/EWG.

(7) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3), geändert durch die Entscheidung 2001/118/EG der Kommission vom 16. Januar 2001 (ABl. L 47 vom 16.2.2001, S. 1), die Entscheidung 2001/119/EG der Kommission vom 22. Januar 2001 (ABl. L 47 vom 16.2.2001, S. 32) und die Entscheidung 2001/573/EG des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).

(8) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(9) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.