2002/668/Euratom: Beschluss des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002—2006)
Amtsblatt Nr. L 232 vom 29/08/2002 S. 0034 - 0042
Beschluss des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (2002/668/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 7 des Vertrags kann ein Rahmenprogramm beschlossen werden, das alle Forschungsmaßnahmen, einschließlich Demonstrationsmaßnahmen, sowie Ausbildungsmaßnahmen im Kernenergiebereich umfasst und über Forschungs- und Ausbildungsprogramme durchgeführt wird. (2) Die Kommission hat im Jahr 2000 eine Mitteilung über die Aussichten der Schaffung eines Europäischen Forschungsraums und die damit verbundenen Ziele und eine Mitteilung über die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums mit Leitlinien für die Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Forschung (2002-2006) vorgelegt. "Innovation in einer wissensbestimmten Wirtschaft" war das Thema einer weiteren Mitteilung der Kommission im Jahr 2000. (3) Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen im März 2000 in Lissabon, im Juni 2000 in Santa Maria da Feira und im März 2001 in Stockholm in seinen Schlussfolgerungen im Hinblick auf ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den sozialen Zusammenhalt die zügige Entwicklung des Europäischen Raums der Forschung und Innovation gefordert. Im Juni 2001 hat sich der Europäische Rat in Göteborg auf eine Strategie für nachhaltige Entwicklung geeinigt und die Lissabonner Strategie um eine dritte, umweltbezogene Dimension ergänzt. (4) Das Europäische Parlament(4)(5), der Rat(6)(7), der Wirtschafts- und Sozialausschuss(8) und der Ausschuss der Regionen(9) haben sich ebenfalls für die Schaffung des Europäischen Forschungsraums ausgesprochen. (5) Am 19. Oktober 2000 veröffentlichte die Kommission die Schlussfolgerungen einer externen Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse der gemeinschaftlichen Maßnahmen in den fünf Jahren vor dieser Bewertung sowie ihre Bemerkungen hierzu. (6) Es ist daher wichtig, für den Zeitraum 2002-2006 ein neues Rahmenprogramm zu beschließen, das auch einen Beitrag zur Schaffung des Europäischen Forschungsraums und zur Förderung der Innovation leistet. (7) Das Sechste Rahmenprogramm legt die wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Prioritäten der vorgesehenen Maßnahmen fest und gibt die Grundzüge dieser Maßnahmen an; diese sollen im Einklang mit dem Ziel des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durchgeführt werden. Es ist wichtig, eine wirtschaftliche Haushaltsführung für das Sechste Rahmenprogramm zu gewährleisten. (8) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Rahmenprogramms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(10) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden. (9) Die Gemeinsame Forschungsstelle sollte dort, wo sie eine unabhängige, nutzerorientierte Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung der Gemeinschaftspolitik bieten kann, einen Beitrag zur Durchführung des Rahmenprogramms in ihren besonderen Zuständigkeitsbereichen leisten, einschließlich der Überwachung der Umsetzung dieser Politik. (10) Bei der Durchführung der Forschungstätigkeiten innerhalb des Sechsten Rahmenprogramms sind die ethischen Grundprinzipien, einschließlich derjenigen, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, zu beachten. Außerdem ist die Akzeptanz dieser Tätigkeiten in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. (11) Im Anschluss an die Kommissionsmitteilung "Frauen und Wissenschaft" und die Entschließungen des Rates vom 20. Mai 1999(11) und vom 26. Juni 2001(12) sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2000(13) zu diesem Thema wird ein Aktionsplan durchgeführt, mit dem die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung in Europa gestärkt werden sollen und der die Wahrung der Chancengleichheit ungeachtet des Geschlechts gewährleisten sollte. (12) Das Grünbuch der Kommission "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" ist ein Diskussionsbeitrag in der Debatte über die Mittel zur Bekämpfung der Klimaänderungen und zur Verringerung der Abhängigkeit Europas von Energieeinfuhren. (13) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über den Stand der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms berichten und außerdem rechtzeitig eine unabhängige Bewertung der durchgeführten Maßnahmen veranlassen, bevor sie den Vorschlag für das folgende Rahmenprogramm vorlegt. Bei dieser Bewertung ist gegenüber allen einschlägigen Beteiligten Offenheit walten zu lassen. (14) Die internationale und globale Dimension der europäischen Forschungstätigkeiten ist im Hinblick auf den gegenseitigen Nutzen von großer Bedeutung. Das Sechste Rahmenprogramm steht den Ländern zur Teilnahme offen, die dazu die nötigen Übereinkommen geschlossen haben, und auch auf Projektebene wird die Teilnahme auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens Einrichtungen aus Drittländern und internationalen Organisationen offen stehen, die im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit tätig sind. (15) Das Sechste Rahmenprogramm sollte einen Beitrag zur Erweiterung leisten, indem es den Bewerberländern wissenschaftliche und technologische Unterstützung für die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands und für ihre Integration in den Europäischen Forschungsraum bietet. Potenzielle Teilnehmer sollten rechtzeitig und in geeigneter Weise Informationen über die Möglichkeiten für eine Teilnahme an dem Programm erhalten. (16) Der Ausschuss für wissenschaftliche und technische Forschung wurde von der Kommission gehört und hat seine Stellungnahme abgegeben - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Für den Zeitraum 2002 bis 2006 wird ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik (nachstehend "Sechstes Rahmenprogramm") angenommen. (2) Das Sechste Rahmenprogramm umfasst sämtliche Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung, internationalen Zusammenarbeit, Verbreitung und Verwertung sowie Ausbildung auf den folgenden Gebieten: - kontrollierte Kernfusion, - Entsorgung radioaktiver Abfälle, - Strahlenschutz, - weitere Maßnahmen im Bereich der Nukleartechnologien und der nuklearen Sicherheit, - die Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle auf dem Gebiet der Kerntechnik. (3) In Anhang I sind die wissenschaftlichen und technologischen Ziele sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt und die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben. Artikel 2 (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms beläuft sich für den Zeitraum 2002-2006 auf 1230 Mio. EUR. In Anhang II ist der jeweilige Anteil der einzelnen Maßnahmenbereiche festgelegt. (2) Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden durch die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und zusätzlich durch Anhang III sowie gegebenenfalls durch das bzw. die Forschungs- und Ausbildungsprogramme geregelt, die der Rat zur Durchführung dieses Beschlusses erlässt. Artikel 3 Bei allen Forschungsmaßnahmen innerhalb des Sechsten Rahmenprogramms müssen ethische Grundprinzipien beachtet werden. Artikel 4 Die Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms erfolgt durch Forschungs- und Ausbildungsprogramme. In jedem Programm werden genaue Ziele und die genauen Regelungen für seine Durchführung festgelegt. Artikel 5 (1) Die Kommission überwacht mithilfe unabhängiger qualifizierter Sachverständiger ständig und systematisch die Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms und seiner Forschungs- und Ausbildungsprogramme. (2) Der Stand der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms, insbesondere in Bezug auf die Verwirklichung seiner Ziele und Prioritäten einschließlich seiner finanziellen Aspekte, wird ausführlich in dem Bericht dargestellt, den die Kommission jedes Jahr nach Artikel 7 des Vertrags vorlegt. Artikel 6 Bevor die Kommission ihren Vorschlag für das folgende Rahmenprogramm vorlegt, beauftragt sie unabhängige, hochqualifizierte Sachverständige mit einer externen Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse der gemeinschaftlichen Maßnahmen in den fünf Jahren vor dieser Bewertung. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. C. Aparicio Pérez (1) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 177. (2) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 371. (3) ABl. C 260 vom 17.9.2001, S. 3. (4) Entschließung vom 18. Mai 2000, PE 290.465, S. 48 (ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 250). (5) Entschließung vom 15. Februar 2001 (ABl. C 276 vom 1.10.2001, S. 271). (6) Entschließung vom 15. Juni 2000 (ABl. C 205 vom 19.7.2000, S. 1). (7) Entschließung vom 16. November 2000 (ABl. C 374 vom 28.12.2000, S. 1). (8) Stellungnahme vom 24. Mai 2000 (ABl. C 204 vom 18.7.2000, S. 70). (9) Stellungnahme vom 12. April 2000 (ABl C 226 vom 8.8.2000, S. 18). (10) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. (11) ABl. C 201 vom 16.7.1999, S. 1. (12) ABl. C 199 vom 14.7.2001, S. 1. (13) ABl. C 309 vom 27.10.2000, S. 57. ANHANG I WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE, GRUNDZÜGE DER MAßNAHMEN UND PRIORITÄTEN Zur Erreichung der im Euratom-Vertrag festgelegten Ziele der Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Kerntechnik und als Beitrag zur Schaffung des Europäischen Forschungsraums ist das Sechste Rahmenprogramm (Euratom) (nachstehend "dieses Programm" genannt), wie im Folgenden erläutert, aufgebaut. Die Teilnahme am gesamten Programm steht allen Ländern offen, die entsprechende Assoziationsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben. Andere Drittländer können im Wege bilateraler Kooperationsabkommen an diesem Programm teilnehmen. Forscher und Organisationen aus Drittländern können auf Einzelfallbasis ebenfalls an Projekten teilnehmen. 1. VORRANGIGE THEMENBEREICHE DER FORSCHUNG 1.1. Kontrollierte Kernfusion Die kontrollierte Kernfusion könnte zur langfristigen Energieversorgung und somit zur Erfuellung des Erfordernisses einer nachhaltigen Entwicklung für eine zuverlässige zentralisierte Lieferung von Grundlaststrom beitragen. Wegen der Komplexität der physikalischen Grundlagenkenntnisse und der zu bewältigenden technologischen Probleme muss die Entwicklung hin zu einer möglichen Nutzung der Kernfusion für die Energieerzeugung zwangsläufig in einem mehrstufigen Prozess erfolgen, wobei jede Stufe Auswirkungen auf die nächste hat. Eher kurzfristig gesehen könnte die Forschung im Bereich der Fusionstechnologien jedoch positive technologische Nebeneffekte erbringen. Durch das integrierte europäische Forschungsprogramm auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion konnte Europa weltweit eine führende Rolle im Bereich der Forschung über die Fusion mit magnetischem Einschluss übernehmen. Aufgrund des Stands der Forschungsarbeiten und der insbesondere am europäischen Tokamak JET erzielten Ergebnisse kann nunmehr der Übergang zum nächsten Schritt in Aussicht genommen werden; dieser "Next Step" besteht im Bau einer Anlage, die unter Bedingungen, die mit denen eines energieerzeugenden Reaktors vergleichbar sind, Fusionsreaktionen hervorbringen kann. Da die Vorarbeiten zur Erstellung eines detaillierten Entwurfs für den "Next Step" im Rahmen des internationalen Kooperationsprojekts ITER abgeschlossen sind, kann jetzt eine Entscheidung über den Projektstart und den Bau der Anlage getroffen werden. Damit soll gezeigt werden, dass die Erzeugung von Fusionsenergie wissenschaftlich und technisch durchführbar ist, ohne dass dabei die sozioökonomischen Aspekte außer Acht gelassen werden. Die genauen Modalitäten für die Durchführung des Projekts werden vom Ergebnis der zurzeit im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit geführten Verhandlungen und weiterer Entwicklungen abhängen; ausschlaggebend werden insbesondere