2002/742/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 — Zitronensäure) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3923)
Amtsblatt Nr. L 239 vom 06/09/2002 S. 0018 - 0065
Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 - Zitronensäure) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3923) (Nur der deutsche, der englische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/742/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf die Artikel 3 und 15 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 28. März 2000, ein Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3) zu den von der Kommission erhobenen Beschwerdepunkten zu äußern, im Hinblick auf den endgültigen Bericht des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: TEIL I - SACHVERHALT A. ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG DES VERSTOSSES (1) Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: - Archer Daniels Midland Company Inc. (ADM), - Cerestar Bioproducts BV (Cerestar Bioproducts), - F. Hoffmann-La Roche AG (HLR), - Haarmann & Reimer Corporation (H & R), - Jungbunzlauer AG (Jungbunzlauer). (2) Der Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (vom 1. Januar 1994) besteht darin, dass sich diese Zitronensäurehersteller im gesamten EWR an fortgesetzten Kartellabsprachen und/oder an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten, die Folgendes zum Gegenstand hatten: Festsetzung von Marktanteilsquoten auf dem Zitronensäuremarkt, Abstimmung von Preiszielen für das Produkt, Abstimmung von Preislisten für das Produkt, Vereinbarung über die Aufhebung von Nachlässen für alle Abnehmer mit Ausnahme der fünf größten Kunden und Errichtung eines Mechanismus zur Überwachung und Durchsetzung der Absprachen. (3) An dem Verstoß waren die Unternehmen Archer Daniels Midland Company Inc., Haarmann & Reimer Corporation, F. Hoffmann-La Roche AG und Jungbunzlauer AG von März 1991 bis Mai 1995 und das Unternehmen Cerestar Bioproducts BV von Mai 1992 bis Mai 1995 beteiligt. B. DIE ZITRONENSÄUREBRANCHE 1. DAS ERZEUGNIS (4) Zitronensäure ist in der Natur weit verbreitet und kommt sowohl in Pflanzen als auch in Tieren vor. Sie gelangt hauptsächlich in der Lebensmittelindustrie zum Einsatz und ist wegen ihrer hohen Löslichkeit, ihres sauren Geschmacks und Säuregehalts sowie ihrer Pufferungsfähigkeit das weltweit am häufigsten verwendete Säuerungs- bzw. Konservierungsmittel. (5) Zitronensäure wurde ursprünglich durch physische Extraktion der Säure aus dem Saft von Zitronen gewonnen. Heutzutage wird Zitronensäure großtechnisch vor allem mit Hilfe von Gärungsprozessen erzeugt, bei denen als Ausgangsmaterial Traubenzucker oder Zuckerrübenmelasse und als Gärorganismus der Schimmelpilz Aspergillus Niger verwendet werden. Die Fermentation erfolgt entweder in tiefen Becken (im so genannten Submersverfahren, der allgemein üblichen Methode) oder in flachen Becken (Oberflächenverfahren). Dabei entsteht fluessige Zitronensäure, die anschließend gereinigt, konzentriert und kristallisiert wird. (6) Je nach Feuchtigkeitsgehalt wird zwischen mehreren Sorten unterschieden: In Lebensmitteln werden hauptsächlich kristallwasserhaltige Zitronensäure ("citric acid monohydrate" bzw. CAH) mit rund 8 % und kristallwasserfreie Zitronensäure ("citric acid anhydrous" bzw. CAA) mit rund 0,5 % Feuchtigkeitsanteil gebraucht. Zitronensäurelösung mit einem Feuchtigkeitsgehalt von etwa 50 % und Trinatriumcitrat (ein Salz, das entsteht, wenn Zitronensäure mit Natronlauge neutralisiert wird) kommen bei der Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln und in anderen Industriezweigen zum Einsatz. (7) Die Einsatzmöglichkeiten von Zitronensäure sind sehr unterschiedlich und lassen sich in vier Hauptanwendungsbereiche unterteilen: (8) Lebensmittel: Auf dieses Marktsegment entfiel 1994 das Gros - rund 60 % - des Zitronensäureverbrauchs in der gesamten EG (in Volumen gemessen). Die größten Abnehmer sind die Hersteller alkoholfreier Getränke. Zitronensäure deckt volumenmäßig beinahe drei Viertel des gesamten EG-Verbrauchs an Säuerungsmitteln ab, zu denen auch Apfel- und Fumarsäure zählen. Sie ist vor allem aufgrund ihrer hohen Löslichkeitsrate das in diesem Bereich am meisten nachgefragte Produkt. (9) Während der 90er Jahre führte das starke Wachstum des westeuropäischen Erfrischungsgetränkemarktes zu einem höheren Zitronensäureverbrauch. Bei der Herstellung fester Lebensmittel findet Zitronensäure in Konfitüren, Gelees und Gelatine-Süßspeisen sowie in Frucht- und Gemüsekonserven Anwendung. Sie hilft auch den Geschmack von Eiskrem, Tortenfuellungen und Fruchtkrems verbessern. Weitere Einsatzmöglichkeiten bestehen in der Fleischindustrie und im Bäckereigewerbe (bei der Mehlverarbeitung und als Backzusatz). (10) Wasch- und Reinigungsmittel für den Haushalt: Zitronensäure und Citrate wurden in der Waschmittelindustrie Anfang der 90er Jahre verstärkt anstelle der für umweltschädlich erachteten Phosphate verwendet. Sie werden zur Enthärtung des Wassers als phosphatfreie zusätzliche Gerüststoffe ("co-builder") neben einem Enthärter ("builder") wie Zeolith in Pulverwaschmitteln für starke Verunreinigungen gemischt. Feinwaschpulver enthalten in der Regel nur wenig Enthärter, ein zusätzlicher Gerüststoff wie Citrat ist hier nicht erforderlich. Zitronensäure und Citrate werden auch in Erzeugnissen zur Reinigung von Oberflächen verwendet. (11) Die wesentlichen Vorteile der Beimischung von Citraten in Waschmitteln bestehen in der biologischen Abbaubarkeit und in der einfachen Verarbeitung, insbesondere bei Zusammensetzungen die Zeolith enthalten. Um Kosten zu sparen, kaufen große Waschmittelhersteller gewöhnlich Zitronensäure, um sie dann in ihren eigenen Produktionsanlagen in das benötigte Citrat umzuwandeln. (12) Der Einsatz in Waschmitteln machte 1994 mehr als 23 % des gesamten Zitronensäureverbrauchs in Westeuropa aus. Wegen der hohen Preiselastizität in dieser Branche hängt die Verwendung von Zitronensäure sehr stark davon ab, dass die Preise für das Produkt konkurrenzfähig sind. (13) Arzneimittel und Kosmetika: Die Verwendung des Produkts in diesem Marktsegment macht mehr als 8 % (1994) des gesamten westeuropäischen Zitronensäureverbrauchs aus. In der Pharmaindustrie wird Zitronensäure sowohl in Human- als auch in Tierarzneimitteln verwendet. Bei Ersteren wird sie vornehmlich in Brausetabletten und -pulvern, aber auch in Sirup-Lösungen und in Antikoagulaten verwendet. (14) Industrietechnische und andere Zwecke: Auf dieses Marktsegment entfielen 1994 über 9 % des gesamten Zitronensäureverbrauchs in Westeuropa. Industrietechnisch gelangt Zitronensäure hauptsächlich in Kohlekraftwerken zum Einsatz, wo es zur Reinigung bzw. zur Entfernung von Ablagerungen an den Brennerwänden benötigt wird. Weitere technische Anwendungen sind u. a. die Behandlung von Metalloberflächen vor der Beschichtung und die Verwendung in Industrie- und sonstigen Reinigern. Bei allen diesen Anwendungen können anstelle von Zitronensäure auch andere organische oder mineralische Säuren verwendet werden. 2. DIE HERSTELLER a) Archer Daniels Midland Company Inc. (15) Archer Daniels Midland Company Inc. (ADM) ist die Dachgesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die Mais, Sojabohnen und Weizen verarbeiten. Bei der Maisverarbeitung fallen als Nebenprodukte auch Sirup, Süßstoff, Zitronen- und Milchsäure sowie Äthylalkohol an. Der Konzern wandelt ferner Sojabohnen und andere Ölsaaten in pflanzliche Öle und diverse Nebenprodukte um; die Palette reicht von Salatöl über Margarine bis hin zu Industriechemikalien und Fruchtfleisch. Außerdem produziert er Weich- und Hartweizenmehl für Bäckereien und Teigwarenhersteller. (16) ADM verfügt weltweit über mehr als 350 eigene oder gepachtete Produktionsstätten, darunter die weltweit größten Anlagen zur Verarbeitung von Sojabohnen (Europoort, Niederlande), zur Verarbeitung unterschiedlicher Ölsaaten (Hamburg, Deutschland) und zur Zerkleinerung von Weichsaaten (Erith, Vereinigtes Königreich). Das Unternehmen beschäftigt weltweit ungefähr 23000 Personen und setzte im Jahr 2000 insgesamt 13,93595 Mrd. EUR (12,187682 Mrd. USD) um. (17) ADM stieg 1991 mit der Übernahme der einschlägigen Produktionsanlagen der Pfizer Chemical Corporation in Ringaskiddy (Irland) in den Zitronensäuremarkt ein. b) Cerestar Bioproducts BV (18) Cerestar Bioproducts BV (Cerestar Bioproducts) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Cerestar SA, dem europäischen Marktführer bei Waren, die auf der Basis von Stärke hergestellt werden. Die Cerestar SA wurde am 2. Juli 2001 zum Handel an der Pariser Börse zugelassen, nachdem die Eridania-Béghin-Say-Gruppe (EBS) in vier eigenständige Unternehmen aufgegliedert und dann aufgelöst wurde. Die Cerestar SA, die weltweit über 17 Werke und rund 3900 Beschäftigte verfügt, erzielte im Jahr 2000 einen pro forma errechneten Umsatz in Höhe von 1,6932 Mrd. EUR. Die italienische Unternehmensgruppe Montedison hält derzeit ungefähr 54 % ihrer Anteile. (19) Bis zu ihrer Auflösung war EBS einer der größten agroindustriellen Konzerne der Welt, der in folgenden Bereichen tätig war: Zucker und Zuckerderivate, Stärke und Stärkederivate, Verarbeitung und Vermarktung von Ölsaaten, Tiernahrung, Olivenöl, Kräuter und Gewürze. EBS erwirtschaftete im Jahr 2000 einen Umsatz von 98053 Mrd. EUR und beschäftigte an insgesamt 165 Standorten in über 30 Ländern 21700 Personen. (20) Vor der Unternehmensspaltung war Cerestar Bioproducts eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Cerestar Holding BV, die wiederum eine Tochtergesellschaft der Eridania-Béghin-Say SA, der eigentlichen Muttergesellschaft von EBS, war. (21) Cerestar Bioproducts BV war nach dem Kauf des italienischen Zitronensäurewerks von Biacor durch EBS am 31. Dezember 1991 für die Herstellung, den Verkauf und die Vermarktung von Zitronensäure zuständig. Im Jahr 2000 meldete Cerestar Bioproducts BV einen Absatz von 17,51 Mio. EUR. c) Haarmann & Reimer Corporation (22) Haarmann & Reimer Corporation (H & R) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bayer Corporation (USA), die ihrerseits zu hundert Prozent der deutschen Bayer AG gehört. (23) Die Bayer AG ist die oberste Muttergesellschaft eines Chemie- und Gesundheitspflegekonzerns, der rund 350 einzelne Unternehmen in 150 Ländern umfasst. Der Bayer-Konzern beschäftigt weltweit über 120000 Mitarbeiter und wies im Jahr 2000 einen Umsatz von 30,791 Mrd. EUR aus. (24) Von 1991 bis 1995 wurden sämtliche Anlagen zur Produktion von Zitronensäure, über die der Bayer-Konzern weltweit verfügte, von der Food Ingredients Division der H & R betrieben, die ihren Sitz bis 1996 im US-Bundesstaat Indiana hatte. H & R steuerte in dieser Zeit den gesamten Zitronensäureabsatz und war für die Gestaltung der Preise weltweit verantwortlich. Die Food Ingredients Division setzte 1996 weltweit 293 Mio. USD um und beschäftigte etwa 1300 Personen. (25) Im April 1996 wurden die Geschäfte der Food Ingredients Division von H & R auf die britische Tochter des Bayer-Konzerns, Bayer Plc (UK) übertragen und dann im Juni 1998 schließlich an die Unternehmensgruppe Tate & Lyle (UK) verkauft. (26) Im Jahr 1999 hat H & R einen Umsatz von 200 Mio. USD (187,62 Mio. EUR erzielt. Haarman & Reimer [Corporation] ist jetzt eine Finanzholding die 51 % des gemeinsamen Unternehmens ("partnership") Haarman & Reimer kontrolliert; dieses wies im Jahr 2000 einen Umsatz von 187,73 Mio. USD (203,17 Mio. EUR) aus. d) F. Hoffmann-La Roche AG (27) F. Hoffmann-La Roche AG (HLR) ist in den drei Hauptgeschäftsbereichen, in denen es operiert, ein international führendes Unternehmen: Arzneimittel, Diagnostika sowie Vitamine und Feinchemikalien. (28) Der Konzern beschäftigt weltweit knapp 65000 Personen. Im Jahr 2000 betrug sein Umsatz insgesamt 18,403 Mrd. EUR. Nach Regionen aufgeschlüsselt, setzte der Konzern 2000 38 % seiner Erzeugnisse in Europa, 37 % in Nordamerika, 10 % in Lateinamerika, 12 % in Asien und 3 % in Afrika, Australien und Ozeanien ab. (29) Das Zitronensäuregeschäft gehört zum Konzernbereich Vitamine und Feinchemikalien, der im Jahr 2000 einen Umsatz von 2,314 Mrd. EUR erzielte, was 13 % des Gesamtumsatzes entspricht. HLR lässt Zitronensäure in Tienen (Belgien) von der Tochtergesellschaft SA Citrique Belge NV produzieren. e) Jungbunzlauer AG (30) Die Jungbunzlauer AG ist eine Schweizer Unternehmensgruppe, deren Sitz sich derzeit in Basel befindet. Der Konzern wird letztlich von der Holdinggesellschaft Jungbunzlauer Holding AG kontrolliert, deren Anteile sich über die Holdinggesellschaft Montana AG zur Gänze im Besitz einer Familie befinden. Der Sitz des Konzerns befindet sich auf dem Gelände der Jungbunzlauer AG, der Verwaltungsgesellschaft, die seit 1993 die Geschäfte der Jungbunzlauer Holding AG führt. Vor 1993 wurde der gesamte Konzern von der Jungbunzlauer GmbH in Wien (Österreich) geleitet. (31) Der Jungbunzlauer-Konzern hat sich auf die Herstellung und den Vertrieb von Ausgangserzeugnissen für die Lebensmittel-, die Arzneimittel- und die Kosmetikindustrie sowie eine Reihe weiterer Industriezweige spezialisiert. Er gehört zu den weltweit führenden Herstellern von Zitronensäure, Xanthangummi, Citraten, Gluconaten und Glukose. (32) Der Konzern beschäftigt rund 500 Mitarbeiter und hat Tochtergesellschaften in fünf europäischen Staaten - Frankreich, Deutschland, Niederlande, Österreich, Ungarn - sowie in den USA, Singapur und Indonesien. Er setzte im Jahr 2000 rund 314 Mio. EUR um. Jungbunzlauer verfügt derzeit über Anlagen zur Produktion von Zitronensäure in Österreich, Deutschland und Frankreich sowie in Indonesien. In Kanada befindet sich ein weiteres Zitronensäurewerk in Bau. (33) Während des Zeitraums, der in der vorliegenden Entscheidung behandelt wird, war die Jungbunzlauer GmbH für die gesamte Produktion von Zitronensäure zuständig. Sie sorgte auch für den Vertrieb der Erzeugnisse, bis 1993 diese Verantwortung an eine andere Rechtsperson, nämlich die Jungbunzlauer International AG, übertragen wurde. (34) Die Führungskräfte des Jungbunzlauer-Konzerns, die an den in der vorliegenden Entscheidung behandelten Tatbeständen beteiligt waren, waren entweder bei der Jungbunzlauer GmbH oder der Jungbunzlauer AG beschäftigt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Jungbunzlauer GmbH und die Jungbunzlauer AG nacheinander die Geschäfte des gesamten Konzerns leiteten, werden diese beiden Unternehmen der Klarheit halber als "Jungbunzlauer" bezeichnet, sofern nichts anderes angegeben ist. f) Andere Hersteller i) Chinesische Hersteller (35) Die chinesische Zitronensäureindustrie ist Ende der 80er Jahre rasch gewachsen und verdreifachte die Jahresproduktion im Zeitraum 1990-1994 mit einem Spitzenwert von mehr als 200000 t(4)/Jahr. Die Branche ist stark exportorientiert; nur 20 % bis 25 % der Gesamtproduktion wird im Inland abgesetzt. Der Absatz der in China erzeugten Zitronensäure erfolgt ausnahmslos über Vertriebsgesellschaften und Handelsvertreter. Unter den schätzungsweise 120 Herstellern (1994) finden sich nur sehr wenige Großunternehmen. Die Produzenten beziehen ihre Ausgangsstoffe in Form von Kartoffeln von landwirtschaftlichen Betrieben in ihrer näheren Umgebung, und die Gärung findet zumeist in kleinen Anlagen statt, deren Betrieb wenig Investitionen erfordert. Die chinesische Zitronensäurebranche hängt stark von den Ausfuhrpreisen und der Nachfrage im Ausland ab. ii) Sonstige Hersteller (36) Der europäische Markt wird ferner von kleineren Anbietern wie dem israelischen Unternehmen Gadot Biochemical Industries, dem US Multi Cargill Inc. und mehreren osteuropäischen und russischen Firmen bedient. 3. DER WIRTSCHAFTSVERBAND ECAMA (37) Der Verband der europäischen Zitronensäurehersteller - European Citric Acid Manufacturers' Association (nachstehend "ECAMA") - ist eine branchenspezifische Wirtschaftsvereinigung unter dem Dach des Europäischen Rats der chemischen Industrie (CEFIC) mit Sitz in Brüssel (Belgien). Er vertritt die Interessen der Zitronensäurehersteller und hält zweimal im Jahr eine allgemeine Tagung ab. Innerhalb des Verbands beschäftigen sich Arbeitsgruppen mit technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. Der Verband verfolgt außerdem die weltweite Marktentwicklung, indem er monatlich Absatzdaten erhebt, die anonym verwaltet werden, so dass sie hinterher keinem Unternehmen mehr zugeordnet werden können. Die Absatzzahlen werden anonym von der Firma Schweizerische Treuhandgesellschaft - Coopers & Lybrand geprüft, die regelmäßig über die Prüfergebnisse Bericht erstattet. 4. DER ZITRONENSÄUREMARKT a) Angebot (38) Der Zitronensäuremarkt hat im Wesentlichen weltweite Dimension und eine oligopolistische Struktur. Kennzeichnend für die Branche sind verhältnismäßig niedrige Transportkosten, die im Durchschnitt 5 % bis 7 % des Endankaufspreises im Falle der meisten Großproduzenten ausmachen. Der Standardzoll für die Einfuhr von außerhalb des EWR erzeugter Zitronensäure betrug 1996 in der Gemeinschaft 11,1 % und ist seither gesunken. Die meisten Anwendungen von Zitronensäure setzen nur ein durchschnittliches Know-how voraus, so dass Marktzutrittsschranken technischer Art nicht ins Gewicht fallen. (39) Die größten Zitronensäurehersteller sind überwiegend multinationale Unternehmen. Eine Ausnahme bildet die Firma Jungbunzlauer, ein mittelgroßes Familienunternehmen, das dennoch 1996 der führende Produzent von Zitronensäure in der Gemeinschaft war. (40) Absatz und Produktion lassen sich grundsätzlich drei großen geografischen Gebieten - Nordamerika, Europa und Asien - zuordnen; doch auch zwischen diesen Regionen besteht ein beträchtlicher Handel mit Zitronensäure. Allein in der Gemeinschaft werden nahezu 20 % des Gesamtverbrauchs durch Lieferungen von Dutzenden kleiner Hersteller aus China gedeckt. (41) Zur Beurteilung des Umfangs des Zitronensäuremarktes während des relevanten Zeitraums berücksichtigt die Kommission verschiedene Schätzungen, insbesondere die Angaben der führenden Zitronensäureproduzenten aus den Antworten auf die Auskunftsverlangen vom August 1997. Im Jahr 1996 schätzte die ECAMA das Volumen des Zitronensäuremarktes auf weltweit 785000 t und in Europa auf 303000 t(5). Laut den nach bestem Wissen erstellten Schätzungen der Kommission belief sich im Zeitraum 1994-1997 die weltweite Produktionskapazität auf mindestens rund 900000 t(6) und die tatsächliche weltweite Nachfrage nach dem Erzeugnis auf mindestens 750000 t. (42) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt H & R an, dass das Marktvolumen in der EG nach seinen Informationen über den Markt im relevanten Zeitraum ungefähr 200000 t betrug. Ausgehend von einem durchschnittlichen Verkaufspreis von 1,25 EUR, läge das Marktvolumen in der EG im relevanten Zeitraum bei 250 Mio. EUR und nicht, wie in den Beschwerdepunkten angegeben, bei 350 Mio. EUR. (43) Wendet man den durchschnittlichen Preis, den H & R 1995(7) für Zitronensäure in Rechnung stellte, auf den von der Kommission angenommenen Mindestwert von 750000 t an, so erhält man für das Volumen des Weltmarktes einen Wert von über 1 Mrd. EUR. Ferner erhält man bei Anwendung des Durchschnittspreises von 1,25 EUR/t (vorgeschlagen von H & R in der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte) auf das von der ECAMA angegebene geschätzte Volumen von 303000 t einen Wert von 375 Mio. EUR für den europäischen Markt. (44) Am 27. Juli 2001 sandte die Kommission ein Auskunftsersuchen an die Adressaten der vorliegenden Entscheidung mit der Bitte, ihre welt- und EWR-weiten Verkaufszahlen für Zitronensäure im Jahr 1995 mitzuteilen. Die Unternehmen machten folgende Angaben: Tabelle 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (45) Die geschätzten Marktanteile der Hersteller erreichten 1996 folgende Werte:(8) Tabelle 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (46) Den angeführten Zahlen zufolge erreichten die Marktanteile der Adressaten der vorliegenden Entscheidung im Jahr 1996 zusammen rund 60 % des Weltmarktes und 67 % des EWR-Marktes für Zitronensäure(9). Kombiniert man diese Angaben mit den Verkaufszahlen aus Tabelle 1 unter Randnummer 44, so erhält man 1995 für den gesamten Weltmarkt für Zitronensäure ein geschätztes Volumen von 894,72 Mio. EUR und für den gesamten EWR-Markt von 323,69 Mio. EUR(10). (47) Infolgedessen geht die Kommission davon aus, dass während des Zeitraums, der in der vorliegenden Entscheidung behandelt wird, das Volumen des weltweiten Zitronensäuremarktes auf jeden Fall bei ca. 900 Mio. EUR lag und der Wert des EWR-weiten Marktes zumindest rund 320 Mio. EUR betrug. (48) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt H & R an, dass die Stärke seines Anteils am Weltmarkt vor allem auf seine starke Position als lokaler Erzeuger auf den durch Zölle geschützten Märkten in Südamerika zurückzuführen ist. In Bezug auf den europäischen Markt weist H & R ferner darauf hin, dass es vor der Übernahme der Aktivitäten von Rhône-Poulenc in Selby nur über eine Kapazität von 10000 t verfügte und dass die Produktion des dort neu errichteten Werks anfangs beträchtlich unter der geplanten Kapazität von 20000 t lag. (49) HLR argumentiert in seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte fest, dass die Kommission, dadurch dass sie sich auf seinen Anteil am europäischen Markt im Jahr 1996 konzentriert, den durchschnittlichen Marktanteil von HLR während der Dauer des Kartells zu hoch angesetzt hat. HLR behauptet sogar, dass es aufgrund des geltenden Quotensystems (siehe unten) vom Wachstum auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht profitieren konnte und sein Marktanteil sank. HLR zufolge begann das Unternehmen 1995, seinen Anteil am Gemeinschaftsmarkt wieder zu steigern. (50) Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die derzeitige Größe der Unternehmen, die im Zeitraum 1991-1995 die führenden Zitronensäureproduzenten waren, und über die Größe der Konzerne, zu denen sie gehören. Tabelle 3 Derzeitige Größe der führenden Zitronensäurehersteller aus dem Zeitraum 1991-1995 (Jahr 2000) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Nachfrage (51) Die Abnehmer von Zitronensäure reichen von großen multinationalen Lebensmittelkonzernen, die ihren Bedarf direkt bei den Herstellern decken, bis hin zu kleinen und mittelgroßen Unternehmen, die von Vertriebshändlern beliefert werden. Auf die Lebensmittelbranche entfällt das Gros des Verbrauchs; die nächstgrößeren Abnehmer sind die Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln. c) Zwischenstaatlicher Handel in der Gemeinschaft (52) Zitronensäure wird in fünf Mitgliedstaaten der Gemeinschaft - Österreich, Belgien, Irland, Italien, Vereinigtes Königreich - hergestellt und in der gesamten Gemeinschaft vertrieben. Die fünf Adressaten der vorliegenden Entscheidung verfügten über Produktionsstandorte in der Gemeinschaft (in einigen Fällen über Tochtergesellschaften). In der nachstehenden Tabelle sind der jährliche gemeinschaftsweite Absatz der Unternehmen mit Produktionsanlagen in der Gemeinschaft und der prozentuale Anteil der Mengen angegeben, die jeweils außerhalb des Mitgliedstaats abgesetzt werden, in dem produziert wird. Außerdem wurde Zitronensäure aus Drittstaaten in die Gemeinschaft eingeführt. Tabelle 4 Angaben für die fünf Hersteller mit Produktionsanlagen in der Gemeinschaft ((Quelle: Antworten der Unternehmen auf ein Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17: ADM-Antwort vom 5. Dezember 1997 [83], S. 11; Jungbunzlauer-Antwort vom 22. September 1997 [32]; Anhang 11; HLR-Antwort vom 30. September 1997 [64]; S. 4; Bayer-Antwort vom 23. September 1997 [53], Anhang 5; Cerestar-Antwort vom 8. Juni 1999, Anlage 1 [6714].)