32002D0856

2002/856/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2002 (mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Grönland) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4091)

Amtsblatt Nr. L 301 vom 05/11/2002 S. 0011 - 0018


Entscheidung der Kommission

vom 29. Oktober 2002

(mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Grönland)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4091)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/856/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in Grönland durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2) Die grönländischen Rechtsvorschriften im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3) Die "Danish Veterinary and Food Administration (DVFA)" ist über ihre regionale Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde in Grönland, die "Fødevareregion Nordjylland", in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4) Es sind die ausführlichen Bestimmungen für die Genusstauglichkeitsbescheinigung festzulegen, die die Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus Grönland in die Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 91/493/EWG begleiten muss. Mit diesen Bestimmungen müssen insbesondere auch ein Bescheinigungsmuster, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen die Bescheinigung ausgestellt werden muss, und die Amtsbezeichnung der zur Unterzeichnung bevollmächtigten Person festgelegt werden.

(5) Auf der Markierung, die auf Packstücken mit Fischereierzeugnissen, ausgenommen bestimmte Gefriererzeugnisse, angebracht werden muss, sind der Name des Drittlandes und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs anzugeben.

(6) Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser und ein Verzeichnis der Gefrierschiffe zu erstellen, deren Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 91/493/EWG(3) entspricht. Diese Verzeichnisse sollten sich auf eine Mitteilung der DVFA an die Kommission stützen. Die DVFA muss daher dafür sorgen, dass die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

(7) Die DVFA hat offiziell zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und den Hygieneanforderungen der Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfuellt werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Grönland die "Danish Veterinary and Food Administration (DVFA)" über ihre regionale Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde in Grönland, die "Fødevareregion Nordjylland", zuständig.

Artikel 2

(1) Fischereierzeugnisse aus Grönland müssen die Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 erfuellen.

(2) Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen.

(3) Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.

(4) Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe "GRÖNLAND" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der DVFA sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab 20. Dezember 2002.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

ANHANG I

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Fischereierzeugnisse aus Grönland, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

Bezugsnr.: ...

Versandland GRÖNLAND

Zuständige Behörde Danish Veterinary and Food Administration (DVFA)

I. Identifizierung der Fischereierzeugnisse

- Bezeichnung des Fischerei-/Aquakulturerzeugnisses(1): ...

- Art (wissenschaftliche Bezeichnung): ...

- Aufmachung des Erzeugnisses und Art der Behandlung(2): ...

- Gegebenenfalls Codenummer: ...

- Art der Verpackung: ...

- Zahl der Packstücke: ...

- Eigengewicht: ...

- Vorgeschriebene Lager- und Transporttemperatur: ...

II. Ursprung der Erzeugnisse

Name(n) und amtliche Zulassungs-/Registrierungsnummer(n) des/der Betriebe(s), Fabrikschiffe(s), Kühlhauses/Kühlhäuser oder Gefrierschiffe(s), die von der DVFA zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind: ...

III. Bestimmung der Erzeugnisse

Die Erzeugnisse werden versandt

von: ...

(Versandort)

nach: ...

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Transportmittel: ...

Name und Anschrift des Versenders: ...

Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort: ...

IV. Bescheinigung

- Der amtliche Inspektor bescheinigt, dass die vorstehend beschriebenen Fischereierzeugnisse:

(1) gemäß den Hygienevorschriften der Richtlinie 92/48/EWG gefangen und an Bord der Fischereifahrzeuge behandelt worden sind;

(2) gemäß den Anforderungen der Kapitel II, III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG auf hygienische Weise angelandet, behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, aufgetaut und gelagert worden sind;

(3) gemäß Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG einer Gesundheitskontrolle unterzogen worden sind;

(4) gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG verpackt, identifiziert, gelagert und transportiert worden sind;

(5) nicht von giftigen oder Biotoxine enthaltenden Arten stammen;

(6) den organoleptischen, parasitologischen, chemischen und mikrobiologischen Anforderungen entsprechen, die für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen mit der Richtlinie 91/493/EWG und den dazu erlassenen Durchführungsentscheidungen festgelegt worden sind.

- Der amtliche Inspektor erklärt, dass ihm die Vorschriften der Richtlinien 91/493/EWG und 92/48/EWG sowie der Entscheidung 2002/856/EG bekannt sind.

Ausgefertigt in ..., am ...

(Ort) (Datum)

Amtssiegel(3)

Unterschrift des amtlichen Inspektors(4)

...

...

(Name in Großbuchstaben und Amtsbezeichnung)

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Lebend, gekühlt, gefroren, gesalzen, geräuchert, konserviert usw.

(3) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Farbe der anderen Angaben auf der Bescheinigung absetzen.

(4) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Farbe der anderen Angaben auf der Bescheinigung absetzen.

ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zeichenerklärung:

FV Fabrikschiff (Factory vessel).

PP Verarbeitungsbetrieb (Processing plant).