2002/895/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Hirschfelder Leinen und Textil GmbH (Hiltex) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 310) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 314 vom 18/11/2002 S. 0045 - 0061
Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Hirschfelder Leinen und Textil GmbH (Hiltex) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 310) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/895/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit am 12. April eingetragenen Schreiben vom 9. April 1999 teilte Deutschland der Kommission Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der Hirschfelder Leinen und Textil GmbH (Hiltex) mit. (2) Mit Schreiben vom 11. Mai 2000 unterrichtete die Kommission Deutschland über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von Hiltex. Gleichzeitig wurde Deutschland aufgefordert, ausreichende Informationen und Angaben vorzulegen, um feststellen zu können, ob die Beihilfen von 60,472 Mio. DEM den Bedingungen der genehmigten Regelungen entsprachen, in deren Rahmen sie angeblich gewährt wurden. (3) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Beihilfen aufgefordert. Der Kommission sind keine Stellungnahmen zugegangen. (4) Am 6. Juni 2000 teilte Deutschland der Kommission mit, dass Hiltex für zahlungsunfähig erklärt wurde und dass die Eigentümer Linen Production Ltd und Uniwear Asia unerreichbar waren. (5) Mit Schreiben vom 6. September 2000 beantwortete Deutschland die Anordnung zur Auskunftserteilung, die in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens enthalten war, dahin gehend, dass die angeblich im Rahmen genehmigter Regelungen gewährten Beihilfen auf einen Betrag von 48,53 Mio. DEM reduziert worden seien; außerdem legten sie einige Informationen zu den Beihilfemaßnahmen vor. (6) Mit Schreiben vom 7. Februar 2001 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie das förmliche Prüfverfahren auf die Beihilfe ausdehnt, die den Informationen zufolge offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich genehmigter Beihilferegelungen fiel. (7) Die Entscheidung der Kommission zur Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf. Doch hat sie keine Stellungnahmen erhalten. (8) Mit Schreiben vom 6. April 2001 reagierte Deutschland auf die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens. Darin unterrichtete es die Kommission über die Gewährung einer weiteren Umstrukturierungsbeihilfe von 1 Mio. DEM für das in Konkurs befindliche Unternehmen. Diese Beihilfe ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. II. DIE BESCHREIBUNG A. Die Unternehmen (9) Hiltex ist eine Flachs- und Textilspinnerei in Hirschfelde (Sachsen), einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Sie stellt mittel- bis feingesponnene Leinengarne, Langfaser-Flachsgarn (100 % Leinen) und Werkgarn (100 % Leinen) her. Die Garne werden in den Bereichen Technik, Haushaltstextilien und Herstellung von Oberbekleidung verwendet. (10) Das im Jahr 1848 gegründete Unternehmen war in der DDR der VEB Vereinigte Leinenindustrie Großpostwitz. Nach den vorliegenden Informationen begann die Treuhandanstalt (THA) im Jahr 1990/91 mit der Umstrukturierung. Am 19. Dezember 1994 wurde Hiltex Bestandteil von Schröder & Partner GmbH & Co. Management KG (S+P MKG)(3). Das Unternehmen sollte nach Durchführung der notwendigsten Investitionen privatisiert werden. In den Jahren 1994 und 1995 wurden Investitionen in Höhe von 9,4 Mio. DEM getätigt. Es wurde nicht angegeben, wie diese Investitionen finanziert wurden. (11) Nach Einleitung und Ausdehnung des Prüfverfahrens teilte Deutschland der Kommission mit, dass Hiltex 1993 134 Mitarbeiter zählte, einen Umsatz von 4,4 Mio. DEM erzielte und über Vermögenswerte von 33,2 Mio. DEM verfügte. 1994 beschäftigte Hiltex immer noch genauso viele Mitarbeiter, erzielte einen Umsatz von 8,993 Mio. DEM und wies Vermögenswerte in Höhe von 38,321 Mio. DEM aus. (12) Hiltex wurde im Rahmen einer Ausschreibung vom 21. Dezember 1995 für 25500 DEM an die Uniwear Trading Ltd (51 %) privatisiert, die der Uniwear SA Belgien (nachstehend: Uniwear-Gruppe) gehörte und deren Geschäftsführer Herr Jvan Bontognali war. MCC-Credit Commercial à moyen terme Ltd (nachstehend: MCC) erwarb 49 % der Anteile für einen Betrag von 24500 DEM. Nach Angaben Deutschlands hatten sich zwei andere potenzielle Investoren interessiert gezeigt, zogen sich aber anschließend zurück. 1. Unternehmensaufbau zum Zeitpunkt der Privatisierung im Dezember 1995 (13) Hiltex zählte 1995 113 Mitarbeiter, erzielte einen Umsatz von 4,186 Mio. DEM und eine Bilanzsumme von 11 Mio. DEM. Das in Irland ansässige Unternehmen MCC beschäftigte 1995 140 Mitarbeiter, hatte Vermögenswerte von 565301 EUR und erzielte einen Umsatz von 4167065 EUR. Die Uniwear-Gruppe zählte am 31. Dezember 1995 438 Mitarbeiter, erzielte einen Umsatz von 8,754 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von insgesamt 31,811 Mio. EUR. (14) Aus den Daten vom Dezember 1995 ergibt sich folgende Unternehmensstruktur: >PIC FILE= "L_2002314DE.004701.TIF"> 2. Unternehmensaufbau im Jahr 1996 (15) Der Aufbau der Uniwear-Gruppe änderte sich im Verlauf des Jahres 1996, wobei sich die Mitarbeiterzahl, der Umsatz und die Vermögenswerte vergrößerten(4). Laut Geschäftsbericht für 1996 erwarb die Uniwear-Gruppe im Januar 1996 37,9 % der Anteile an dem Sockenhersteller PEX Plc (Vereinigtes Königreich)(5) und das gesamte Gerbereiunternehmen Australia Slinkskins. (16) Am 4. September 1996 verkaufte MCC rückwirkend zum 1. Juli 1996 seine Hiltex-Anteile an Uniwear Asia, das seinerzeit der Uniwear-Gruppe angehörte und dessen Geschäftsführer ebenfalls Herr Jvan Bontognali war. Hiltex gehörte damals in seiner Gesamtheit der Uniwear-Gruppe. (17) Laut Geschäftsbericht der Uniwear-Gruppe für 1996 verkaufte die Uniwear-Gruppe am 2. November 1996 rückwirkend zum 1. Januar 1996 die Uniwear Trading und die Uniwear Asia mit der Begründung, dass "Hiltex die erwarteten Zuschüsse wegen der Größe von Uniwear nicht bekommen würde"(6). 