32002D0827

2002/827/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2002 über die Gewährung von Beihilfen an das Unternehmen González y Díez SA durch die spanische Regierung in den Jahren 1998, 2000 und 2001 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2441)

Amtsblatt Nr. L 296 vom 30/10/2002 S. 0080 - 0085


Entscheidung der Kommission

vom 2. Juli 2002

über die Gewährung von Beihilfen an das Unternehmen González y Díez SA durch die spanische Regierung in den Jahren 1998, 2000 und 2001

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2441)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/827/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) Mit ihrer Entscheidung 2002/241/EGKS der Kommissionen vom 11. Dezember 2001 zur Genehmigung von Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2001(2) genehmigte die Kommission einen Teil der Beihilfen zugunsten des Unternehmens González y Díez SA und kündigte an, über den Restbetrag zu entscheiden, sobald Spanien die geforderten Zusatzinformationen liefern würde.

(2) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 forderte die Kommission die spanische Regierung gemäß Artikel 88 des Vertrags auf, zur Verwendung der Beihilfen, die dem Unternehmen González y Díez SA in den Jahren 1998, 2000 und 2001 gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für außergewöhnliche Belastungen durch Umstrukturierungen gewährt worden waren, Stellung zu nehmen. Spanien antwortete der Kommission mit Schreiben vom 28. Februar und 24. April 2002.

(3) Die Kommission muss prüfen, ob die Beihilfen in Höhe von 3918049,35 EUR (651908560 ESP) und 2786246,34 EUR (463592384 ESP), die Spanien dem Unternehmen González y Díez SA in den Jahren 1998 beziehungsweise 2000 aufgrund des Artikels 5 der Entscheidung Nr. 3532/93/EGKS gewährt hatte, für die von der Kommission genehmigten Zwecke verwendet worden sind. Ferner muss die Kommission gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sich zu nachstehenden Beträgen äußern, die dem Unternehmen González y Díez SA für das Jahr 2001 gewährt wurden:

a) eine aufgrund von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährte Betriebsbeihilfe für das Jahr 2001 in Höhe von 6704295,70 EUR (1115500944 ESP);

b) eine aufgrund von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährte Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen für das Jahr 2001 in Höhe von 2367817,00 EUR (393971600 ESP).

(4) Die von Spanien beabsichtigten finanziellen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens González y Díez SA entsprechen den Bestimmungen des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Daher muss die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Entscheidung sich zu diesen Maßnahmen äußern. Die Kommission macht ihre Einschätzung davon abhängig, ob die allgemeinen Ziele und Kriterien von Artikel 2 und die besonderen Kriterien der Artikel 3, 4 und 5 der Entscheidung beachtet werden, und ob die Maßnahmen mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. Die Kommission bewertet ferner gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung, ob die Maßnahmen mit dem Plan Spaniens zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit in Einklang stehen, den die Kommission in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS(3) befürwortet hatte.

II

(5) Das Unternehmen Mina la Camocha SA legte am 11. Juni 1999 seinen Lagebericht für das Geschäftsjahr 1998 der Öffentlichkeit vor. Laut Presseberichten vom 12. Juni 1999 gab die Unternehmensleitung dabei bekannt, 1998 das Unternehmen González y Díez SA für insgesamt 784 Mio. ESP, finanziert mit einem Bankdarlehen, zu 100 % übernommen zu haben. Die Presse berichtet weiter, dass González y Díez SA 1998 einen Ertrag von 700 Mio. ESP erzielte, nachdem das Unternehmen seine Kohleförderung um 48000 Tonnen verringert und dafür eine Beihilfe in Höhe von 652 Mio. ESP erhalten hatte. Ende Dezember 1998 überwies González y Díez SA dem Unternehmen Mina la Camocha SA einen Betrag von 700 Mio. ESP.

