32002D0655

2002/655/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. August 2002 zur Verteilung des Restbetrags der hektarbezogenen Zuweisungen des Wirtschaftsjahres 2001/02 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3064)

Amtsblatt Nr. L 220 vom 15/08/2002 S. 0064 - 0066


Entscheidung der Kommission

vom 13. August 2002

zur Verteilung des Restbetrags der hektarbezogenen Zuweisungen des Wirtschaftsjahres 2001/02 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3064)

(2002/655/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1342/2002(4), wurden die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen und insbesondere die Vorschriften betreffend das Produktionspotenzial festgelegt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen betreffend die finanzielle Planung und die Beteiligung an der Finanzierung der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 sehen vor, dass die Bezugnahmen auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezugnahmen auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen zu verstehen sind.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 legt die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalls und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest.

(4) Die Kommission hat die vorläufigen Mittelzuweisungen für das Weinwirtschaftsjahr 2001/02 mit der Entscheidung 2001/666/EG(5) festgelegt.

(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden die vorläufigen Mittelzuweisungen auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst.

(6) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 können die Mitgliedstaaten Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr übermitteln. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung werden die Anträge derjenigen Mitgliedstaaten anteilsmäßig berücksichtigt, die die ihnen ursprünglich bewilligten Mittel ausgegeben haben, wobei der Betrag zugrunde gelegt wird, der nach Abzug der Summe aller gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Beträge für alle Mitgliedstaaten von den gesamten Mittelzuweisungen an alle Mitgliedstaaten verfügbar ist.

(7) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 werden die tatsächlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten berichtigt, wenn die umstrukturierte Fläche geringer als die Fläche, die in der Entscheidung 2001/666/EG aufgeführt ist. Diese Bestimmung findet in diesem Haushaltsjahr Anwendung auf Griechenland, Luxemburg und Portugal. Die betreffenden Mittel sind somit für die Berücksichtigung späterer Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung verfügbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Umverteilung des Restbetrags der hektarbezogenen Zuweisungen des Wirtschaftsjahres 2001/02 an die Mitgliedstaaten zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Zeitraum 1. Juli 2002 bis 15. Oktober 2002 des Haushaltsjahres 2002 ist der Übersicht im Anhang zu entnehmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

(3) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.

(4) ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 23.

(5) ABl. L 233 vom 31.8.2001, S. 53.

ANHANG

Umverteilung des Restbetrags der hektarbezogenen Zuweisungen des Wirtschaftsjahres 2001/02 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 15. Oktober 2002 des Haushaltsjahres 2002

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