3. Unternehmensaufbau seit Mai 1999 (18) Am 6. Juni 1997 wurde die Uniwear Trading Ltd in Linen Production Ltd umbenannt und gemeinsam mit Uniwear Asia in die Gruppe Key Corporate Ventures Ltd (Jungferninseln) eingebunden, deren alleiniger bzw. wichtigster Gesellschafter offenbar Herr Jvan Bontognali war. Zu dieser Gruppe wurden keine näheren Angaben vorgelegt. Auch der genaue Zeitpunkt der Einbindung der beiden Unternehmen in die Gruppe ist nicht bekannt. (19) Deutschland erklärt, dass seit Herbst 1998 keine betrieblichen oder persönlichen Bindungen mehr zu der Uniwear-Gruppe bestehen. Dies lässt darauf schließen, dass bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin Beziehungen zur Uniwear-Gruppe bestanden, obwohl diese an die Eigentümer von Hiltex als Unternehmen im November 1996 verkauft worden waren. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bis 22. Juli 1997 Herr De Poorter von der Uniwear-Gruppe als Geschäftsleiter von Hiltex tätig war. (20) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission außerdem fest, dass Geschäftsbeziehungen auch zwischen Hiltex und Lys Lieve(7), einer Tochtergesellschaft der Uniwear-Gruppe, die in Belgien nassgesponnenes Leinen herstellt, bestanden. Hiltex war als Verkaufsvertreter für die Produkte von Lys Lieve in Deutschland tätig. Bei Lys Lieve sind seit 1997 Maschinen gelagert, die Hiltex 1996 von dem Unternehmen Mackie International Ltd(8) erwarb, einem Gesellschafter der Uniwear-Gruppe. Zur Bezahlung dieser Maschinen beabsichtigten Uniwear Asia und die Uniwear-Gruppe eine Erhöhung des Grundkapitals von Hiltex um 6,6 Mio. DEM. Hiltex hatte 1998 von Lys Lieve hergestellte Erzeugnisse unter seinem eigenen Markennamen verkauft. Nach den vorliegenden Angaben wird Lys Lieve seine Werksanlagen endgültig stilllegen und seine Marktanteile Hiltex überlassen. (21) Außerdem sollte mit Wirkung vom 30. Juni 1999 das Nominalkapital von Hiltex um 6,6 Mio. DEM erhöht werden. Dieser Betrag sollte zu 6 Mio. DEM von Uniwear Asia und zu 0,6 Mio. DEM von der Uniwear-Gruppe aufgebracht werden. Eine weitere Kapitalerhöhung von 3,3 Mio. DEM war für Ende 1999 geplant. Nach diesen Kapitalerhöhungen hätten Uniwear Asia einen Anteil von 65 % (6,409 Mio. DEM), die Uniwear-Gruppe einen Anteil von 15 % (1,5 Mio. DEM) und die Linen Production Ltd einen Anteil von 20 % (1,941 Mio. DEM) an Hiltex gehabt. (22) In seiner Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklärte Deutschland, dass keine der Kapitalerhöhungen stattfand und deswegen die Uniwear-Gruppe niemals mit 15 % an Hiltex beteiligt gewesen ist. Nach Angaben Deutschlands meldete die Uniwear-Gruppe im Juni 2000 Konkurs an. Hiltex meldete am 6. Juli 2000 Konkurs an. Der Geschäftsführer von Hiltex, Linen Production Ltd, Uniwear Asia und Key Corporate Ventures Ltd, Herr Jvan Bontognali, scheint verschwunden. B. Die Umstrukturierung (23) Trotz der Anordnung zur Auskunftsverteilung ist immer noch nicht klar, wann mit der Umstrukturierung begonnen wurde. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben leitete die THA die Umstrukturierung des Unternehmens 1990/91 ein, d. h. vor der Privatisierung. Gleichzeitig wird aber behauptet, dass die Umstrukturierung 1995 begann, als drastische Nachfrage- und Preiseinbrüche zu einem Umsatzrückgang von über 50 % führten. Das Umstrukturierungskonzept wurde 1999 nochmals geändert, als die Verpflichtungen aus dem Privatisierungsvertrag von 1995 überprüft wurden. (24) Der einzige Umstrukturierungsplan, der der Kommission unterbreitet wurde, betraf den Zeitraum vom 21. Dezember 1995 bis 30. Juni 2000. Demnach sollte Hiltex eng mit der Uniwear-Gruppe zusammenarbeiten, um so zu einem der größten Anbieter von feinen Leinengarnen in Europa zu werden. Hiltex erwarb zu diesem Zweck 1996 Maschinen von Mackie International Ltd und beabsichtigte den Ausbau seiner Naturfaserproduktion (Wolle, Seide, Baumwolle und Leinen). Hiltex sollte sich auf die Produktion von äußerst feinen Garnen konzentrieren, während grobe Garne aus China eingeführt und von Hiltex vermarktet würden. Zu diesem Zweck erwarb die Uniwear-Gruppe eine Spinnerei in China und wollte eine weitere Spinnerei in Brasilien erwerben. (25) Kernstück des Umstrukturierungsplans war die Verlegung der derzeitigen Produktionsstätte aus einem 150 Jahre alten Gebäude in ein modernes Gewerbegebiet, wodurch sich der innerbetriebliche Transportaufwand verringern sollte. Gleichzeitig sollten auch die innerbetrieblichen Abläufe verbessert werden. Durch die neu angeschafften Maschinen sollte eine Steigerung der Produktivität bei gleichzeitiger Senkung der Material-, Personal- und Energiekosten erreicht werden. Die Kosten für Wasser und Energie sollten durch Anlagen zur Wasseraufbereitung um 10 % bis 15 % gesenkt werden. (26) Hiltex rechnete mit einer Absatzsteigerung von 400 t/Jahr auf 1343 t/Jahr ab dem Jahr 2000, was Deutschland zufolge ohne einen Ausbau der Kapazitäten erreicht werden sollte. Die Kommission stellt fest, dass Hiltex nach Schließung des Unternehmens Lys Lieve, das 1999 600 t/Jahr produzierte, dessen Marktanteile übernehmen sollte. (27) Tabelle 1 gibt Aufschluss über die geplanten Investitionen und den letzten Stand der Umstrukturierung: Tabelle 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (28) In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen 1999 nicht wie beabsichtigt durchgeführt worden waren. Nach Angaben Deutschlands war dies auf Finanzprobleme der Erwerber zurückzuführen, die zur Folge hatten, dass mit dem Bau der neuen Produktionsstätte nicht begonnen werden konnte. Deutschland räumte ein, dass sich die Absatzprognosen von Hiltex deswegen erst ein Jahr später als geplant würden verwirklichen lassen, dass aber die Gewinnschwelle nach wie vor 1999-2000 erreicht würde. (29) Nach Angaben Deutschlands reduzierte Hiltex seine gesamten Produktionskapazitäten für Langflachsgarne und Flachswerggarne zwischen 1995 und 1999 von 606 t/Jahr auf 595 t/Jahr. Für das Jahr 2000 war eine weitere Reduzierung auf 577 t/Jahr vorgesehen. Seitdem mit der Umsetzung des für den Zeitraum 1996-2000 vorgelegten Umstrukturierungsplans begonnen wurde, haben sich die Produktionskapazitäten für Langflachsgarne erhöht, die für Flachswerggarne hingegen verringert. Insgesamt wurden die Produktionskapazitäten nach Angaben Deutschlands jedoch abgebaut. (30) Nach Angaben Deutschlands hat Hiltex seit 1992 47 Maschinen erworben, von denen mindestens ein Teil von der Uniwear-Gruppe gekauft wurde, und 76 Maschinen verschrottet. Der Maschinenpark des Unternehmens besteht aus rd. 21 Maschinen für unterschiedliche Produktionszwecke. 