(6) Mit Schreiben vom 15. Juli 1999 forderte die Kommission die Unternehmen Mina la Camocha SA und González y Díez SA auf, ihre jeweiligen Lageberichte für das Jahr 1998 vorzulegen. Die Berichte gingen am 26. Juli 1999 bei der Kommission ein. Die Kommission prüfte den Bericht von Mina la Camocha SA für 1998 und stellte fest, dass das Unternehmen am 23. Juli 1998 100 % der Aktien von González y Díez SA zum Preis von 784439000 ESP erworben hatte. Die Bilanz von Mina la Camocha SA vom 31. Dezember 1998 weist Finanzanlagen in Höhe von 784439000 ESP als "Anteile an verbundenen Unternehmen" aus. Auf der Passivseite der Bilanz werden 700 Mio. ESP als "Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen" ausgewiesen. Aus der Anmerkung Nr. 15 des Lageberichts geht hervor, dass González y Díez SA am 29. und 30. Dezember 1998 Beträge in Höhe von 600 Mio. ESP und 100 Mio. ESP an Mina la Camocha SA überwiesen hat.

(7) Der Lagebericht von González y Díez SA für 1998 belegt, dass das Unternehmen eine staatliche Beihilfe in Höhe von 651908560 ESP als Ausgleich für eine Verringerung der jährlichen Kohleförderung um 48000 Tonnen erhalten hat. Das Einkommensentstehungskonto für 1998 weist einen außerordentlichen Ertrag von 700015591 ESP aus. Aus dem Lagebericht geht weiterhin hervor, dass González y Díez SA am 29. und 30. Dezember 1998 Beträge in Höhe von 600 Mio. ESP und 100 Mio. ESP an das Unternehmen Mina la Camocha SA überwiesen hat.

(8) Der Lagebericht des Unternehmens González y Díez SA gibt an, dass zu dem Vertrag vom 30. März 1998 zwischen dieser Firma und Unión Eléctrica Fenosa SA am 11. November 1998 eine Zusatzklausel unterzeichnet wurde, die eine Verringerung der an das Unternehmen Térmica de Soto de la Barca zu liefernde Kohlemenge um 48000 Tonnen vorsah, so dass sich für den Zeitraum 1999-2000 eine Liefermenge von jährlich 238000 Tonnen ergab. Aus dem Lagebericht geht nicht hervor, dass infolge dieser Rücknahme der Fördermenge Anlagen geschlossen wurden; vielmehr wird darauf verwiesen, dass die Betriebsabläufe geändert und dadurch die Aktivitäten der über Tage tätigen Zulieferer verringert wurden, da die Kohleförderung an sich fast ausschließlich von dem Unternehmen selbst durchgeführt wird.

(9) Nach Prüfung der Buchführung des Unternehmens González y Díez SA für 1998 gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Beihilfe in Höhe von 651908560 ESP, die der Firma zur Deckung der technischen Kosten für die Stilllegung von Förderanlagen im Zusammenhang mit einer Rücknahme der jährlichen Fördermenge um 48000 Tonnen gewährt wurde, nicht für die Deckung von Kosten eingesetzt worden ist, die im Zuge der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und im Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS definiert werden.

(10) Die Kommission ist der Auffassung, dass der von González y Díez SA im Geschäftsjahr 1998 erzielte Bruttogewinn aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit in Höhe von 932911952 ESP und der Nettogewinn von 700015591 ESP auf die Fehlverwendung der Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen durch Umstrukturierungen (Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS), die in Wirklichkeit als Betriebsbeihilfen (Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS) verwendet wurden, zurückzuführen sind. Die Verwendung dieser Beihilfen als Betriebsbeihilfen steht im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, wonach die Beihilfe je Tonne für kein Unternehmen bzw. keine Produktionsstätte den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem Erlös übersteigen darf. Das Unternehmen erzielte mit 700015591 ESP einen außergewöhnlich hohen Gewinn. Der Gewinn des Jahres 1998 ist weitaus höher als in vorangegangenen Geschäftsjahren: so wurden 1997 141084825 ESP und 1996 65722182 ESP erwirtschaftet. Bis zum 30. Juni 1998, d. h. bevor das Unternehmen Mina la Camocha SA 100 % der Aktien von González y Díez SA übernommen hat, betrug der Gewinn 50420961 ESP. Außerdem ist zu bedenken, dass dieser Gewinn sich aus den Betriebsbeihilfen ergibt, die die Kommission aufgrund des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genehmigt hatte und die 1998 1366000000 ESP betrugen.

