2002/904/GASP: Beschluss des Rates vom 11. November 2002 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 1999/730/GASP über einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha
Amtsblatt Nr. L 313 vom 16/11/2002 S. 0001 - 0002
Beschluss des Rates vom 11. November 2002 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 1999/730/GASP über einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha (2002/904/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP(1), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 15. November 1999 den Beschluss 1999/730/GASP über einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha(2) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 1999/34/GASP(3) umgesetzt werden soll. (2) Einige Ziele konnten bis zum 15. November 2002, dem Zeitpunkt, zu dem die Geltungsdauer des Beschlusses 2001/796/GASP endet, nicht erreicht werden, andere sollten nach diesem Zeitpunkt noch weiter gefestigt und ausgeweitet werden. (3) Die Fortführung des Beitrags der Europäischen Union gehört zu den Folgemaßnahmen zum Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, das auf der Konferenz der Vereinten Nationen über den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (New York, 9.-20. Juli 2001) verabschiedet wurde. Damit dürften weitere Geldgeber ermutigt werden, die Bemühungen um eine Reduzierung und Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen zu unterstützen und gegebenenfalls die Durchführung gemeinsamer Projekte mit anderen Geldgebern zu fördern. (4) Der Beschluss 1999/730/GASP sollte daher verlängert und geändert werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluss 1999/730/GASP wird wie folgt geändert: a) In Artikel 3 Absatz 1 wird der Betrag des finanziellen Bezugsrahmens durch die Angabe "1568000 EUR" ersetzt. b) In Artikel 4 Absatz 2 wird das Datum "15. November 2002" durch "15. November 2003" ersetzt. c) Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am 16. November 2002 wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 11. November 2002. Im Namen des Rates Der Präsident B. Mikkelsen (1) ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1. (2) ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 5. Gemeinsame Aktion zuletzt verlängert und geändert durch den Beschluss 2001/796/GASP (ABl. L 301 vom 17.11.2001, S. 1). (3) ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 1. ANHANG MANDAT DES PROJEKTLEITERS 1. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a) wirkt der Projektleiter mit Unterstützung entsprechender Experten weiterhin auf die Ausarbeitung geeigneter Rechts- und Verwaltungsvorschriften hin. Zu diesem Zweck unterstützt der Projektleiter die Regierung und das Parlament bei den Vorarbeiten im Hinblick auf die Annahme des diesbezüglichen Gesetzentwurfs und leistet Hilfe bei dessen Anwendung, und zwar insbesondere durch die Ausarbeitung entsprechender Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Ferner unterstützt er Programme zur Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf dieses Gesetz. 2. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) setzt der Projektleiter in Zusammenarbeit mit den kambodschanischen Streitkräften die Arbeiten im Zusammenhang mit der Registrierung, Verwaltung und Sicherung der Waffenbestände und mit der Entwicklung von Politiken, Leitlinien und Praktiken in diesem Bereich fort. Dazu verfolgt der Projektleiter die zuvor in der Militärregion 2 (Kampong Cham) und der Militärregion 5 (Battambang) durchgeführten Projekte. Sind entsprechende Mittel vorhanden, organisiert er ein Projekt in einer weiteren Militärregion und unternimmt auf nationaler Ebene weitere Anstrengungen auf den Gebieten der Schulung, Systementwicklung und Waffenregistrierung. Bei Durchführung eines weiteren Projekts wird er für eine enge Einbindung der betreffenden Behörden bei der Definition und der Durchführung des neuen Projekts sorgen. Für die gleichen Zwecke, aber in Bezug auf die Polizeikräfte, führt der Projektleiter in enger Zusammenarbeit mit dem Innenministerium ein Pilotprojekt betreffend die Registrierung, Verwaltung und Sicherung der Waffenbestände durch, wie dies in der 2002 ausgearbeiteten Durchführbarkeitsstudie der EU-ASAC-Polizeiexperten empfohlen wird. Zu diesem Zweck wird er mit der Polizei in Phnom Penh und in mindestens einer weiteren Provinz die Arbeiten in Bezug auf die Registrierung, Verwaltung und Sicherung der Waffenbestände und die Entwicklung von Politiken, Leitlinien und Praktiken auf diesem Gebiet aufnehmen. Er wird für eine enge Einbindung der betreffenden Behörden in die Durchführung dieses Projekts sorgen. 3. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) unterstützt und fördert der Projektleiter mit Hilfe entsprechender Experten weiterhin das nationale Regierungsprogramm zur Zerstörung eingesammelter Waffen - und gegebenenfalls überschüssiger Waffenbestände der Armee sowie der Polizei- und Sicherheitskräfte - (vor allem im Zusammenhang mit Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogrammen) im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen. Gegebenenfalls kann der Projektleiter in begrenztem Umfang Unterstützung beim Ausbau der Kapazitäten der Nationalen Kommission für die Reform und Verwaltung der Waffenbestände ("National Commission for Weapons Reform and Management") leisten. Der Projektleiter überwacht und verfolgt weiterhin die Durchführung der Programme zur freiwilligen Waffenabgabe ("Waffen gegen Entwicklungshilfe"), und zwar sowohl groß angelegter Programme wie die zuvor in Kracheh und Pursat durchgeführten als auch von Programmen in kleinerem Maßstab, die von lokalen NRO in verschiedenen Provinzen umgesetzt werden. 4. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d) vergibt der Projektleiter Finanzhilfe zur Unterstützung der Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen in Kambodscha, unter anderem auch der Koalition "Arbeitsgruppe für den Abbau der Waffenbestände in Kambodscha" ("Working Group for Weapons Reduction in Cambodia"), zu denen Sensibilisierungsaktionen, Informationsaustausch sowie Aus- und Weiterbildungsprogramme gehören. Diese Maßnahmen können nach Vereinbarung zwischen dem Projektleiter und den entsprechenden Organisationen in ausgewählten Regionen Kambodschas durchgeführt werden. Besonderes Augenmerk gilt dabei der verstärkten Koordinierung und finanziellen Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen, soweit deren Arbeit Bezug zum Mandat des ASAC-Projekts der EU hat. 5. Der Projektleiter trägt dafür Sorge, dass geeignete Verfahren für die wirksame Überwachung und Evaluierung der Maßnahmen geschaffen werden. Hierzu bemüht er sich um die volle Mitwirkung der Regierung Kambodschas und der Polizei- und Sicherheitskräfte. 6. Der Projektleiter bewegt weitere Geldgeber dazu, die Bemühungen um eine Reduzierung und Kontrolle der Kleinwaffen und leichten Waffen zu unterstützen, und leistet ihnen dabei Unterstützung; er erklärt sich gegebenenfalls bereit, im Rahmen der ihm mit diesem Mandat eingeräumten Befugnisse solche Projekte mit anderen Geldgebern durchzuführen. Eingedenk der Vorreiterrolle der Europäischen Union auf diesem Gebiet wird er darauf achten, eine zentrale Rolle im Rahmen der internationalen Bemühungen zu übernehmen und gegebenenfalls bei der Verwaltung von Projekten mitzuwirken, die von anderen Geldgebern unterstützt werden.