1999-2000 sollten weitere 12 Maschinen angeschafft werden. (31) Deutschland wies insbesondere auf die Kostenreduzierung hin, die durch die Umstrukturierung erreicht werden sollte. Die Ausrichtung auf internationale Märkte sowie die Spezialisierung auf Feingarne sollten mittelfristig zu einer Ergebnisverbesserung führen, so dass die Gewinnschwelle 1999/2000 erreicht würde. Das Unternehmen würde dann in der Lage sein, aus eigener Kraft auf dem Markt zu konkurrieren. (32) Die Kommission stellt fest, dass Hiltex am 6. Juli 2000 Konkurs anmeldete. Sie ist über die Umsetzung der vorerwähnten Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt informiert worden. Die Gewinnschwelle ist niemals erreicht worden. C. Die Kosten der Umstrukturierung (33) Die Gesamtkosten der Umstrukturierung für den Zeitraum 1996-2000 und die zur Deckung dieser Kosten vorgesehenen Finanzmaßnahmen sind der nachstehenden von Deutschland vorgelegten Tabelle zu entnehmen: Tabelle 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> D. Die Finanzierung durch die öffentliche Hand (34) Nach Angaben Deutschlands erhielt Hiltex viermal ein Finanzierungspaket der öffentlichen Hand. Aus den von Deutschland übermittelten Aufstellungen geht hervor, welche Finanzhilfen gewährt wurden (gerundete Beträge). (35) Finanzhilfen zwischen 1991 und 1995: Tabelle 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (36) Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Privatisierung: Tabelle 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (37) Finanzhilfen zwischen 1996 und 1999: Tabelle 5 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (38) In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission auch fest, dass Hiltex 1996 für die Förderung von Projekten Finanzhilfe vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Höhe von 479 DEM (Maßnahme 27) erhalten hatte. Wegen seiner geringen Höhe wurde dieser Betrag allerdings nicht in Tabelle 5 aufgenommen. (39) Aufgrund der Änderung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag von 1995 wurden 1999 folgende Finanzhilfen gewährt: Tabelle 6 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (40) In der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung erklärte Deutschland, dass die Maßnahme 27 a) (ursprünglich 3,430 Mio. DEM) und die Maßnahme 28 (ursprünglich 10,820 Mio. DEM) nur teilweise ausgezahlt worden waren, da Hiltex für zahlungsunfähig erklärt worden war. In seiner Antwort auf die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens präzisierte Deutschland, dass die Maßnahmen 28, 29 und 30 nicht durchgeführt worden sind und ihr Betrag daher nicht in der Gesamtsumme enthalten ist. Tabelle 6 ist geändert worden und spiegelt die tatsächlichen Zuwendungen wider. E. Die Finanzierung aus privaten Mitteln (41) Die Kommission stellt fest, dass sie angesichts der wechselnden Unternehmensverbindungen und der unzureichenden Angaben nicht in der Lage ist, den Investor von Hiltex zu identifizieren. Die hierzu übermittelten Informationen sind widersprüchlich: Zum Teil wird die Uniwear-Gruppe als Investor genannt, zum Teil aber auch Uniwear Asia und die Linen Production Ltd. Die Angaben über Art, Höhe und Herkunft der Investorbeiträge sind gleichermaßen widersprüchlich und irreführend. Den vorgelegten Angaben zufolge besteht der Beitrag des Investors zur Umstrukturierung von Hiltex wohl aus Folgendem: (42) Kapitalerhöhung von 6 Mio. DEM: Diese wurde ursprünglich als Bar- und Sacheinlage (Maschinen) der Uniwear-Gruppe, später als Bareinlage der Uniwear Asia beschrieben, die von Hiltex direkt der Idra Consult für die Bezahlung der acht im Jahr 1996 erworbenen Maschinen des Herstellers Mackie International Ltd zu überweisen war. Den vorliegenden Informationen zufolge wurde dieser Betrag nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens auf ein Bankkonto in den Bahamas mit der Anweisung eingezahlt, den Betrag an Idra Consult zu überweisen. Nach Angaben Deutschlands ist die Kapitalerhöhung niemals vorgenommen worden. Die Kommission ist über den gegenwärtigen Verbleib dieses Geldes nicht informiert worden. (43) Kapitalerhöhung der Uniwear-Gruppe in Höhe von 0,6 Mio. DEM einschließlich Zinsen in Höhe von 0,101 Mio. DEM: Von Deutschland wird dieser Beitrag als Verzicht auf die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens beschrieben, das sich ursprünglich auf rund 1 Mio. DEM belief und das Hiltex 1997 von der Gruppe gewährt worden war. Den Angaben zufolge wurde dieser Betrag direkt an Mackie International Ltd überwiesen. Im Gegenzug leaste Hiltex drei Maschinen, die angeblich Eigentum der Uniwear-Gruppe waren. (44) Kapitalerhöhung in Form eines Zuschusses von 3,3 Mio. DEM: Von diesem Betrag sollten 0,385 Mio. DEM von Uniwear Asia, 1 Mio. DEM von der Uniwear-Gruppe und 1,915 Mio. DEM von Linen Production Ltd aufgebracht werden. Nach Angaben Deutschlands wurden bereits 1,592 Mio. DEM eingezahlt. (45) Investitionskredit von 3,1 Mio. DEM: Nach Angaben Deutschlands ist dieser Kredit trotz Unterzeichnung eines Kreditvertrags nie gezahlt worden. (46) Darlehen für die Deckung von Verbindlichkeiten in Höhe von 1,14 Mio. DEM, das nach Angaben Deutschlands tatsächlich gewährt wurde. (47) Erwähnt wird außerdem ein Verlustausgleich, der sich ursprünglich auf 0,927 Mio. DEM belief, später aber mit 0,594 Mio. DEM angegeben wurde. Über Herkunft und Wirksamkeit dieser Mittel liegen