(11) Nach Ansicht der Kommission waren die Zahlungen in Höhe von 600 Mio. ESP und 100 Mio. ESP, die González y Díez SA am 29. und 30. Dezember 1998 dem Unternehmen Mina la Camocha SA überwiesen hat, nur durch den Gewinn möglich, den González y Díez SA 1998 aus den wegen außergewöhnlicher Belastungen infolge von Betriebsstilllegungen gewährten Beihilfen erzielt hatte. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe in Höhe von 651908560 ESP für den Kauf des Unternehmens González y Díez SA durch Mina la Camocha SA verwendet wurde.

(12) Nach Einschätzung der Kommission hätte Mina la Camocha SA das Unternehmen González y Díez SA am 23. Juli 1998 nicht gekauft, wenn keine Aussicht auf außergewöhnliche Einnahmen bestanden hätten. Den Jahresberichten zufolge ist das übernommene Unternehmen (González y Díez SA) doppelt so viel wert wie der Käufer (Mina la Camocha SA). Darüber hinaus ist die Finanzstruktur des Unternehmens Mina la Camocha SA äußerst schwach: Das Gesamtvermögen in Höhe von 22443136000 ESP beträgt das 46-fache des Eigenkapitals von 481403000 ESP (Stand 31. Dezember 1998). Ferner unterliegt Mina la Camocha SA einem Stilllegungsplan und erhält Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

(13) Mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 forderte die Kommission die spanischen Behörden auf, zusätzliche Informationen über die von González y Díez SA 1998 vorgenommenen Betriebsstilllegungen und einen Nachweis über die damit verbundenen Kosten zu liefern. Ferner bat die Kommission um Angaben zur Verwendung von Beihilfen in Höhe von 651908560 ESP, die für außergewöhnliche Belastungen im Zuge von Betriebsstilllegungen gewährt worden waren, sowie zu der möglichen Verwendung dieser Beihilfen für den Erwerb des Unternehmens González y Díez SA durch Mina la Camocha SA Die geforderten Angaben sollten durch ein externes Unternehmen geprüft werden.

(14) Mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 notifizierten die spanischen Behörden der Kommission die Angaben des Unternehmens González y Díez SA und teilten mit, dass die Fragen der Kommission untersucht würden. In seiner Antwort bestätigt González y Díez SA die Richtigkeit der Angaben der Kommission und räumt ein, dass in dem Gewinn des Jahres 1998 die Beihilfen in Höhe von 651908560 ESP, die für außergewöhnliche Belastungen im Zuge von Betriebsstilllegungen gewährt wurden, enthalten sind. González y Díez SA unterstreicht jedoch, dass es die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Verwendung dieser Beihilfen nicht teilt. In Bezug auf die Überweisungen von González y Díez SA an das Unternehmen Mina la Camocha SA in Höhe von 600 Mio. ESP und 100 Mio. ESP Ende 1998 erklärt das Unternehmen, dass es sich um zwei Darlehen handelte, die vor dem 2. August 1999 mit Zinsen zurückgezahlt wurden. Im Hinblick auf Betriebsstilllegungen enthält der Bericht des Unternehmens keinen Nachweis außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Umstrukturierung von González y Díez SA im Zusammenhang stuenden. Vielmehr enthält der Bericht Angaben zu einer Rückzahlung von Darlehen und Subventionen in Höhe von 319896354 ESP, die mit der Umstrukturierung nichts zu tun haben, sowie zu Investitionen in Höhe von 232589000 ESP in Ausrüstungen für den Betrieb über Tage und in Höhe von 158973459 ESP für die Modernisierung der Anlagen unter Tage, die ebenfalls in keinem Zusammenhang mit Betriebsstilllegungen stehen.