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (53) Es besteht also ein umfangreicher Handel mit Zitronensäure zwischen Mitgliedstaaten. C. VERFAHREN (54) Im August 1995 wurde die Kommission vom US-Justizministerium förmlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Grand Jury eine Untersuchung des Zitronensäuremarktes eingeleitet hatte. Im April 1997 wurde sie über die Vereinbarungen ("plea-bargain agreements") informiert, die HLR und Jungbunzlauer mit der US-Staatsanwaltschaft in Vergleichsverhandlungen getroffen hatten (siehe Randnummer 64). (55) Im August 1997 richtete die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates(11) Auskunftsersuchen an die vier größten Zitronensäurehersteller in der EG. Im Januar 1998 ergingen Auskunftsersuchen an die größten Zitronensäureabnehmer in der EG. Im Juni und Juli 1998 verschickte die Kommission weitere Auskunftsverlangen an die führenden Zitronensäureproduzenten in der Gemeinschaft. (56) Nach Eingang des ersten Auskunftsersuchens der Kommission vom Juli 1998 baten die Anwälte von Cerestar die Kommissionsdienststellen um ein Gespräch, das am 29. Oktober 1998 stattfand. Bei diesem Gespräch bot das Unternehmen der Kommission seine Zusammenarbeit an im Sinne der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(12) (die so genannte "Kronzeugenregelung") und berichtete mündlich über die Kartellpraktiken, an denen es beteiligt gewesen war. Später erhielt die Kommission eine schriftliche Erklärung, die das Datum des 25. März 1999 trägt und in der die Ausführungen bestätigt wurden. (57) Nach einer ersten Kontaktaufnahme im September 1998 kam auch das Unternehmen ADM am 11. Dezember 1998 mit der Kommission zusammen, nachdem es seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf der Grundlage der Kronzeugenregelung erklärt hatte. Dabei legte es mündlich die wettbewerbswidrigen Praktiken dar, an denen es teilgenommen hatte. Eine schriftliche Erklärung dazu wurde der Kommission mit Datum vom 15. Januar 1999 vorgelegt. (58) Am 3. März 1999 richtete die Kommission weitere Auskunftsverlangen an Bayer Plc, HLR, Jungbunzlauer und Cerestar Bioproducts. (59) Bayer Plc, im Namen von Haarmann & Reimer, beantragte am 28. April 1999 die Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung und reichte eine Erklärung zur Ergänzung seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission ein. (60) Jungbunzlauer bekräftigte mit Schreiben vom 21. Mai 1999 im Anschluss an ein Treffen mit der Kommission, welches am 23. April stattgefunden hatte, seine Bereitschaft zur uneingeschränktem Zusammenarbeit im Sinne der Kronzeugenregelung und legte eine schriftliche Erklärung zur Ergänzung seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vor. (61) HLR bestätigte mit Schreiben vom 28. Juli 1999 seine Teilnahme an dem Kartell und den Zweck der diesbezüglichen Besprechungen. (62) Am 28. März 2000 leitete die Kommission im vorliegenden Fall ein Verfahren ein und erließ Beschwerdepunkte gegen die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist. Alle Parteien nahmen schriftlich zu den Beschwerdepunkten der Kommission Stellung. Keine Partei verlangte eine mündliche Anhörung, noch bestritt sie in erheblichem Maße den Tatbestand, wie er in den Beschwerdepunkten dargelegt wurde. (63) Am 27. Juli 2001 richtete die Kommission weitere Auskunftsersuchen an ADM, Cerestar Bioproducts, H & R, HLR und Jungbunzlauer, um zusätzliche Umsatzzahlen zu erheben. D. VERFAHREN IN DEN USA UND IN KANADA (64) In den Vereinigten Staaten von Amerika wurde im Zuge der Ermittlungen, die das Justizministerium und die Bundespolizei (FBI) angestellt hatten, Strafanzeige wegen abgestimmten Verhaltens ("conspiracy") bei der Festsetzung von Preisen im Sinne des Artikels 1 des Sherman Act gegen fünf Hersteller erhoben: ADM, Haarmann & Reimer, Hoffmann-La Roche, Jungbunzlauer International AG und Cerestar Bioproducts. Außerdem wurden eine hohe Führungskraft von Haarmann & Reimer, ein vormaliger Geschäfts führender Direktor der Hoffmann-La Roche-Tochter Citrique Belge, der Vorstandsvorsitzende der Jungbunzlauer International AG und der Geschäfts führende Direktor von Cerestar Bioproducts persönlich wegen abgestimmter Verhaltensweisen angeklagt. (65) Von Oktober 1996 bis Juni 1998 bekannten sich alle beklagten Firmen im Sinne der Anklage schuldig und akzeptierten Geldbußen in folgender Höhe: 30 Mio. USD für ADM, 50 Mio. USD für H & R, 14 Mio. USD für HLR, 11 Mio. USD für Jungbunzlauer und 400000 USD für Cerestar Bioproducts. (66) Neben den Unternehmen wurden auch alle angeklagten Einzelpersonen mit Geldbußen belegt, und zwar mit je 150000 USD; nur der Geschäfts führende Direktor von Cerestar Bioproducts erhielt eine Geldstrafe in Höhe von 40000 USD. (67) Außerdem wurden im Namen einer Gruppe von Abnehmern vor einem US-Bundesgericht erster Instanz (United States District Court) zivilrechtliche Klagen gegen ADM, H & R, Jungbunzlauer, HLR und Cerestar Bioproducts mit der Forderung auf Schadenersatz in dreifacher Höhe des Streitwerts ("triple damages") erhoben. (68) In Kanada bekannten sich von Mai 1998 bis September 1999 ADM, Haarmann & Reimer, Jungbunzlauer International AG und Hoffmann-La Roche im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen der kanadischen Wettbewerbsbehörde der Teilnahme an abgestimmten Praktiken zur Festsetzung von Preisen und zur Aufteilung von Märkten in der Zitronensäurebranche schuldig. Sie wurden mit Geldbußen in Höhe von 2 Mio., 4,7 Mio., 1,9 Mio. bzw. 2,9 Mio. CAD belegt. E. ABLAUF DER EREIGNISSE 1. MITGLIEDER UND ORGANISATION DES KARTELLS (69) Struktur, Aufbau und Vorgehensweise des Kartells stützten sich auf eine gemeinsame Einschätzung der Marktverhältnisse. ADM und H & R unterhielten häufiger Kontakte, weil sie sich trotz ihrer Produktionsstandorte in der EG nicht als europäische, sondern als nordamerikanische Hersteller einstuften und weil es für sie aus Gründen der Logistik und Koordinierung einfacher war, des Öfteren bilaterale Treffen abzuhalten. (70) Die Unternehmen wurden bei den Zusammenkünften in der Regel durch folgende Personen vertreten: - ADM: durch den Leiter der Unternehmenseinheit Corn Processing und den stellvertretenden Leiter der Abteilung Sales and Marketing; - H & R: durch einen älteren Vize-Vorsitzenden des Aufsichtsrates des Unternehmens, ein Vorstandsmitglied von H & R USA, den stellvertretenden Leiter der Abteilung Sales and Marketing und den Geschäftsführer der Abteilung Sales and Marketing; - HLR: durch die zuständige Person für die weltweite Vermarktung von Vitaminen und Feinchemikalien, den Leiter der US Feed Business-Vitamin Division und zwei aufeinander folgende Geschäftsführer von Citrique Belge; - Jungbunzlauer: durch den Vorstandsvorsitzenden, den Leiter von Jungbunzlauer Austria und einen Produktmanager; - Cerestar Bioproducts: durch den Geschäftsführer und einen Verkäufer. (71) Die Kartellbesprechungen fanden auf verschiedenen Ebenen statt: - Treffen der obersten Führungskräfte ("Masters") - d. h. "Presidents", Vorstandsvorsitzende, Geschäftsführer usw. - in bestimmten Abständen (im Durchschnitt zweimal pro Jahr); - Treffen der Verkaufsleiter ("Sherpas"), bei denen es mehr um technische Fragen ging (seit 1993); - bilaterale Unternehmenskontakte. 2. MARKTENTWICKLUNG UND ERSTE KONTAKTE (72) Im Zeitraum 1985-1990 war der durchschnittliche Preis für Zitronensäure in Europa kontinuierlich um 45 % gesunken(13). Die am Ende dieses Zeitraums anormal niedrigen Preise wurden von manchen auf einen Preiskrieg in Deutschland und im Vereinigten Königreich zurückgeführt, für den Jungbunzlauer verantwortlich gemacht wurde und mit dem zusätzliche Marktanteile errungen werden sollten. Das Marktverhalten von Jungbunzlauer wurde als ein Grund für den Preisverfall angesehen. In derselben Zeit verdreifachte das Unternehmen praktisch seine Zitronensäure-Produktionskapazität von [...] t auf [...] t, und zwar hauptsächlich durch die Übernahme des Zitronensäuregeschäfts von Boehringer Ingelheim im Jahr 1985 sowie des Unternehmensbereichs Organische Säuren von Benckiser im Jahr 1988(14). (73) Gegen Ende des genannten Zeitraums kam es in der Zitronensäurebranche zu einer gewissen Konsolidierung. 1990 nahm Cargill die Produktion in einem neuen Werk in den USA auf, was sich negativ auf die Weltpreise auswirkte. Im Dezember desselben Jahres trat ADM mit Übernahme des Zitronensäuregeschäfts von Pfizer als neuer Anbieter auf dem Markt auf. Ein kleiner europäischer Hersteller, Ebro Spain, wiederum stellte 1991 die Produktion und den Betrieb ein, während das Biacor-Werk in Italien am Ende desselben Jahres von Cerestar Bioproducts aufgekauft wurde(15). (74) Einige Wochen nach der Übernahme des Pfizer-Zitronensäuregeschäfts organisierte ADM eine Reihe bilateraler Zusammenkünfte mit anderen Herstellern, und zwar angeblich, um sich bei den Wettbewerbern vorzustellen. (75) Am 14. Januar 1991 trafen sich der Leiter der Unternehmenseinheit Corn Processing und der stellvertretende Leiter der Abteilung Sales and Marketing von ADM mit dem älteren Vize-Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem stellvertretenden Leiter der Abteilung Sales and Marketing von Haarmann & Reimer in Chicago (USA). Am 23. Januar 1991 kamen sie mit dem Leiter des Hoffmann-La Roche-Konzernbereichs Vitamine und Feinchemikalien, der damals auch Vorsitzender des Verbands ECAMA war, in Basel (Schweiz) zusammen. Am darauf folgenden Tag fand eine Begegnung zwischen denselben Vertretern von ADM und zwei hochrangigen Vertretern von Jungbunzlauer in deren Büroräumen in Wien statt. Am 25. Januar 1991 schließlich unterhielten sie sich mit einem "Member of the Board" von Haarmann & Reimer USA in Hannover (Deutschland)(16). (76) All diese Treffen wurden von ADM als reine "Vorstellungsveranstaltungen" bezeichnet. Doch unabhängig von der Art dieser Begegnungen steht fest, dass ADM sehr bald nach dem Markteintritt Schritte unternahm, um mit seinen größten Konkurrenten Kontakt aufzunehmen. (77) Es hatte allerdings auch schon zuvor Versuche gegeben, die Preise in der Branche gemeinsam festzusetzen. Jungbunzlauer ist eigenen Angaben zufolge 1990 von einem Mitglied der H & R-Geschäftsleitung auf eine Koordinierung der Preisgestaltung unter Zitronensäureherstellern angesprochen worden(17). 3. BASISREGELN DES KARTELLS (78) Das erste Treffen, bei dem alle ursprünglichen Kartellmitglieder anwesend waren, wurde vom Leiter (für die ganze Welt) des Hoffmann-La Roche-Konzernbereichs Vitamine und Feinchemikalien organisiert und fand am 6. März 1991(18) im Hotel Plaza in Basel (Schweiz) statt. An der Gesprächsrunde unter der Führung eines Vertreters von Hoffmann-La Roche(19) nahmen je zwei hochrangige Vertreter von ADM, Haarmann & Reimer, Hoffmann-La Roche und Jungbunzlauer teil. (79) Bei dieser Begegnung wurden die grundlegenden Regeln des Kartells vereinbart, welche die Basis für weitere Maßnahmen der beteiligten Unternehmen bildeten. Die im Folgenden angeführten Schlüsselelemente des Kartells wurden besprochen und vereinbart. Sie sind während der gesamten Dauer des Kartells erkennbar und geben ein klares Bild seiner Funktionsweise. a) Ziele (80) Das Kartell verfolgte vier Hauptziele, nämlich die Zuteilung spezifischer Absatzquoten und deren Einhaltung durch jedes Mitglied, die Festlegung von Ziel- und/oder Mindestpreisen, den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen und den Austausch spezifischer Kundendaten. 1. Absatzquoten (81) Jedem Unternehmen wurden weltweit Absatzquoten zugewiesen, da alle Hersteller davon ausgingen, dass der Markt die ganze Welt umspannt. Auf Anregung von ADM wurde beschlossen, als Grundlage für die Quotenberechnung den durchschnittlichen Absatz der einzelnen Unternehmen in den drei vorausgegangenen Jahren, d. h. von 1988 bis 1990, heranzuziehen. Haarmann & Reimer äußerte zunächst einen Vorbehalt gegenüber dem ihm zugewiesenen Wert, der bald darauf ausgeräumt wurde, akzeptierte aber grundsätzlich das Quotenkonzept. Schon bei der Zusammenkunft im März 1991 erhielt jedes Unternehmen einen festen Mengenwert (in Tonnen) zu der Absatzquote zugeteilt. Zwei Monate später wurde dieser bei einer Kartellsitzung im Mai 1991 in Wien in einen Marktanteilswert umgewandelt. 2. Ziel- und/oder Mindestpreise (82) Die Kartellmitglieder vereinbarten die Einführung von Ziel- und Mindestpreisen. Die angestrebten Preise und die Preisuntergrenzen wurden in US-Dollar und in D-Mark festgelegt. Für den europäischen Markt wurde die D-Mark als Referenzwährung zugrunde gelegt; die in D-Mark ermittelten Preise wurden dann für die Angabe und Inrechnungstellung gegenüber den Kunden in den einzelnen Staaten in die jeweilige Landeswährung umgerechnet. 3. Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen (83) Weiterhin wurde vereinbart, keinem Kunden Nachlässe zu gewähren; alle Abnehmer sollten den Listenpreis entrichten. Auf diese Weise wollte man vermeiden, dass ein beteiligtes Unternehmen seine Erzeugnisse unter den gemeinsam festgesetzten Preisen verkauft. Eine Ausnahme wurde nur für die fünf größten Zitronensäureabnehmer gemacht, von denen wirklich nicht erwartet werden konnte, dass sie den veröffentlichten Listenpreis zahlen. Diesen Kunden durfte ein Nachlass von bis zu 3 % auf den Listenpreis eingeräumt werden(20). 4. Austausch von Kundendaten (84) Bei manchen Begegnungen - v. a. bei den so genannten "Sherpa"-Treffen, bei denen es mehr um technische Details ging - wurden Einzelheiten über bestimmte Kunden ausgetauscht. Unter anderem wurden dabei eine koordinierte Ansprache bestimmter Abnehmer der chinesischen Hersteller erörtert und realisiert und das Vorgehen bei der Einreichung von Angeboten für bestimmte Großaufträge abgestimmt. b) Durchsetzung 1. Überwachungssystem (85) Es wurde ein System zur Überwachung der Einhaltung der Absprachen eingeführt, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen die ihnen zugewiesenen Quoten strikt einhalten. Auf Vorschlag des Leiters (für die ganze Welt) des Hoffmann-La Roche-Konzernbereichs Vitamine und Feinchemikalien wurde auf dem Treffen vom 6. März 1991 vereinbart, dass jeder Hersteller monatlich seine Absatzzahlen an seine Sekretärin in Basel meldet, die dann Kontakt mit allen Unternehmen aufnehmen würde, um jedem die Absatzwerte für den entsprechenden Monat mitzuteilen. Während die Absatzquoten weltweit festgesetzt wurden, erfolgte die Berichterstattung zur Überwachung der Absätze aufgeschlüsselt nach Regionen: Europa, Nordamerika und Rest der Welt. Diese Zahlen wurden niemals von unabhängiger Seite geprüft; da aber die Absätze der vier Unternehmen einen wesentlichen Teil des Gesamtabsatzes aller im Verband ECAMA zusammengeschlossenen Hersteller ausmachten, konnte man anhand von dessen regelmäßigem Bericht, in dem die Absatzzahlen als Gesamtwert erschienen, jedes Unternehmen ausmachen, das unrichtige Angaben gemacht hat. 2. Regelmäßige mehrseitige Treffen (86) Das Abhalten regelmäßiger und häufiger Treffen war kennzeichnend für die Organisation des Kartells. Von März 1991 bis Mai 1995 fanden etwa 20 mehrseitige Begegnungen statt, auf denen sich die Unternehmen mit Fragen befassten, die unmittelbar das Kartell betrafen. Außerdem trafen sich in dem Zeitraum zu mindestens zehn verschiedenen Gelegenheiten Vertreter von ADM und Haarmann & Reimer, um gemeinsame Standpunkte für die mehrseitigen Treffen vorzubereiten, die Lage des Kartells zu erörtern oder Ausgleichsfragen zu regeln. Nach 1993 beschlossen die Kartellmitglieder, sich in so genannten "Sherpa"-Treffen mehr über technische Aspekte zu unterhalten, um bestimmte Missstände und "Marktprobleme" zu lösen. (87) Die Kartellbesprechungen fielen in der Regel zeitlich mit den Haupttagungen des Wirtschaftsverbands ECAMA zusammen, da alle Kartellteilnehmer zugleich Verbandsmitglieder waren. Gewöhnlich kamen die Unternehmen am Abend vor der "offiziellen" Verbandssitzung zusammen(21). 3. Ausgleichsregelung (88) Es wurde eine Ausgleichsregelung als natürliche Folgemaßnahme zu der Quotenabsprache und mit dem Ziel festgelegt, Unternehmen, die ihre Absatzquote überschreiten oder nicht erreichen, zu bestrafen bzw. zu entschädigen. Danach musste ein Unternehmen, das die ihm zugewiesene Quote in einem bestimmten Jahr überschritt, im darauf folgenden Jahr Erzeugnisse von dem oder den Unternehmen beziehen, das bzw. die unter ihrer Quote geblieben waren. 4. DURCHSETZUNG DES KARTELLS (89) Ergebnis der Zusammenkunft am 6. März 1991 war, "that there was a clear agreement to implement a volume quota, reporting and compensation mechanism and increase the price of citric acid" [dass klare Übereinstimmung über die Durchsetzung einer Mengenquote, die Einführung eines Melde- und eines Ausgleichssystems und die Erhöhung der Preise für Zitronensäure bestand](22). Einige Teilnehmer waren erstaunt über den Grad der Formalität und Organisation zwischen den anderen Teilnehmern, der bei dieser Abmachung an den Tag gelegt wurde. Möglicherweise hat der leitende Vertreter von Hoffmann-La Roche schon in diesem frühen Stadium die Teilnehmer davor gewarnt, keine schriftlichen Aufzeichnungen über die Treffen aufzubewahren, und auf die Notwendigkeit hingewiesen, in Bezug auf Existenz und Inhalt dieser Begegnungen möglichst große Diskretion zu wahren(23). (90) Das Kartell hat zwei unterschiedliche Phasen durchgemacht. In der ersten - d. h. von März 1991 bis Mitte 1993 - wurde die allgemeine Abmachung ziemlich reibungslos umgesetzt. In dieser Zeit zogen die Preise stark an und trat ein weiterer Hersteller dem Kartell bei. Dessen ungeachtet wurden die zwischen den Unternehmen zu treffenden Ausgleichsmaßnahmen zunehmend zu einem Problem. (91) Während der zweiten Phase, von Mitte 1993 bis zum Ende des Zitronensäurekartells im Mai 1995 fiel es den beteiligten Unternehmen immer schwerer, das Preisniveau zu halten, was zu einem nicht unerheblichen Grad auf einen drastischen Anstieg der Einfuhren aus China, insbesondere nach Europa, zurückzuführen war. Anschuldigungen - vor allem gegen Jungbunzlauer - wegen des Versuchs, aus dem Kartell auszubrechen, häuften sich, und das gegenseitige Vertrauen unter den Kartellmitgliedern ließ nach. a) Preiserhöhungen (92) Nachdem die Zitronensäurepreise fünf Jahre lang gefallen waren(24), lag es auf der Hand, dass das Kartell in erster Linie auf die Umkehrung dieses Trends und die Erhöhung der Preise abzielen würde. Die Nachfrage nach Zitronensäure nahm 1991 und 1992 deutlich - jährlich um 9 % oder mehr - zu(25). Um das Jahr 1991 taten sich nämlich neue Absatzmärkte auf, als Zitronensäure verstärkt als umweltfreundlichere Alternative zu Polyphospaten in der Waschmittelindustrie zum Einsatz gelangte, was die Nachfrage in die Höhe trieb. Diese neuen Absatzmöglichkeiten waren Gegenstand der folgenden Kartellbesprechung(26), die am 16. Mai 1991 in den Geschäftsräumen von Jungbunzlauer in Wien (Österreich)(27) stattfand. Die Teilnehmer "erkannten darin eine Situation, die für eine koordinierte Preishöhung genutzt werden konnte"(28). Ziel der Hersteller war es, die Preise viel stärker steigen zu lassen, als es unter normalen Marktbedingungen für die Abnehmer zumutbar gewesen wäre. Die so vereinbarten Preise wurden anschließend den Kunden mitgeteilt und insbesondere in den Anfangsjahren des Kartells weitgehend durchgesetzt (siehe Randnummern 82-84, 95-96 und 116-118). (93) Angesichts der weltweiten Dimension des Zitronensäuremarktes und der Verwendung von DEM und USD als Referenzwährungen war der Wechselkurs zwischen diesen beiden Währungen für die Etablierung dauerhafter und konkurrenzfähiger Preise von entscheidender Bedeutung, und zwar v. a. im Hinblick auf die Vermeidung einer Verlagerung der Warenströme zwischen den beiden Währungszonen. Preisbeschlüsse des Kartells wurden unter Berücksichtigung dieses wichtigen Faktors gefasst. Die relative Stärke der D-Mark gegenüber dem US-Dollar in der Zeit von Mitte 1991 bis Mitte 1992, als die D-Mark um fast 20 % aufgewertet wurde(29), hatte zur Folge, dass die Preise für Zitronensäure in USD-Märkten häufiger und insgesamt stärker angehoben wurden als in DEM-Märkten, um der höheren Bewertung der D-Mark Rechnung zu tragen. (94) Zitronensäure wird, wie schon erwähnt, in unterschiedlichen Formen angeboten, für die jeweils andere Preise gelten. Kristallwasserhaltige und kristallwasserfreie Zitronensäure (CAH bzw. CAA) sind die beiden am häufigsten vorkommenden Produkte. Während Letztere vor allem in Nordamerika abgesetzt wird, erreicht Erstere in Europa höhere Absatzzahlen. Bei den Preisbesprechungen bezogen sich die Kartellmitglieder fast ausschließlich auf kristallwasserfreie Zitronensäure, die der Einfachheit halber mit einem leichten Aufschlag von rund 4 %-5 % auf den Preis für kristallwasserhaltige Zitronensäure in Rechnung gestellt wird. Die Preise für sämtliche Zitronensäureprodukte hingen in einer Weise zusammen, dass sich ein neuer Preis für einen Produkttyp automatisch auch auf die Preise für die übrigen Typen auswirkte. In jedem Fall wurden bei bestimmten Gelegenheiten auch die Preise für andere Produkttypen als kristallwasserfreie Zitronensäure besprochen. (95) Eines der ersten Ergebnisse des Treffens vom März 1991 war die aufeinander abgestimmte Erhöhung des Preises für kristallwasserfreie Zitronensäure auf 2,25 DEM/kg im April 1991. Unter anderem wegen günstiger Marktbedingungen bereitete die Einführung des höheren Preises kaum Schwierigkeiten. Gleichzeitig wurden Preiserhöhungen für den nordamerikanischen Markt vereinbart. Als der Europa-Preis im Juli 1991 hinter den USD-Preis zurückfiel, verständigten sich die Kartellmitglieder ausschließlich telefonisch darauf, den Preis für Europa mit Wirkung vom August 1991 weiter auf 2,70 DEM/kg anzuheben. Auch diese Preiserhöhung wurde erfolgreich durchgesetzt. Beim darauf folgenden Treffen im November 1991 verpflichteten sich die Kartellmitglieder ausdrücklich darauf, größere Abweichungen zwischen den Preisen in Nordamerika und Europa zu verhindern(30). Um diese Zeit wurde eine vereinbarte USD-Preiserhöhung wegen der zunehmenden Schwäche des US-Dollars gegenüber der D-Mark in Europa nicht nachvollzogen. Eine letzte Anhebung des DEM-Preises auf 2,80 DEM/kg für kristallwasserfreie Zitronensäure wurde bei dem Treffen im Mai 1992 abgesprochen und im Juni 1992 in die Tat umgesetzt(31). Danach sollten keine Preiserhöhungen mehr vereinbart werden, sondern man wollte sich bei den Preisdiskussionen in Anbetracht der weiterhin bestehenden Konkurrenz verstärkt Gedanken über die Aufrechterhaltung der einmal durchgesetzten Preise machen. (96) In einem Zeitraum von 14 Monaten ist der Preis für Zitronensäure in Europa so um 40 % gestiegen. Damit haben die Kartellmitglieder eines der wesentlichen Ziele, die sie sich bei der ersten Zusammenkunft im März 1991 gesetzt hatten, erreicht. b) System zur Aufteilung von Märkten und Überwachung der Absprachen (97) Die anlässlich der Zusammenkunft am 6. März 1991 festgelegten Absatzquoten trugen dazu bei, dass die Zitronensäurepreise anschließend dauerhaft in die Höhe getrieben wurden. Jeder Hersteller bekam einen Weltmarktanteil zugewiesen, der nicht als Prozentsatz des weltweiten Marktvolumens insgesamt, sondern als prozentualer Anteil an der Summe der Absätze sämtlicher ECAMA-Verbandsmitglieder im Jahr 1991 ausgedrückt wurde(32). Die Quoten wurden ursprünglich in Gesamtmengenwerten (in Tonnen) angegeben. H & R war jedoch mit dem ihm zugeteilten Wert nicht zufrieden, und auch über den Anteil von Jungbunzlauer bestand eine gewissen Uneinigkeit(33). Alle diese Fragen wurden beim folgenden Treffen am 16. Mai 1991 in Wien geklärt. Dabei wurde auch beschlossen, die Quoten nicht mehr als Gesamttonnagen, sondern als Marktanteilswerte auszudrücken. Die Marktanteilsquoten der einzelnen Unternehmen lauteten schließlich wie folgt: Haarmann & Reimer 32 %, ADM 26,3 %, Jungbunzlauer 23 %, Hoffmann-La Roche 13,7 % und Cerestar Bioproducts 5 %(34). (98) Die von ADM, H & R und Jungbunzlauer vorgelegten Prozentangaben für die einzelnen Quoten weichen geringfügig voneinander ab. Die genaue Quote lässt sich jedoch anhand der von Jungbunzlauer übermittelten Tabellen errechnen, die für den Zeitraum 1991-1994 stets dieselben Jahreswerte für die zugewiesenen Absatzquoten enthalten. Tabelle 5 Absatzquoten am Weltmarkt (Tonnen und Marktanteile) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (99) Cerestar Bioproducts war bei der Besprechung in Basel zwar nicht vertreten, wurde aber aufgrund seiner Verbandsmitgliedschaft bei den von ECAMA vorgelegten Gesamtwerten mitberücksichtigt. Die vier anderen Kartellmitglieder haben die ECAMA-Daten benutzt, um die gemeldeten Werte doppelt zu prüfen, und haben Cerestar Bioproducts offensichtlich und höchstwahrscheinlich ohne dessen Wissen einen Marktanteil von 5 % zugewiesen(35). Dies ergibt sich aus den von Jungbunzlauer vorgelegten Tabellen(36). (100) Um die korrekte Anwendung der zitierten Quoten zu überwachen und Ausgleichsmaßnahmen am Ende eines jeden Jahres so weit wie möglich zu vermeiden, wurde ab März 1991 der regelmäßige Austausch von monatlichen Absatzzahlen vereinbart(37). Wie Jungbunzlauer angibt, "meldeten die beteiligten Unternehmen jeweils bis zum 7. eines jeden Monats ihre verkauften Tonnagen pro Region beim Sekretariat des ECAMA-Präsidenten. Im Sekretariat wurden die Verkäufe konsolidiert und dann den Teilnehmern - aufgeteilt nach Firma und Region (Europa, Nordamerika, Rest der Welt) - telefonisch zurückgemeldet. Dadurch konnten die relativen Marktanteile laufend verfolgt werden. Diese Informationen waren dann auch die Grundlage der Marktanalyse in den Sitzungen."