keine Angaben vor. (48) Demnach scheinen effektiv 3,332 Mio. DEM zugunsten von Hiltex gezahlt worden zu sein. F. Marktanalyse (49) Abnehmer von Leinengarnen sind neben Webereien für Bekleidungsstoffe sowohl Webereien für Haus- und Heimtextilien als auch Hersteller von Geweben für technische Anwendungen. Das erste Marktsegment beeinflusst das zweite insofern, als bei einer modebedingten größeren Nachfrage der Preis für Leinengarne steigt und die Hersteller von Heimtextilien dann auf andere Garne ausweichen. Nach Angaben Deutschlands setzt Hiltex 20 % seiner Produktion in Deutschland und die übrigen 80 % in anderen Mitgliedstaaten ab. (50) Deutschland stützt sein Vorbringen, dass die Rentabilität des Unternehmens langfristig wiederhergestellt werden kann, auf eine knappe Marktanalyse, der zufolge sich der europäische Leinengarnmarkt gegenwärtig in einer Umstrukturierungsphase befindet. Die Kapazitätsauslastung schwankt derzeit zwischen 60 % und 70 % gegenüber fast 100 % in den nachfragestarken Vorjahren. Der Trend geht immer mehr zu hochwertigen Feingarnen, ein Marktsegment, in dem Hiltex tätig ist. (51) Die Produktionskapazitäten in Europa haben sich laut Darstellung Deutschlands wie folgt entwickelt: Tabelle 7 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (52) In der Vergangenheit wechselten sich in dieser Branche Aufschwung und Abschwung im Rhythmus von etwa sieben Jahren ab. Nach dem letzten Nachfrageboom 1993/94 erwarten die Anbieter eine ähnliche Entwicklung für 2000/01. Bei technischen Artikeln ist der Markt nach Angaben Deutschlands seit Jahren rückläufig. III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (53) Deutschland erklärte in seiner Antwort auf die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, dass es bereits alle erheblichen Informationen über den KMU-Status von Hiltex übermittelt hat. Deutschland übermittelte einzelne Angaben über bestimmte Beihilfemaßnahmen und teilte der Kommission mit, dass ein Teil dieser Maßnahmen nicht durchgeführt worden ist. Es führte aus, dass sämtliche Maßnahmen, die Hiltex zugute gekommen sind, keine staatlichen Beihilfen darstellen oder aber in den Anwendungsbereich von Beihilferegelungen fallen, die von der Kommission genehmigt worden sind. (54) In seiner Antwort auf die Entscheidung über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens unterbreitete Deutschland einige Daten über das Unternehmen betreffend die Jahre 1993 und 1994 sowie ergänzende Angaben über Beihilfen, die angeblich aufgrund genehmigter Regelungen gewährt worden sind. IV. WÜRDIGUNG (55) Im Rahmen der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens war Deutschland durch eine Anordnung zur Auskunftserteilung aufgefordert worden, der Kommission innerhalb eines Monats ausreichende Informationen zu übermitteln, um die Maßnahmen beurteilen zu können. In der Entscheidung über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens erinnerte die Kommission daran, dass die meisten in der Anordnung zur Auskunftserteilung enthaltenen Fragen unbeantwortet geblieben sind. Trotz dieser Maßnahmen reichen die nach der Anordnung übermittelten Informationen immer noch nicht aus, um die Bedenken zu zerstreuen, die die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und zu dessen Ausdehnung veranlasst haben. Die Kommission stützt daher die Würdigung auf die ihr vorliegenden Informationen(9). A. Der Beihilfeempfänger (56) Nach den letzten Informationen war Hiltex 1993 und 1994 ein KMU. Trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung kann die Kommission angesichts der Beziehungen von Hiltex zur Uniwear-Gruppe und danach zur Key Corporate Ventures-Gruppe nicht zu dem Schluss gelangen, dass der unmittelbare Beihilfeempfänger Hiltex nach seiner Privatisierung ein KMU war. (57) Zum Zeitpunkt seiner Privatisierung im Dezember 1995 könnte Hiltex für sich betrachtet ein KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(10) (nachstehend: Empfehlung) gewesen sein. Da aber die zu 49 % an Hiltex beteiligte Uniwear-Gruppe mit einer Beteiligung von 51 % an Hiltex seinerzeit ein großes Unternehmen war, war das Unabhängigkeitskriterium nicht erfuellt und war Hiltex kein KMU. (58) In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wies die Kommission darauf hin, dass der rückwirkende Verkauf von Hiltex im November 1996 mit dem Ziel, das Unternehmen in den Genuss von für KMU vorgesehene Regionalbeihilfesätze kommen zu lassen, als ein Versuch angesehen werden könnte, die KMU-Kriterien zu umgehen. (59) Nach der Empfehlung ist das Bezugsjahr für die Überprüfung der Schwellenwerte, die ein Unternehmen erfuellen muss, um als KMU eingestuft zu werden, der letzte durchgeführte Jahresabschluss. Da Hiltex 1996 Beihilfen bis zu der für KMU vorgesehenen Hoechstgrenze (Maßnahmen 17 und 18) erhalten hat, ist Grundlage für die Feststellung des KMU-Status 1995. Wie ausgeführt wurde, war Hiltex am 31. Dezember 1995 infolge seiner Einbindung in die Uniwear-Gruppe kein KMU. (60) Was den gegenwärtigen Status betrifft, so wurden 1997 die Linen Production Ltd und Uniwear Asia in die Key Corporate Ventures Ltd-Gruppe integriert. Da keine Angaben über die Gruppe vorliegen, kann nicht festgestellt werden, ob Hiltex ein KMU ist, seit seine beiden Eigentümer Linen Production Ltd und Uniwear Asia im November 1996 verkauft wurden. B. Staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag (61) In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass alle erwähnten Finanzmaßnahmen staatliche Beihilfen darstellten. Die Maßnahmen stammten nämlich direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln, drohten den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und verschafften dem Unternehmen Vorteile, die es von einem Privatinvestor angesichts seiner Schwierigkeiten nicht erhalten hätte. (62) Deutschland stellte dies in Bezug auf die Maßnahmen 4 und 6 bis 9 in Abrede. In der Entscheidung über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission dieser Auffassung entgegengehalten, dass das Unternehmen