(15) Spanien gewährt dem Unternehmen González y Díez SA weiterhin Beihilfen über 463592000 ESP für 2000 und 393971600 ESP für 2001 für außergewöhnliche Belastungen durch die Rücknahme der Fördertätigkeit um 38000 Tonnen im Jahr 2000 und um 34000 Tonnen im Jahr 2001. Mit Schreiben vom 17. Juli 2001 ersuchte die Kommission die spanischen Behörden, die Auszahlung der für 2001 vorgesehenen Beihilfe nicht vorwegzunehmen; dennoch wurde der Betrag von Spanien ausgezahlt.

(16) Mit Schreiben vom 7. September 2000 und 24. April 2001 bat die Kommission die spanischen Behörden um zusätzliche Informationen über die González y Díez SA 1998 und 2000 gewährten sowie die für 2001 vorgesehenen Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen durch Betriebsstilllegungen. Die spanischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 29. Juni 2001 und übermittelten außerdem einen Fach- und Wirtschaftsbericht des Unternehmens González y Díez SA Die Kommission hielt diesen Bericht für unzureichend und stellte mit Schreiben vom 17. Juli 2001 eine Reihe von Fragen zur Klärung der entsprechenden Kosten.

(17) Mit ihrer Entscheidung 2002/241/EGKS forderte die Kommission die spanische Regierung gemäß Artikel 88 EGKS-Vertrag auf, zur Verwendung der Beihilfen, die dem Unternehmen González y Díez SA in den Jahren 1998, 2000 und 2001 für außergewöhnliche Belastungen durch Betriebsstilllegungen gewährt worden waren, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 wurde den spanischen Behörden dafür eine Frist von 15 Arbeitstagen eingeräumt. Die spanischen Behörden baten mit Schreiben vom 9. Januar 2002 um eine Verlängerung dieser Frist; die Kommission entsprach dieser Bitte mit Schreiben vom 18. Januar 2002.

(18) Mit Schreiben vom 28. Februar und 24. April 2002 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission die technischen Berichte, die González y Díez SA am 13. und 26. Februar 2002 erstellt hatte. Begleitet wurden diese Berichte von einer technisch-wirtschaftlichen Prüfung der Kosten von 658700000 ESP (3958866,73 EUR), die durch Betriebsstilllegungen und entsprechende Rücknahmen der Fördertätigkeit um jährlich 120000 Tonnen in den Jahren 1998, 2000 und 2001 entstanden sind.

(19) Die Kosten für Betriebsstilllegungen und entsprechende Rücknahmen der Fördertätigkeit um jährlich 120000 Tonnen in den Jahren 1998, 2000 und 2001 betragen gemäß der Untersuchung, die die Kommission aufgrund der Angaben der spanischen Behörden durchgeführt hat, 3958866,73 EUR (658700000 ESP). Die 1998, 2000 und 2001 gewährten Beihilfen belaufen sich auf 9072112,69 EUR (1509472542 ESP) und übersteigen damit die durch Betriebsstilllegungen entstandenen Kosten in Höhe von 5113245,96 EUR (850772542,30 ESP).

(20) Angesichts dieser Feststellungen und der von den spanischen Behörden gelieferten Informationen widerspricht die Beihilfe von 5113245,96 EUR (850772542,30 ESP) Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und ist deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(21) Ein Teilbetrag dieser Beihilfe in Höhe von 2745428,96 EUR (456800942,90 ESP) ist für die Jahre 1998 und 2000 überwiesen worden und muss von González y Díez SA an Spanien zurückgezahlt werden.

(22) Der von den spanischen Behörden der Kommission notifizierte Restbetrag von 2367817,00 EUR (393971600 ESP) für 2001 widerspricht den Bestimmungen des Artikels 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die von Spanien im Vorgriff auf eine Entscheidung der Kommission geleistete Zahlung dieses Betrags ist gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS als ungerechtfertigter Liquiditätsvorschuss zu behandeln. Die Beihilfe ist daher einschließlich eines marktüblichen Zinses zurückzuzahlen.