(38). Die Unternehmen meldeten zwar ihre Absatzzahlen für einzelne Regionen, mussten aber nur die Vorgaben für den weltweiten Absatz einhalten. (101) Die Tabellen von Jungbunzlauer(39) wurden anhand der monatlich per Telefon übermittelten Daten erstellt und enthalten genaue Angaben und Berechnungen zu den Mengen, die die einzelnen Kartellmitglieder im Monat abgesetzt haben. Sie sind ein Beleg dafür, dass ständig überwacht wurde, inwieweit jedes Unternehmen die ihm zugewiesene Quote erfuellt hat. Zur Interpretation dieser Tabellen gibt Jungbunzlauer Folgendes an: "In dieser Liste sind in fünf untereinander angeordneten Zeilen unter den Ziff. 1 bis 5 die Unternehmen Haarmann & Reimer, ADM, Jungbunzlauer, Hoffmann-La Roche und Cerestar aufgelistet. In den zwölf nebeneinander angeordneten Spalten sind die monatlich gemeldeten Verkaufsmengen dieser Unternehmen aufgelistet. Für jedes einzelne Unternehmen ist in vier einzelnen Zeilen jeweils die verkaufte Menge Zitronensäure für die Regionen Europa, Nordamerika und Rest der Welt sowie die Gesamtsumme der drei Regionen angegeben. In der Zeile 'Total' ist die Zusammenrechnung aller Verkäufe der einzelnen Regionen und deren Gesamtsumme aufgelistet. In der letzten Zeile ist die Abweichung, bezogen auf Gesamteuropa, wiedergegeben."(40). Für jedes Jahr des Zeitraums 1991-1994 bestehen zwei getrennte Tabellen, eine mit kumulierten Monatsdaten und eine mit einfachen Monatsdaten. c) Ausgleichsregelung (102) Bei der Zusammenkunft am 14. November 1991 in Brüssel(41) - der ersten, bei der ausreichend Daten über die Entwicklung des Absatzes vorlagen - zeigte sich, dass ADM deutlich unter seiner Absatzquote lag, während Haarmann & Reimer seine Quote um eine ähnliche Größenordnung übertraf: "By the end of 1991, H & R needed to buy 7000 tons of citric acid from ADM" [Ende 1991 musste H & R 7000 t Zitronensäure von ADM beziehen](42). Die beiden anderen Hersteller haben ihre Quoten im Großen und Ganzen eingehalten. Die genannten Abweichungen erregten bei den Anwesenden Besorgnis, weil ein wesentliches Ziel der sorgfältigen Überwachung der Absatzzahlen laut Abmachung ja gerade darin bestand, Ausgleichsmaßnahmen am Ende eines Jahres zu vermeiden. Schon vorher war vereinbart worden, solche Ungleichgewichte nicht zuzulassen. Bei einem weiteren Treffen, das am 2. Januar 1992 in Deutschland stattfand(43), wurde die Frage des Ausgleichs neben der Gestaltung der Preise und der Lage des Marktes weiter erörtert. (103) Das Ausgleichsproblem trat in der frühen Phase des Kartells und insbesondere im Anschluss an diese umfangreichen und weitgehend deckungsgleichen Abweichungen von H & R und ADM auf (siehe Tabelle 6). Eine verbesserte Ausgleichsregelung hätte gegebenenfalls bei dem Treffen am 19. Mai 1992 in Jerusalem(44) besprochen werden können; es wurde aber schließlich entschieden, "dass zwischen Unternehmen, zwischen denen die größten Abweichungen von den Mengenvorgaben vorliegen würden, individuelle Ausgleichsmaßnahmen zu suchen wären"(45). Hauptthema der Besprechungen in Jerusalem war der Ausgleich für ADM. H & R weigerte sich, das Defizit von ADM zu kompensieren. Der weltweite Leiter des HLR-Konzernbereichs Vitamine und Feinchemikalien, der die Versammlung führte, griff in die Diskussion mit dem Hinweis ein, dass es dabei um einen wesentlichen Teil der Abmachung geht und dass die Missachtung dieses Elements das für den Erhalt des Kartells erforderliche Vertrauen untergräbt und letztlich allen Teilnehmern schadet. Er forderte H & R nachdrücklich auf, seiner Verpflichtung nachzukommen. Die Vertreter von ADM und H & R wurden damit beauftragt, eine Lösung für diese Streitigkeit zu suchen; sie besprachen das Problem bei einem späteren bilateralen Treffen. (104) Dieses Treffen war aber nur eines von einer ganzen Reihe von Zusammenkünften, die bis April 1995 weiter stattfinden würden. ADM bestätigt in diesem Zusammenhang Folgendes: "it was not unusual for [a representative of ADM] and [a representative of H & R] to meet to discuss the North American position prior to ECAMA meetings" [es war nicht ungewöhnlich, dass sich [ein Vertreter von ADM] und [ein Vertreter von H & R] vor Tagungen des Verbands ECAMA trafen, um sich über den nordamerikanischen Standpunkt zu unterhalten](46). Auch andere Vertreter von H & R waren bei einigen dieser - nachweisbar dreizehn - Treffen zugegen. Der Streit über den Ausgleich stand - zumindest bis zur zweiten Hälfte des Jahres 1992, als der größte Teil der Transaktion abgeschlossen war - bei vielen Besprechungen im Mittelpunkt. (105) Aus der folgenden Tabelle lässt sich ablesen, inwieweit die einzelnen Unternehmen in den Jahren 1991 bis 1994 von den ihnen zugewiesenen Quoten abgewichen sind. ADM wies in dem Zeitraum das größte mengenmäßige Defizit auf, H & R den höchsten Überschuss. (106) Die tatsächlichen Mengen an Zitronensäure, die die Unternehmen einander geliefert haben, stimmen nicht exakt mit den nachstehenden Werten überein. Dafür gibt es zwei Gründe: Erstens haben die beteiligten Unternehmen untereinander Zitronensäure auch im Rahmen von Swap-Geschäften oder spontan für legitime Zwecke bezogen und abgesetzt, die nichts mit den fraglichen Ausgleichsmaßnahmen zu tun haben. Zweitens wurde aufgrund der Tatsache, dass beim tatsächlichen Umfang der zwischen den Unternehmen zu treffenden Ausgleichsmaßnahmen eine gewisse Flexibilität gehandhabt wurde, intensiv über die tatsächlichen Kompensationsmengen diskutiert und verhandelt, und es wurde nicht jede zu viel verkaufte Tonne Zitronensäure kompensiert. Tabelle 6 Weltmarkt: Abweichung von den Absatzqzoten((Die Angaben in dieser Tabelle basieren auf den Zahlen der Tabellen in der Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5637-5644], Anhang 3.1. Die Werte in der Reihe "zugewiesene Absatzmenge" geben die Menge aufgrund der jedem einzelnen Unternehmen zugewiesenen Quote wieder (siehe Tabelle 5).)) (Tonnen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (107) Dennoch wurden aufgrund der Ausgleichsregelung umfangreiche Mengen von anderen Kartellmitgliedern bezogen. Der größte Teil davon entfiel auf die Ausgleichsmengen, die ADM an Haarmann & Reimer lieferte und die sich im Zeitraum 1992-1995 nach eigenen Berechnungen von ADM auf fast 7200 t beliefen(47). Cerestar Bioproducts räumt ein, 1994/95 insgesamt 702 t kristallwasserfreie Zitronensäure und 126 t Trinatriumcitrat an Haarmann & Reimer sowie 1994 96 t kristallwasserfreie Zitronensäure an Jungbunzlauer - als letzte Tranche einer Lieferung im Umfang von 900 t, die Jungbunzlauer wegen angeblich schlechter Qualität zurückgewiesen hatte - geliefert zu haben(48). (108) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte erklärt Jungbunzlauer, dass die Kommission den falschen allgemeinen Eindruck erweckt, dass es ein detailliertes System von Strafen zur Durchsetzung der Quotenabsprachen gegeben hat. Ferner führt Jungbunzlauer an, dass die von der Kommission zitierte ADM-Erklärung(49) insofern nicht ganz stimmt, als eine Ausgleichsregelung nie eingeführt wurde, auch wenn einige Teilnehmer der Kartellbesprechungen dies wohl beabsichtigt haben(50). Laut Jungbunzlauer betraf die am 6. März 1991 erzielte Einigung nur die Meldung von Absatzzahlen und nicht das Ausgleichssystem. Zwar stimme es, dass die Möglichkeit eines Ausgleichssystems auf der Besprechung vom Mai 1992 in Jerusalem erörtert wurde, doch wurde nur beschlossen, dass zwischen den Unternehmen, die am weitesten von den vereinbarten Mengenvorgaben abgewichen sind, separate Ausgleichsmaßnahmen zu setzen sind. (109) Da die Kommission bestätigt, dass man bei der Besprechung vom Mai 1992 in Jerusalem zu der Schlussfolgerung kam, dass zwischen den betroffenen Unternehmen individuelle Ausgleichsmaßnahmen zu suchen wären, wie es bereits in den Beschwerdepunkten dargelegt wurde, kann sie die Behauptung von Jungbunzlauer, dass es während der Dauer der Zuwiderhandlung keine Ausgleichsabmachungen gegeben habe, nur zurückweisen. (110) Vom Beginn an, ab März 1991 spielte das Prinzip, dass Mitglieder mit Quotenüberschreitungen das Defizit von denjenigen mit Quotenunterschreitungen kompensieren müssten, eine zentrale Rolle in den Kartellabsprachen. Ungeachtet der Form - multi- oder bilateral - der Umsetzung des Ausgleichssystems hatte es das Ziel und die Wirkung, für Disziplin bei der Einhaltung der Quoten zu sorgen, da alle Beteiligten wussten, dass sie jeglichen Nutzen aus einer mangelnden Einhaltung der vereinbarten Marktaufteilung wieder verlieren würden. Dies wird durch das angeführte Zitat aus der H & R-Erklärung bestätigt, dem zufolge das Unternehmen spätestens im November 1991 wusste, dass es 7000 t von ADM kaufen musste. Wie unter Randnummer 107 angeführt, kam es während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung zu Käufen von Zitronensäure zwischen den Kartellmitgliedern zur Einhaltung der Quotenvorgaben. (111) Zwar räumt H & R ein, von 1992 bis 1994 7,200 t von ADM bezogen zu haben, bezeichnet es aber als übertrieben zu behaupten, dass die im Rahmen des Ausgleichssystems gekauften Mengen erheblich gewesen sind, da sie weniger als 2 % des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens entsprechen. Die Kommission kann diese Ansicht nicht teilen. Zusammen betrachtet, waren die gekauften Mengen keineswegs gering und, selbst wenn man ihre Bedeutung als eingeschränkt beurteilen würde, ist ihre Relevanz klar und offensichtlich, da dies die Bemühungen der Kartellmitglieder zur Einhaltung der vereinbarten Quoten aufzeigt. 5. CERESTAR BIOPRODUCTS WIRD KARTELLMITGLIED (112) Das Unternehmen Cerestar Bioproducts trat erstmals auf der ECAMA-Tagung vom 15. November 1991, zu der es als neues Verbandsmitglied eingeladen worden war, mit den Kartellunternehmen in Verbindung, als der Geschäftsführer von Cerestar Bioproducts vom Leiter des HLR-Konzernbereichs Vitamine und Feinchemikalien angesprochen wurde. Bei einem weiteren Treffen mit diesem, das am 12. Februar 1992 in Basel stattfand, wurden dem Geschäftsführer von Cerestar Bioproducts die Basisregeln des Kartells dargelegt(51), dem sich Cerestar Bioproducts letztendlich anschloss. (113) In Bezug auf das präzise Datum, an dem Cerestar Bioproducts zum ersten Mal an einer Kartellbesprechung teilnahm, besteht eine gewisse Uneinigkeit zwischen den Teilnehmern. HLR gab an, dass "representatives of Cerestar did not attend meetings before the year 1992" [Cerestar-Vertreter vor 1992 bei keinem Treffen zugegen waren](52). Während ADM davon ausgeht, dass Cerestar Bioproducts dem Kartell bei der Zusammenkunft am 18. November 1992 in Brüssel(53) beitrat, nennt Jungbunzlauer den 1. Juni 1993 als Datum(54), ist sich dessen aber nicht ganz sicher. Der Hersteller Cerestar Bioproducts selbst gibt resolut an, dass er im Mai 1992 in Jerusalem an Besprechungen teilgenommen hat(55). Dieser Zeitpunkt trifft wohl am ehesten zu, weil die Anwesenheit des Unternehmens als kleinstem Kartellmitglied von den übrigen Teilnehmern nicht systematisch aufgezeichnet wurde. (114) Bei der Zusammenkunft im November 1992, die am Nachmittag vor der offiziellen ECAMA-Verbandstagung stattfand, wurde Cerestar Bioproducts förmlich eine Quote von 5 % der Summe der weltweiten Absätze aller Kartellmitglieder zugewiesen(56), auf die sich die übrigen Hersteller zuvor formlos verständigt hatten. Gleichzeitig wurde entschieden, dass für 1992 keine Ausgleichsmaßnahmen unter den Beteiligten getroffen werden müssen, weil die Abweichungen der tatsächlichen von den zugewiesenen Absatzzahlen als geringfügig und für jedermann zumutbar angesehen wurden(57). 6. ABGESTIMMTES VORGEHEN GEGEN DIE CHINESISCHEN HERSTELLER (115) Seit Ende der 80er Jahre machte sich die Präsenz chinesischer Zitronensäurehersteller auf dem Weltmarkt und insbesondere in Europa zunehmend bemerkbar. Ihr Produkt war nach allgemeiner Überzeugung von geringerer Qualität als das der meisten etablierten Anbieter; es wurde überwiegend in der kristallwasserhaltigen Form angeboten, was darauf zurückzuführen war, dass die chinesischen Produzenten gewöhnlich nicht über die zur Herstellung kristallwasserfreier Zitronensäure nötigen Ressourcen und Verfahren verfügten. Da diese Anbieter infolgedessen fast ausschließlich über den Preis konkurrieren mussten, verkauften sie ihr Produkt durchgängig zu Preisen, die unter denen der etablierten Hersteller lagen(58). (116) Der beträchtliche Preisanstieg zu Beginn der 90er Jahre war teilweise verantwortlich für eine neuerliche Zunahme der Importe aus China. Diese verdoppelten sich von 1991 bis 1992 auf 32500 t (14,2 % des EG-Marktvolumens). 1994 sollten die Einfuhren sogar auf insgesamt 59448 t (23,6 %) ansteigen(59). Dadurch wurde die Fähigkeit des Kartells, das vereinbarte Preisniveau aufrechtzuerhalten, erheblich beeinträchtigt und erschwert - trotz der Gegenmaßnahmen, die die Kartellmitglieder trafen, um den preisdrückenden Effekt der Einfuhren aus China zu kompensieren. Unter dem Deckmantel ihrer ECAMA-Verbandszugehörigkeit zogen sie die Einleitung eines Antidumping-Verfahrens gegen die chinesischen Importeure durch die Europäische Kommission in Betracht. Sie setzten diese Drohgebärde fort, indem sie Vertreter von Jungbunzlauer und ADM im Auftrag von ECAMA nach China sandten, um den dortigen Herstellern mitzuteilen, dass ein Antidumping-Verfahren gegen sie eingeleitet wird, wenn sie ihre Preisdrückerei nicht einstellten. Dieses Vorgehen hatte jedoch keine spürbaren Auswirkungen auf die Preise. Gleichzeitig richteten sich die Kartellmitglieder an einzelne Kunden chinesischer Hersteller, um deren Marktstellung zu untergraben. Wie dabei vorgegangen wurde, wird weiter unten dargelegt. (117) Diese ganze Entwicklung führte u. a. dazu, dass 1993 zunehmend Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Kartellmitgliedern zutage traten. Im ersten Quartal 1993 sah die Gruppe in Jungbunzlauer eine Quelle von Problemen ("causing problems"), weil das Unternehmen sich nicht immer strikt an die Abmachung hielt und nach Meinung der übrigen Teilnehmern eine schlechte Disziplin ("badly disciplined") zeigte(60). Bei der nächsten Kartellbesprechung, die am 1. Juni 1993 im Kildare Country Club in Irland(61) stattfand, drehte sich die Diskussion vor allem um den Mangel an Disziplin, den einige Mitglieder bei der Einhaltung der Absprache an den Tag legten, der zufolge alle Abnehmer (bis auf die fünf größten Kunden) den Listenpreis zu entrichten haben. ADM und H & R bezichtigten Jungbunzlauer dabei ausdrücklich mangelnder Disziplin. Um diesen Missstand zu beheben, wurde entschieden, dass rangniedrigere Unternehmensvertreter getrennt zusammenkommen sollten, um die diversen "Ausnahmen" zu besprechen, die zur Klärung der Lage gemacht wurden. Diese Besprechungen, bei denen es mehr um technische Aspekte ging, wurden später im Gegensatz zu den wichtigen "Master"-Treffen der obersten Führungskräfte auch als "Sherpa"-Treffen bezeichnet. (118) Bei dem Treffen der Kartellunternehmen am 27. Oktober 1993 in Brügge (Belgien)(62) bestanden die Probleme infolge mangelnder Preisdisziplin noch immer: "The fundamental agreement was still in place but there was an increasing number of exceptions for which the group saw Jungbunzlauer as being primarily responsible." [Die grundlegende Abmachung galt weiterhin, doch es gab eine wachsende Zahl von Ausnahmen, für die die Gruppe in erster Linie Jungbunzlauer verantwortlich machte](63). Besorgnis erregte auch der schrumpfende Marktanteil der Kartellmitglieder. Von 1991 bis 1993 war deren Anteil am Weltmarkt von rund 70 % auf unter 60 % gefallen; 1994 lag er schließlich bei 52 %(64). Dieser kontinuierliche Rückgang bedeutete, dass der unter den beteiligten Unternehmen aufzuteilende "Kuchen" immer kleiner wurde, was zu wachsenden Spannungen innerhalb des Kartells führte(65). (119) Die "Sherpas", die sich am 14. Januar 1994 in London(66) trafen, hatten den Auftrag, die Lage auf dem Zitronensäuremarkt zu überprüfen und Lösungen zur Förderung des Absatzes der Kartellmitglieder zu suchen. Sie unterhielten sich darüber, dass zunehmend Zitronensäure aus chinesischer Produktion in Europa angeboten wurde und dass die Kartellunternehmen kräftiger auftreten müssten, um ihr Absatzniveau unter diesen Umständen aufrechtzuerhalten. Die Teilnehmer "accepted that there would have to be a price war against the competition from China" [Es wurde erkannt, dass gegen die Konkurrenz aus China ein Preiskampf aufgenommen werden musste.](67). Die Teilnehmer müssten "try and regain particular accounts [lost to the Chinese producers] at whatever price was necessary with the blessing of the others" [versuchen, bestimmte [an die chinesischen Hersteller verlorene] Aufträge zu dem Preis, der die Zustimmung der übrigen finden würde, wiederzugewinnen](68). "These customers were identified by name, and were allocated to individual participants, who were to make the necessary offers" [Diese Kunden wurden namentlich identifiziert und den einzelnen Teilnehmern für die Abgabe der entsprechenden Angebote zugeteilt.](69). Dieses später als "Serbia List" bezeichnete Firmenverzeichnis war Gegenstand der regelmäßigen Überwachung und der Gespräche bei den nachfolgenden "Sherpa"-Treffen, von denen das erste vom 23. bis zum 25. März 1994 in London abgehalten wurde(70). (120) Das nächste "Master"-Treffen der obersten Führungskräfte fand am 18. März 1994 im Londoner Savoy-Hotel(71) statt. Dabei ging es zunächst um die etwaige Einreichung einer Antidumping-Beschwerde gegen die chinesischen Hersteller bei der Europäischen Kommission. Weiterhin wurden neuerliche Anschuldigungen gegen Jungbunzlauer erhoben, weil es die Absprache in Bezug auf die Preise nicht eingehalten hatte. Der Vorstandsvorsitzende von Jungbunzlauer übernahm in dieser Zeit die Leitung der Kartellbesprechungen, nachdem er zum Vorsitzenden des Verbands ECAMA gewählt und der Leiter des HLR-Konzernbereichs Vitamine und Feinchemikalien in den Ruhestand gegangen war. Die monatlichen Preisdaten wurden daraufhin an sein Sekretariat geschickt. (121) Ein weiteres routinemäßiges "Sherpa"-Treffen wurde am 7. Juli 1994 in Zürich(72) abgehalten, dem dort eine "Master"-Besprechung am 31. August 1994(73) folgte. Auch bei der letztgenannten Zusammenkunft wurde Jungbunzlauer wieder vorgehalten, die Preisabsprachen zu unterminieren. Desgleichen kam auch die mögliche Einleitung eines Antidumping-Verfahrens gegen die chinesischen Hersteller wieder zur Sprache. Nach Übernahme des Gruppenvorsitzes war Jungbunzlauer nunmehr für die logistische Organisation der Treffen verantwortlich. (122) Bei einer Besprechung am 2. November 1994 im Hotel Amigo in Brüssel(74) wurde das genannte Firmenverzeichnis ("Serbia List") überprüft und weiter erörtert. Es wurde vereinbart, dass die Vertreter von Jungbunzlauer und ADM auf ihrer bevorstehenden Reise nach China den dortigen Herstellern mit einer Antidumping-Klage drohen sollten. Ferner wurden einzelne Großaufträge unter den Unternehmen aufgeteilt, wobei die obersten Führungskräfte den "Sherpas" folgenden Auftrag erteilten: "with arriving at some commonality of price between those bidding for the [1995] [...] business ... After the cartel meeting the sherpas stayed behind and established a broad commonality of price for the [...] bid" [dafür zu sorgen, dass diejenigen, die sich um den Auftrag von [...] bewerben, zu einer gewissen Gemeinsamkeit bei den Preisen gelangen ... Nach Ablauf der Kartellbesprechung kamen die zurückgebliebenen Sherpas zu einer breiten Übereinstimmung hinsichtlich des Preises für das [...] zu unterbreitende Angebot](75). (123) Weitere Absprachen über Preisangaben für einzelne Kunden wurden bei den "Sherpa"-Treffen am 16. November 1994 im Marriott-Hotel in Slough (Vereinigtes Königreich)(76) und am 18. November 1994 im Hotel Concorde Lafayette in Paris(77) erörtert. Bei der erstgenannten Zusammenkunft war die Unterbreitung eines Angebots für [...] ein (vielleicht sogar das einzige) Gesprächsthema. Notizen, die sich der ADM-Vertreter von dem Treffen gemacht hat, belegen, dass jedem Unternehmen ein Preis für die Unterbreitung von Angeboten für Aufträge in einzelnen Ländern zugewiesen wurde(78). Bei beiden Zusammenkünften wurde auch über [...] und andere multinationale Unternehmen gesprochen. Zentrales Thema der Begegnung in Paris waren Maßnahmen im Anschluss an die Erstellung des Firmenverzeichnisses "Serbia List". (124) Anfang 1995 wirkten sich die Einfuhren aus China, insbesondere im europäischen Markt in Verbindung mit dem Eindruck, dass Jungbunzlauer sich nicht an die Preisabmachung hielt, sondern die Preise der übrigen Kartellmitglieder unterbot, spürbar auf den Zusammenhalt und die Wirksamkeit des Kartells aus. In Europa begannen die Preise unter das zuletzt vereinbarte Niveau von 2,80 DEM/kg für kristallwasserfreie Zitronensäure zu sinken. 