2002/899/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Ford España SA gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1803) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 314 vom 18/11/2002 S. 0086 - 0091
Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Ford España SA gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1803) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/899/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000, das am 18. Dezember 2000 registriert wurde, meldete Spanien bei der Kommission ein Regionalbeihilfevorhaben für Ford España SA. an. Am 7. Februar 2001 erbat die Kommission ergänzende Auskünfte. Die spanischen Behörden beantragten am 14. Februar eine Verlängerung der Antwortfrist und übermittelten die angeforderten Angaben am 2. April 2001. (2) Die Kommission hat Spanien mit Schreiben vom 6. Juni 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, da Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestanden. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Sie hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. (5) Am 24. und 26. Oktober 2001 hat die Kommission die Werke in Almusafes (Valencia) und Bridgend (Vereinigtes Königreich) besucht und am 12. November ergänzende Angaben angefordert. Nachdem die spanischen Behörden am 19. November um Verlängerung der Antwortfrist gebeten hatten, übermittelten sie am 14. Januar die angeforderten Informationen. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE Projekt I4 (6) Die geplante Beihilfe soll Ford España SA (nachfolgend "Ford"), einem Zweigwerk des Automobilkonzerns Ford Motor Company Inc., gewährt werden. Das angemeldete Vorhaben betrifft die Herstellung eines Motors unter der Bezeichnung I4, der bislang in Europa nicht hergestellt worden ist. Bei dem Motor I4 handelt es sich um einen 4-Zylindermotor mit 16 Ventilen in den Versionen 1,8, 2,0 und 2,3 Liter. Später sollen die Version 2,5 Liter sowie ein Diesel entwickelt werden. Der Motor soll u. a. ab 2003 in das Modell Focus und in den neuen Mondeo eingebaut werden. (7) Nach den Unternehmensplänen soll in Almusafes die Produktion des Motors I4 die Produktion der kleineren HCS- und Zetec-Motoren ablösen. Der erste der beiden letztgenannten wird nach und nach vom Markt verschwinden, da er veraltet ist, und die Produktion des zweiten soll im Konzernbetrieb in Bridgend (Vereinigtes Königreich) konzentriert werden. (8) Die Jahresproduktion soll 700000 Motoren I4 betragen, wobei die Gesamtkapazität des Werks Almusafes im Zeitraum von 2000 bis 2004 um 330000 Stück reduziert wird. Eine ähnliche Kapazitätssenkung dürfte sich im gesamten Konzern durch eine Erhöhung der Fertigungskapazität von Bridgend und einen Kapazitätsabbau in Köln (Deutschland) ergeben. 79 % der in Almusafes hergestellten Motoren sollen in die Werke der Ford-Gruppe in Deutschland und Schweden exportiert werden. (9) Der Investitionsplan erstreckt sich auf den Dreijahreszeitraum von August 2000 bis August 2003. (10) Die spanischen Behörden bestätigen, dass der Motor I4 mit den im jetzigen Werk eingesetzten Technologien nicht hergestellt werden kann, weshalb die bestehenden Fertigungsstraßen demontiert, die Aggregatfertigungsstraßen grundlegend verändert und die Produktionsstätte umgestaltet werden müssten. Rechtsgrundlage; Höhe der Investition und der Beihilfe (11) Die angemeldete Beihilfe in Form einer direkten Investitionsbeihilfe wird gewährt nach Maßgabe der Königlichen Verordnung 2489/1996 vom 5. Dezember(3)(4) zur Änderung der Königlichen Verordnung 883/1989 vom 14. Juni, welche das Wirtschaftsfördergebiet der Region Valencia(5) in Anwendung des Gesetzes 50/1985 vom 27. Dezember(6) und der Königlichen Verordnung 1535/1987 vom 11. Dezember(7) definiert und die Verfahrensordnung bestätigt. (12) Ford beabsichtigt, 334460000 EUR zu investieren, wovon 