die Entscheidungen über den Beitrag Europas zum ITER-Projekt und über den Standort der Anlage sein. Zudem muss ein angemessener rechtlicher Rahmen geschaffen werden. Die Beteiligung an der ITER-Initiative erfordert die Durchführung eines Begleitprogramms mit folgendem Inhalt: - Betrieb der JET-Anlage in der Weise, dass die Vorteile der zurzeit laufenden Nachrüstungen ausgenutzt werden können; eventuelle Mitwirkung an den Forschungsmaßnahmen, die für die Stilllegung von Fusionsanlagen notwendig sind. - Fortsetzung der Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Fusionsphysik und Fusionstechnologie, darunter: Untersuchung und Bewertung von Systemen für den magnetischen Einschluss, insbesondere Fortsetzung des Baus des Stellarators Wendelstein 7-X und der Nutzung von Anlagen, die bei den Euratom-Arbeitsgemeinschaften bereits vorhanden sind; koordinierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der technologischen Forschung, insbesondere Forschungsarbeiten zu den Werkstoffen für die Fusion. 1.2. Entsorgung von radioaktiven Abfällen Die mit Kernspaltung gewonnene Energie liefert heute 35 % der Elektrizität in der Union. Dieser Aspekt ist Teil der Debatte über die Mittel zur Bekämpfung der Klimaänderungen und die Verringerung der Abhängigkeit Europas von Energieeinfuhren. Einige der Kraftwerke der heutigen Generation werden noch mindestens zwanzig Jahre lang in Betrieb sein. Deshalb ist es zur Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der Energieerzeugung erforderlich, dass bei der Abfallproblematik Fortschritte erzielt werden, insbesondere bei der industriellen Verwirklichung technischer Lösungen für die Entsorgung langlebiger Abfälle. Die öffentliche Hand wie auch die Privatwirtschaft in Europa forschen intensiv auf dem Gebiet der Behandlung und der Lagerung nuklearer Abfälle. Durch ihren Koordinierungseffekt tragen die Maßnahmen der Gemeinschaft dazu bei, eine kritische Masse aufzubauen und die Kohärenz der Konzepte der für die Abfallentsorgung zuständigen Stellen und der betreffenden Industrieunternehmen sicherzustellen. Die Maßnahmen werden sowohl auf das Problem der Abfallentsorgung als auch auf die Frage der Eindämmung der davon ausgehenden Belastung eingehen. Daher betreffen sie folgende Aspekte: - Forschungsarbeiten über das Vorgehen bei der Langzeitlagerung in tiefen geologischen Schichten einschließlich der Vernetzung der Tätigkeiten, die an unterschiedlichen Standorten in den drei Hauptarten von geologischen Formationen unternommen werden; - Forschungsarbeiten zur Eindämmung der Belastung durch die Abfälle, insbesondere durch die Entwicklung neuer Technologien, mit denen sich die mit den Abfällen verbundenen Risiken durch Trennungs- und Transmutationsverfahren verringern lassen, sowie Sondierung des Potenzials von Konzepten zur Verringerung der Abfallmenge bei der Erzeugung von Kernenergie. 1.3. Strahlenschutz Es ist weiterhin besondere Sorgfalt geboten, damit die herausragende Sicherheitsbilanz der Gemeinschaft aufrechterhalten wird. Die Erweiterung der Union bringt auch neue Herausforderungen mit sich. Die Verbesserung des Strahlenschutzes ist auch weiterhin ein vorrangiger Bereich. In diesem Programm werden entsprechende Maßnahmen hauptsächlich in den folgenden Bereichen durchgeführt: - Quantifizierung der mit niedrigen Expositionspegeln verbundenen Risiken; - Exposition im medizinischen Kontext und gegenüber natürlichen Strahlenquellen; - Radioökologie; - Risiko- und Notfallmanagement; - Schutz am Arbeitsplatz und Umweltschutz. 