7. DAS ENDE DES KARTELLS (125) Die folgenden drei Treffen, die am 6. Januar 1995 im Hotel Hilton O'Hare in Chicago(79), am 2. Februar 1995 im Hilton-Hotel am Flughafen Heathrow bei London(80) und am 21. Februar 1995 im Sheraton-Hotel in Toronto (Kanada)(81) stattfanden, änderten nichts Grundlegendes am bisherigen Verhaltensmuster. Jungbunzlauer wurde von den anderen angegriffen wegen des "almost total lack of adherence to the agreed prices which Jungbunzlauer had reduced, particularly though not exclusively in Europe" [fast vollständigen Versäumnisses, sich an die vereinbarten Preise zu halten, die Jungbunzlauer vor allem - aber nicht nur - in Europa gesenkt hatte](82). Die Anwendung der "Serbia List" wurde unverändert überwacht, und obwohl die Atmosphäre "weitaus weniger freundlich war" und das Kartell auseinander zu fallen begann, wurden noch immer monatlich Absatzdaten ausgetauscht und unterhielten alle Beteiligten weiterhin sehr regen Kontakt miteinander. In Anbetracht des Verhältnisses der Unternehmen untereinander und vor allem zu Jungbunzlauer befassten sich drei von ihnen - HLR, ADM und H & R - mit "the possibility of forming other arrangements in the citric acid market, not including Jungbunzlauer" [der Möglichkeit, in der Zitronensäurebranche Abmachungen ohne Jungbunzlauer zu treffen](83). Diesen Überlegungen folgten jedoch keine konkreten Taten. (126) Die Zusammenkunft am 1. Mai 1995 im Hilton-Hotel am Flughafen Zürich(84) war die letzte vorbereitete Kartellbesprechung. Das Kartell ging laut ADM seinem Ende zu, wenngleich noch nicht ganz. Es wurden weiterhin Anschuldigungen gegen Jungbunzlauer gerichtet, und die übrigen Unternehmen sprachen bilateral bzw. abseits über mögliche andere Regelungen. Erst bei dem letzten, nicht geplanten, Treffen am 22. Mai 1995 im Schweiz Park Hotel in Vitznau (Schweiz)(85) wurde deutlich, dass "the cartel was in total disarray and was not working. The CEO of Jungbunzlauer was told that unless Jungbunzlauer was seen to do something to repair the damage that they had done the agreement was at an end" [das Kartell völlig in Unordnung geraten war und nicht mehr funktionierte. [Dem Vorstandsvorsitzenden von Jungbunzlauer wurde klar gemacht, dass die Abmachung tot sei, sofern Jungbunzlauer nichts unternimmt, um den angerichteten Schaden zu beheben](86). (127) Trotz dieser Entwicklung tauschten die Kartellmitglieder bis Mai 1995 untereinander monatliche Absatzzahlen aus. Danach fassten ADM, HLR und H & R die Fortsetzung des Kartells in geänderter Form ins Auge. Das US-amerikanische Unternehmen Cargill wurde als neuer Teilnehmer in Betracht gezogen; es wurden aber offensichtlich keine konkreten Schritte in diese Richtung getan. (128) Jedenfalls führte die Durchsuchung, die die US-Bundespolizei (FBI) im Juni in den Geschäftsräumen von ADM in den USA vornahm, zur Beendigung der Teilnahme dieses Unternehmens am Kartell. Nach dem Kenntnisstand der Kommission wurden danach auch alle übrigen Kontakte unter den Beteiligten in Verbindung mit wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweisen eingestellt. TEIL II - RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ZUSTÄNDIGKEIT (129) Die vorstehend dargelegten Abmachungen betrafen alle Länder des EWR, in denen Nachfrage nach Zitronensäure bestand. (130) Das EWR-Abkommen, das dem EG-Vertrag analoge Wettbewerbsvorschriften enthält, trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Diese Entscheidung schließt somit die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des EWR - insbesondere Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen - ab dem genannten Zeitpunkt auf die Abmachungen ein, gegen die sich die Einwände richten(87). (131) Soweit diese Abmachungen den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigten, findet Artikel 81 EG-Vertrag Anwendung. Die Folgen des Kartells für den Handel zwischen der EG und EFTA-Staaten oder unter EFTA-Staaten, die Unterzeichner des EWR-Abkommens sind, fallen unter Artikel 53 EWR-Abkommen. (132) Wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise lediglich den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigt, ist die Kommission zuständig und wendet Artikel 81 EG-Vertrag an. Beeinträchtigt sie ausschließlich den Handel zwischen EFTA-Staaten, so ist die EFTA-Überwachungsbehörde alleine zuständig und wendet die EWR-Wettbewerbsregeln nach Artikel 53 EWR-Abkommen(88) an. (133) Im vorliegenden Fall ist die Kommission gemäß Artikel 56 EWR-Abkommen für die Anwendung sowohl von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag als auch von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zuständig, da sich das Kartell spürbar auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten ausgewirkt hat(89). B. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN 1. ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN (134) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und somit verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung und des Absatzes sowie die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (135) Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, der sich an Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag anlehnt, enthält ein gleich lautendes Verbot; nur ist hier anstelle vom Handel "zwischen Mitgliedstaaten" und vom Wettbewerb "innerhalb des Gemeinsamen Marktes" die Rede vom Handel "zwischen den Vertragsparteien" und vom Wettbewerb "im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens". 2. VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN (136) Nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten. (137) Eine Vereinbarung liegt vor, wenn die Beteiligten sich an einen gemeinsamen Plan halten, der ihr individuelles geschäftliches Verhalten begrenzt oder zu begrenzen geeignet ist, indem die Richtung ihrer gemeinsamen Handlungen oder Unterlassung von Handlungen am Markt festgelegt wird. Eine Vereinbarung muss nicht in schriftlicher Form erfolgen. Es müssen auch keinerlei Formalitäten erfuellt sein, und es sind keine vertraglichen Sanktionen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Der Vereinbarungstatbestand kann ausdrücklich gegeben oder durch das Verhalten der Beteiligten impliziert sein. (138) In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 usw., Limburgse Vinyl Maatschappij NV u. a./Kommission (PVC II)(90), hat das Gericht erster Instanz Folgendes festgestellt: "Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels [81 Absatz 1] EG-Vertrag aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten." (139) Artikel 81 EG-Vertrag(91) stellt den Begriff "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" neben die Begriffe "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" und "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen", um durch die Verbotsvorschrift dieses Artikels eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt.(92) (140) Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten Kriterien der Koordination und Zusammenarbeit verlangen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans, sondern sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu verfolgen gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Unternehmen nicht das Recht, sich mit wachem Sinn an das festgestellte oder erwartete Verhalten ihrer Wettbewerber anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Kontaktaufnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht(93). (141) Ein Verhalten kann daher auch dann als "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, wenn die betreffenden Unternehmen zwar nicht ausdrücklich einen gemeinsamen Plan gefasst haben, der ihr Verhalten am Markt festlegt, sie aber geheime Absprachen oder Vorkehrungen, die die Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens erleichtern, treffen bzw. sich an solchen beteiligen(94). (142) Zwar setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nur eine Abstimmung, sondern auch ein aus dieser resultierendes Marktverhalten der beteiligten Unternehmen voraus, jedoch gilt vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet.(95) (143) Im Fall einer komplexen Zuwiderhandlung von langer Dauer ist es für die Kommission nicht erforderlich, die Zuwiderhandlung ausschließlich der einen oder anderen Erscheinungsform rechtswidrigen Verhaltens zuzuordnen. Die Konzepte "Vereinbarung" und "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" sind nicht fest umrissen und können sich überschneiden. Eine solche Unterscheidung ist realistischerweise vielleicht auch gar nicht möglich, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig Merkmale beider Formen des verbotenen Verhaltens aufweisen kann, auch wenn einige Akte der Zuwiderhandlung für sich betrachtet eher der einen als der anderen Erscheinungsform zuzuordnen sind. Es wäre jedoch ein künstlicher Vorgang, wenn man einen Tatbestand, der eindeutig ein gemeinsames Unterfangen mit ein und demselben Ziel darstellt, in mehrere einzelne Formen der Zuwiderhandlung zerlegt. Ein Kartell kann daher gleichzeitig eine Vereinbarung und eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise darstellen. Artikel 81 schreibt für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Subsumtion vor(96). (144) In seinem Urteil in der Rechtssache PVC II hat das Gericht erster Instanz Folgendes festgehalten: "Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel 85 [nunmehr 81] EG-Vertrag umfasst werden"(97). (145) Eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag kann durchaus auch dann vorliegen, wenn die für die Durchsetzung eines privatrechtlichen Vertrags erforderliche Gewissheit nicht gegeben ist. Im Falle eines komplexen Kartells von langer Dauer bezeichnet der Begriff der "Vereinbarung" daher zu Recht nicht nur ein Gesamtkonzept oder die ausdrücklich vereinbarten Konditionen, sondern auch die Umsetzung des Vereinbarten mittels der gleichen Methoden und unter Verfolgung des gleichen gemeinsamen Zwecks. (146) Auch wenn es sich bei einem Kartell um ein gemeinsames Unterfangen handelt, können die Beteiligten unterschiedlich stark engagiert sein. Ein oder mehrere Teilnehmer können als Anführer dominieren. Es kann interne Konflikte und Rivalitäten geben, und es kann vorkommen, dass sich nicht jeder an die Spielregeln hält. All dies bedeutet jedoch nicht, dass das entsprechende Verhalten keine Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt, wenn fortdauernd ein einziges gemeinsames Ziel angestrebt wird. Ein komplexes Kartell kann innerhalb des Zeitraums, in dem es bestand, als einzige fortdauernde Zuwiderhandlung angesehen werden, auch wenn die betreffende Vereinbarung von Zeit zu Zeit geändert oder ihre Mechanismen angepasst oder gestärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (147) Im Fall eines komplexen Kartells von langer Dauer, bei dem die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und die geschlossenen Vereinbarungen Teil einer Reihe von gemeinsam getätigten Versuchen mit dem Zweck sind, den Wettbewerb zu verhindern oder zu verzerren, kann die Kommission das Verhalten der Unternehmen als eine kontinuierliche Zuwiderhandlung werten. Wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-7/89, Hercules/Kommission(98), ausgeführt hat, wäre es daher gekünstelt, aus diesem durch ein einziges Ziel gekennzeichneten kontinuierlichen Verhalten mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu konstruieren: "Tatsächlich hat sich [das Unternehmen] - jahrelang - an einem Komplex integrierter Systeme beteiligt, die eine erhebliche Zuwiderhandlung darstellen. Diese einheitliche Zuwiderhandlung hat sich nach und nach sowohl durch rechtswidrige Vereinbarungen als auch durch rechtswidrige abgestimmte Verhaltensweisen entwickelt". (148) Die bloße Tatsache, dass ein jeder Kartellbeteiligter die seinen eigenen Umständen entsprechende Rolle spielt, entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung für den Verstoß als Ganzes; er trägt auch Verantwortung für Handlungen, die von anderen Beteiligten begangen werden, aber dem gleichen rechtswidrigen Zweck dienen und die gleichen wettbewerbswidrigen Folgen zeigen. Ein Unternehmen, das durch Handlungen am gemeinsamen rechtswidrigen Unterfangen mitwirkt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist während der gesamten Zeit seiner Mitwirkung am gemeinsamen Plan ebenfalls für die Handlungen der anderen Beteiligten verantwortlich, die der gleichen Zuwiderhandlung zuzuordnen sind. Dies gilt sicherlich dann, wenn das fragliche Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste, wissen musste oder es hätte voraussehen müssen und bereit war, das Risiko auf sich zu nehmen(99). 3. EINE KONTINUIERLICHE ZUWIDERHANDLUNG (149) Beim ersten Treffen am 6. März 1991 in Basel (Schweiz) einigten sich die führenden Hersteller - d. h. H & R, ADM, Jungbunzlauer und HLR - auf die grundlegenden Regeln, nach denen sie den weltweiten Zitronensäuremarkt unter sich aufteilen wollten(100). (150) Dieser Plan, dem sich die genannten Hersteller - und später auch Cerestar Bioproducts - anschlossen, wurde über einen langen Zeitraum mittels der gleichen Methoden und unter Verfolgung des gleichen gemeinsamen Zwecks, nämlich der Ausschaltung des Wettbewerbs, durchgeführt. (151) Die Ausarbeitung des Plans auf regelmäßigen Zusammenkünften führte nicht zu einzelnen "Vereinbarungen", sondern stellte die Umsetzung eines rechtswidrigen Gesamtkonzepts dar. (152) Da die Hersteller unablässig ein gemeinsames Konzept und ein gemeinsames Ziel - die Ausschaltung des Wettbewerbs in der Zitronensäurebranche - verfolgten, wertet die Kommission das fragliche Verhalten als eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (153) Zwar ist der Schluss möglich, dass die Absprachen zwischen den Herstellern alle Merkmale einer vollständigen "Vereinbarung" erfuellen, doch könnten einige Tatbestände des rechtswidrigen Verhaltens auch als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise bezeichnet werden, wenn es angemessen wäre, dies zu tun. (154) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte behauptet Jungbunzlauer, dass die Kommission sich irrt, wenn sie feststellt, dass am 6. März 1991 eine Einigung erzielt wurde und ein einvernehmlich beschlossener Plan zur Einschränkung des Wettbewerbs mittels der gleichen Methoden über einen langen Zeitraum hinweg umgesetzt wurde. (155) Jungbunzlauer zufolge erzielten die Parteien nicht nur im März 1991 keine Einigung, sondern Jungbunzlauer beteiligte sich ab 1993 nur zum Teil an der Durchsetzung der fraglichen Grundsätze und spielte ab dem zweiten Halbjahr 1994 überhaupt keine weitere Rolle dabei. (156) In Hinblick auf die Randnummern 136-148 muss das Argument, dass es während des in der vorliegenden Entscheidung behandelten Zeitraums keine Abmachung gegeben hat, abgewiesen werden. Die Frage, ob die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen tatsächlich durchgeführt wurden, wird unter den Randnummern 212-218 behandelt. 4. EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS (157) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen werden ausdrücklich Vereinbarungen als wettbewerbsbeschränkend bezeichnet, die Folgendes zum Gegenstand haben: - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; - die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung; - die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (158) Bei der Gesamtheit der hier in Rede stehenden Vereinbarungen und Abmachungen können folgende Elemente als relevant für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen erachtet werden: - die Zuteilung von Märkten und Marktanteilsquoten; - das Einfrieren/Einschränken/Stilllegen von Produktionskapazitäten; - die gemeinsame Durchführung von Preiserhöhungen; - die Bestimmung des Herstellers, der Preiserhöhungen auf jedem einzelstaatlichen Markt "anführen" sollte; - die Verteilung von Listen mit aktuellen und künftigen Zielpreisen zur Koordinierung von Preiserhöhungen; - die Konzeption und Anwendung eines Melde- und Überwachungsmechanismus zur Durchsetzung der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen; - die Aufteilung oder Zuteilung von Kunden; - die Teilnahme an regelmäßigen Treffen und das Pflegen sonstiger Kontakte mit dem Ziel, die genannten wettbewerbsbeschränkenden Praktiken zu vereinbaren, in die Tat umzusetzen und/oder gegebenenfalls anzupassen. (159) Diese Arten von Abmachungen haben die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zum Zweck. Die verschiedenen geheimen Abmachungen und Regelwerke der Hersteller bezweckten alle letztlich eine Erhöhung des Preises - als wichtigstes Wettbewerbsinstrument - über das im freien Spiel der Marktkräfte übliche Niveau, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. (160) Um feststellen zu können, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen Anwendung finden, braucht nicht untersucht zu werden, welche Wirkung eine Vereinbarung tatsächlich auf den Wettbewerb hat, sobald nachgewiesen ist, dass die betreffenden Absprachen - wie im vorliegenden Fall - die Einschränkung des Wettbewerbs zum Zweck hatten. (161) Allerdings hatte das Kartell auch eine einschränkende Wirkung auf den Wettbewerb. Schließlich wurden die Preiserhöhungen - das eigentliche Ziel des Kartells - vor allem in den ersten Jahren von dessen Bestehen EWR-weit gemeinsam festgelegt, den Kunden mitgeteilt und umfassend durchgesetzt. Außerdem wurden die zur Umsetzung der Preisabsprachen vereinbarten Marktanteilsquoten von den Unternehmen weit gehend eingehalten; die Differenz zwischen zugewiesener und tatsächlich erreichter Quote betrug im ersten Jahr des Bestehens des Kartells bei einigen Teilnehmern mehr als 3 %, lag aber im darauf folgenden Zeitraum unter diesem Wert (siehe Tabelle 6). Die einschränkende Wirkung der fraglichen Abmachungen wird eingehender unter den Randnummern 205-218 dargelegt. (162) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte erklärt Jungbunzlauer, dass die Kommission fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass unzulässiger Druck auf die chinesischen Hersteller ausgeübt wurde. Jungbunzlauer erläutert weiterhin, dass Billigimporte aus China den Wettbewerb in erheblichem Maße verzerrten und nichts Verwerfliches daran sei, einen rechtmäßigen Schritt anzudrohen. Das Unternehmen stellt fest, dass die von ECAMA geprüfte Antidumping-Beschwerde in keiner Weise als Missbrauch betrachtet werden kann. Dies würde auch dadurch belegt, dass die Türkei von Mai 1995 bis Mai 2000 Antidumping-Zölle auf Zitronensäure aus China erhob. (163) Es liegt nicht in der Absicht der Kommission, zu behaupten, dass die Einreichung einer Antidumping-Beschwerde, die Erwägung einer solchen Einreichung oder auch das Informieren von Dritten über eine solche Absicht an sich als Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten ist. (164) Im vorliegenden Fall ist allerdings eindeutig erwiesen, dass die Preiserhöhungen für Zitronensäure, die von den Kartellmitgliedern dank ihrer wettbewerbseinschränkenden Absprachen erfolgreich durchgesetzt wurden, zu einem starken Anstieg der Zitronensäureausfuhren von China nach Europa führten. (165) In diesem Zusammenhang können die verschiedenen Bemühungen, die die Kartellmitglieder gemeinsam unternahmen, um die chinesischen Hersteller zur Einschränkung ihrer preisdrückenden Ausfuhren nach Europa zu bewegen, treffenderweise als eine Strategie bezeichnet werden, durch die sich das Kartell vor einer unerwarteten Wettbewerbsbedrohung durch die von den chinesischen Herstellern angebotenen Preise schützen wollte, gleichgültig ob diese mit den Antidumping-Vorschriften der EG vereinbar waren oder nicht. (166) Während es zwar vollkommen legitim ist, dass die etwaige Einreichung einer Antidumping-Beschwerde bei der Kommission von einer Branche erörtert wird, so trifft dies sicherlich nicht dafür zu, dass die Hauptakteure eines bestimmten Marktsegments ein abgestimmtes Vorgehen in Bezug auf die Preise, die sie ihren jeweiligen Kunden in Rechnung stellen, vereinbaren, um Dritte aus diesem Markt zu verdrängen. Der unter den Randnummern 115-124 beschriebene Sachverhalt veranschaulicht sehr klar den rechtswidrigen Charakter der Verhaltensweisen, die die Kartellmitglieder zur Disziplinierung der chinesischen Hersteller anwandten. Die Gegenangebote an spezifische Unternehmen, die in dem als "Serbia List" bezeichneten Firmenverzeichnis angeführt und individuell den einzelnen Kartellmitgliedern zugeteilt wurden, waren eindeutig Teil einer allgemeinen Strategie zur Beseitigung des Wettbewerbs in der Zitronensäurebranche im EWR. (167) In dieser Hinsicht ist es wohl begründet, dass die Kommission das Vorgehen der Kartellmitglieder gegen die chinesischen Hersteller als eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen betrachtet. 5. AUSWIRKUNG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN EU-MITGLIEDSTAATEN UND ZWISCHEN EWR-VERTRAGSPARTEIEN (168) Die fortgesetzte Vereinbarung zwischen den Herstellern hat den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten und den Handel zwischen EWR-Vertragsparteien in erheblichem Maße beeinträchtigt. (169) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag betrifft Vereinbarungen, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten zuwiderlaufen können, sei es durch Aufteilung nationaler Märkte oder durch Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Analog dazu befasst sich Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen mit Vereinbarungen, die die Verwirklichung eines homogenen Europäischen Wirtschaftsraums untergraben. (170) Wie im Abschnitt "Zwischenstaatlicher Handel" (Randnummern 52 und f.) dargelegt, ist der Zitronensäuremarkt durch einen beträchtlichen Umfang des Handels zwischen den EG-Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, bestand ein umfangreicher Handel. Alle dem EWR angehörenden EFTA-Staaten decken ihren Bedarf vollständig durch Einfuhren; vor dem Beitritt zur Gemeinschaft führte Österreich bedeutende Mengen an Zitronensäure aus und deckten Finnland und Schweden ihren gesamten Zitronensäurebedarf durch Einfuhren. (171) Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen gilt aber nicht nur für den Teil der Produktion, den die Kartellmitglieder tatsächlich in einem anderen Staat absetzen. Ebenso wenig ist die Kommission verpflichtet darzutun, dass die Beteiligung jedes einzelnen Mitglieds - und nicht das Kartell als Ganzes - den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat(101). (172) Im vorliegenden Fall erfassten die Kartellabmachungen praktisch den gesamten Handel in der EG und im EWR in diesem wichtigen Wirtschaftszweig. Das Vorhandensein eines Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungsmechanismus führte mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit zu einer automatischen Umleitung von Handelsströmen(102). 6. ÖSTERREICH, FINNLAND, ISLAND, LIECHTENSTEIN, NORWEGEN UND SCHWEDEN BETREFFENDE BESTIMMUNGEN DER WETTBEWERBSREGELN (173) Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Das Wirken des Kartells vor diesem Datum kann im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe von Artikel 81 EG-Vertrag beurteilt werden; etwaige Einschränkungen des Wettbewerbs in dieser Zeit in den EFTA-Staaten Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden werden nicht vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst. (174) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 galt in den genannten sechs EFTA-Staaten das EWR-Abkommen. Das Kartell verstieß in dieser Zeit somit gleichzeitig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Kommission ist für die Anwendung beider Vorschriften zuständig. Die Einschränkung des Wettbewerbs in diesen sechs EFTA-Ländern während des Jahres 1994 fällt unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (175) Mit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur EG am 1. Januar 1995 galt Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auch für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch das Kartell in diesen Ländern. Das Wirken des Kartells in Norwegen, Island und Liechtenstein fiel weiterhin unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (176) Das Wirken des Kartells in Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden, Island und Liechtenstein in der Zeit ab dem 1. Januar 1994 stellt somit einen Verstoß gegen die EWR- und/oder die EG-Wettbewerbsregeln dar. C. ADRESSATEN 1. ANWENDBARE GRUNDSÄTZE (177) Zur Ermittlung der Adressaten der vorliegenden Entscheidung ist es notwendig, die für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Rechtspersonen zu bestimmen. (178) Um festzustellen, ob eine Muttergesellschaft für das rechtswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft verantwortlich zu machen ist, ist es in diesem Zusammenhang erforderlich nachzuweisen, dass die Tochtergesellschaft "ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt"(103). (179) Wenn festgestellt wurde, dass während eines gewissen Zeitraums gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen wurde, ist es notwendig, die natürliche oder juristische Person zu ermitteln, die zur Zeit der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich war. (180) Wenn ein Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstößt und später die Aktiva veräußert, die als Träger der Zuwiderhandlung dienten, und sich somit aus dem betreffenden Markt zurückzieht, wird das fragliche Unternehmen weiterhin für die Zuwiderhandlung während des betreffenden Zeitraums verantwortlich gemacht, sofern es noch besteht(104). 