297990000 EUR von den spanischen Behörden als beihilfefähige Investitionen angesehen werden (Istwert 277320000 EUR, wobei als Bezugsjahr das Jahr 2000 mit einem Fortschreibungsindex von 5,7 % gilt). Die vorgeschlagene Beihilfe beläuft sich real auf eine Summe von 15740000 EUR brutto. III. BEMERKUNGEN SPANIENS (13) Am 13. Juli 2001 haben die spanischen Behörden ihre Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens zugesandt und am 14. Januar 2002 ergänzende Angaben übermittelt. Die Kommission hat diese Bemerkungen zur Kenntnis genommen. (14) In ihren Bemerkungen bestätigen die spanischen Behörden, dass das Vorhaben nicht standortgebunden ist und Ford ernsthaft als Standortalternative Bridgend in Erwägung gezogen hatte. In ihrem Schreiben vom 14. Januar 2002 bringen die spanischen Behörden zusätzliche Unterlagen zur Stützung dieser Feststellung bei. (15) Zweitens bekräftigen die spanischen Behörden in ihren Bemerkungen vom 13. Juli 2001, dass das Vorhaben als Umstellung anzusehen ist und laden die Kommission zu einem Besuch des Werks Almusafes ein, um sich vom laufenden Umbau der Fertigungsstraßen zu überzeugen. (16) Drittens bestätigen die spanischen Behörden, dass sich der Betrag, für den eine Beihilfe in Anspruch genommen werden kann, auf einen Nominalwert von 297990000 EUR (49582 Mio. ESP) beläuft. In ihrem Schreiben vom 14. Januar 2002 legen die spanischen Behörden eine detaillierte Aufstellung der betroffenen Anlagen und der Investitionssummen vor. (17) Viertens halten die spanischen Behörden eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Bewertung der Sache nicht für erforderlich, da die Beihilfeintensität weniger als 20 % des regionalen Förderhöchstbetrags erreicht. Unterhalb dieser Schwelle ist laut Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie(8) (nachfolgend "Gemeinschaftsrahmen") eine solche Analyse nicht erforderlich, da die Fördergebietskarten für 2000-2006 niedrigere Grenzwerte ausweisen als für 1994-1999. (18) Die spanischen Behörden bestätigen, dass die Hoechstgrenze für regionale Beihilfen für die Region Valencia gemäß den neuen Karten zwar von 30 auf 37 % angehoben wurde, die Hoechstgrenzen für ganz Spanien hingegen gesenkt wurden, weshalb keine Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich ist, wenn die Beihilfeintensität des Vorhabens weniger als 20 % der regionalen Obergrenze beträgt. (19) Außerdem bestätigen die spanischen Behörden, dass die der Kommission vorgelegte Analyse nicht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe bestimmt gewesen sei, sondern lediglich das Argument stützen sollte, dass tatsächlich ein wirtschaftlich akzeptabler Alternativstandort in Betracht gezogen wurde. (20) Fünftens haben sich die spanischen Behörden zu den Bedenken der Kommission zur Kosten-Nutzen-Analyse geäußert, die der Anmeldung beigefügt wurde. (21) Hinsichtlich der Kosten für Maschinen und Anlagen bestätigen die spanischen Behörden, dass die größere Entfernung zwischen Almusafes und den Zulieferern in der Anmeldung lediglich als geringfügiges Hindernis mit unbedeutender wirtschaftlicher Auswirkung dargestellt wird. Der eigentliche Grund für den erforderlichen Umbau der bestehenden Fertigungsstraßen sei die Überalterung des Werks Almusafes. Bei den modernen Fertigungsstraßen von Bridgend wären weniger radikale Eingriffe erforderlich und die Umbaukosten somit niedriger gewesen. In ihrem Schreiben vom 14. Januar 2002 legen die spanischen Behörden eine detaillierte Aufstellung der Investitionskosten für Fertigungsanlagen in Almusafes und Bridgend vor. (22) Bezüglich der Transportkosten haben die spanischen Behörden ergänzende Angaben über die Berechnung der Kosten für den Versand der fertigen Motoren an die Bestimmungsmontagewerke einschließlich der von Ford bei der Kostenberechnung im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse verwendeten Originaldaten zur Verfügung gestellt. (23) Was die Kündigungskosten anbelangt, so bestätigen die spanischen Behörden, dass das spanische Werk bei Nichtzustandekommen des Vorhabens in Almusafes [...](9). Allerdings hat das Unternehmen bei der Untersuchung der Standortalternativen die Entlassungskosten nicht einbezogen. (24) Hinsichtlich der in der Analyse verwendeten Umrechnungssätze bestätigen die spanischen Behörden, dass diese von Ford im Rahmen interner Untersuchungen ermittelt wurden. Das wird als legitim angesehen, denn die Analyse wurde nicht zum Nachweis der Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Beihilfe, sondern zur Begründung der wirtschaftlichen Akzeptanz des Alternativstandorts vorgelegt. (25) Bezüglich des Referenzdiskontsatzes haben die spanischen Behörden eine Kosten-Nutzen-Analyse übergeben, worin die Zahlen mit einem Diskontsatz von 5,7 % fortgeschrieben werden. (26) Bezüglich der Fertigungskapazität der Ford-Gruppe im Zeitraum 2000-2005 haben die spanischen Behörden sowohl Informationen über Motoren als auch über Fahrzeuge unter Einbeziehung der Marken der Premier Automotive Group und von Volvo bereitgestellt. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (27) Die von Spanien zugunsten von Ford angemeldete Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar, da sie vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Da sie zudem einen bedeutenden Anteil an der Finanzierung des Vorhabens ausmacht, kann die Beihilfe den Wettbewerb in der Gemeinschaft verzerren, indem Ford einen Vorteil gegenüber den Wettbewerbern erhält, die keine Beihilfe bekommen. Schließlich zeigt die Tatsache, dass die Mehrzahl der in Almusafes hergestellten Motoren in andere europäische Länder exportiert und in europaweit verkaufte Fahrzeuge eingebaut werden, dass zwischen den Mitgliedsstaaten ein bedeutender Kraftfahrzeughandel existiert. (28) Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag zählt bestimmte, mit dem Vertrag vereinbare Beihilfearten auf. In Anbetracht von Art und Zweck der Beihilfe sowie der geografischen Lage des Unternehmens sind die Buchstaben a), b) und c) nicht auf das zur Erörterung stehende Vorhaben anwendbar. In Artikel 87 Absatz 3 sind andere Beihilfeformen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. Die Kommission bemerkt, dass das Vorhaben in der Region Valencia liegt, wo in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) genannte Beihilfen bis zu einer regionalen Hoechstgrenze von 37 % des Nettobeihilfeaequivalents für die großen Unternehmen gewährt werden dürfen. (29) Die fragliche Beihilfe ist für Ford, ein Unternehmen, das Kraftfahrzeuge herstellt und montiert, bestimmt. Das Unternehmen gehört somit im Sinne des Gemeinschaftsrahmens zum Kraftfahrzeugsektor. (30) Im Gemeinschaftsrahmen ist festgelegt, dass Beihilfen, die die öffentliche Hand für ein Einzelvorhaben im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen zugunsten eines Unternehmens der Kraftfahrzeugbranche zu gewähren beabsichtigt, gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden müssen, wenn mindenstens einer der nachstehenden Schwellenwerte überschritten wird: 1) Gesamtkosten des Vorhabens von 50 Mio. EUR; 2) ein Bruttogesamtbetrag der staatlichen Beihilfen sowie der Beihilfen aus Gemeinschaftsinstrumenten in Höhe von 5 Mio. EUR. Sowohl die Gesamtkosten des Vorhabens als auch der Beihilfebetrag übersteigen diese Schwellenwerte. Mit der Anmeldung der Beihilfe zugunsten von Ford sind die spanischen Behörden den Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. (31) Nach dem Gemeinschaftsrahmen hat die Kommission darauf zu achten, dass die gewährte Beihilfe sowohl für die Realisierung des Vorhabens erforderlich als auch in Anbetracht der zur Lösung anstehenden Probleme verhältnismäßig ist. Beide