32002D0845

2002/845/GASP: Beschluss des Rates vom 30. September 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

Amtsblatt Nr. L 293 vom 29/10/2002 S. 0001 - 0001


Beschluss des Rates

vom 30. September 2002

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

(2002/845/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 11. März 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union(1) angenommen.

(2) Nach Artikel 11 jener Gemeinsamen Aktion wird der Status des EUPM-Personals in Bosnien und Herzegowina, einschließlich gegebenenfalls der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUPM notwendigen Garantien, gemäß dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt.

(3) Im Anschluss an den Beschluss des Rates vom 12. Juli 2002 zur Ermächtigung des Vorsitzes zur Aufnahme von Verhandlungen hat der Vorsitz ein Abkommen mit Bosnien und Herzegowina über die Tätigkeiten der EUPM ausgehandelt.

(4) Das Abkommen sollte gebilligt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina wird im Namen der Europäischen Union gebilligt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1.