2. ADRESSATEN DER ENTSCHEIDUNG (181) ADM hat direkt und autonom am Kartell teilgenommen. Folglich trägt der Konzern als Ganzes die Verantwortung für die Zuwiderhandlung und ist daher ein Adressat der vorliegenden Entscheidung. (182) Hoffmann-La Roche war gemeinsam mit der Tochtergesellschaft Citrique Belge ebenfalls direkt am Kartell beteiligt. Folglich trägt HLR direkte Verantwortung für die Zuwiderhandlung und ist ein Adressat der vorliegenden Entscheidung. (183) Im April 1996 wurden die Geschäfte der Food Ingredients Division von H & R auf die britische Tochter des Bayer-Konzerns, Bayer Plc (UK), übertragen, und danach im Juni 1998 schließlich an die Unternehmensgruppe Tate & Lyle (UK) verkauft wurden. Der Verkauf der Food Ingredients Division von H & R an Tate & Lyle erfolgte nach dem Ende der in der vorliegenden Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung. Da H & R nach wie vor besteht, trägt es die Verantwortung für die Zuwiderhandlung und ist somit ein Adressat der vorliegenden Entscheidung. (184) Cerestar Bioproducts ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Cerestar Holding BV, die während der Dauer der Zuwiderhandlung von der Eridania Béghin-Say SA kontrolliert wurde, die letztlich im Besitz der Unternehmensgruppe Montedison steht. Cerestar Bioproducts war unmittelbar an dem Kartell beteiligt und ist daher ein Adressat der vorliegenden Entscheidung. (185) Jungbunzlauer GmbH ist nun eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Jungbunzlauer Holding AG, wobei die effektive Führung der Geschäfte der Jungbunzlauer Holding AG durch die Jungbunzlauer AG erfolgt, bei der sich auch die Zentrale des gesamten Konzerns befindet. Dies wird in der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte bestätigt, in der Jungbunzlauer angibt, dass die Verantwortung für die Leitung des Konzerns seit 1993 bei der Jungbunzlauer AG liegt. Davor wurde der gesamte Konzern von der Jungbunzlauer GmbH gelenkt(105). (186) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte erklärten Jungbunzlauer AG und Jungbunzlauer GmH gemeinsam, dass jegliche Entscheidung in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt an die Jungbunzlauer GmbH gerichtet werden sollte. Zur Untermauerung dieses Standpunktes argumentieren sie, dass die Personen, die sich an dem in den Beschwerdepunkten beschriebenen Verhalten beteiligten, zum Großteil Vertreter der Jungbunzlauer GmbH waren, dass die Kommission zunächst ein Auskunftsverlangen an dieses Unternehmen richtete und dass alle Einlassungen seitens des Jungbunzlauer-Konzerns im vorliegenden Fall im Namen der Jungbunzlauer GmbH erfolgten. (187) Die Kommission muss diese Argumente abweisen. Zunächst war bis zum zweiten Halbjahr 1993 die Jungbunzlauer GmbH nicht nur die für die Erzeugung und den Vertrieb von Zitronensäure zuständige Tochtergesellschaft, sondern auch die für die Leitung des gesamten Jungbunzlauer-Konzerns verantwortliche Rechtsperson. Im Jahr 1993 wurde die Führung des Konzerns an die Jungbunzlauer AG übertragen, die in dieser Hinsicht als die Nachfolgerin der Jungbunzlauer GmbH betrachtet werden kann. Seit dieser Zeit ist die Jungbunzlauer GmbH innerhalb des Konzerns eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, die ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Jungbunzlauer AG, des mit der Leitung des Konzerns betrauten Unternehmens, befolgt. (188) Während eines gewissen Teils des in der vorliegenden Entscheidung behandelten Zeitraums war die Jungbunzlauer AG unmittelbar auf den Kartellbesprechungen, insbesondere durch ihren Vorstandsvorsitzenden, vertreten. Daher muss man die Schlussfolgerung ziehen, dass während der gesamten Zeit, die in der vorliegenden Entscheidung behandelt wird, die für die Leitung des gesamten Jungbunzlauer-Konzerns verantwortliche Rechtsperson an dem Kartell aktiv und unmittelbar beteiligt war. Da die fragliche Rechtsperson derzeit die Jungbunzlauer AG ist, muss die vorliegende Entscheidung an sie gerichtet werden. D. DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG (189) Obwohl einige Zitronensäurehersteller bereits vor dem ersten mehrseitigen Treffen bilaterale Kontakte unterhielten und obwohl ADM berichtet hat, dass Absprachen möglicherweise auch vor den hier in Rede stehenden Vereinbarungen bestanden haben(106), beschränkt sich die Kommission bei der Beurteilung des vorliegenden Falls nach Maßgabe des Artikels 81 EG-Vertrag und des Artikels 53 EWR-Abkommen sowie bei der Festsetzung etwaiger Geldbußen auf die Zeit ab dem 6. März 1991. (190) An diesem Tag fand die erste mehrseitige Kartellbesprechung in Basel (Schweiz) statt, bei der die Basisregeln für die Kartellbildung in der Branche vereinbart wurden. (Im Falle Österreichs, Finnlands, Norwegens, Schwedens, Islands und Liechtensteins liegt, soweit das Kartell hier Wirkungen zeitigte, bis zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 kein Verstoß gegen EG- oder EWR-Wettbewerbsregeln vor.) (191) Die Beteiligung der Unternehmen H & R, ADM, Jungbunzlauer und HLR an der Zuwiderhandlung ab dem genannten Zeitpunkt ist durch die Teilnahme von deren Presidents/Vorstandsvorsitzenden bzw. Geschäftsführern erwiesen. (192) Cerestar Bioproducts stieg erst 1992 in den Zitronensäuremarkt ein und nahm eigenen Angaben zufolge seit dem 19. Mai 1992 an den Besprechungen teil. (193) Das Kartell bestand bis zum Mai 1995. In diesem Monat kam es zu zwei Treffen, einem regulären - d. h. geplanten - am 1. Mai und einem improvisierten am 22. Mai. Bei letzterer Zusammenkunft wurde Jungbunzlauer ein Ultimatum gestellt: Das Unternehmen sollte mit Blick auf sein bisheriges Verhalten seine Bereitschaft erklären, sich stets an die Abmachungen zu halten. Da dies nicht geschah, wurde Jungbunzlauer als abtrünnig betrachtet und fassten ADM, HLR und H & R die Möglichkeit ins Auge, das Kartell in anderer Form fortzusetzen (siehe Randnummern 125-127). Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, brachen die an den wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen im Juni 1995 alle noch bestehenden Kontakte ab, als das FBI die Geschäftsräume von ADM in den USA durchsuchte. E. ABHILFEMASSNAHMEN 1. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (194) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fest, so kann sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 die betreffenden Unternehmen dazu verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen(107). (195) Im vorliegenden Fall unternahmen die Kartellmitglieder erhebliche Anstrengungen, um ihr rechtswidriges Verhalten zu verbergen. Wie die Kommission in den Beschwerdepunkten erklärte, konnte unter diesen Umständen nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, dass die fragliche Zuwiderhandlung abgestellt wurde. (196) In der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte behauptete Cerestar Bioproducts, seine Beteiligung im Mai 1995 beendet zu haben. H & R wiederum wies darauf hin, dass es die fraglichen Geschäftsfelder 1998 verkaufte und dass "with respect to Haarmann & Reimer/Bayer plc it would be pointless to include such a requirement in the operative part of the decision" [es in Hinblick auf Haarmann & Reimer/Bayer plc sinnlos wäre, eine solche Anforderung in den verfügenden Teil der Entscheidung aufzunehmen](108). (197) Ungeachtet dieser Stellungnahmen und zur Vermeidung von Zweifeln ist es erforderlich, die Unternehmen, die weiterhin auf dem Zitronensäuremarkt tätig sind und an die sich die vorliegende Entscheidung richtet, dazu zu verpflichten, dass sie, soweit noch nicht geschehen, den Verstoß abstellen und weiterhin von Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Zweck oder mit der gleichen oder einer ähnlichen Wirkung Abstand nehmen. 2. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 a) Allgemeine Erwägungen (198) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis eine Million EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn Prozent des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (199) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße muss die Kommission alle relevanten Umstände und insbesondere die Schwere des Verstoßes und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen, die beide explizit als Kriterien in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 angeführt werden. (200) Die Rolle der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen wird im Einzelfall untersucht. Dabei zieht die Kommission insbesondere alle erschwerenden oder mildernden Umstände in Betracht und wendet gegebenenfalls die Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(109) an. (201) Bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission die Art und die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes. Die Rolle der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen wird im Einzelfall untersucht. b) Die Höhe der Geldbuße (202) Das Kartell stellte eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar: die führenden Hersteller haben sich in dem vollen Bewusstsein der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung und außerdem der Rechtswidrigkeit ihres Handelns zusammengetan, um ein geheimes und institutionalisiertes System zu errichten mit dem Ziel, den Wettbewerb in einem bedeutenden Wirtschaftszweig einzuschränken. 1. Der Grundbetrag (203) Der Grundbetrag ist in Einklang mit der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen. Schwere (204) Bei der Ermittlung der Schwere berücksichtigt die Kommission die Art und die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie den räumlichen Umfang des betreffenden Marktes. Art der Zuwiderhandlung (205) Aus dem beschriebenen Sachverhalt folgt, dass die vorliegende Zuwiderhandlung in der Aufteilung von Märkten und der gemeinsamen Festsetzung von Preisen bestand, die von ihrem Wesen her die gravierendsten Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen. (206) Die Kartellabsprachen wurden von allen großen Anbietern im EWR getroffen; sie wurden von den oberen Führungskräften der betreffenden Unternehmen geplant, geleitet und gefördert(110). Schon durch sein Wesen führt die Durchsetzung eines Kartells der oben beschriebenen Art automatisch zu einer bedeutenden Wettbewerbsverfälschung, die ausschließlich zum Nutzen der beteiligten Hersteller gereicht und den Kunden und letztendlich den Verbrauchern allgemein hohen Schaden zufügt. (207) Die Kommission ist daher der Meinung, dass die vorliegende Zuwiderhandlung ihrem Wesen nach einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellte. (208) ADM argumentiert, dass die Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall in Hinblick auf ihr Wesen als "schwer" und nicht als "besonders schwer" betrachtet werden sollte. Laut ADM gefährdete der Verstoß nicht das reibungslose Funktionieren des Marktes, da die nationalen Märkte nicht aufgeteilt wurden. ADM vertritt die Auffassung, dass die Unterlagen der Kommission zeigen, dass es sich um weltweite Absatzquoten handelte und dass die europäischen Zielpreise primär in D-Mark festgelegt und dann in Landeswährungen umgerechnet wurden. (209) Die Kommission weist diesen Ansatz zurück. Es ist offensichtlich, dass Kartelle zur Preisfestsetzung und Marktaufteilung ihrem Wesen nach das reibungslose Funktionieren des einheitlichen Marktes gefährden. Es wäre falsch, würde man allein aufgrund der Tatsache, dass bei den Quoten und Preisen keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten getroffen wurde, zu der Schlussfolgerung gelangen, dass dieser Verstoß nicht besonders schwer, sondern nur schwer sei. Von Bedeutung ist, dass die normalen Wettbewerbsmuster, von denen der einheitliche Markt für Zitronensäure bestimmt worden wäre, durch geheime Regelungen über Mengen und Preise - die wesentlichen Elemente des Wettbewerbs - ersetzt wurden. Die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Zitronensäuremarkt im EWR (210) Die Zuwiderhandlung wurde von Unternehmen begangen, die während des in Rede stehenden Zeitraums über 60 % des weltweiten und 70 % des europäischen Zitronensäuremarktes abdeckten. Die Vereinbarungen zielten bewusst auf die Beschränkung der Absatzmengen, die künstliche Anhebung der Preise und die Einschränkung der Verkäufe an bestimmte Unternehmen. Da sie auch angewendet wurden, wirkten sie sich auf das Marktgeschehen konkret aus. (211) Es ist nicht erforderlich, genau zu quantifizieren, in welchem Ausmaß das Preisniveau durch diese Vereinbarungen tatsächlich geändert wurde. Diese Änderung kann nicht immer auf zuverlässige Weise gemessen werden, da eine Reihe externer Faktoren die Preisentwicklung des Erzeugnisses gleichzeitig beeinflusst haben können, so dass Schlussfolgerungen über die relative Bedeutung aller möglichen Ursachen äußerst schwierig sind. (212) Die behandelten Kartellvereinbarungen wurden sorgfältig umgesetzt. Wie bereits erwähnt, zeigte sich ein Teilnehmer "surprised at the level of formality and organisation to which the participants had gone to arrive at this arrangement" [erstaunt über den Grad der Formalität und Organisation, der bei dieser Abmachung an den Tag gelegt wurde](111). (213) Von März 1991 bis Mitte 1993 wurden die im Kartell vereinbarten Preise den Kunden mitgeteilt und insbesondere in den Anfangsjahren des Kartells weit gehend durchgesetzt. Die Erhöhung des Preises für kristallwasserfreie Zitronensäure auf 2,25 DEM/kg im April 1991, die auf dem Kartelltreffen vom März 1991 beschlossen wurde, bereitete kaum Schwierigkeiten. Darauf folgte im Juli eine telefonisch getroffene Entscheidung, den Preis für kristallwasserfreie Zitronensäure im August auf 2,70 DEM/kg anzuheben. Auch diese Preiserhöhung wurde erfolgreich durchgesetzt. Eine letzte Steigerung auf 2,80 DEM/kg für kristallwasserfreie Zitronensäure wurde bei dem Treffen im Mai 1992 abgesprochen und im Juni 1992 in die Tat umgesetzt(112). Danach wurde keine Preiserhöhung mehr durchgeführt, und das Kartell konzentrierte sich darauf, diese Preise aufrechtzuerhalten. (214) Die auf der Zusammenkunft im März 1991 festgelegten Absatzquoten trugen dazu bei, dass die Preise dauerhaft in die Höhe getrieben wurden und bildeten somit ein entscheidendes Element des Kartells. Die Parteien konzipierten einen detaillierten Melde- und Überwachungsmechanismus zur Durchsetzung der Quoten und wandten diesen an. Die Erfuellung dieser Quoten durch jedes Unternehmen wurde ständig überwacht. Diese Aspekte wurden unter den Randnummern 81, 85 und 97-101 eingehend beschrieben. (215) Wie unter den Randnummern 88 und 102-111 erläutert, wurde die im März 1991 vereinbarte Ausgleichsregelung ebenfalls sorgfältig umgesetzt, und es kam tatsächlich zu konkreten Käufen des Produkts, die sich direkt aus den wettbewerbsfeindlichen Absprachen ergaben. (216) Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Bemühungen, die alle Teilnehmer in die komplexe Organisation des Kartells investierten, kann die Wirksamkeit der Umsetzung nicht in Frage gestellt werden. (217) Cerestar Bioproducts behauptet zudem, dass das Unternehmen "refused to adhere to the blueprint and [that] ist prices were from January 1992 on continuously below those of other producers" [sich weigerte, den Plan einzuhalten, und seine Preise ab Januar 1992 ständig unter denjenigen anderer Hersteller lagen](113). Jungbunzlauer stellt in seiner Antwort fest, dass es sich spätestens Mitte 1994 offen von den versuchten Preiserhöhungen distanzierte und Preise auf dem Markt anbot, die eindeutig unter den Zielpreisen lagen. Das Unternehmen geht noch weiter und führt an, dass es in der Praxis die ursprünglich vereinbarten Marktanteile nie beachtete(114) und sogar eine Rolle bei der Beendigung des Kartells spielte. (218) Das Argument von Cerestar Bioproducts und Jungbunzlauer, dass sie "Trittbrettfahrer" waren und die anderen Kartellmitglieder hintergingen, muss abgewiesen werden. Beide Unternehmen nahmen bis zum Ende an den Kartelltreffen teil. In Bezug auf Jungbunzlauer und seine Behauptung, dass es eine aktive Rolle bei der Beendigung des Kartells spielte, muss erwähnt werden, dass sich Jungbunzlauer auch noch bei der letzten Kartellbesprechung im Mai 1995 in Vitznau aktiv beteiligte. Der ADM-Erklärung(115) zufolge ergriff der Vertreter von Jungbunzlauer die Initiative zur Einberufung dieses Kartelltreffens, indem er Mitteilungen an die anderen Teilnehmer sandte. Der ADM-Erklärung zufolge "Jungbunzlauer wanted to bring some stability in the market but no agreement was reached" [wollte Jungbunzlauer den Markt etwas stabilisieren, aber es wurde keine Einigung erzielt](116). (219) Die Tatsache, dass Cerestar Bioproducts und Jungbunzlauer durchaus die gegenüber den anderen Kartellmitgliedern eingegangenen Verpflichtungen in gewissem Maße außer Acht gelassen haben, bedeutet nicht, dass sie das Kartell nicht umgesetzt haben. Wie das Gericht erster Instanz in seinem Urteil in der Rechtssache Cascades feststellte, versucht "ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Markpolitik verfolgt, ... möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen"(117). (220) ADM, Haarmann & Reimer und Jungbunzlauer widersprechen der Schlussfolgerung, die die Kommission über die Auswirkungen des Kartells auf den Zitronensäuremarkt im EWR gezogen hat. Während H & R "does not deny that the cartel has a certain effect on the market ..., [it] respectfully submit[s] that this effect cannot be translated into concrete figures and it should not be overstated" [nicht bestreitet, dass das Kartell eine gewisse Wirkung auf den Markt hatte ..., weist [es] höflichst darauf hin, dass diese Wirkung nicht in konkreten Zahlen ausgedrückt werden kann und nicht überbewertet werden sollte](118). ADM und Jungbunzlauer behaupten, dass das Kartell sehr geringe Auswirkungen auf den Markt hatte. (221) Laut ADM und Jungbunzlauer wurden die Preiserhöhungen ab 1993 wegen der Ausbreitung chinesischer Billigware nicht länger angewendet. H & R führt auch an, dass die Auswirkungen auf den Markt aufgrund der höheren Nachfrage in den Jahren 1991-1992, der Zunahme des Absatzes der chinesischen Hersteller sowie der Missachtung der "Spielregeln" durch die Kartellmitglieder beschränkt waren. H & R behauptet ferner, dass die eingeschränkte Wirkung auf den Markt durch die Antworten der Kunden auf die Auskunftsersuchen der Kommission vom 20. Januar 1998 bestätigt wird. Schließlich stellt das Unternehmen fest, dass die Aussage der Kommission, der zufolge der Preis von Zitronensäure während der ersten 14 Monate um 40 % stieg, im Lichte der größeren wirtschaftlichen Zusammenhänge auf dem Markt zu sehen ist. (222) Zur Untermauerung seiner Argumente legte ADM der Kommission einen Sachverständigenbericht mit einer wirtschaftlichen Analyse der Zitronensäurebranche während des in den Beschwerdepunkten behandelten Zeitraums vor. In dem Bericht wird die Schlussfolgerung gezogen, dass der Zitronensäuremarkt ein Oligopol ist, bei dem das Verhältnis zwischen Kapazität und gesamter Nachfrage der bestimmende Faktor für die Preise ist, die daher konjunkturellen Schwankungen unterliegen. Dem Bericht zufolge wäre der steile Preisanstieg in der Anfangsphase des Kartells auf jeden Fall aufgetreten. Da die Preise 1990-1991 außergewöhnlich niedrig waren, kam es 1991 und 1992 logischerweise zu einem Anstieg. In dem Bericht wird die Hypothese, dass sich das Kartell auf die Preise auswirkte, damit bestritten, dass sie während der Dauer der Zuwiderhandlung nicht das Mitte der 80er Jahre verzeichnete Niveau erreichten. (223) Dem Bericht zufolge verrechnete ADM für die große Mehrheit seiner Lieferungen an Kunden in EWR-Ländern Preise unterhalb des Mindestpreises. Dies würde die Schlussfolgerung unterstützen, dass die Preisgestaltung während des relevanten Zeitraums eher auf einen oligopolistischen Wettbewerb als auf eine Koordinierung zurückzuführen war. Ferner wird behauptet, dass "Chinese exports were sufficient to constrain pricing to oligopolistic (competitive) rather than collusive levels" [die chinesischen Ausfuhren ausreichten, um die Preise auf einem oligopolistischen (wettbewerbsorientierten) Niveau zu halten und nicht auf heimlich verabredete Werte steigen zu lassen](119). (224) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte kommt Jungbunzlauer zu denselben Schlussfolgerungen und betont, dass der Hauptgrund für den Preisanstieg in den Jahren 1991 und 1992 die beträchtliche, unvergleichliche Ausweitung der Nachfrage aufgrund der Einführung von Zitronensäure als Komplexbildner in der Waschmittelindustrie war. Jungbunzlauer weist auch nachdrücklich darauf hin, dass der Anstieg der Preise von 1991-1992 in Zusammenhang mit ihrem Fall während des Zeitraums 1986-1990 gesehen werden sollte und er daher bloß die Rückkehr zu einer normaleren Situation darstellte. (225) Jungbunzlauer behauptet, dass auf dem Zitronensäuremarkt von 1991 bis 1995 trotz des Kartells noch heftiger Wettbewerb herrschte. Dies würde durch die Antworten der Kunden auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom Januar 1998 veranschaulicht. Ferner würde durch das Absinken des gesamten Anteils der Parteien am Weltmarkt von ursprünglich 70 % auf 52 % im Jahr 1994 gezeigt, dass das Kartell nicht mehr in der Lage war, die Preisbildung zu beeinflussen. (226) Keines der angeführten Argumente der Parteien zur Abschwächung der Feststellung der Kommission, dass das Kartell konkrete Auswirkungen auf den Markt hatte, ist schlüssig. Die Erklärungen, die ADM, H & R und Jungbunzlauer für die Preissteigerungen von 1991-1992 vorbrachten, könnten zum Teil triftig sein, belegen aber nicht auf überzeugende Weise, dass die Durchsetzung des Kartells nicht eine Rolle bei den Preisveränderungen gespielt haben könnte. Zwar können die beschriebenen Phänomene ohne ein Kartell auftreten, sie sind aber auch mit der Situation bei Vorliegen eines Kartells vollkommen vereinbar. Die Tatsache, dass die Preise für Zitronensäure in den ersten 14 Monaten um 40 % stiegen, kann nicht ausschließlich durch eine reine Wettbewerbsreaktion erklärt werden, sondern muss im Zusammenhang damit interpretiert werden, dass die Teilnehmer koordinierte Preiserhöhungen und die Zuteilung von Marktanteilen sowie einen Melde- und Überwachungsmechanismus vereinbart hatten. All dies hätte zum Erfolg der Preiserhöhungen beigetragen. (227) Auch das Argument von Jungbunzlauer in Bezug auf die Antworten verschiedener Abnehmer von Zitronensäure auf die Auskunftsersuchen der Kommission im Januar 1998 ist nicht überzeugend. Die Frage der Kommission nach der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt ist im Kontext erster Untersuchungen über die Hauptmerkmale des Zitronensäuremarktes zu sehen und war daher allgemein formuliert. Viele Antworten weisen bloß darauf hin, dass der Zitronensäuremarkt sich auf die gesamte Welt erstreckt, dass mehrere Hauptakteure durch Preisangaben bei Angeboten miteinander konkurrieren und dass sich der Preis des Produkts im Lauf der Jahre erheblich verändert hat. Die Antworten, die die Kommission erhielt, können keinesfalls als