Voraussetzungen, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit, müssen gegeben sein, damit die Kommission eine staatliche Beihilfe im Kraftfahrzeugsektor genehmigt. (32) Um die Notwendigkeit einer Regionalbeihilfe zu beweisen, muss der Beihilfeempfänger gemäß Punkt 3.2. a) des Gemeinschaftsrahmens den klaren Nachweis erbringen, dass ein wirtschaftlich gesunder Alternativstandort für sein Vorhaben besteht. Wenn nämlich kein anderer neuer oder bereits vorhandener Standort im Rahmen der Gruppe die fragliche Investition aufnehmen könnte, müsste das Vorhaben in dem einzig möglichen Werk, gegebenenfalls auch ohne Beihilfe durchgeführt werden. Deshalb kann für standortgebundene Vorhaben keine Regionalbeihilfe gewährt werden. (33) Die Kommission hat unter Mitwirkung eines externen Sachverständigen der Automobilindustrie die von Spanien vorgelegten Unterlagen einer Bewertung unterzogen, um festzustellen, ob das Vorhaben standortungebunden ist. Die mit Schreiben vom 14. Januar 2002 bereitgestellten Schriftstücke beweisen, dass Ford 1998 eine Studie durchgeführt hat, um einen europäischen Standort für die Produktion des Motors I4 auszuwählen. Die Studie schließt eine vergleichende Untersuchung der Werke in Köln, Bridgend und Almusafes ein. Die Unterlagen vom Juni 1999 belegen, dass Valencia und Bridgend für das Vorhaben am besten geeignet waren und die Wahl letztlich zwischen diesen beiden Standorten getroffen werden müsste. Während ihres Besuchs am 26. Oktober 2001 in Bridgend konnte sich die Kommission davon überzeugen, dass das Werk technisch in der Lage ist, das Vorhaben zu übernehmen. Wie die amtlichen Pressemitteilungen belegen, wurde die Entscheidung, die Motoren in Valencia zu produzieren, am 12. November 1999 bekannt gegeben. (34) Regionalbeihilfen für die Modernisierung und Rationalisierung, die generell standortgebunden sind, dürfen im Kraftfahrzeugsektor nicht gewährt werden. Eine Umstellung hingegen, die eine radikale Veränderung der Produktionsstrukturen am bestehenden Standort nach sich zieht, kann beihilfefähig sein. Während des Besuchs der Werksanlagen von Almusafes am 24. Oktober 2001 konnte sich die Kommission von den erheblichen Investitionen in die Anlagen überzeugen, die für die Herstellung des Motors I4, der sich völlig von dem in selbigem Werk produzierten Modell Zetec unterscheidet, erforderlich sind. Die Investition bedeutete eine vollständige Stilllegung der Produktion des alten Zetec-Motors, die Demontage der Fertigungsstraßen und die Einbringung völlig neuer bzw. weitgehend modifizierter Anlagen. (35) Gestützt auf diese Elemente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben eine Umstellung mit nicht standortgebundenem Charakter ist und deshalb den Voraussetzungen für eine Regionalbeihilfe entspricht, da die Beihilfe erforderlich ist, um die Investition in das Fördergebiet zu lenken. (36) Bezüglich der förderfähigen Kosten bemerkt die Kommission, dass sich die von den spanischen Behörden für beihilfefähig befundenen Kosten auf nominal 297990000 EUR belaufen. Die mitgeteilten beihilfefähigen Kosten beinhalten [...] EUR an Investitionen in Anlagen, wovon [...] EUR in spanischen Fördergebieten anfallen. Die Kommission bemerkt, dass entsprechend dem Gemeinschaftsrahmen die Förderfähigkeit der Beihilfe durch die einschlägige regionale Förderregelung bestimmt wird. Außerdem können die Kosten für Anlagen nicht als beihilfefähig betrachtet werden, wenn sie in Nichtfördergebieten anfallen. (37) Die Kommission bemerkt, dass nach der genehmigten Regelung(10), welche die Rechtsgrundlage für die Maßnahme bildet, Vorhaben beihilfefähig sind, wenn die gebietsspezifischen Voraussetzungen erfuellt und die in der spanischen Fördergebietskarte festgelegten Hoechstgrenzen eingehalten werden. Die Kommission folgert, dass die von Ford außerhalb von Spanien beabsichtigte