32002D0839

2002/839/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2002 zur vierten Änderung der Entscheidung 2002/383/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Frankreich, Deutschland und Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4009)

Amtsblatt Nr. L 287 vom 25/10/2002 S. 0039 - 0039


Entscheidung der Kommission

vom 24. Oktober 2002

zur vierten Änderung der Entscheidung 2002/383/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Frankreich, Deutschland und Luxemburg

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4009)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/839/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In bestimmten französischen, deutschen und luxemburgischen Grenzgebieten sind Fälle von klassischer Schweinepest aufgetreten.

(2) Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen können diese Ausbrüche die Tierbestände in anderen Teilen der Gemeinschaft gefährden.

(3) Frankreich, Deutschland und Luxemburg haben Bekämpfungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(3) getroffen.

(4) Die Kommission hat die Entscheidung 2002/383/EG(4) mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Frankreich, Deutschland und Luxemburg erlassen, die zuletzt durch die Entscheidung 2002/790/EG(5) geändert worden ist.

(5) Angesichts der Seuchenentwicklung in der Wild- und Hausschweinpopulation empfiehlt es sich, die erlassenen Maßnahmen zu verlängern. Die Entscheidung 2002/383/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 9 der Entscheidung 2002/383/EG werden das Datum "20. Oktober 2002" durch das Datum "20. April 2003" und das Datum "31. Oktober 2002" durch das Datum "30. April 2003" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(4) ABl. L 136 vom 24.5.2002, S. 22.

(5) ABl. L 274 vom 11.10.2002, S. 38.