32002D0645

2002/645/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung 93/693/EG hinsichtlich der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in der Slowakischen Republik (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2887)

Amtsblatt Nr. L 211 vom 07/08/2002 S. 0021 - 0022


Entscheidung der Kommission

vom 31. Juli 2002

zur Änderung der Entscheidung 93/693/EG hinsichtlich der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in der Slowakischen Republik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2887)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/645/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Rindern und an dessen Einfuhr(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die zuständigen Veterinärbehörden der Slowakischen Republik haben die Änderung der Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft amtlich zugelassenen Besamungsstationen beantragt, die mit der Entscheidung 93/693/EG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/36/EG(3), erstellt worden ist.

(2) Die Kommission hat von den Behörden der Slowakischen Republik Garantien für die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie 88/407/EWG erhalten.

(3) Die Entscheidung 93/693/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 93/693/EG wird der Eintrag für die Slowakische Republik durch den Eintrag im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2) ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 35.

(3) ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 32.

ANHANG

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