III

(23) Die von Spanien beabsichtigte Beihilfe von 6704295,70 EUR (1115500944 ESP) zugunsten des Unternehmens González y Díez SA für 2001 soll die in dessen Produktionsstätten entstandenen Betriebsverluste ganz oder teilweise ausgleichen.

(24) Mit der Beihilfe soll der Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien ausgeglichen werden.

(25) Der notifizierte Betrag besteht aus einer Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 5850488,28 EUR (973439343 ESP) und einer Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung in Höhe von 853807,42 EUR (142061601 ESP).

(26) Die Betriebsbeihilfe von 5850488,28 EUR (973439343 ESP) dient der Deckung der Betriebsverluste bei der für 2001 erwarteten Gesamtproduktion von 166000 Tonnen.

(27) Die Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 853807,42 EUR (142061601 ESP) dient der Deckung von Betriebsverlusten bei der für 2001 erwarteten Produktion von 34000 Tonnen. Spanien hatte darauf hingewiesen, dass das Unternehmen die Fördermenge bis Ende 2001 in diesem Umfang verringern würde.

(28) Beim Absatz seiner Kohleproduktion von 200000 Tonnen (147400 SKE) an Kraftwerke geht González y Díez SA 2001 von einem mittleren Verkaufspreis von rund 51 EUR/t SKE (8480 ESP/t SKE) aus. Unter Berücksichtigung der für 2001 erwarteten mittleren Produktionskosten von 92 EUR/t SKE (15307 ESP/t SKE) stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe dem Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien entspricht.

(29) In ihrer Entscheidung 2002/241/EGKS äußerte die Kommission sich nicht zu einer Beihilfe in Höhe von 6704295,70 EUR (1115500944 ESP), da von Spanien noch Informationen darüber ausstanden, in welcher Weise González y Díez SA die 9072112,70 EUR (1509472544 ESP) verwendete, die Spanien zum Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen durch Umstrukturierungen überwiesen hatte. Mit Schreiben vom 28. Februar und 24. April 2002 teilten die spanischen Behörden der Kommission diese Informationen mit, so dass die Kommission sich nun zu der für 2001 gewährten Beihilfe für die laufende Förderung (Artikel 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS) in Höhe von 6704295,70 EUR (1115500944 ESP) äußern kann.

(30) Die Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste des Unternehmens González y Díez SA wurden in den allgemeinen Staatshaushalt für 2001 eingesetzt. Spanien übermittelte der Kommission den Beschluss seines Ministerrates über die Verteilung dieser Beihilfen auf die einzelnen Unternehmen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt des Königreichs Spanien veröffentlicht(4).

(31) Die Einbeziehung dieser Maßnahme in den von Spanien übermittelten Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit sowie die für das Jahr 2001 erwartete Rückläufigkeit der Beihilfen und Fördermengen stehen in Einklang mit den Zielen von Artikel 2 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS; insbesondere mit dem Ziel, die sozialen und regionalen Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus zu lösen.

(32) Auf der Grundlage der von Spanien übermittelten Informationen ist die für 2001 vorgesehene Beihilfe in Höhe von 6704295,70 EUR (1115500944 ESP) zugunsten des Unternehmens González y Díez SA mit den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar.

IV

(33) Die Beihilfen Spaniens für die Steinkohlenindustrie beschränken sich auf die für die Stromerzeugung bestimmten Fördermengen. Spanien verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die von González y Díez SA in den Sektoren Industrie und Hausbrand abgesetzte Produktion zu Preisen (ohne Kompensation) verkauft wird, die die Produktionskosten decken.

(34) Spanien gewährleistet, dass die Beihilfen zur laufenden Förderung, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen.

