32002D0598

2002/598/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 2002 zur Zulassung von Brucellavakzinen im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2592)

Amtsblatt Nr. L 194 vom 23/07/2002 S. 0045 - 0046


Entscheidung der Kommission

vom 15. Juli 2002

zur Zulassung von Brucellavakzinen im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2592)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/598/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 535/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Anhang A Abschnitt II Nummer 4 Ziffer i) dritter Gedankenstrich;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verwendung von Vakzinen gegen Rinderbrucellose ist in der Richtlinie 64/432/EWG geregelt.

(2) In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft kommt es immer wieder zu Ausbrüchen von Rinderbrucellose. Die Impfung gilt als wirksames Bekämpfungsinstrument, das unter bestimmten Bedingungen im Rahmen einer Test- und Tötungspolitik, insbesondere in Gebieten mit extensiver Tierhaltung, eingesetzt werden sollte.

(3) Ein neu entwickeltes Vakzin überbietet an Vorteilen die bereits zugelassenen Impfstoffe und beeinträchtigt insbesondere nicht die Diagnosetests, die einige Mitgliedstaaten im Rahmen der Tilgungsprogramme, die sie nach geltenden Gemeinschaftsvorschriften durchführen, anwenden.

(4) Da Rinderbrucellose in bestimmten Fällen mit Schaf- und Ziegenbrucellose in Zusammenhang steht, müssen Tilgungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen zur Tilgung von Brucella melitensis-Infektionen durchgeführt werden, die auch Impfungen mit geeigneten Vakzinen beinhalten sollten.

(5) Die Herstellungsbedingungen und Anwendungsempfehlungen für RB51- und Rev.1-Lebendvakzine gegen Rinderbrucellose sind im OIE-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, dessen vierte Ausgabe 2000 im August 2001 veröffentlicht wurde, aufgeführt.

(6) Daher ist es angezeigt, unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von RB51- und Rev.1-Lebendvakzinen im Rahmen von Brucellosetilgungsprogrammen, die gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(4), genehmigt wurden, zuzulassen, um dem wissenschaftlichen Fortschritt und internationalen Normen Rechnung zu tragen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Zweck dieser Entscheidung bedeutet "zuständige Behörde" die für die Durchführung veterinärhygienischer oder tierzüchterischer Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit zwecks Anwendung dieser Entscheidung übertragen hat.

Artikel 2

Folgende Vakzine werden zur Immunisierung weiblicher Rinder gegen Rinderbrucellose unter den Bedingungen gemäß Artikel 3 zugelassen:

a) RB 51-Lebendvakzine zur Impfung Brucella abortus-gefährdeter Tiere,

b) Rev.1-Lebendvakzine zur Impfung Brucella melitensis-gefährdeter Tiere

Artikel 3

(1) Mitgliedstaaten, die die gemäß Artikel 2 zugelassenen Vakzine verwenden, tragen dafür Sorge, dass die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 erfuellt sind.

(2) Die Vakzine werden unter der Kontrolle der zuständigen Behörde gelagert, abgegeben, verteilt und verkauft.

(3) Die Vakzine werden ausschließlich von einem amtlichen Tierarzt oder von einem Tierarzt verwendet, der von der zuständigen Behörde im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat vorgelegten und von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG genehmigen Brucellosetilgungsprogramms entsprechend beauftragt wurde.

(4) Die zuständige Behörde teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle maßgeblichen Angaben zum Impfprogramm und insbesondere zum Impfgebiet sowie das Alter der zu impfenden Tiere und das angewandte Testverfahren zur Identifizierung geimpfter Tiere mit.

(5) Die zuständige Behörde trägt durch zusätzliche Methoden zur Kennzeichnung und Registrierung geimpfter Tiere dafür Sorge, dass geimpfte Tiere nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen.

(6) Die zuständige Behörde unterrichtet die Gesundheitsämter über die Verwendung dieser Vakzine und die zur Verfügung stehenden Diagnose- und Behandlungsmethoden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Juli 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2) ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 22.

(3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(4) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.