Nachweis für fehlende Auswirkungen des Kartells ausgelegt werden. Angesichts der hohen Perfektion, die die rechtswidrigen Absprachen kennzeichnen, kann man von den Abnehmern sicherlich nicht erwarten, dass sie einen fehlenden Wettbewerb auf dem fraglichen Markt bestätigen können. Ferner ist zu beachten, dass einige Antworten auf die große Ähnlichkeit der von den führenden Herstellern angegebenen Preise hinwiesen. (228) Die von Jungbunzlauer betonte Tatsache, dass der gesamte Marktanteil des Kartells im Lauf der Zeit von ursprünglich 70 % auf 52 % im Jahr 1994 schrumpfte, veranschaulicht sicherlich die Schwierigkeiten der Kartellmitglieder in ihrem Bemühen, die Preise über dem wettbewerbsbestimmten Niveau zu halten. Dies belegt allerdings nicht, dass das rechtswidrige Verhalten keine Auswirkungen auf den Markt hatte. Vielmehr bestätigt der starke Anstieg der Einfuhren aus China ab 1992, dass die Kartellmitglieder sich nicht an den durch diese Einfuhren erzeugten Preisdruck anpassten, wie es normalerweise der Fall hätte sein müssen. Der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes (229) Das Kartell betraf den gesamten Gemeinsamen Markt und - seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens - den gesamten EWR. Jeder Teil des Gemeinsamen Marktes und des EWR stand unter dem Einfluss der geheimen Vereinbarungen. Bei der Beurteilung der Schwere geht die Kommission daher davon aus, dass die Gemeinschaft und - seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens - der EWR in ihrer Gesamtheit von dem Kartell betroffen waren. Feststellungen der Kommission über die Schwere der Zuwiderhandlung (230) In Anbetracht der Art des untersuchten Verhaltens, seiner konkreten Auswirkungen auf den Zitronensäuremarkt und der Tatsache, dass es den gesamten Gemeinsamen Markt und - seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens - den gesamten EWR betraf, ist die Kommission der Auffassung, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen eine besonders schwere Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben. (231) H & R behauptete in seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte, dass seinen eigenen Berechnungen zufolge der gesamte jährliche Umfang des Zitronensäuremarktes in der EG 1996 nur rund 250 Mio. EUR betrug und dass die Kommission ihre Aussage, dass es sich um einen bedeutenden Wirtschaftszweig handelt, neu überdenken sollte. (232) Diese Aufforderung muss zurückgewiesen werden. Selbst wenn ein Markt (auf Gemeinschafts- oder EWR-Ebene), der von einem Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungskartell betroffen ist, nur einen mäßigen Umfang aufweist, ist die Kommission nicht verpflichtet, die Zuwiderhandlung als schwer und nicht als besonders schwer einzustufen. Klassifikation der Kartellmitglieder (233) Auch bei besonders schweren Zuwiderhandlungen ist es möglich, bei der Festsetzung der Geldbußen die Unternehmen unterschiedlich zu behandeln, um das tatsächliche wirtschaftliche Vermögen der Beteiligten zu berücksichtigen, dem Wettbewerb spürbaren Schaden zuzufügen, und um eine Geldbuße mit hinreichend abschreckender Wirkung festzusetzen. Die Kommission stellt fest, dass dies besonders geboten erscheint, wenn - wie in diesem Fall - ein erhebliches Ungleichgewicht in der Größe der einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen besteht. (234) Im vorliegenden Fall, in dem es um mehrere Unternehmen geht, sind bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. (235) Hierfür lassen sich die Unternehmen nach ihrer relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt in verschiedene Gruppen einteilen, wobei Anpassungen vorzunehmen sind, soweit diese zur Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten, angebracht sind. (236) Die Kommission erachtet es im vorliegenden Fall für angezeigt, den weltweiten Umsatz mit dem Produkt als Grundlage für den Vergleich der relativen Bedeutung der Unternehmen auf dem betreffenden Markt heranzuziehen. Angesichts der weltweiten Dimension des Marktes vermitteln diese Zahlen den besten Eindruck von der Fähigkeit der beteiligten Unternehmen, anderen Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt und/oder im EWR spürbaren Schaden zuzufügen. Diese Vorgehensweise wird dadurch begründet, dass es sich um ein weltweites Kartell handelte, das unter anderem die weltweite Aufteilung von Märkten und somit die Nichtentfaltung von Wettbewerbsreserven im EWR-Markt zum Zweck hatte. Außerdem liefert der weltweite Umsatz jedes Kartellmitglieds Hinweise auf seinen Beitrag zur Wirksamkeit des Kartells als Ganzes oder umgekehrt auf dessen Instabilität im Falle einer Nichtbeteiligung. Der Vergleich erfolgt anhand des weltweiten Umsatzes mit dem Produkt im letzten Jahr des Verstoßes (1995). Die Tabelle unter Randnummer enthält die relevanten Zahlen. (237) Im Jahr 1995 war Haarmann & Reimer mit einem weltweiten Marktanteil von 22 % der größte Marktteilnehmer. Es folgten ADM und Jungbunzlauer mit vergleichbaren Marktanteilen von jeweils [...] %. Hoffmann-La Roche hatte einen Marktanteil von 9 %. Cerestar Bioproducts war der kleinste Akteur mit einem geschätzten Marktanteil von 2,5 %. (238) Haarmann & Reimer fallen daher, angesichts ihres großen Marktanteils, in die erste Gruppe. ADM, Hoffmann-La Roche und Jungbunzlauer fallen in die zweite Gruppe. Cerestar Bioproducts, als bei weitem kleinster Marktteilnehmer, fällt in die dritte Gruppe. (239) Hieraus ergibt sich als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbuße anhand der relativen Bedeutung der beteiligten Unternehmen im relevanten Markt für jede Gruppe folgender Betrag: - Haarmann & Reimer: 35 Mio. EUR, - ADM, Hoffmann-La Roche und Jungbunzlauer: 21 Mio. EUR, - Cerestar Bioproducts: 3,5 Mio. EUR. Hinreichende Abschreckung (240) Um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung hat, wird die Kommission ferner ermitteln, ob eine weitere Anpassung der Ausgangsbeträge für die einzelnen Unternehmen erforderlich ist. (241) Die Tabelle unter Randnummer 50 vermittelt einen Eindruck von der relativen Größe der Adressaten der vorliegenden Entscheidung sowie von derjenigen der größeren wirtschaftlichen Einheit, zu der sie als hundertprozentige Tochtergesellschaften gehören. (242) Mit einem weltweiten Umsatz von 18403 Mrd. EUR und 13939 Mrd. EUR im Jahr 2000 sind Hoffmann-La Roche bzw. ADM viel größere Akteure als die anderen Adressaten. In dieser Hinsicht erachtet es die Kommission für nötig, dass der angemessene Ausgangspunkt für eine Geldbuße, der sich aus dem Kriterium der relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt ergibt, zusätzlich nach oben angepasst wird, um die Größe und die gesamten Ressourcen von Hoffmann-La Roche und ADM zu berücksichtigen. (243) Eine vergleichende Analyse der Größe der wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Adressaten der vorliegenden Entscheidung als hundertprozentige Tochtergesellschaften letztlich gehören, zeigt, dass Haarmann & Reimer integraler Bestandteil einer sehr großen wirtschaftlichen Einheit ist. Haarmann & Reimer war und ist im Besitz der Bayer AG, die im Jahr 2000 weltweit einen Umsatz von 30791 Mrd. EUR erzielte. (244) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass es unbillig wäre, nur die Geldbuße für ADM und Hoffmann-La Roche und nicht auch für Haarmann & Reimer nach oben anzupassen. Ein solches Vorgehen würde bedeuten, dass die Möglichkeit einer Berücksichtigung der erheblichen Größe der wirtschaftlichen Einheiten (siehe Randnummer 50) durch die Kommission vom organisatorischen Aufbau der betreffenden wirtschaftlichen Einheit abhinge. Eine wirtschaftliche Einheit, die aus einer einzigen Rechtsperson mit mehreren Unternehmensbereichen besteht, würde dadurch gegenüber einer Gruppe aufeinander folgender, hundertprozentiger Tochtergesellschaften übermäßig benachteiligt. (245) Folglich erachtet es die Kommission unter Berücksichtigung der Größe und der gesamten Ressourcen der wirtschaftlichen Einheit, zu der Haarmann & Reimer gehört, für erforderlich, den Ausgangspunkt für ihre Geldbuße, der sich aus dem Kriterium der relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt ergibt, zusätzlich nach oben anzupassen. (246) Die Kommission hält es daher mit Rücksicht auf das Abschreckungserfordernis für nötig, den Ausgangspunkt der in Randnummer 239 festgesetzten Geldbußen für ADM und Hoffmann-La Roche um 100 % auf 42 Mio. EUR und für Haarmann & Reimer um 150 % auf 87,5 Mio. EUR zu erhöhen. Dauer der Zuwiderhandlung (247) Die Kommission stellt fest, dass ADM, H & R, HLR und Jungbunzlauer vom März 1991 bis Mai 1995 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen haben. (248) Cerestar Bioproducts hat von Mai 1992 bis Mai 1995 gegen Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (249) Im Fall von ADM, H & R, HLR und Jungbunzlauer erstreckte sich die Zuwiderhandlung auf vier Jahre, was einer mittleren Dauer entspricht. Die Ausgangsbeträge für die gemäß der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Geldbußen (siehe Randnummern 239 und 246) werden daher um 40 % angehoben. (250) Cerestar Bioproducts setzte die Zuwiderhandlung drei Jahre lang, was ebenfalls einer mittleren Dauer entspricht. Der Ausgangsbetrag für die gemäß der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelte Geldbuße (siehe Randnummer 239) wird daher um 30 % angehoben. Schlussfolgerung zu den Grundbeträgen (251) ADM argumentiert, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen wäre, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen das Verfahren anwendet, das in ihren Leitlinien über Geldbußen beschrieben ist. Das Unternehmen behauptet, dass die Kommission die Methode zur Festsetzung von Geldbußen nicht grundsätzlich ändern darf, so dass sie den relevanten Umsatz mit dem Produkt im EWR außer Acht lassen würde. ADM zufolge sollten die Leitlinien nur auf Verstöße angewandt werden, die nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 14. Januar 1998 begangen wurden. (252) ADM bezieht sich auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen(120), wonach die Kommission nicht die Tatsache berücksichtigt hatte, dass der mit dem Produkt, auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, erzielte Umsatz vergleichsweise niedrig war verglichen mit dem Umsatz, den Parker mit seinen gesamten Verkäufen erzielte, weshalb das Gericht erster Instanz die von der Kommission festgesetzte Geldbuße herabgesetzt habe. Für ADM habe das Gericht somit deutlich gemacht, dass eine Geldbuße als unangemessen anzusehen ist, die ohne Berücksichtigung des Umsatzes festgesetzt wurde, der von dem Unternehmen in der Gemeinschaft mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht. (253) Die Kommission bestätigt, dass sie in der Vergangenheit häufig die Geldbuße anhand eines Grundbetrags festgesetzt hat, der einem bestimmten Anteil der Verkäufe in dem relevanten Markt der Gemeinschaft entsprach. Die einzigen Anforderungen bei der Entscheidungsbefugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sind jedoch die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Verstoßes und die Einhaltung einer Obergrenze, die durch Verweis auf den gesamten Umsatz der betreffenden Unternehmen bestimmt wird. Diese Faktoren werden in der vorliegenden Entscheidung vollständig und gerecht berücksichtigt. (254) Die Grundbeträge der Geldbußen werden somit wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Erschwerende Umstände Rolle als Anführer bei der Zuwiderhandlung (255) Die Kommission geht davon aus, dass ADM und HLR die beiden Anführer bei der Zuwiderhandlung waren. (256) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptet ADM, dass es nicht als Anstifter oder Anführer fungierte, sondern vielmehr die Rolle eines Mitläufers im Kartell spielte. (257) Zur Untermauerung dieses Standpunktes erklärt ADM, dass die Beschwerdepunkte darauf verweisen, dass "there had already been moves in the industry to fix prices prior to [March 1991]" [es allerdings schon [vor dem März 1991] Versuche gegeben [hatte], die Preise in der Branche gemeinsam festzusetzen] und dass "Jungbunzlauer states that in 1990 it had been approached by a member of the management board of Haarman & Reimer (...) in order to coordinate an approach on prices by citric acid manufacturers" [Jungbunzlauer ... eigenen Angaben zufolge 1990 von einem Mitglied der H& R-Geschäftsleitung ... auf eine Koordinierung der Preisgestaltung unter Zitronensäureherstellern angesprochen wurde](121). ADM bezieht sich ferner auf "the impression of ADM's witness who, although having no direct evidence, was given to understand at certain meetings that there had been a critic acid arrangement pre-dating ADM's participation" [den Eindruck des Zeugen von ADM, der zwar keine unmittelbaren Beweise dafür hat, dem aber auf gewissen Sitzungen zu verstehen gegeben wurde, dass schon vor der Beteiligung von ADM Absprachen für Zitronensäure bestanden haben](122). ADM bezieht sich auch auf andere von der Kommission untersuchte Fälle, die ihm zufolge implizit auf das Bestehen des Zitronensäurekartells vor dem Markteinstieg von ADM hinweisen würden. ADM stellt fest, dass es bei Bestehen solcher Absprachen vor der Beteiligung von ADM kein Anstifter gewesen sein konnte. (258) ADM weist ferner darauf hin, dass die erste Sitzung vom 6. März 1991 von HLR geleitet wurde. Es gibt an, dass H & R irrt, wenn es aus den Erklärungen eines Mitarbeiters von ADM gegenüber dem FBI darauf schließt, dass ADM der Anführer des Kartells war. ADM betont auch, dass es nie den Vorsitz im Kartell führte und nicht dafür verantwortlich war, andere Unternehmen zur Beteiligung am Kartell einzuladen oder zu zwingen. (259) HLR seinerseits behauptet, dass es weder ein Anstifter noch ein Anführer des Zitronensäurekartells war und kein anderes Unternehmen dazu nötigte, sich an dem Verstoß zu beteiligen. HLR erklärt, dass die treibenden Kräfte hinter dem Kartell in erster Linie die Direktoren von ADM waren. Laut HLR beschloss ADM auf eigene Initiative, bilaterale Kontakte zu den anderen Zitronensäureherstellern aufzubauen. ADM spielte im Allgemeinen die Rolle des Preisführers, was angeblich durch das Eingeständnis eines seiner Vertreter bestätigt wurde(123). HLR gibt ferner an, dass die Erklärung von Cerestar Bioproducts bestätigt, dass ADM ein führende Rolle spielte(124). (260) Ferner weist HLR darauf hin, dass die erste Kartellbesprechung anlässlich einer ECAMA-Verbandstagung stattfand, deren Vorsitz HLR gemäß einem Rotationssystem übernommen hatte. Die Kartellmitglieder erzielten eine Einigung mit dem Vorsitzenden darüber, dass eine gewisse organisatorische Funktion im Kartell bestehen sollte, was erklären würde, weshalb der Vertreter von HLR dann mit der Leitung der Kartellbesprechungen und über sein Sekretariat mit der Verwaltung der von den Parteien eingerichteten Anlaufstelle betraut wurde. HLR behauptet dennoch, dass ihm abgesehen von dieser administrativen Funktion keine spezifische Rolle übertragen wurde. Insofern als HLR eine besondere Stellung im Kartell hatte, so könnte dies eine Vermittlerrolle bei internen Uneinigkeiten unter den Kartellmitgliedern gewesen sein. (261) HLR fügt hinzu, dass nach Übergabe des ECAMA-Vorsitzes an Jungbunzlauer im Jahr 1994 dieses Unternehmen auch die organisatorische Rolle im Kartell übernommen hat. HLR führt weiter aus, dass nach dem Ausscheiden seines ursprünglichen Vertreters (und ECAMA-Vorsitzenden) dessen Nachfolger im Kartell eine sehr untergeordnete Rolle spielte. (262) Trotz der angeführten Argumente vertritt die Kommission weiter die Ansicht, dass ADM und HLR als die beiden Anführer des Zitronensäurekartells betrachtet werden müssen. (263) Obwohl die aufeinander folgenden Treffen zwischen ADM und H & R, HLR bzw. Jungbunzlauer im Januar 1991 von ADM als "Vorstellungsveranstaltungen" bezeichnet wurden, ist die Kommission der Meinung, dass diese Treffen sehr wahrscheinlich eine bestimmende Rolle bei der (neuerlichen) Bildung des Zitronensäurekartells im März 1991 spielten. Angesichts der sehr geringen Zeitspanne zwischen diesen Treffen und der ersten multilateralen Kartellbesprechung am 6. März 1991 ist es höchst wahrscheinlich, dass die Möglichkeit oder Absicht, ein formelles Kartell zu gründen, besprochen wurde. Dies wird insbesondere vom Inhalt der durchgeführten Diskussionen bestätigt, wie sie von einem ADM-Mitarbeiter wiedergegeben werden: obwohl die Beschreibung der Diskussionen vage bleibt, gibt der Mitarbeiter an, dass ein Wettbewerber zumindest bei zwei Gelegenheiten für die Art und Weise, wie er sein Zitronensäuregeschäft führte, "disparaged" [verächtlich gemacht] wurde. Dieser Ausdruck von Verstimmung gegenüber einem Wettbewerber, dem ein ungebührliches Verhalten auf dem Markt vorgeworfen wird, ist eindeutig ein Hinweis auf das wettbewerbsfeindliche Ziel, für mehr Disziplin auf dem Markt zu sorgen. (264) Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass die Abhaltung einer Runde bilateraler Treffen zwischen ADM und seinen Wettbewerbern kurz vor der ersten multilateralen Kartellbesprechung nicht ausreicht, um daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass ADM der Anstifter des Kartells gewesen ist, obwohl es stark darauf hindeutet. Die Kommission verfügt allerdings über genügend zusätzliche Elemente, um feststellen zu können, dass ADM ein Anführer des Kartells war. (265) Während seines Verhörs durch das FBI im Jahr 1996 nahm ein ehemaliger Vertreter von ADM bei den Kartellbesprechungen auf einen anderen Vertreter, der ebenfalls für ADM an denselben Treffen teilgenommen hatte, Bezug und sagte über ihn, dass "the mechanics of the G-4/5 arrangement seemed to be [name of that ADM representative]'s idea, and at the March 6, 1991 meeting in Basle, where the CA arrangement was formulated, [name of the ADM representative] took a fairly active role" [der Mechanismus für die G-4/5-Absprachen eine Idee von [Name des ADM-Vertreters] zu sein schienen und dieser auf dem Treffen vom 6. März 1991 in Basel, wo die Kartellabsprache formuliert wurde, eine ziemlich aktive Rolle spielte]. Über denselben Kollegen meinte er ferner, dass "[name of the ADM representative] was viewed as The Wise old Man, and was even dubbed the Preacher by [name of a representative of Jungbunzlauer]" [man [Name des ADM-Vertreters] als den "Weisen" betrachtete, und [Name eines Vertreters von Jungbunzlauer] ihn sogar "den Prediger" nannte](125). (266) In seiner Erklärung vom 25. März 1999 gibt auch Cerestar Bioproducts an, dass "although [name of representatives of Hoffmann-La Roche and Jungbunzlauer] normally chaired Masters meeting, it was Bioproduct's clear impression that [name of a representative of ADM] played a leading role. [Name of a representative of ADM] chaired the Sherpa meetings and tended to prepare matters and make the proposals for the price lists to be agreed" [zwar [Namen von HLR- und Jungbunzlauer-Vertretern] normalerweise die "Master"-Treffen leiteten, doch Cerestar Bioproducts eindeutig den Eindruck hatte, dass [Name eines ADM-Vertreters] eine führende Rolle spielte. [Name eines ADM-Vertreters] führte den Vorsitz bei den "Sherpa"-Treffen, bereitete in der Regel alles vor und machte für gewöhnlich die Vorschläge für die zu vereinbarenden Preislisten](126). (267) Die Kommission stellt daher fest, dass ADM ein Anführer des Zitronensäurekartells war. (268) Obwohl HLR dies zurückweist, ist auch klar, dass dieses Unternehmen eine entscheidende Rolle im Kartell spielte. Das erste multilaterale Treffen des Kartells am 6. März 1991 wurde von einem Vertreter von HLR organisiert und geleitet. Dieser führte auch danach den Vorsitz bei allen "Master"-Treffen bis 1994, als er in den Ruhestand trat. (269) Die führende Rolle von HLR wird auch von der Erklärung des ehemaligen ADM-Vertreters im Kartell gegenüber dem FBI betont. Das Protokoll des Verhörs zeigt, dass der Vertreter, der für ADM an dem Treffen vom 6. März 1991 teilnahm, angab, dass der HLR-Vertreter "may have alluded to the need for care in the writing of notes about Hoffmann-La Roche and the need to be quiet about the meetings, and referred to another price-fixing matter in which Laroche was implicated. [Name of the representative of Hoffmann-La Roche] admonished the group that nothing should be kept in writing" [auf die Notwendigkeit angespielt haben könnte, bei schriftlichen Notizen über HLR vorsichtig zu sein und über die Besprechungen Stillschweigen zu wahren, und auf eine andere Preisabsprache verwies, an der HLR beteiligt war. [Name des HLR-Vertreters] ermahnte die Gruppe dazu, keine schriftlichen Aufzeichnungen zu führen](127). (270) Die Tatsache, dass HLR die Rolle eines Vermittlers im Falle interner Uneinigkeiten unter den Mitgliedern spielte, was von HLR selbst in der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte bestätigt wird, veranschaulicht das Engagement von HLR für ein reibungsloses Funktionieren des Kartells. Die Bemühungen zur Beilegung interner Streitigkeiten, die HLR keineswegs entlasten, zeigen im Gegenteil, dass ihm ein gewisses Maß an Führung in der Gruppe zukam. (271) Nach der Auffassung der Kommission deuten auch die Umstände des Beitritts von Cerestar Bioproducts zum Kartell auf eine Führungsrolle von HLR hin. Cerestar Bioproducts beschreibt die erste Kontaktaufnahme, die im November 1991 im Rahmen der ECAMA erfolgte, folgendermaßen: "On the occasion of an ECAMA General Assembly meeting in Brussels, [name of a representative of Hoffmann-La Roche] invited [name of the General Manager of Cerestar Bioproducts] to visit him to Basle to discuss the possibility of joining a club. A so-called club (i. e. cartel) meeting had apparently taken place the previous afternoon" [Anlässlich der Haupttagung der ECAMA in Brüssel lud [Name eines HLR-Vertreters] [Name des Geschäftsführers von Cerestar Bioproducts] zu einem Besuch in Basel ein, um die Möglichkeit, einem "Club" beizutreten, zu besprechen. Ein so genanntes Club-Treffen (d. h. Kartelltreffen) hatte offensichtlich am Nachmittag des Vortages stattgefunden](128). Somit war es der HLR-Vertreter, der den Geschäftsführer von Cerestar Bioproducts ansprach und ihm am 12. Februar 1992 die Basisregeln des Kartells darlegte(129). (272) Das von Hoffmann-La Roche vorgebrachte Argument, dem zufolge es die Treffen leitete, weil es den Vorsitz bei den ECAMA-Tagungen führte, können das Unternehmen nicht für seine Handlungen entlasten, da es von den anderen Teilnehmern auf keine Weise dazu gezwungen wurde und sich hätte weigern können, den Vorsitz im Kartell und die Sammlung der Verkaufsdaten zu übernehmen. Dieses Argument muss daher abgewiesen werden. Analog dazu führt die Möglichkeit, dass Hoffmann-La Roche nach Übergabe der Leitung der Kartellbesprechungen an Jungbunzlauer eine "weniger prominente Stellung" im Kartell hatte, nicht zu einer Entkräftung der Feststellung der Kommission, dass Hoffmann-La Roche insgesamt eine führende Rolle im Kartell spielte. (273) Die Kommission stellt abschließend fest, dass ADM und HLR die beiden Anführer des Kartells waren. Dies wird daher als ein erschwerender Faktor festgehalten, der bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen für ADM und HLR zu berücksichtigen ist und eine Erhöhung des jeweiligen Grundbetrags um 35 % rechtfertigt. Diese Erhöhung berücksichtigt die Tatsache, dass während diese beiden Unternehmen deutlich eine prominente Stellung in diesem Kartell hatten, andere Kartellmitglieder auch Aktivitäten ausführten, die normalerweise mit einer Führungsrolle verbunden sind, wie beispielsweise Vorsitzführung bei Kartellbesprechungen oder Zentralisierung der Datensammlung und -verteilung. 