2. WEITERE TÄTIGKEITEN AUF DEM GEBIET DER NUKLEARTECHNOLOGIEN UND DER NUKLEAREN SICHERHEIT Die unter dieser Rubrik durchgeführten Tätigkeiten zielen darauf ab, - den wissenschaftlichen und technischen Erfordernissen der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Gesundheit, Energie und Umwelt zu entsprechen; - zu gewährleisten, dass die europäische Kapazität in einschlägigen Bereichen, die nicht zu den vorrangigen Themenbereichen gehören, auf einem hohen Stand beibehalten wird; - zur Schaffung des Europäischen Forschungsraums beizutragen. Diese Maßnahmen werden hauptsächlich in folgenden Bereichen durchgeführt: - Innovative Konzepte: Bewertung des Potenzials innovativer Konzepte, die hinsichtlich der Sicherheit, der Umweltauswirkungen, der Nutzung von Ressourcen, der Vermeidung der Verbreitung von Kernmaterial Vorteile bieten; Entwicklung verbesserter und sichererer Verfahren auf dem Gebiet der Kernenergie; - Bildung und Ausbildung in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz mit dem Ziel einer Integration und Konsolidierung der einzelstaatlichen Bemühungen, um Größenvorteile zu erzielen, sowie zusätzlich in Bereichen wie Mobilität und Humanressourcen, ferner transnationaler Zugang zur Infrastruktur und Koordinierungsmaßnahmen; - Sicherheitsmaßnahmen für die bestehenden Kernanlagen. 3. TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (GFS) AUF DEM GEBIET DER KERNTECHNIK Die Tätigkeiten der GFS zielen darauf ab, die entsprechende Gemeinschaftspolitik und die konkreten Verpflichtungen aus dem Vertrag zu unterstützen. Die GFS konzentriert ihre Tätigkeiten auf Bereiche, in denen die Beteiligung der Gemeinschaft angezeigt ist, und sie wird immer dann tätig, wenn ihre europäische Ausrichtung einen Mehrwert erbringt und ein Tätigwerden der GFS sich angesichts der grenzüberschreitenden Aspekte der Nuklearsicherheit oder des öffentlichen Interesses rechtfertigt. Das Hauptziel besteht darin, die Zusammenarbeit durch eine Vernetzung weiter zu entwickeln, so dass ein breiter Konsens über eine Reihe dieser Fragen auf europäischer Ebene und weltweit erzielt wird. Dabei gilt der Zusammenarbeit mit den Beitrittsländern besondere Aufmerksamkeit. Bei dem Bemühen, die Gemeinschaft mit einer zukünftigen Generation von Wissenschaftlern auszustatten, die über die nötige Fachkompetenz und Qualifikation verfügen, werden die Ausbildungsmaßnahmen der GFS eine bedeutende Rolle spielen. Die Forschungstätigkeit wird sich daher hauptsächlich auf folgende Bereiche konzentrieren(1): 3.1. Nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen Forschungsarbeiten im Bereich der Behandlung und Lagerung von Abfällen (insbesondere Trennungs- und Transmutationstechniken für langlebige Aktinide) und Strahlenschutz; Sicherheit verschiedener Reaktortypen (mit Priorität für die Reaktoren der Beitrittsländer) und Entwicklung von Verfahren zur Überwachung von Spaltmaterial sowie technische Hilfe bei der Nichtverbreitung. Für die Überwachung der Arbeiten zum Rückbau veralteter kerntechnischer Anlagen wird Personal bereitgestellt. 3.2. Referenzmessungen und -materialien Metrologie der Radionuklide, insbesondere solcher mit niedriger Aktivität, und Ringversuche der vernetzten Spitzenforschungslaboratorien; Wechselwirkungen von Neutronen und Material zur Aufstellung von Ausgangsdaten für Untersuchungen über die Transmutation von Abfällen und zur Entwicklung neuer Systeme. Diese Maßnahmen dienen vor allem der bereichsübergreifenden Unterstützung für die Maßnahmen im Rahmen von Abschnitt 3.1. (1) Zusätzlich ist die GFS ermächtigt, sich an allen Forschungsmaßnahmen auf der gleichen Grundlage wie Stellen in den Mitgliedstaaten zu beteiligen. ANHANG II GESAMTHÖCHSTBETRAG, ANTEILE UND VORLÄUFIGE AUFTEILUNG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III INSTRUMENTE Einleitung Die Zielgruppe für Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt für indirekte Maßnahmen (d. h. Maßnahmen, die nicht von der GFS durchgeführt werden) sind Forschungszentren, Hochschulen, Unternehmen und nationale oder internationale Einrichtungen, die in den Mitgliedstaaten und den assoziierten europäischen Staaten angesiedelt sind und Forschungstätigkeiten durchführen. Letztere können auch als zwischengeschaltete Stellen für Beiträge aus dem Gemeinschaftshaushalt dienen. Sofern es sich zur Erreichung der Ziele des Programms als notwendig erweist, können Einrichtungen in den Neuen Unabhängigen Staaten (NUS) und internationale Organisationen ausnahmsweise Finanzmittel der Gemeinschaft erhalten. 