durch die staatlichen Interventionen aufgrund der Maßnahmen 4, 6, 7 und 8 von Lasten befreit worden ist, für die es sonst aus eigenen Mitteln hätte aufkommen müssen. Damit erlangte Hiltex ein Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern, der ihm angesichts seiner Schwierigkeiten von einem Privatinvestor nicht gewährt worden wäre. Derartige Vorteile sind geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel im Gemeinsamen Markt zu beeinträchtigen; daher sind sie als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. (63) Hinsichtlich der Maßnahme 9 stellte die Kommission in der Entscheidung über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens fest, dass ihr keine ausreichenden Informationen übermittelt wurden, um festzustellen, ob der Staat Ermessensbefugnisse bei der Auswahl der für derartige Zuschüsse in Betracht kommenden Unternehmen hatte. Da Deutschland keine weiteren Angaben hierüber gemacht hat, kann die Kommission auch nicht zu dem Schluss gelangen, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine allgemeine Maßnahmen gehandelt hat. Folglich wird die Maßnahme 9 als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 angesehen. C. Nach den Ausführungen Deutschlands im Rahmen genehmigter Regelungen gewährte Beihilfen (64) Nach dem Vorbringen Deutschlands wurden die Maßnahmen 1 bis 28 im Rahmen von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt.. Da nach Auffassung der Kommission erhebliche Zweifel daran bestanden, dass die betreffenden Maßnahmen die Voraussetzungen der Beihilferegelungen erfuellten, in deren Rahmen sie nach den Angaben Deutschlands gewährt worden waren, forderte sie durch Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 von Deutschland alle Unterlagen, Angaben und Daten an, die sie für die Entscheidung benötigte, ob die nach dem Vorbringen Deutschlands im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährten Beihilfen tatsächlich die Voraussetzungen dieser Regelungen erfuellten. (65) In der Entscheidung über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 12, 14, 15 und 16, die während der Privatisierung gewährt wurden, in den Anwendungsbereich des THA-Beihilferegimes N 768/95 fielen(11). Danach ist der Verkauf eines Unternehmens durch die THA/BvS zu einem negativen Preis der Kommission nur zu melden und von ihr zu bewerten, wenn das Unternehmen mehr als 250 Beschäftigte zählt und die Abwicklung die wirtschaftlich weniger kostenaufwendige Option wäre. Hiltex zählte zum Zeitpunkt der Privatisierung 113 Beschäftigte. Angesichts der Finanzbeteiligung der öffentlichen Hand von rund 10 Mio. DEM ist der für Hiltex gezahlte Preis von 0,5 DEM als ein negativer Verkaufspreis anzusehen. Unter diesen Umständen war der Verkauf als solcher nicht anmeldungspflichtig; die während der Privatisierung gewährten Beihilfen sind als von dieser Regelung erfasst anzusehen. (66) Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Maßnahme 19 den Voraussetzungen einer genehmigten Regelung für die Beschäftigungsförderung im Rahmen von FuE-Vorhaben entsprach und folglich als bestehende Beihilfe nicht erneut gewürdigt werden musste(12). (67) Die restlichen nach den Ausführungen Deutschlands im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährten Maßnahmen erachtete die Kommission als neue Beihilfen, da sie nicht zu dem Schluss gelangen konnte, dass die Voraussetzungen der Regelungen, in deren Rahmen sie angeblich gewährt worden waren, bei diesen Maßnahmen eingehalten worden waren. Dies galt für die Maßnahmen 1 bis 11, 13, 17, 18 sowie 20 bis 23.Auf die Entscheidung über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Deutschland Informationen, die die Kommission dazu veranlasst haben, ihre Auffassung teilweise zu ändern. (68) Die Maßnahmen 1 und 2, direkte Investitionszuschüsse und Investitionszulagen aufgrund regionaler Investitionsbeihilferegelungen in Höhe der für KMU geltenden Sätze: Nach letzten Informationen war Hiltex vor seiner Privatisierung ein KMU. Deutschland hat allerdings eingeräumt, dass Hiltex bis zu seiner Privatisierung im Übermaß Regionalbeihilfen erhalten hat. Deutschland hat aber auch erklärt, dass dieses Übermaß teilweise durch die Zuschüsse im Rahmen der Maßnahme 10 zurückgezahlt wurde. Doch ist der Kommission der gemessen an den Vorschriften der genehmigten Beihilferegelungen effektiv gezahlte Beihilfemehrbetrag nicht mitgeteilt worden. Der Beweis, dass überschüssige Regionalbeihilfen in voller Höhe zurückgezahlt wurden, ist nicht erbracht wurden. Ebenso wenig ist mitgeteilt worden, ob für die Zeit bis zur angeblichen Rückzahlung des Mehrbetrags Zinsen gezahlt worden sind. Daher kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass der gesamte Beihilfebetrag mit genehmigten Beihilferegelungen übereinstimmte. (69) Die Maßnahme 3, ein Verzicht auf die Rückzahlung von Darlehen: Nach Angaben Deutschlands betraf dieser Verzicht Darlehen in Höhe von 23,938 Mio. DEM, die von S+P MKG vor der Privatisierung gewährt worden waren. Diese Darlehen brauchten der Kommission aufgrund des THA-Beihilferegimes N 768/94(13) nicht notifiziert zu werden. Deutschland erklärt, dass zur Vorbereitung der Privatisierung im April 1995 auf die Rückzahlung der Darlehen, bis Gewinne erwirtschaftet würden, verzichtet wurde (Besserungsschein). Da zum Zeitpunkt der Privatisierung noch keine Gewinne angefallen waren, wurde auf die Rückzahlung völlig verzichtet. Die Kommission räumt ein, dass diese Darlehen einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden. Wegen des hohen Ausfallrisikos in derartigen Fällen und angesichts der besonderen Umstände in den neuen Bundesländern betrug das potenzielle Beihilfeelement dieser Darlehen 100 %(14). Der Rückzahlungsverzicht stellt daher keine neue Beihilfe dar(15). (70) Die Maßnahme 5, Zuschüsse zur Deckung von Verlusten, die angeblich 1994 und 1995 aufgrund der einschlägigen THA-Beihilferegime gezahlt wurden: Wie aber bereits bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und anlässlich seiner Ausdehnung festgestellt wurde, fallen Zuschüsse, die vor der Privatisierung von Unternehmen gewährt werden, nicht in den Anwendungsbereich der THA-Beihilferegime(16). Diese Zuschüsse können demnach nicht dem einschlägigen THA-Beihilferegime zugerechnet werden. (71) Die Maßnahme 10: Deutschland erklärt, dass laut Privatisierungsvertrag für den Fall, wo bis zur Privatisierung zu hohe Regionalbeihilfen gezahlt wurden und ein Teil davon zurückgezahlt werden muss, die THA 50 % des zuviel gezahlten Betrags, höchstens aber 70000 DEM, zurückzahlen muss. Deutschland gibt zu, dass Hiltex bis zur Privatisierung zuviel Regionalbeihilfen erhalten hat, die Maßnahme 10 also als die Rückzahlung der überschüssigen Hiltex gewährten Beihilfe durch die THA anzusehen ist. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine solche Vereinbarung bedeuten würde, dass Beihilfen gewährt werden, um einen Teil der nicht in den Anwendungsbereich genehmigter Beihilferegelungen fallenden Beihilfen zurückzuzahlen. Durch eine solche Vereinbarung würde die Regionalbeihilfepolitik der Kommission umgangen; sie kann nicht Gegenstand einer Kommissionsgenehmigung sein. (72) Die Maßnahme 11: Nach Angaben Deutschlands vereinbarten die Kapitalgeber anlässlich der Privatisierung, 70 Mitarbeiter zu beschäftigen. Deutschland erklärt, dass wegen der Kündigungsfristen vorläufig 70 Mitarbeiter übernommen werden mussten. Die THA erklärte sich bereit, für den Personalabbau, der über 70 Mitarbeiter hinausgehen würde, einen Ausgleich zu zahlen. Die Kommission stellt fest, dass diese Ausgleichszahlungen, die sich aus bei der Privatisierung eingegangenen Verpflichtungen ergeben, in den Anwendungsbereich der einschlägigen THA-Beihilferegime fallen. (73) Die Maßnahme 13: Deutschland erklärt, dass der Staat aufgrund des Privatisierungsvertrags die Verluste in den Jahren 1996 bis 1998 zu übernehmen hatte. Bei der Maßnahme 13 handelt es sich angeblich um Teilzahlungen zur Deckung der in diesen Jahren entstandenen Verluste. Der Privatisierungsvertrag sah allerdings eine Begrenzung der Deckung dieser Verluste vor, die 1997 um 0,184 Mio. DEM und 1998 um 0,107 Mio. DEM überschritten wurde. Im Übrigen war die Verlustdeckung für das Jahr 1999 im Privatisierungsvertrag nicht vorgesehen. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die über die Vorschriften des Privatisierungsvertrags hinausgehenden Beträge nicht in den Anwendungsbereich des einschlägigen THA-Beihilferegimes fallen. D. Neue Beihilfen (74) Nach einer Prüfung der als Reaktion auf die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen dehnte die Kommission das förmliche Prüfverfahren auf diejenigen Maßnahmen aus, die anhand der verfügbaren Informationen weiterhin keiner genehmigten Beihilferegelung zugerechnet werden konnten. (75) Die Kommission hat ihre Prüfung in Bezug auf die Maßnahmen 1 bis 3 sowie 11 und 13 revidiert, da diese nach den neuesten Informationen in den Anwendungsbereich genehmigter Beihilferegelungen fallen. Dennoch muss ihr Betrag bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe berücksichtigt werden. Die übrigen Maßnahmen werden weiterhin als neue Beihilfen angesehen. (76) Für einen Teil der neuen Beihilfen wird geltend gemacht, diese fielen unter die De-minimis-Regel. Diese Regel sieht vor, dass während eines Zeitraums von drei Jahren Beihilfen von höchstens 100000 EUR gewährt werden. Die Hoechstgrenze gilt für die gesamte als De-minimis-Beihilfe angesehene öffentliche Unterstützung und berührt nicht die Möglichkeit des Beihilfeempfängers, Beihilfen aufgrund von Regelungen zu erhalten, die die Kommission genehmigt hat. (77) Deutschland erklärt, dass die Maßnahme 7 (der Betrag wurde 1995 gezahlt), die Maßnahmen 21, 22, 23, 24 (die Beträge wurden 1996 und 1997 gezahlt), 25 (Zahlung 1997) und 26 (Zahlung 1997) in Höhe von insgesamt 90000 DEM (also 46016 EUR) die Hoechstgrenze aufgrund der De-minimis-Vorschrift nicht überschreiten. (78) Außerdem führt Deutschland aus, dass die Maßnahmen 20, 24 (Zahlung 1998), 25 (Zahlung 1998) und 26 (Zahlung 1998 und 1999) in Höhe von insgesamt 47000 DEM, also 24030 EUR die Hoechstgrenze aufgrund der De-minimis-Vorschrift nicht überschreiten. (79) Deutschland hat erklärt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der De-minimis-Vorschrift erfuellt worden sind. Deswegen betrachtet die Kommission diese Beträge als De-minimis-Beihilfe. E. Ausnahmeregelung des Artikels 87 EG-Vertrag (80) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Kommission Beihilfen in Höhe von mindestens 9,978 Mio. DEM als neue Beihilfen würdigen muss. Diese Beihilfen sind prinzipiell mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, könnten aber unter eine der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 EG-Vertrag fallen. Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Beihilfen weder sozialer Art sind noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden. Ebenso wenig dienen sie der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch sind sie für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. (81) Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag enthält weitere Ausnahmeregelungen. Im vorliegenden Fall ist Buchstabe c) relevant, da das Hauptziel der Beihilfen nicht die Regionalentwicklung, sondern die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist. Der Kommission kann staatliche Beihilfen zulassen, mit denen die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gefördert werden soll, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In ihren Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ("Leitlinien")(17) legt die Kommission dar, unter welchen Voraussetzungen sie in Ausübung ihres Ermessens eine posititive Entscheidung treffen kann. Nach Ansicht der Kommission kommt keine der anderen Beihilfeleitlinien (z. B. für Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigung) in Betracht. 