3. Mildernde Umstände Eine ausschließlich passive Rolle bei der Zuwiderhandlung (274) Cerestar Bioproducts gibt in seiner Antwort an, dass es das Kartell weder ins Leben gerufen noch geleitet, sondern vielmehr eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Ferner führt das Unternehmen an, dass sein geringer Marktanteil im EWR sowie die Tatsachen, dass es nicht an allen Treffen teilnahm und nie eine Kartellbesprechung organisierte oder dafür als Gastgeber fungierte, zur Herabsetzung einer ihm aufzuerlegenden Geldbuße berücksichtigt werden sollte. Cerestar Bioproducts erwähnt weiterhin, dass es über die Folgen einer Nichtbeteiligung am Kartell besorgt war. Es erklärt, dass die führenden Zitronensäurehersteller auf den Erwerb des Biacor-Werks mit offener Feindseligkeit reagiert hatten und es fürchtete, durch Vergeltungsmaßnahmen aus dem Geschäft verdrängt zu werden, wenn es nicht dem Kartell beigetreten wäre. (275) Ferner behauptet Jungbunzlauer in seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte, dass sich seine Beteiligung am Kartell auf eine rein passive "Mitläuferschaft" beschränkte. Als erstes Argument führt Jungbunzlauer an, dass die Einrichtung des Kartells durch sein Verhalten als "Neueinsteiger" in der Zitronensäurebranche ausgelöst wurde. Angesichts der aggressiven Preispolitik, die Jungbunzlauer verfolgte, um sich auf dem Markt zu etablieren, stellte das Kartell anfangs einen Versuch zur Bindung des Störenfrieds an eine vereinbarte, gemeinsame Disziplin dar. Jungbunzlauer ergänzt, dass es die Kartellabsprachen in der Anfangsphase nicht vermeiden konnte, da es befürchtete, von Wettbewerbern, die - so Jungbunzlauer - viel größer und finanziell viel stärker waren, aus dem Markt gedrängt zu werden. (276) Jungbunzlauer führt an, dass es einer erheblich größeren wirtschaftlichen Gefahr ausgesetzt war als andere Unternehmen, da es vor allem Zitronensäure herstellt, und dass sein Fortbestand in Frage gestellt gewesen wäre, wenn es ein beträchtliches Verkaufsvolumen verloren hätte. Ferner führt Jungbunzlauer an, dass es als Glukoseabnehmer vom Wohlwollen der anderen Kartellmitglieder abhängig gewesen war, da diese Einfluss auf Glukosehersteller außerhalb ihrer eigenen Gruppen hätten ausüben können, um so Jungbunzlauers Bezugsquellen zu untergraben. (277) Jungbunzlauer behauptet auch, dass von H & R massiver Druck auf das Unternehmen ausgeübt wurde, um es zur Beteiligung an den Absprachen zu zwingen. Im Jahr 1990 wurde Jungbunzlauer angeblich in Wien von einem Vertreter von H & R aufgesucht, der gesagt habe, dass die Hersteller ihre Aktionen aufeinander abstimmen sollten. Laut Jungbunzlauer erklärte es sich erst zur Teilnahme an einem Treffen bereit, als es Grund zu der Befürchtung hatte, dass das abgestimmte Vorgehen seiner Wettbewerber sich auch gegen das eigene Unternehmen richten könnte(130). (278) Schließlich behauptet Jungbunzlauer, dass es bei der Durchsetzung der Absprachen keine aktive Rolle spielte und dass die Übernahme der Funktion einer Meldestelle durch das Sekretariat des Vorstandsvorsitzenden von Jungbunzlauer nicht zeigt, dass das Unternehmen eine solche Rolle spielte. (279) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte bestritt H & R vehement die Aussage von Jungbunzlauer, der zufolge dieses Unternehmen von H & R unter Druck gesetzt wurde und bloß ein Neueinsteiger oder "Außenseiter" war. H & R widerspricht ebenfalls heftig der von Jungbunzlauer angeführten Beschreibung, nach der die anderen Hersteller "etablierte Lieferanten" sind, während Jungbunzlauer bestritt, zu dieser Gruppe gehört zu haben. (280) H & R weist darauf hin, dass Jungbunzlauer seiner eigenen Erklärung zufolge seit 1967 Zitronensäure liefert und seit vielen Jahren der führende europäische Hersteller dieses Produkts mit dem größten Marktanteil in Europa ist. Ferner behauptet H & R, dass die Tatsache, dass der Vorstandsvorsitzende von Jungbunzlauer ab 1994 die Verantwortung für die logistische Organisation der Treffen übernahm und danach einige Kartellbesprechungen leitete, zeigt, dass Jungbunzlauer eine entscheidende Rolle im Kartell spielte. (281) In seiner Antwort widerspricht HLR ebenfalls den Aussagen von Jungbunzlauer über den angeblichen Druck, dem es ausgesetzt gewesen sei. HLR weist darauf hin, dass Jungbunzlauer in keiner Weise beschreibt, wie und wann dieser Druck ausgeübt wurde, und bestreitet die Behauptung von Jungbunzlauer, dass es ein kleiner Akteur ist, indem HLR darauf verweist, dass Jungbunzlauer 1990 bereits einen Anteil von 16 % am Weltmarkt und Produktionsanlagen in vier Ländern hatte. HLR macht ferner auf die führende Rolle von Jungbunzlauer bei der Vorbereitung eines Antidumping-Verfahrens gegen die chinesischen Hersteller sowie auf die Teilnahme dieses Unternehmens an allen multilateralen Kartellbesprechungen während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung aufmerksam. (282) Die Kommission muss alle von Cerestar Bioproducts und Jungbunzlauer vorgebrachten Argumente zurückweisen. (283) Die Tatsache, das Cerestar Bioproducts ein kleiner Akteur in der Zitronensäurebranche war und sich Sorgen über die Konsequenzen einer Nichtbeteiligung am Kartell gemacht haben könnte, entbindet es nicht von seiner eigenen unternehmerischen Verantwortlichkeit. Zum Beispiel hätte Cerestar Bioproducts die Kommission über das Kartell informieren können. (284) Die Argumente von Jungbunzlauer können von der Kommission nicht als relevant betrachtet werden. Allein die Tatsache, dass Jungbunzlauer ab 1994 die Verantwortung für die Sammlung von Verkaufsdaten übernahm und sein Vorstandsvorsitzender die Kartellbesprechungen leitete, genügt um darzulegen, dass sich Jungbunzlauer aktiv am Kartell beteiligte und seine Rolle viel weitreichender war, als das Unternehmen zugibt. Nichtdurchführung der unrechtmäßigen Vereinbarungen (285) Wie in den Randnummern 212-218 erörtert, ist die Kommission der Auffassung, dass die wettbewerbsfeindlichen Vereinbarungen sorgfältig durchgeführt wurden. Dieser mildernde Umstand trifft daher für keinen Adressaten der vorliegenden Entscheidung zu. Sonstige mildernde Umstände (286) Cerestar Bioproducts behauptet, dass sein von Biacor gekauftes Zitronensäurewerk nie Gewinne erzielte und dass das Unternehmen nicht vom Kartell profitierte. Es stellt fest, dass diese Situation gegen Ende der 90er Jahre unhaltbar geworden war, und weist darauf hin, dass Cerestar Bioproducts daraufhin den Standort verkaufte und die Zitronensäureproduktion im Juni 1999 einstellte. (287) Die Kommission ist der Meinung, dass im Allgemeinen weder ein fehlender Nutzen aus einem Kartell noch wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Beteiligung an einem Kartell einen mildernden Umstand bei der Festsetzung einer Geldbuße darstellen. Das Argument von Cerestar Bioproducts muss daher abgewiesen werden. (288) ADM äußert die Ansicht, dass sein erster Verhaltenskodex und seine Befolgungsleitlinien, die vom Vorstand im Juli 1996 angenommen wurden, als mildernder Umstand berücksichtigt werden sollten. Analog dazu weist H & R darauf hin, dass es ein Befolgungsprogramm "vor mehreren Jahren" einführte (ohne Angabe des Zeitpunkts oder des Inhalts dieses Programms) und dass der Vorstandsvorsitzende der Bayer Corporation im Dezember 1996 und im Januar 1997 einen Brief an alle Mitarbeiter richtete, um sie an ihre wettbewerbsrechtlichen Verpflichtungen zu erinnern. Schließlich behauptet auch Jungbunzlauer, dass es im Herbst 1995 eine Politik zur Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften einführte. (289) Die Kommission begrüßt die Tatsache, dass die genannten Unternehmen eine Politik zur Einhaltung des Kartellrechts eingerichtet haben. Allerdings stellt sie fest, dass diese Initiativen zu spät ergriffen wurden und als vorbeugende Mittel die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden können, die in der Vergangenheit von ADM, H & R und Jungbunzlauer begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zu ahnden. (290) Jungbunzlauer führt an, dass aufgrund der Tatsache, dass "the agreements were also a defensive measure against cheap imports from China which were causing serious distortion of competition" [die Absprachen auch eine Gegenmaßnahme gegen die Billigimporte aus China [darstellten], die ihrerseits eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung bewirkten](131), die Geldbuße herabgesetzt werden sollte. Jungbunzlauer behauptet, dass die Ausfuhren der chinesischen Hersteller vom Staat unterstützt wurden und die chinesischen Erzeugnisse in Europa zu sehr niedrigen Preisen angeboten wurden, die eindeutig unter den Kosten lagen. (291) Die Kommission muss dieses Argument zur Gänze abweisen. Wie bereits in Randnummer 166 angeführt, steht es den Hauptakteuren eines bestimmten Marktsegments sicherlich nicht zu, abgestimmte geheime Maßnahmen in Bezug auf die Preise, die sie ihren Kunden in Rechnung stellen, zu setzen, um "Dumping"-Strategien von Unternehmen aus Drittstaaten auf irgendeine Weise zu kompensieren. 4. Ergebnis bezüglich des Betrags der Geldbußen vor Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (Kronzeugenregelung) (292) Die Kommission setzt daher die Geldbußen vor Anwendung der Kronzeugenregelung wie folgt fest: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (293) Da die Endbeträge, die anhand dieser Methode berechnet worden sind, auf keinen Fall 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes der Adressaten (wie von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung 17 festgelegt) übersteigen dürfen, werden die Geldbußen, um diese erlaubte Grenze nicht übersteigen, wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. Anwendung der Kronzeugenregelung (294) Die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen haben mit der Kommission in verschiedenen Stufen der Untersuchung der Zuwiderhandlung zusammengearbeitet, um eine günstige Behandlung gemäß der Mitteilung in Anspruch zu nehmen. Um den berechtigten Erwartungen der Unternehmen hinsichtlich der Nichtfestsetzung oder Festsetzung niedrigerer Geldbußen aufgrund ihrer Zusammenarbeit zu entsprechen, wird in dem nachstehenden Abschnitt geprüft, ob die Unternehmen die in der Kronzeugenregelung genannten Voraussetzungen erfuellen. Nichtfestsetzung einer Geldbuße oder erhebliche Verringerung ihres Betrags (295) ADM bringt vor, dass es jede einzelne Voraussetzung gemäß Abschnitt B der Kronzeugenregelung erfuellt. (296) ADM weist darauf hin, dass es die Kommission erstmals am 9. September 1998 kontaktierte und auf der darauf folgenden Besprechung vom 29. September 1998 seine Absicht zur Zusammenarbeit im Rahmen der Kronzeugenregelung zum Ausdruck brachte, indem es Unterlagen und Zeugenaussagen zum Nachweis der Zitronensäureabsprachen anbot. Ferner gibt ADM an, dass es sich auf einer Besprechung am 10. November 1998 bei der Kommission nach der Art und Beschaffenheit der Beweismittel erkundigte, die für diese am nützlichsten wären, und dass es danach eine interne Untersuchung durchführte und der Kommission auf einer Besprechung am 11. Dezember 1998 Zeugenaussagen aus erster Hand sowie schriftliche Beweisstücke und Unterlagen vorlegen konnte, die den Kontext und die Durchsetzung des Kartells belegen. (297) ADM behauptet, dass es daher am 11. Dezember 1998 als erstes Unternehmen schriftliche Beweisstücke in Bezug auf das Kartell zur Verfügung stellte und auch "the first to provide a written statement detailing ADM's participation, meetings, attendees, price/quotas agreed and the cartel's monitoring/compensation mechanisms" [als erstes eine schriftliche Erklärung vorlegte, in der die Beteiligung von ADM, Treffen, Teilnehmer, vereinbarte Preise/Quoten und das Überwachungs-/Ausgleichssystem des Kartells genau beschrieben wurden](132). (298) Weiterhin weist ADM darauf hin, dass es als erstes Unternehmen entscheidende Beweise für das Bestehen des Kartells bereitstellte, einschließlich "extensive detail of meetings, attendees, compensation and monitoring mechanisms, prices and quotas applicable to the EU" [zahlreicher Einzelheiten zu den Treffen, den Teilnehmern, dem Ausgleichs- und Überwachungssystem, den für die EU geltenden Preisen und Quoten](133). ADM stellt fest, dass die von ihm gelieferten Beweise die Grundlage für weitere Auskunftsverlangen an andere Zitronensäurehersteller darstellten, was diese in der Folge veranlasste, ihre Beteiligung am Kartell zuzugeben und bei der Untersuchung mit der Kommission zusammenzuarbeiten. (299) ADM behauptet, dass die Kommission vor der Übergabe der Beweismittel durch ADM über keinen eindeutigen Beweis für das Bestehen des Kartells, insbesondere in Bezug auf die Gemeinschaft, verfügte. (300) ADM stellt fest, dass Cerestar Bioproducts ebenfalls mit der Kommission zusammenarbeitete und die Akte der Kommission darauf hindeutet, dass dieses Unternehmen erstmals am 7. Oktober 1998 seine Zusammenarbeit anbot, d. h. nach dem ersten Eingeständnis und Kooperationsangebot von ADM. ADM führt an, dass Cerestar Bioproducts am 25. März 1999 seine Beteiligung schriftlich bestätigte, also nachdem ADM seine schriftliche Erklärung vom 15. Januar 1999 vorgelegt und erst nachdem die Kommission am 3. März 1999 auf der Grundlage der von ADM gemachten Angaben ein weiteres Auskunftsersuchen an Cerestar Bioproducts gerichtet hatte. (301) ADM behauptet, dass die letztlich von Cerestar Bioproducts vorgelegten Beweise beschränkt waren und nicht klar ist, ob Zeugenaussagen aus erster Hand angeboten wurden. Es führt an, dass keine Einzelheiten zu den vereinbarten Preisen und Quoten vorgelegt wurden (abgesehen von den für Cerestar Bioproducts selbst festgelegten Quoten), dass Angaben zu den anderen Teilnehmern nur für drei der 17 als "eventuelle" Kartellbesprechungen bezeichneten Treffen gemacht wurden und dass sechs dieser so genannten Kartellbesprechungen laut den Beweisen der anderen Beschuldigten und den Feststellungen der Kommission tatsächlich gar nicht stattgefunden hatten. ADM weist insbesondere darauf hin, dass nach seinem Eingeständnis Cerestar Bioproducts selbst Gegenstand eines weiteren, detaillierteren Auskunftsverlangens auf der Grundlage der Daten von ADM war. (302) Cerestar Bioproducts seinerseits hält fest, dass es zwar nicht die erste Partei war, die eine schriftliche Erklärung vorlegte, aber "was the first to cooperate and to provide detailed information on the cartel, ist structure, basic rules and the meeting between competitors" [als erste kooperierte und detaillierte Informationen über das Kartell, seinen Aufbau, die Grundregeln und das Treffen unter den Wettbewerbern lieferte](134). (303) Cerestar Bioproducts wendet ein, dass die Beschwerdepunkte das Ausmaß der Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission und die Bedeutung dieser erheblichen Kooperation für die Fortschritte der Untersuchung der Kommission nicht voll und ganz beschreiben. Es meint, dass folgende Zeitpunkte zu berücksichtigen wären: der 29. Oktober 1998, als Cerestar Bioproducts die erste detaillierte Beschreibung des Kartells gab, der 17. Dezember 1998, als es weitere Hintergrundinformationen und Unterlagen vorlegte, und der 23. Februar 1999, als Cerestar Bioproducts der Kommission Kommentare zu dem von der Kommission verfassten Bericht über die Besprechung vom 29. Oktober 1998 übermittelte, die schließlich die Grundlage für die Erklärung von Cerestar Bioproducts vom 25. März 1999 bildeten. (304) Cerestar Bioproducts stellt fest, das es auf einer Besprechung, die auf seinen Wunsch am 29. Oktober 1998 stattfand, mündlich die Hintergründe, den Ursprung und die Geschichte des Kartells erläuterte. Es behauptet, dass die Kommission zu dieser Zeit außer den vom Justizministerium übermittelten Informationen keinen direkten Beweis für das Kartell oder rechtswidrige Verhaltensweisen hatte und sie damals die ersten echten Beweise in Bezug auf mögliche Kartellpraktiken von Zitronensäureherstellern in der Europäischen Union erhielt. (305) Die Kommission erkennt an, dass Cerestar Bioproducts das erste Unternehmen war, das entscheidende Informationen über das Bestehen eines internationalen Kartells in der Zitronensäurebranche mit Auswirkungen im EWR lieferte. Diese ausschlaggebenden Angaben wurden auf der Besprechung vom 29. Oktober 1998, wenn auch nicht sofort in schriftlicher Form, gemacht. (306) Die Informationen, die Cerestar Bioproducts auf der Besprechung vom 29. Oktober 1998 mitteilte und die den späteren Angaben aus der schriftlichen Erklärung vom 25. März 1999 entsprechen, reichten aus, um das Bestehen des Kartells nachzuweisen, und wurden der Kommission übermittelt, bevor sie solche Informationen von ADM erhielt. Die Angaben, die ADM auf der Besprechung vom 29. September machte, stellten keinen entscheidenden Beweis dar, da sie nicht ausreichten, um das Bestehen des Kartells nachzuweisen. (307) Cerestar Bioproducts war das erste Unternehmen, das der Kommission entscheidende Informationen lieferte, bevor sie durch Entscheidung angeordnete Nachprüfungen durchführte. Cerestar Bioproducts erfuellt daher die Voraussetzungen gemäß Abschnitt B der Kronzeugenregelung (308) ADM hingegen erfuellt nicht die Voraussetzung des Abschnitts B Buchstabe b) dieser Regelung und kann daher nicht in den Genuss einer Herabsetzung ihrer Geldbuße kommen, wie sie in diesem Abschnitt in Erwägung gezogen wird. Außerdem stellte die Kommission fest, dass ADM ein Anführer des Kartells war und somit auch nicht die Voraussetzung des Abschnitts B Buchstabe e) der Kronzeugenregelung erfuellt. (309) Die Kommission stellt fest, dass Cerestar Bioproducts sich erst an die Kommission wandte, nachdem es das Auskunftsverlangen vom Juli 1998 erhalten hatte. Der Antrag von Cerestar Bioproducts auf Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung erfolgte somit nicht völlig spontan, was die Kommission bei der Festsetzung des Ausmaßes der Verringerung der Geldbuße berücksichtigen wird. (310) Die Kommission räumt daher Cerestar Bioproducts eine Verringerung der Geldbuße, die festgesetzt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 90 % ein. Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße (311) Weder ADM, H & R, HLR noch Jungbunzlauer lieferten der Kommission als erste entscheidende Informationen über das Zitronensäurekartell, wie es unter Abschnitt B Buchstabe b) der Mitteilung gefordert wird. Daher erfuellt keines der vorgenannten Unternehmen die Voraussetzungen von Abschnitt C der Mitteilung. Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße (312) Auf der Besprechung vom 11. Dezember 1998 berichtete ADM der Kommission mündlich über das Zitronensäurekartell. Eine schriftliche Erklärung dazu wurde der Kommission mit Datum vom 15. Januar 1999 vorgelegt. (313) Die Kommission erkennt an, das die von ADM gelieferten Informationen detailliert waren und von der Kommission daher weitgehend bei der Verfolgung ihrer Untersuchung genutzt wurden. Zusammen mit den Angaben von Cerestar Bioproducts wurden sie zur Abfassung von Auskunftsersuchen verwendet, die sehr dazu beitrugen, dass H & R, HLR und Jungbunzlauer ihre Beteiligung am Zitronensäurekartell eingestanden. (314) Ferner stellt die Kommission fest, dass ADM der Kommission Unterlagen aus der Zeit der Zuwiderhandlung zur Verfügung stellen konnte, u. a. auf Kartellbesprechungen gemachte handschriftliche Notizen und Preisanweisungen in Verbindung mit den vom Kartell getroffenen Entscheidungen. (315) Die Kommission stellt daher fest, dass ADM die Voraussetzung von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung erfuellt und räumt daher ADM eine Verringerung der Geldbuße, die festgesetzt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 50 % ein. (316) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte erwähnt Jungbunzlauer, dass es auf dem Treffen mit der Kommission vom 23. April 1999 die Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung beantragte und in seiner Erklärung und seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 29. April 1999 einen konstruktiven Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts leistete. Das Unternehmen behauptet daher von sich, für eine Herabsetzung "at a rate close to 50 %" [um einen Prozentsatz nahe bei 50 %](135) nach Abschnitt D in Frage zu kommen, da es meint, dass die von ihm gelieferten Informationen eine zentrale Rolle unter den der Kommission zur Verfügung stehenden Beweismitteln spielen. (317) Die Kommission erkennt an, dass Jungbunzlauer die Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung beantragte und mit der Zusammenarbeit begann, bevor die Beschwerdepunkte herausgegeben wurden. Es stimmt ebenfalls, dass die Kommission sich in erheblichem Maße auf die Informationen von Jungbunzlauer stützt. Dieses Unternehmen bestätigte die überwältigende Mehrzahl der Treffen, die Identität der Teilnehmer sowie die fraglichen Fakten. Jungbunzlauer übermittelte der Kommission insbesondere eine Reihe von Tabellen, die zur Zeit der Zuwiderhandlung erstellt wurden. Diese Tabellen, in denen die den Kartellmitgliedern zugeteilten Quoten sowie die Abweichungen zwischen Absatzquoten und tatsächlichen Verkäufen angeführt sind, wurden in der vorliegenden Entscheidung als Beweismittel genutzt. (318) Die Kommission stellt allerdings fest, dass ein Großteil der Informationen in Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 3. März 1999 übermittelt wurde und daher unter die Pflicht zur vollständigen Beantwortung dieser Ersuchen durch das Unternehmen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 fällt. (319) Die Kommission stellt daher fest, dass Jungbunzlauer die Voraussetzung von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung erfuellt und räumt Jungbunzlauer somit eine Verringerung der Geldbuße, die festgesetzt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 40 % ein. (320) H & R führt in seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte an, dass es mit der Kommission zusammengearbeitet hat und ihr eine umfassende Beschreibung der Zuwiderhandlung übermittelte. Bayer Plc beantragte tatsächlich am 28. April 1999 die Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung und reichte eine schriftliche Erklärung zur Ergänzung seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 3. März 1999 ein. (321) Die Kommission erkennt an, dass die Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung für H & R beantragt wurde und die Zusammenarbeit begann, bevor die Beschwerdepunkte herausgegeben wurden. Die Erklärung von H & R bestätigte die überwältigende Mehrzahl der Treffen, die Identität der Teilnehmer sowie eine Reihe der fraglichen Fakten. (322) Die Kommission stellt allerdings fest, dass ein Großteil der Informationen in Beantwortung des Auskunftsverlangens vom 3. März 1999 übermittelt wurde und daher unter die Pflicht zur vollständigen Beantwortung dieser Verlangen durch das Unternehmen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 fällt. (323) Die Kommission stellt daher fest, dass H & R die Voraussetzung von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung erfuellt und räumt H & R somit eine Verringerung der Geldbuße, die festgesetzt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 30 % ein. (324) HLR beantragte formell keine Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung, bestätigte jedoch mit Schreiben vom 28. Juli 1999 seine Teilnahme an dem Kartell und den Zweck der diesbezüglichen Besprechungen. (325) Die Kommission stellt daher fest, dass HLR die Voraussetzung von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung erfuellt und räumt HLR somit eine Verringerung der Geldbuße, die festgesetzt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 20 % ein. Schlussfolgerung zur Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen (Kronzeugenregelung) (326) Zusammenfassend räumt die Kommission in Hinblick auf die Art der Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen den Adressaten der vorliegenden Entscheidung die folgende Herabsetzung ihrer jeweiligen Geldbußen ein: - Cerestar Bioproducts: Verringerung um 90 %, - ADM: Verringerung um 50 %, - Jungbunzlauer: Verringerung um 40 %, - Haarmann & Reimer: Verringerung um 30 %, - Hoffmann-La Roche: Verringerung um 20 %. 