1. INSTRUMENTE IM BEREICH DER FUSIONSENERGIE Die Besonderheit der Forschungstätigkeiten im Bereich der Fusionsenergie nach Anhang I Abschnitt 1.1 erfordert die Anwendung spezifischer Regelungen. Die Projekte werden auf der Grundlage von Verfahren durchgeführt, die gemäß den folgenden Vereinbarungen festgelegt worden sind: - Assoziierungsverträge; - das European Fusion Development Agreement (EFDA); - sonstige multilaterale Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und assoziierten Organisationen und/oder gesetzlichen Körperschaften, die geschlossen werden könnten, nachdem der zuständige beratende Ausschuss dazu Stellung genommen hat; - andere befristete Verträge, insbesondere mit Stellen in den Mitgliedstaaten oder in den mit dem Euratom-Rahmenprogramm assoziierten Staaten; - internationale Übereinkommen über Projekte, die im Rahmen der Kooperation mit Drittländern durchgeführt werden, wie beispielsweise ITER. Bei den Tätigkeiten zur Koordinierung und Unterstützung der Forschung im Bereich der Fusionsenergie kann es sich um Studien zur Unterstützung dieser Tätigkeiten, Unterstützung beim Informationsaustausch, Rückgriff auf externe Sachkompetenz, einschließlich der unabhängigen Bewertung von Tätigkeiten, Stipendien und Ausbildungsprogramme, Veröffentlichungen und andere Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers handeln. 2. INSTRUMENTE IN ANDEREN BEREICHEN Im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen und des Strahlenschutzes innerhalb der vorrangigen Themenbereiche gemäß Anhang I Abschnitte 1.2 und 1.3 sowie anderer Maßnahmen gemäß Kapitel 2 wird die Gemeinschaft vorbehaltlich der spezifischen Programme und der Regeln für die Beteiligung zu Folgendem beitragen: - Exzellenznetze zur Stärkung und Weiterentwicklung des wissenschaftlichen und technologischen Spitzenniveaus der Gemeinschaft im Wege der europaweiten Integration von Forschungskapazitäten, die gegenwärtig auf nationaler und regionaler Ebene vorhanden sind bzw. dort entstehen; - integrierte Projekte, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft stärkere Impulse erhalten soll oder die sich mit wichtigen gesellschaftlichen Erfordernissen befassen sollen, wobei eine kritische Masse von Ressourcen und Fähigkeiten der Forschung und technologischen Entwicklung mobilisiert wird; - spezielle zielgerichtete Projekte, deren Ziel der Erwerb neuer Kenntnisse ist, um entweder neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder vorhandene merklich zu verbessern oder um sonstige Bedürfnisse der Gesellschaft und der Gemeinschaftspolitiken zu befriedigen, oder um die Nutzbarkeit von neuen Technologien nachzuweisen, die zwar einen potenziellen wirtschaftlichen Vorteil bieten, sich aber nicht direkt vermarkten lassen; - Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung der Humanressourcen und der Mobilität; - Koordinierungsmaßnahmen zur Förderung und Unterstützung koordinierter Initiativen eines breiten Spektrums von Forschungs- und Innovationsakteuren im Hinblick auf eine verbesserte Integration; - Maßnahmen zur gezielten Unterstützung, z. B. Maßnahmen zur Nutzung der Forschungsergebnisse und des Wissenstransfers und Maßnahmen zur Unterstützung von Forschungsinfrastrukturen im Zusammenhang beispielsweise mit dem grenzüberschreitenden Zugang oder mit technischen Vorarbeiten (einschließlich Durchführbarkeitsstudien); - integrierte Infrastrukturinitiativen, bei denen mehrere Tätigkeiten, die für den Ausbau und die Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen im Hinblick auf die Bereitstellung von Dienstleistungen im europäischen Maßstab von wesentlicher Bedeutung sind, zu einer einzigen Maßnahme zusammengefasst werden. 3. DIREKTE MAßNAHMEN - GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE Die direkten Maßnahmen werden von der GFS durchgeführt.