1. Wiederherstellung der Rentabilität (82) Voraussetzung für die Vergabe einer Umstrukturierungsbeihilfe ist ein realistischer, zusammenhängender und weitreichender Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit eines Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Daher ist es erforderlich, den genauen Zeitraum des Umstrukturierungsplans zu untersuchen. (83) Trotz ihrer Anordnung zur Auskunftserteilung hat die Kommission immer noch nicht erfahren, wann die Umstrukturierung von Hiltex begann. Daher lässt sich nicht mit Gewissheit sagen, dass die langfristige Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt wird. Angesichts der Vielzahl staatlicher Beihilfen, die Hiltex seit 1991 gewährt wurden, und des negativen Betriebsergebnisses des Unternehmens hat die Kommission im Übrigen allen Anlass zu der Annahme, dass Hiltex künstlich am Leben erhalten wurde. (84) Eine Umstrukturierung setzt gewöhnlich eine Neuordnung und Rationalisierung der Unternehmenstätigkeiten auf einer effizienteren Grundlage voraus, was in der Regel den Rückzug aus Tätigkeitsbereichen bedeutet, die nicht mehr rentabel sind oder bereits Verluste verursachen. Diejenigen Tätigkeitsbereiche, die wieder wettbewerbsfähig werden können, sollten umstrukturiert werden, und es sollten, soweit möglich, neue rentable Aktivitäten erschlossen und ausgebaut werden. Die physische Restrukturierung geht normalerweise mit einer finanziellen Neuordnung einher. (85) Wie die Kommission feststellt, wurde das Kernstück des Umstrukturierungskonzepts, d. h. die Errichtung einer neuen Produktionsstätte in einem Gewerbegebiet bis 2000 zurückgestellt, so dass die 1996 angeschafften neuen Maschinen, mit denen die geplante Konzentration der Produktion auf Garne im oberen Feinheitsbereich realisiert werden sollte, nicht in Betrieb genommen werden konnten. Unter diesen Umständen war es unrealistisch anzunehmen, dass Hiltex im Jahr 2000 die Gewinnschwelle erreichen oder gar wieder rentabel arbeiten würde. (86) Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die bisherige und die erwartete Entwicklung der Unternehmensergebnisse von Hiltex: Tabelle 8 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (87) Hiltex erwartete bis zum Jahr 2001 gegenüber dem Betriebsergebnis von 1998 eine Umsatzsteigerung von 370 %. In der von Deutschland vorgelegten Marktanalyse wurde der Markt jedoch als rückläufig beschrieben. Außerdem konnte ein Großteil der notwendigen Investitionen nicht in den ersten drei Umstrukturierungsjahren durchgeführt werden. Dass diese Investitionen innerhalb der nächsten zwei Jahre abgeschlossen würden, erschien daher nicht realistisch. In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass eine derartige Umsatzsteigerung nicht den wirtschaftlichen Realitäten entsprach und auf unrealistischen Annahmen beruhte. (88) Die Zweifel der Kommission werden dadurch bekräftigt, dass das Unternehmen im Juli 2000 Konkurs anmeldete. Somit ist klar, dass keine langfristige Rentabilität wiederhergestellt wird. 2. Keine unzumutbaren Wettbewerbsverzerrungen (89) Bei einer Umstrukturierung ist dafür zu sorgen, daß etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb nach Möglichkeit kompensiert werden. Andernfalls würden die für die Umstrukturierung gewährten Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden. (90) Zeigt eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass strukturelle Überkapazitäten auf einem relevanten Markt innerhalb der Gemeinschaft bestehen, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten. (91) Der Markt, auf dem Hiltex tätig ist, durchläuft derzeit eine umfassende Restrukturierung. Den vorliegenden Informationen zufolge wollte Hiltex seine Kapazitäten im Segment "Langflachsgarne" ausbauen und gleichzeitig seine Marktanteile erhöhen. Ein Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, darf seine Produktionskapazitäten nicht erhöhen, es sei denn, seine Existenz hängt davon ab. Eine solche Ausnahme muss explizit geltend gemacht und begründet werden. Im vorliegenden Fall wurde nicht ausgeführt, warum eine Erhöhung der Kapazitäten und Marktanteile für erforderlich gehalten wurde. (92) Außerdem erwarb Hiltex neue, modernere Maschinen, um die Effizienz zu verbessern und die Produktionskapazitäten zu erhöhen. Obwohl behauptet wurde, dass einige Maschinen verschrottet worden waren, glaubte die Kommission, dass sie möglicherweise in der Uniwear-Gruppe wieder verwendet wurden. Innerhalb der Gruppe, von der Hiltex tatsächlich kontrolliert wurde, würden sich die Gesamtkapazitäten demnach nicht ändern. (93) Deutschland hat keine Informationen übermittelt, die die Bedenken der Kommission widerlegen. Daher kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die beabsichtigte Umstrukturierung, die niemals durchgeführt wurde, genügend Maßnahmen vorsah, um etwaige negative Auswirkungen auf die Wettbewerber aufzufangen. 3. Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung (94) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Die Investoren müssen deshalb aus eigenen Mitteln einen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Die Beihilfe muss außerdem in einer Form gewährt werden, die ausschließt, dass dem Unternehmen überschüssige Liquidität zufließt, die zu einem aggressiven, marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwendet werden würde, die von der Umstrukturierung nicht betroffen sind. (95) In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass es nicht möglich war, den Gesamtbetrag der Umstrukturierungskosten exakt zu bestimmen, weil nicht feststand, wann genau mit der Umstrukturierung begonnen wurde. Ohne eine Aufstellung dieser Kosten für den gesamten Umstrukturierungszeitraum konnte nicht festgestellt werden, ob die zur Deckung dieser Kosten gewährten Beihilfen dem für die Umstrukturierung notwendigen Mindestmaß entsprachen oder ob der angegebene Beitrag der Investoren als erheblich im Sinne der Leitlinien angesehen werden konnte. Aufgrund fehlender Informationen konnte die Kommission nicht beurteilen, wer im vorliegenden Fall als Investor anzusehen war. Außerdem wurde nicht dargelegt, warum die Gesellschafter von Hiltex die