Investition nach dem Gemeinschaftsrahmen nicht als beihilfefähige Investition betrachtet werden kann. Somit können lediglich [...] EUR für Maschineninvestitionen als beihilfefähige Kosten angesehen werden. Die beihilfefähigen Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich auf nominal 234620000 EUR und auf real 217439000 EUR. (38) Gemäß Punkt 3.2.c) des Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission darauf zu achten, dass die vorgesehene Beihilfe den regionalen Problemen, zu deren Lösung sie beitragen soll, angemessen ist. Dazu benötigt die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse, es sei denn, die Beihilfeintensität wäre sehr gering. Dieses Kriterium ist deshalb gerechtfertigt, weil ein standortungebundenes Vorhaben in einem Fördergebiet immer bestimmte Nachteile hat. (39) Die Kommission bemerkt, dass nach Ansicht der spanischen Behörden eine Beihilfeintensität von 20 % die Obergrenze darstellt, unterhalb derer im vorliegenden Fall keine Kosten-Nutzen-Analyse notwendig ist, da die regionalen Hoechstgrenzen für ganz Spanien mit der Fördergebietskarte 2000-2006 abgesenkt wurden. Die Kommission verweist jedoch darauf, dass im Gemeinschaftsrahmen auf die regionale Hoechstgrenze der Region verwiesen wird, in der die Investition stattfindet, und nicht auf den Landesdurchschnitt der diversen Regionalgrenzen. Die regionale Hoechstgrenze für die Region Valencia ist in der neuen Regionalkarte höher (37 %) als in der alten (30 %). Deshalb gilt in Fällen, unterhalb welcher die Kosten-Nutzen-Analyse nicht verlangt wird, eine Beihilfeintensität von 10 %. (40) Somit stellt die Kommission fest, dass angesichts der Tatsache, dass die vorgelegte Kosten-Nutzen-Analyse eigentlich nicht zum Nachweis der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe bestimmt war, die höchstzulässige Intensität für Investitionen in der Region Valencia 10 % der Regionalobergrenze von 37 % beträgt, also einem Nettobeihilfeaequivalent von 3,7 % entspricht, was einem Bruttobeihilfeaequivalent von 5,11 % gleichkommt. (41) Die Kommission hat dennoch unter Hinzuziehung des externen Sachverständigen die von den spanischen Behörden eingereichte Kosten-Nutzen-Analyse im Einzelnen überprüft, um festzustellen, ob die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe entsprechend den Vorgaben des Gemeinschaftsrahmens nachgewiesen wird. (42) Die Kommission bemerkt, dass die von den spanischen Behörden eingereichte Kosten-Nutzen-Analyse einen Netto-Nachteil von 29900000 EUR für Almusafes gegenüber Bridgend ausweist. Somit beträgt das "regionale Handicap-Verhältnis" des in der Kosten-Nutzen-Analyse bewerteten Vorhabens 10,77 %. (43) Die Kommission bemerkt, dass sich die von den spanischen Behörden in der Kosten-Nutzen-Analyse verwendeten Prognosen der Umrechnungskurse mit denen von Ford decken: [...] GBP/EUR ([...] ESP/GBP) für das Jahr 2000; [...] GBP/EUR ([...] ESP/GBP) für 2001 und [...] GBP/EUR ([...] ESP/GBP) für die Jahre 2002 bis 2005. (44) Bei der Würdigung der Kosten-Nutzen-Analyse ist es bei der Kommission übliche Praxis, nach Möglichkeit die historischen Indices zum Zeitpunkt der Standortentscheidung zu verwenden. Lediglich dann, wenn der Zeitpunkt der Standortentscheidung nicht nachgewiesen werden kann oder noch keine Entscheidung getroffen wurde, gilt für den Index der Zeitpunkt der Anmeldung. Die Kommissionspraxis wurde den spanischen Behörden nach Anmeldung des Vorhabens erläutert. Im vorliegenden Fall lässt sich als Zeitpunkt der Entscheidung der November 1999 feststellen, und zu jener Zeit betrug der Umrechnungskurs 0,637 GBP/EUR(11). (45) Die Kommission bemerkt, dass die von den spanischen Behörden verwendeten Umrechnungskurse davon ausgehen, dass der Wert des Euro (und der Peseta) im Verhältnis zum britischen Pfund in den jeweiligen Jahren höher ist als nach der