32002D0678

2002/678/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/79/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3108)

Amtsblatt Nr. L 229 vom 27/08/2002 S. 0033 - 0036


Entscheidung der Kommission

vom 22. August 2002

zur Änderung der Entscheidung 2002/79/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3108)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/678/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 2 der Entscheidung 2002/79/EG der Kommission(2), geändert durch die Entscheidung 2002/233/EG(3), sieht vor, dass sie bis spätestens 1. Mai 2002 überprüft wird, um festzustellen, ob die in dieser Entscheidung genannten Sondervorschriften den Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft ausreichend gewährleisten und ob weiterhin jeder Partie durch die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats Proben entnommen und analysiert werden müssen.

(2) Die Ergebnisse der Entnahme und Analyse von Proben jeder einzelnen Partie Erdnüsse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, zeigen, dass es nicht mehr notwendig ist, dass jeder einzelnen Partie von der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaats Proben entnommen und analysiert werden, und dass die Entnahme und Analyse von Stichproben einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten.

(3) Damit sichergestellt wird, dass die Entnahme und Analyse von Stichproben aus Partien Erdnüssen und bestimmten aus Erdnüssen hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, in der gesamten Gemeinschaft einheitlich durchgeführt werden, ist es angezeigt, festzulegen, mit welcher Häufigkeit die Stichproben ungefähr zu entnehmen und zu analysieren sind.

(4) Die Liste der Eingangszollstellen, über die die von der Entscheidung 2002/79/EG betroffenen Erzeugnisse eingeführt werden dürfen, muss für Belgien, Deutschland, Frankreich, Österreich, Irland und Schweden aktualisiert werden.

(5) Die Entscheidung 2002/79/EG ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/79/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Jede einzelne Tüte (oder sonstige Verpackungsart) der Partie ist mit diesem Code zu kennzeichnen. Diese Vorschrift gilt für die Partien, die China nach dem 1. September 2002 verlassen haben."

b) Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von den Erdnusspartien, deren Ursprung oder Herkunft China ist, Stichproben entnommen und auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt untersucht werden, bevor sie an der Eingangszollstelle der Gemeinschaft für den Markt freigegeben werden, und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse."

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Die in Absatz 5 genannte Entnahme und Analyse von Stichproben ist bei etwa 10 % der Partien jeder Kategorie der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse vorzunehmen.

Jede Partie, der Stichproben entnommen und analysiert werden sollen, ist vor der Freigabe für den Verkehr von der Eingangszollstelle, über die sie in die Gemeinschaft eingeführt wird, höchstens zehn Arbeitstage lang zurückzuhalten. In diesem Fall stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein amtliches Begleitdokument aus, mit dem bestätigt wird, dass der Partie amtliche Proben entnommen und analysiert wurden, und in dem die Analyseergebnisse angegeben werden."

2. Artikel 2 wird wie folgt ersetzt: "Artikel 2

Diese Entscheidung wird anhand der Informationen und Garantien der zuständigen Behörden Chinas sowie anhand der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Analysen kontinuierlich überprüft.

Diese Entscheidung wird bis spätestens 31. Dezember 2002 überprüft, um festzustellen, ob die in Artikel 1 genannten Sondervorschriften den Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft ausreichend gewährleisten. Ferner wird geprüft, ob die Sondervorschriften weiterhin erforderlich sind."

3. Anhang II wird durch den Text im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. August 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1.

(2) ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 21.

(3) ABl. L 78 vom 21.3.2002, S. 14.

ANHANG

"ANHANG ΙΙ

Liste der Eingangszollstellen, über die Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"