Umstrukturierung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren konnten. Angesichts des Fehlens vollständiger Angaben über die Investoren konnte die Kommission nicht beurteilen, ob die Beihilfen wirklich notwendig waren. Die Kommission bezweifelte im Übrigen, dass die Kapitalerhöhung in Form von Darlehen, die direkt einem der Anteilseigner der Uniwear-Gruppe zuflossen, als Investorbeitrag im Sinne der Leitlinien angesehen werden konnte. (96) Diese Bedenken wurden nach der Einleitung und Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht ausgeräumt. Außerdem lassen die von Deutschland übermittelten Informationen erkennen, dass ein wesentlicher Teil des angeblichen Investorbeitrags niemals gezahlt worden ist. Da Uniwear Asia Konkurs anmeldete und Herr Bontognali offensichtlich verschwunden ist, ist äußerst zweifelhaft, dass die ausstehenden Beiträge geleistet werden. Deswegen kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass das Kriterium des Investorbeitrags erfuellt ist. 4. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (97) Ein Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Im vorliegenden Fall war angesichts des wechselnden Beteiligungsverhältnisses bei Hiltex, das Änderungen des Umstrukturierungskonzepts nach sich zog, fraglich, ob irgendein Plan vollständig durchgeführt würde. Diese Zweifel wurden dadurch bestätigt, dass das Unternehmen Konkurs anmeldete und der Umstrukturierungsplan nicht vollständig durchgeführt wurde. V. SCHLUSSFOLGERUNG (98) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die fragliche Beihilfe in Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Hirschfelder Leinen und Textil GmbH (Hiltex) in Höhe von mindestens 9,978 Mio. DEM ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe setzt sich aus folgenden Maßnahmen zusammen: - Der Betrag der Maßnahmen 1 und 2 (direkte Investitionszuschüsse und Investitionszulagen), der die Modalitäten der Regelung, in deren Rahmen er gewährt wurde, überschreitet und möglicherweise noch nicht zurückgezahlt worden ist, ebenso wie die Zinsen vom Zeitpunkt der Gewährung bis zur vollständigen Rückzahlung; - Maßnahme 4: Zuschüsse für die Durchführung eines Sozialplans in Höhe von 2,221 Mio. DEM; - Maßnahme 5: Zuschüsse für die Deckung von Verlusten in Höhe von 2,409 Mio. DEM; - Maßnahme 6: Zuschüsse in Höhe von 0,249 Mio. DEM; - Maßnahme 7: 1994 gezahlte Zuschüsse in Höhe von 0,022 Mio. DEM; - Maßnahme 8: Zuschüsse für die Förderung von Projekten in Höhe von 1,050 Mio. DEM; - Maßnahme 9: Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung in Höhe von 0,281 Mio. DEM; - Maßnahme 10: Zuschüsse zur Deckung von Verbindlichkeiten in Höhe von 0,070 Mio. DEM; - Der Betrag der Maßnahme 13, soweit er die Modalitäten des Privatisierungsvertrags überschreitet, nämlich 0,374 Mio. DEM; - Maßnahme 17: Investitionszulagen in Höhe von 0,859 Mio. DEM; - Maßnahme 18: direkte Investitionszuschüsse in Höhe von 1,597 Mio. DEM; - Maßnahme 27: Zuschüsse in Höhe von 479 DEM; - Maßnahme 27 a: Investitionszulagen, die angeblich nur in Höhe von 0,710 Mio. DEM ausgezahlt wurden; - Maßnahme 31: die Übernahme von Zinsen in Höhe von 0,136 Mio. DEM. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. Januar 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 272 vom 23.9.2000. (2) ABl. C 87 vom 17.3.2001, S. 2. (3) Die Treuhandanstalt stellte ihre Tätigkeiten am 31. Dezember 1994 ein. Ab 1995 wurde ein Teil der zu privatisierenden Unternehmen im Rahmen der "Berlin Management Beteiligungsgesellschaft mbH" (BMGB) zusammengefasst, in der fünf als "Managementkommanditgesellschaften" bezeichnete Holdinggesellschaften (MKG) vereinigt waren. Diese waren nach den Bereichen Industrie, herstellendes Gewerbe, Metall, Stahlerzeugung, usw. untergliedert. Die BMGB war mit der Umstrukturierung und anschließenden Privatisierung der Unternehmen beauftragt. Im Jahr 1998 wurden die in der BMGB verbliebenen Unternehmen in die Treuhand-Nachfolgegesellschaft BvS übertragen. (4) Aus der Bilanz vom Dezember 1996 geht hervor, dass die Gruppe 549 Mitarbeiter (gegen 438 im Vorjahr), einen Umsatz von 23,448 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von insgesamt 41,279 Mio. EUR hatte. (5) Im Dezember 1996 beschäftigte PEX 152 Mitarbeiter, erzielte einen Umsatz von 8,376 Mio. EUR und verfügte über Vermögenswerte von 7,048 Mio. EUR. (6) Geschäftsbericht von Uniwear S.A. 1996, S. 3 (Übersetzung). (7) 1998 erzielte Lys Lieve einen Umsatz von 4,806 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von insgesamt 7,743 Mio. EUR bei 86 Mitarbeitern. (8) Nunmehr: Bridge Machie Textile International. (9) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, Artikel 13 Absatz 1 (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (10) ABl. L 104 vom 30.4.1996, S. 4. (11) THA-Beihilferegime N 768/94 (SG(95)D/1062). (12) N 493/97, SG(98)D/1836 vom 3. März 1998. (13) Diese in Fußnote 12 erwähnte Regelung sieht die Möglichkeit der Gewährung von Darlehen vor der Privatisierung von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten vor, wobei die Darlehen nicht mehr als 50 Mio. DEM betragen dürfen. (14) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 307 vom 13.11.1993) betreffend die Richtlinie 80/723/EWG vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 195 vom 29.7.1980). Ziffer 33 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Behilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994). Siehe auch Sachen Chemieanlagenbau Staßfurt (ABl. L 130 vom 26.5.1999), C 30/98 Wildauer Kurbelwelle, NN 4/99 Esda Feinstrumpffabrik, Lautex Weberei und Veredlung (ABl. C 387 vom 12.12.1998). (15) Siehe auch Ziffer 3.4 des vorerwähnten THA-Beihilferegimes, wonach in den Fällen, wo die THA oder ihre Nachfolgeorganisationen auf ihre Ansprüche im Rahmen des Vertragsmanagements verzichten, bei Unternehmen mit über 250 Beschäftigten und Verbindlichkeiten von über 50 Mio. DEM eine Anmeldung erforderlich ist. (16) Siehe Fußnote 11. (17) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.