Kommissionspraxis. Die Kommission bemerkt weiterhin, dass die von den spanischen Behörden verwendeten Sätze jeweils um [...] bzw. [...] höher liegen als die historischen Werte der Jahren 2000 und 2001 und dass die vorhergesehene starke Pfundabwertung in den letzten Jahren nicht eingetreten ist. (46) Die Kommission bemerkt, dass der von den spanischen Behörden niedriger veranschlagte Wert des Pfundes zur Folge hat, dass die Kosten für den Alternativstandort Bridgend niedriger sind als die sich nach der Kommissionspraxis ergebenden Kosten. Die Kommission hat errechnet, dass sich bei Anwendung eines Umrechnungskurses von 0,637 GBP/EUR auf die Produktionskosten der regionale Standortnachteil von Almusafes von den 29900000 angemeldeten Euro auf 15210000 EUR verringert (7 % Bruttobeihilfeaequivalent der beihilfefähigen Kosten). (47) Hinsichtlich der Kosten für Maschinen und Anlagen konnte die Kommission mithilfe des externen Sachverständigen feststellen, dass die in Almusafes vorhandenen Maschinen älter und weniger flexibel als die in Bridgend sind. Die Fertigungsstraßen von Bridgend hätten mit weniger Aufwand auf die Produktion des Motors I4 und demzufolge mit einer geringeren Kapitalinvestition umgestellt werden können. Diese Aspekte genügen jedoch noch nicht, um die zwischen beiden Werksanlagen bestehende Gesamtdifferenz von 17 % bei den Investitionskosten zu erklären. (48) In diesem Sinne bemerkt die Kommission, dass die Investitionskosten in Bridgend wegen der Annahmen hinsichtlich des Umrechnungskurses künstlich niedrig ausfallen. Die von den spanischen Behörden am 14. Januar 2002 übergebene Investitionsübersicht geht von einem gegenüber dem US-Dollar um 25 % und gegenüber dem britischen Pfund um 18 % stärkeren Euro als im November 1999 aus. Daraus ergibt sich eine Verringerung sämtlicher nicht in Euro vorgenommenen Investitionskosten; diese Verringerung würde am Alternativstandort Bridgend höher ausfallen. Geht man vorsichtig davon aus, dass die Anwendung des korrekten Umrechnungssatzes die Kosten für Maschinen und Anlagen in Bridgend um lediglich 7 % erhöhen würde, käme dies einer Verringerung des regionalen Standortnachteils auf 2870000 EUR gleich (bzw. auf 1,04 % des Bruttobeihilfeaequivalents der beihilfefähigen Kosten). (49) Hinsichtlich der Transportkosten bemerkt die Kommission, dass die internen Originalberechnungen von Ford (worin der Dollar als Referenzwährung verwendet wird) einen leichten Vorteil (im Durchschnitt etwa 2,5 % pro Motor) der Transportstückkosten in Almusafes ausweisen. Dies entspräche einem Vorteil von ca. 370000 EUR pro Jahr, die nicht in die Kosten-Nutzen-Analyse einbezogen wurden. Die Kommission bemerkt ebenfalls, dass der Vorteil für Almusafes größer wäre, hätte man in den Berechnungen den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Investition geltenden Umrechnungssatz verwendet. (50) Bezüglich der entlassungsbedingten Kosten erkennt die Kommission an, dass sich der Personalüberschuss auch ohne das Projekt I4 bei Fortführung der Produktion des Zetec-Motors in Grenzen gehalten hätte. Trotzdem ist die Kommission nicht in der Lage, die zusätzlichen Kosten aus den im Schreiben vom 14. Januar 2002 erwähnten potenziellen [...] Entlassungen einzuschätzen, denn die spanischen Behörden haben bestätigt, dass Ford sie bei Prüfung der Alternativstandorte nicht berücksichtigt hat. Die Kommission bemerkt allerdings, dass sich die Kosten für die Ausführung des Vorhabens in Bridgend, wären solche Kosten berücksichtigt worden, erhöht hätten, was wiederum eine zusätzliche Minderung des Kostennachteils von Almusafes zur Folge gehabt hätte. (51) Schließlich hat die Kommission in ihrer Analyse die Frage der regionalen Aufstockung in Betracht gezogen. Eine solche Ausstockung ist unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Investition die bestehenden