6. "Ne bis in idem" (327) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße für jedes einzelne Unternehmen hat die Kommission (unter anderem) die Schwere der Zuwiderhandlung und die jeweilige Dauer ihrer Beteiligung sowie die Rolle jedes Unternehmens bei den geheimen Absprachen berücksichtigt. Mögliche erschwerende und mildernde Umstände wurden in Betracht gezogen. Ferner wurde auch der Bedeutung der einzelnen Unternehmen in der Zitronensäurebranche und den Auswirkungen ihres jeweiligen Verhaltens auf den Wettbewerb Rechnung getragen. (328) ADM, Cerestar Bioproducts, H & R und Jungbunzlauer bringen vor, dass die Kommission die Strafen, die über sie für dasselbe Verhalten in den USA und in einigen Fällen auch in Kanada verhängt worden sind, berücksichtigen und von einer allfälligen Geldbuße abziehen sollte. (329) ADM vertritt die Ansicht, dass in seinem Fall aufgrund der Geldbußen und Schadenersatzzahlungen, die ihm in den Sachen Lysin und Zitronensäure in den USA auferlegt wurden, keine weitere Abschreckung im Rahmen der EG-Wettbewerbsregeln nötig ist. Im Oktober 1996 bekannte sich ADM vor einem amerikanischen Bundesgericht eines abgestimmten Vorgehens ("conspiracy") für schuldig, mit dem der Handel mit Lysin und Zitronensäure in den USA und in anderen Ländern eingeschränkt wurde. ADM betont, dass mit der Vergleichsvereinbarung ("plea agreement") auch die Natriumgluconat-Untersuchungen der amerikanischen Behörden in Bezug auf ADM eingestellt wurden. (330) Neben diesen strafrechtlichen Geldbußen macht ADM geltend, dass es sich im Rahmen amerikanischer zivilrechtlicher Verfahren, die sich speziell auf Zitronensäure bezogen, mit den Gruppenklägern geeinigt habe. ADM weist auch darauf hin, dass die Kommission die Zahlungen berücksichtigen sollte, die es zur Beilegung abgeleiteter Aktionärsklagen geleistet hat, die zum Teil auf den Vorgehensweisen beruhten, die Gegenstand der Zitronensäure-Sache sind. (331) Die Jungbunzlauer AG bringt ebenfalls vor, dass die Kommission in diesem Fall die Strafen berücksichtigen sollte, die von den Behörden in den USA und Kanada verhängt wurden, da es sich bei den von der Kommission und diesen Behörden beanstandeten Taten um dieselben handelt. Jungbunzlauer verweist auf die strafrechtlichen Geldbußen, die ihm in den USA und in Kanada aufgrund der Vergleichsvereinbarungen ("plea agreements") 1997 bzw. 1998 für "inadmissible agreements in respect of the sale of citric acid and similar facts relating to sodium gluconate" [rechtswidrige Absprachen in Bezug auf den Handel mit Zitronensäure und ähnlichen Tatbeständen in Bezug auf Natriumgluconat] auferlegt wurden. Es behauptet, dass in den amerikanischen Verfahren bereits Geldbußen hinsichtlich der Auswirkungen auf den europäischen Markt verhängt wurden. (332) Die Kommission weist die Argumente von ADM, Cerestar Bioproducts, H & R und Jungbunzlauer in ihrer Gesamtheit zurück. Die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Kartellpraktiken durch die USA und Kanada kann in keiner Weise die Zuständigkeit der Kommission nach dem Wettbewerbsrecht der EG beschränken oder ausschließen. (333) Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist Artikel 81 EG-Vertrag auf Handlungen beschränkt, die geeignet sind, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts einzuschränken. Ebenso sind die kartellrechtlichen Vorschriften der USA und Kanadas auf ihr jeweiliges Staatsgebiet beschränkt. Die amerikanischen und kanadischen Behörden sind nur in dem Maße zuständig, als das Verhalten direkte und beabsichtigte Auswirkungen auf den amerikanischen bzw. kanadischen Handel hat. Die mit der US-Behörde abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen bestätigen dies auch für das Verfahren in den USA, da es dort heißt, dass "the volume of defendant's sales in the United States does not adequately reflect the effect on United States commerce of ist participation in the world-wide conspiracy" [der Umfang der Verkäufe des Beschuldigten in den USA die Auswirkungen seiner Beteiligung an den weltweit abgestimmten Verhaltensweisen auf den US-Handel ungenügend widerspiegelt]. (334) Außerdem können strafrechtliche Geldbußen für Einzelpersonen keinesfalls berücksichtigt werden, da sich das gegenständliche Verfahren nicht auf natürliche Personen bezieht. (335) Ferner hat die Möglichkeit, dass Unternehmen zur Zahlung von Schadenersatz in zivilrechtlichen Verfahren verpflichtet waren, keine Auswirkungen auf die Geldbußen, die wegen Verstoßes gegen die europäischen Wettbewerbsregeln festzusetzen sind. Zivilrechtliche Schadenersatzzahlungen, die zur Wiedergutmachung des Schadens dienen sollen, den ein Kartell einzelnen Unternehmen oder Verbrauchern zugefügt hat, können nicht mit öffentlich-rechtlichen Strafen für rechtswidriges Verhalten verglichen werden. 7. Endbetrag der im vorliegenden Verfahren festgesetzten Geldbußen (336) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die nachstehend angeführten Unternehmen folgende Geldbußen festgesetzt werden sollten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Archer Daniels Midland Company Inc., Cerestar Bioproducts BV, F. Hoffmann-La Roche AG, Haarmann & Reimer Corporation und Jungbunzlauer AG haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise in der Zitronensäurebranche mitgewirkt haben. Die Zuwiderhandlung dauerte - im Falle von Archer Daniels Midland Company Inc., F. Hoffmann-La Roche AG, Haarmann & Reimer Corporation und Jungbunzlauer AG von März 1991 bis Mai 1995 und - im Falle von Cerestar Bioproducts BV von Mai 1992 bis Mai 1995. Artikel 2 Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen haben, falls dies noch nicht erfolgt ist, die genannte Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen. Sie sehen von einer Wiederholung jeglicher Handlung oder Verhaltensweise ab, die den gleichen Zweck verfolgt oder die gleiche Wirkung hat wie die Zuwiderhandlung. Artikel 3 Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 4 Die Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung dieser Entscheidung einzuzahlen auf das Konto Nr. 642-0029000-95 (code SWIFT BBVABEBB - code IBAN BE76 6420 0290 0095) der Europäischen Kommission bei Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) SA Avenue des Arts/Kunstlaan, 43, B-1040 Bruxelles/Brussel. Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats angewandt wird, in dem diese Entscheidung erlassen worden ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: a) Archer Daniels Midland Company Inc. 4666 Faries Pkwy Decatur USA - IL 62525, b) Cerestar Bioproducts BV Nijverheidstraat, 1 4550 LA Sas van Gent Nederland, c) F. Hoffmann-La Roche AG Grenzacherstraße 124 CH - 4070 Basel, d) Haarmann & Reimer Corporation 300 North Street Terterboro USA - NJ 07608 - 1204, e) Jungbunzlauer AG St. Alba - Vorstadt 90, Postfach CH - 4002 Basel. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel nach Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 5. Dezember 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) Metrische Tonnen. (5) [374]. (6) Alle hier angeführten Mengen sind in CAH-Äquivalenten ausgedrückt. (7) [49]. Für 1995 wurde ein durchschnittlicher (nicht gewichteter) weltweiter Preis in USD auf der Grundlage der von H & R angegebenen vier durchschnittlichen regionalen Preise berechnet. Zu beachten ist, dass dieser "weltweite" Durchschnittspreis für 1995 angesichts des relativen Gewichts der Umsätze in den USA und Europa in Hinblick auf den realen gewichteten Preis sicherlich zu niedrig angesetzt ist. (8) Quelle: Antworten von HLR [63-64], ADM [81-82], H & R [51-52] Jungbunzlauer [29-30] auf ein Auskunftsersuchen der Kommission vom 6. und 12. August 1997. (9) Es wird hier davon ausgegangen, dass die Marktanteile im EWR denjenigen in der EU ähnlich sind. (10) Es wird angenommen, dass die Marktanteile der Adressaten der gegenständlichen Entscheidung im Jahr 1995 mit denen von 1996 ähnlich waren. (11) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204. (12) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (13) Siehe ADM-Unterlage Nr. Z0036953 [3321]. (14) SRI International - CEH-Bericht, "Market Research Report on Citric Acid", Januar 1996, [833]; Jungbunzlauer-Erklärung, S. 9-11 [6471]. (15) Antwort von Bayer vom 14. September 1998 [426-427] auf ein Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, S. 7 f.; Cerestar-Erklärung, S. 1 f. [3979-3980]; ADM-Erklärung [3841-3842], S. 2 f. (16) ADM-Erklärung [3840-3841], S. 1 f.; FBI-Protokoll [4098-4099], S. 6 f. (17) Jungbunzlauer-Erklärung, S. 12 [6474]. (18) ADM-Erklärung [3842-3843], S. 3 f.; Dokument 3 der Bayer-Erklärung: FBI-Protokoll [4099-4101], S. 7 ff.; Jungbunzlauer-Erklärung [6474-6475], S. 12 f.; Antwort von Jungbunzlauer vom 29. April 1999 [5610-5611] auf ein Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 (Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999), S. 4 f.; Bayer-Erklärung [4042], S. 7; Antwort von HLR vom 28. April 1999 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 (HLR-Antwort vom 28. April 1999), Anhang 1 [4795]. (19) Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5610], S. 4; ADM-Erklärung [3842], S. 3; Bayer-Erklärung [4038], S. 3. (20) Bayer-Erklärung [4040], S. 5; Dokument 3 der Bayer-Erklärung: FBI-Protokoll [4100], S. 8; ADM-Erklärung [3843], S. 4; Jungbunzlauer-Erklärung [6482], S. 20. (21) Jungbunzlauer-Erklärung [6476], S. 14; Dokument 3 der Bayer-Erklärung: FBI-Protokoll [4096], S. 4; Cerestar-Erklärung [3980], S. 2. (22) ADM-Erklärung [3843], S. 4; siehe auch Bayer-Erklärung [4038], S. 3. (23) Dokument 3 der Bayer-Erklärung: FBI-Protokoll [4101], S. 9. (24) Siehe ADM-Unterlage [3321]. (25) Jungbunzlauer-Erklärung [6490], Anhang 2. (26) ADM-Erklärung [3845], S. 6. (27) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM und H & R; siehe ADM-Erklärung [3844], S. 5; Dokument 3 der Bayer-Erklärung: FBI-Protokoll [4101], S. 9; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5611], S. 5; Bayer-Erklärung [4040], S. 7; Antwort von HLR vom 28. April 1999 [4795] auf ein Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, Anhang 1. (28) Jungbunzlauer-Erklärung [6474], S. 12. (29) Siehe HLR-Antwort vom 28. April 1999, Anhang 1 [4795]. (30) ADM-Erklärung [3847], S. 8. (31) ADM-Erklärung [3844-3849], S. 5, 7 f. und 10; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5610-5611, 5613], S. 4 f. und 7; ADM-Preisanweisungen, Unterlagen Nr. 2352-54, 2280-82, 2300-01. (32) Jungbunzlauer-Erklärung [6475], S. 13. (33) Jungbunzlauer-Erklärung [6475], S. 14; Bayer-Erklärung [4041], S. 6. (34) ADM-Erklärung [3845, 3851], S. 6 und 12; Jungbunzlauer-Erklärung [6475], S. 13; Bayer-Erklärung [4040], S. 5. (35) Jungbunzlauer-Erklärung [6475], S. 13. (36) Siehe Tabellen aus der Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999, Anhang 3.1 (mit Daten ab 1991) [5637-5644]. (37) ADM-Erklärung [3843], S. 4; Bayer-Erklärung [4039, 4045], S. 4 und 10; Tabellen aus der Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999, Anhang 3.1 [5637-5644]. (38) Jungbunzlauer-Erklärung [6477], S. 15. (39) Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999, Anhang 3.1 [5637-5644]. (40) Jungbunzlauer-Erklärung [6477-6478], S. 15 f. (41) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM und H & R; siehe ADM-Erklärung [3846-3847], S. 7 f.; FBI-Protokoll [4102], S. 10; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5611], S. 5; Bayer-Erklärung [4040-4041, 4043], S. 5 f.; HLR-Antwort vom 28. April 1999, Anhang 1 [4795]. (42) Dokument Nr. 3 der Bayer-Erklärung: FBI-Protokoll [4103], S. 11; die Zahl entspricht auch dem in Tabelle 5 angegebenen Wert. (43) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM und H & R; siehe ADM-Erklärung [3848], S. 9; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5611], S. 5. (44) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar Bioproducts; siehe ADM-Erklärung [3849], S. 10; FBI-Protokoll [4104], S. 12; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5612], S. 6; Bayer-Erklärung [4043], S. 8; HLR-Antwort vom 28. April 1999, Anhang 1 [4795]; Cerestar-Erklärung [3979, 3983], S. 1 und 5. (45) Jungbunzlauer-Erklärung [6478], S. 16. (46) ADM-Erklärung [3847], S. 8; siehe auch Bayer-Erklärung [4043], S. 8. (47) ADM-Erklärung [3850-3851, 3854, 3859], S. 11 f., 15 und 20, ADM-Unterlagen Nr. ADMZ0037264, 0037107, 0037097 und 0000111. (48) Cerestar-Erklärung [3982], S. 4; Jungbunzlauer-Erklärung [6478], S. 16. (49) Siehe Randnummer 70 der Beschwerdepunkte. (50) Antwort von Jungbunzlauer auf die Beschwerdepunkte [7669]. (51) Cerestar-Erklärung [3980], S. 2: "explained the basic mechanism of the cartel". (52) HLR-Antwort vom 28. April 1999 [4792], S. 1. (53) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar Bioproducts; siehe ADM-Erklärung [3851], S. 12, Dokument Nr. 3 der Bayer-Erklärung: FBI-Protokoll [4104], S. 12; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5612], S. 6; Bayer-Erklärung [4043], S. 8; HLR-Antwort vom 28. April 1999 [4795], Anhang 1; Cerestar-Erklärung [3983], S. 5. (54) Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5613], S. 7; ADM-Erklärung [3851], S. 12. (55) Cerestar-Erklärung [3979, 3983], S. 1 und 5. (56) Cerestar-Erklärung [3982], S. 4. (57) ADM-Erklärung [3851], S. 12. (58) Siehe Cerestar-Erklärung [3986], S. 8, und Jungbunzlauer-Erklärung [6480-6481], S. 18 f. (59) HLR-Antwort vom 28. April 1999 [4793], S. 3. (60) Dokument Nr. 3 der Bayer-Erklärung: FBI-Protokoll [4104], S. 12; Jungbunzlauer-Erklärung [6474], S. 12. (61) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar Bioproducts; siehe ADM-Erklärung [3849], S. 10, FBI-Protokoll [4105], S. 13; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5613], S. 6; Bayer-Erklärung [4043], S. 8; HLR-Antwort vom 28. April 1999 [4795], Anhang 1; Cerestar-Erklärung [3984], S. 6. (62) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar Bioproducts, siehe ADM-Erklärung [3853], S. 14; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5613], S. 6; Bayer-Erklärung [4043], S. 8; Cerestar-Erklärung [3984], S. 6. (63) ADM-Erklärung [3853], S. 14. (64) Siehe Tabelle 6. (65) Siehe ADM-Erklärung [3854-3855], S. 15 f. (66) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar Bioproducts; siehe ADM-Erklärung [3854-3855], S. 15 f.; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5614], S. 8. (67) Jungbunzlauer-Antwort [5614], S. 8. (68) ADM-Erklärung [3858], S. 19. (69) Jungbunzlauer-Antwort [5614], S. 8. (70) Beteiligte: ADM traf H & R und Cerestar Bioproducts am 23. und 24. März 1994 und HLR am 25. März 1994 in London; siehe ADM-Erklärung [3855], S. 16. (71) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar Bioproducts; siehe ADM-Erklärung [3856], S. 17, FBI-Protokoll, S. 12; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5614], S. 8; Bayer-Erklärung [4043], S. 8; Cerestar-Erklärung [3985], S. 5; HLR-Antwort vom 28. April 1999 [4795], Anhang 1. (72) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar Bioproducts; siehe ADM-Erklärung [3856-3857], S. 17 f. (73) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar Bioproducts; siehe ADM-Erklärung [3857], S. 18; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5615], S. 9; Cerestar-Erklärung [3985], S. 7. (74) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar Bioproducts; siehe ADM-Erklärung [3858], S. 19; Dokument Nr. 3 der Bayer-Erklärung: FBI-Protokoll [4106], S. 14; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5615], S. 9; Bayer-Erklärung [4043], S. 8; Cerestar-Erklärung [3985], S. 7. (75) ADM-Erklärung [3858], S. 19. (76) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM und H & R; siehe ADM-Erklärung [3858-3859], S. 19 f.; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5615], S. 9. (77) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar; siehe ADM-Erklärung [3859], S. 20; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5616], S. 10; Cerestar-Erklärung [3985], S. 7. (78) ADM-Unterlage Nr. 1965 und ADM-Erklärung [3859], S. 20. (79) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, und H & R; siehe ADM-Erklärung [3860], S. 21; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5616], S. 10; Cerestar-Erklärung [3985], S. 7. (80) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar Bioproducts; siehe ADM-Erklärung [3860], S. 21; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5616], S. 10; Cerestar-Erklärung [3985], S. 7. (81) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar Bioproducts; siehe ADM-Erklärung [3860-3861], S. 21 f.; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5617], S. 11. (82) ADM-Erklärung [3860], S. 21. (83) ADM-Erklärung [3861], S. 22. (84) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar Bioproducts; siehe ADM-Erklärung [3861], S. 22; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5617], S. 11. (85) Vertreten waren HLR, Jungbunzlauer, ADM, H & R und Cerestar Bioproducts; siehe ADM-Erklärung [3861], S. 22; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5617], S. 11; Bayer-Erklärung [4043], S. 8; Cerestar-Erklärung [3985], S. 7. (86) ADM-Erklärung [3861], S. 22. (87) Siehe Schlussakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (88) Gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b) entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde unbeschadet der Zuständigkeit der EG-Kommission für Beeinträchtigungen des Handels zwischen EG-Mitgliedstaaten auch in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes auf dem Gebiet des EWR ausmacht. (89) Siehe Kapitel 5 "Auswirkung auf den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Vertragsparteien". (90) Urteil vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 usw., Limburgse Vinyl Maatschappij NV u. a./Kommission (PVC II), Slg. 1999, S. II-931, Randnummer 715. (91) Die nachstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz zur Auslegung der Begriffe "Vereinbarungen" und "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" in Artikel 81 EG-Vertrag enthält Grundsätze, die vor Unterzeichnung des EWR-Abkommens bereits fest verankert waren. Sie gilt daher auch für die Verwendung dieser Begriffe in Artikel 53 EWR-Abkommen. Bezüge auf Artikel 81 EG-Vertrag gelten somit auch für Artikel 53 EWR-Abkommen. (92) Urteil vom 14. Juli 1972, in der Rs. 48/69, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg.1972, S. 619, Randnummer 64. (93) Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48/73 usw., Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, S. 1663. (94) Siehe auch Urteil vom 17. Dezember 1991 in der Rs. T-7/89, Hercules/Kommission, Slg. 1991, S. II-1711, Randnummer 256. (95) Siehe Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rs. C-199/92P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, S. I-4287, Randnummer 158-166. (96) Urteil vom 17. Dezember 1991 in der Rs. T-7/89, Hercules/Kommission, Slg. 1991, S. II-1711, Randnummer 264. (97) Randnummer 696. (98) Urteil vom 17. Dezember 1991 in der Rs. T-7/89, Hercules/Kommission, Slg. 1991, S. II-1711, Randnummer 262 f. (99) Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rs. C-49/92P, Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999, S. I-4125, Randnummer 83. (100) Siehe Randnummern 78-84. (101) Urteil vom 10. März 1992 in der Rs. T-13/89, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg.1992, S. II-1021, Randnummer 304. (102) Urteil vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, S. 3125, Randnummer 170. (103) Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rs. 48/69, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. [1972], S. 619, Randnummer 132 f. (104) Entscheidungen der Kommission vom 23. April 1986 in der Sache IV/31.149 - Polypropylen, ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1, Randnummer 96; vom 21. Dezember 1988 in der Sache IV/31.865 - PVC, ABl. L 74 vom 17.3.1989, S. 1, Randnummer 43, und vom 13. Juli 1994 in der Sache IV/C/33.833 - Karton, ABl. L 243 vom 19.9.1994, S. 1, Randnummer 156. Siehe auch Urteil vom 17. Dezember 1991 in der Rs. T-6/89, Enichem Anic SpA/Kommission (Polypropylen), Slg. 1991, S. II-1623, und Bestätigung des Urteils durch den EuGH in seinem Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rs. C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999, S. I-4125, sowie Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rs. T-327/94, SCA Holdings Ltd/Kommission, Slg. 1998, S. II-1373, und Bestätigung des Urteils durch den EuGH in seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rs. C-297/98 P, SCA Holdings Ltd (noch nicht in der Slg. veröffentlicht). (105) Antwort von Jungbunzlauer auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten [7669], S. 6. (106) ADM-Erklärung [3847], S. 8; Dokument Nr. 3 der Bayer-Erklärung: FBI-Protokoll [4101-4102], S. 9 f. (107) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6) "gelten die Gemeinschaftsregeln zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 [jetzt Artikel 81 und Artikel 82 EG-Vertrag] des EG-Vertrags [...] niedergelegten Grundsätze entsprechend". (108) Antwort von H & R auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten [7585], S. 11. (109) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (110) Siehe Randnummer 70. (111) Siehe Erklärung von B. Cox, ADM, gegenüber dem FBI, S. 8 [4100]. (112) ADM-Erklärung [3844-3849], S. 5, 7 f. und 10; Jungbunzlauer-Antwort vom 29. April 1999 [5610-5611, 5613], S. 4 f. und 7; ADM-Preisanweisungen, Unterlagen [3578-3580, 3740-3742, 3760-3761]. (113) Antwort von Cerestar Bioproducts auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten [7557]. (114) Antwort von Jungbunzlauer auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten [7675], S. 12. (115) ADM-Erklärung, S. 22 [3861]. (116) E bd. (117) Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rs. T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, S. II-925, Randnummer 230. (118) Antwort von H & R auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten [7585], S. 11. (119) Antwort von ADM auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten (Wirtschaftsbericht) [7867], S. 4. (120) Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rs.T-77/92, Parker Pen, Slg. 1994, S. II-549. (121) Siehe Randnummer 59 der Mitteilung von Beschwerdepunkten. (122) Antwort von ADM auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten [7622], S. 10. (123) Verhör eines Vertreters von ADM durch das FBI, Anlage 4, S. 11 [4103]. (124) Anlage 8, S. 2 [3980]. (125) FBI-Protokoll [4113-4114]. (126) Cerestar-Erklärung [3980]. (127) Dokument Nr. 3 der Bayer-Erklärung: FBI-Protokoll [4101], S. 9. (128) Cerestar-Erklärung [3980], S. 2. (129) Siehe Randnummer 112 und Cerestar-Erklärung, S. 2 [3980]. (130) Jungbunzlauer-Erklärung [6474], S. 12, und Antwort von Jungbunzlauer auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten [7704], S. 41. (131) Antwort von Jungbunzlauer auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten, S. 42. (132) Antwort von ADM auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten [7614], S. 2. (133) Ebd. (134) Antwort von Cerestar Bioproducts auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten [7551], S. 2. (135) Antwort von Jungbunzlauer auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten [7706], S. 43.