(35) Spanien trägt gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dafür Sorge, dass die Beihilfen zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den Produktionskosten und dem Verkaufspreis je Tonne nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

(36) Im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 86 des Vertrags wacht Spanien darüber, dass die Beihilfen nicht über das Maß hinausgehen, das in Anbetracht der mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft verbundenen sozialen und regionalen Erwägungen unbedingt erforderlich ist. Die Maßnahmen dürfen keine direkten oder indirekten wirtschaftlichen Vorteile für Unternehmen, denen keine Beihilfen gewährt werden, oder für andere Aktivitäten als die Kohleförderung mit sich bringen. Insbesondere muss Spanien dafür sorgen, dass die den Unternehmen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen zur Deckung der technischen Kosten für Stilllegungen nicht als Beihilfen zur laufenden Förderung behandelt werden (Artikel 3 und 4 der Entscheidung), und dass die Stilllegungen, für die Beihilfen gezahlt werden, endgültig sind und unter den besten Voraussetzungen im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz stattfinden.

(37) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission zu prüfen, ob die für die laufende Förderung genehmigten Beihilfen ausschließlich den Zwecken der Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung dienen. Spanien teilt spätestens bis zum 30. September 2002 die Höhe der in den Jahren 1998, 2000 und 2001 an das Unternehmen González y Díez SA tatsächlich gezahlten Beihilfen sowie eine etwaige Berichtigung früher notifizierter Beträge mit und stellt im Rahmen dieses Jahresberichts alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Erfuellung der in den entsprechenden Artikeln festgelegten Kriterien zu überprüfen.

(38) Bei der Genehmigung der Beihilfen hat die Kommission berücksichtigt, dass die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Lage der betroffenen Schachtanlagen so weit wie möglich aufgefangen werden sollten.

(39) Aus diesen Gründen und ausgehend von den von Spanien übermittelten Angaben sind die Beihilfen und Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen Spaniens in Höhe von 5113245,96 EUR (850772542 ESP), die dem Unternehmen González y Díez SA in den Jahren 1998, 2000 und 2001 gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für außergewöhnliche Belastungen durch Umstrukturierungen gewährt wurden, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Spanien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um von dem Unternehmen González y Díez SA die in Artikel 1 genannten Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000 in Höhe von 2745428,96 EUR (456800943 ESP) zurückzuerhalten.

(2) Die Wiedereinziehung der Mittel erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach den im spanischen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern diese die sofortige und wirksame Vollstreckung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen. Die wieder einzuziehenden Beihilfen werden ab dem Datum, an dem sie dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zum Datum der Rückzahlung zu marktüblichen Bedingungen verzinst.

(3) Die Beihilfe in Höhe von 2367817 EUR (393971600 ESP), die Spanien dem Unternehmen González y Díez SA für das Jahr 2001 gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für außergewöhnliche Belastungen durch Umstrukturierungen gewährt hat, wird nicht genehmigt.

Artikel 3

Spanien wird ermächtigt, an das Unternehmen González y Díez SA für das Jahr 2001 folgende Beihilfen zu zahlen:

a) eine aufgrund von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährte Betriebsbeihilfe in Höhe von 5850488,28 EUR (973439343 ESP);

b) eine aufgrund von Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährte Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 853807,42 EUR (142061601 ESP).

Artikel 4

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 86 EGKS-Vertrag ergreift Spanien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung der ihm aus der vorliegenden Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen erforderlich sind. Spanien stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden, und dass alle nicht getätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten zurückgezahlt werden.

Artikel 5

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind alle Zahlungen, die Spanien vor einer Genehmigung durch die Kommission an das Unternehmen González y Díez SA geleistet hat und die die für dieses Unternehmen im Haushaltsjahr 2001 genehmigten Beihilfen überschreiten, von dem begünstigten Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung vollständig zurückzuzahlen. Das Unternehmen González y Díez SA hat diesen Betrag zum marktüblichen Satz zu verzinsen.

Artikel 6

Spanien teilt der Kommission spätestens bis zum 30. September 2002 die Höhe der Beihilfe mit, die im Haushaltsjahr 2001 an das Unternehmen González y Díez SA tatsächlich gezahlt wurde.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 2002

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsidentin

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

(2) ABl. L 82 vom 26.3.2002, S. 11.

(3) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 57.

(4) BOE Nr. 83 vom 6.4.2001, S. 13055.