Kapazitätsprobleme in der Automobilindustrie nicht vergrößert. Die spanischen Behörden haben Unterlagen vorgelegt, wonach die Kapazität der Ford-Gruppe im Europäischen Wirtschaftsraum und in den Ländern Mittel- und Osteuropas im Zeitraum von 2000 bis 2005 sowohl bei den Motoren als auch bei den Fahrzeugen abnehmen wird. Nach dem Gemeinschaftsrahmen hätte das Vorhaben minimale Auswirkungen auf den Wettbewerb, und die Intensität des Nachteils aus der Kosten-Nutzen-Analyse läge um vier Prozentpunkte höher. (52) Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen sowie der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von den spanischen Behörden beigebrachte Kosten-Nutzen-Analyse nicht den Nachweis erbringen würde, dass Almusafes einen Regionalnachteil von mehr als 5,11 % des Bruttobeihilfeaequivalents der beihilfefähigen Kosten haben würde, selbst wenn man von einem positiven regionalen Anpassungsfaktor von vier Prozentpunkten ausgeht. Aus diesem Grund ist sie der Auffassung, dass eine Beihilfeintensität oberhalb der Intensität, für die nach dem Gemeinschaftsrahmen keine Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich ist, mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar wäre. (53) Die Kommission errechnet die an Ford für das anstehende Vorhaben zu gewährende Hoechstbeihilfe mit einem Bruttobeihilfeaequivalent von 5,11 % der beihilfefähigen Gesamtkosten von 217439000 EUR zu Preisen von 2000 (Fortschreibungsindex 5,7 %). Der Beihilfehöchstbetrag beläuft sich demzufolge auf 11111146 EUR Bruttobeihilfeaequivalent zu Preisen von 2000 (Fortschreibungsindex 5,7 %). V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (54) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfe für das genannte Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern das Bruttobeihilfeaequivalent von 5,11 % der beihilfefähigen Investition von 217439000 EUR zum Zeitwert, mit dem Jahr 2000 als Bezugsjahr und einem Fortschreibungsindex von 5,7 %, nicht überschritten wird. Der Hoechstbetrag der zu gewährenden Beihilfe beläuft sich auf 11111146 EUR zum Zeitwert. (55) Jede weitere staatliche Beihilfe für die genannten Investitionsvorhaben ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Spanien zugunsten von Ford España SA für das Vorhaben zur Herstellung des neuen Motors I4 gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, und zwar bis zu einer maximalen Intensität des Bruttobeihilfeaequivalents von 5,11 % der beihilfefähigen Investition, die sich auf 217439000 EUR beläuft, bei einem Fortschreibungsindex von 5,7 % (unter Zugrundelegung des Jahres 2000). Die Gewährung der Beihilfe, die den Betrag von 11111146 EUR bei einem Fortschreibungsindex von 5,7 % nicht überschreiten darf (unter Zugrundelegung des Jahres 2000), wird daher genehmigt. Artikel 2 Jede weitere Beihilfe Spaniens an Ford España SA für das Vorhaben zur Herstellung des neuen Motors I4, die von der in Artikel 1 erwähnten abweicht, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Spanien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung über die zu ihrer Umsetzung ergriffenen Maßnahmen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 7. Mai 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 219 vom 4.8.2001, S. 14. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Staatsanzeiger Nr. 21 vom 24.1.1997, S. 2405. (4) Beihilfe N 463/94, von der Kommission mit Schreiben vom 7. September 1995 genehmigt (ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3). (5) Staatsanzeiger Nr. 171 vom 19.7.1989, S. 22874. (6) Staatsanzeiger Nr. 3 vom 3.1.1986, S. 790. (7) Staatsanzeiger Nr. 299 vom 15.12.1987, S. 36729. (8) ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1 (Verlängerung der Geltungsdauer in ABl. C 368 vom 22.12.2001, S. 10). (9) Betriebsgeheimnis. (10) Siehe Erwägungsgrund 11. (11) Quelle: Eurostat.