32002D0591

2002/591/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Durchführung der Entscheidung 1999/297/EG des Rates zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für statistische Informationen für die audiovisuelle Industrie, die audiovisuellen Märkte und verbundene Branchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2580)

Amtsblatt Nr. L 192 vom 20/07/2002 S. 0054 - 0056


Entscheidung der Kommission

vom 11. Juli 2002

zur Durchführung der Entscheidung 1999/297/EG des Rates zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für statistische Informationen für die audiovisuelle Industrie, die audiovisuellen Märkte und verbundene Branchen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2580)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/591/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 1999/297/EG des Rates vom 26. April 1999 zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für statistische Informationen für die audiovisuelle Industrie, die audiovisuellen Märkte und verbundene Branchen(1), insbesondere auf Artikel 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 1999/297/EG sind die statistischen Einzelmaßnahmen festgelegt, die erforderlich sind, um eine gemeinschaftliche Infrastruktur für statistische Informationen für die audiovisuelle Industrie, die audiovisuellen Märkte und verbundene Branchen zu errichten.

(2) In der Entscheidung 1999/841/EG der Kommission(2) wurde ein erstes Paket von 14 Maßnahmen für die Umsetzung der von Eurostat auszuführenden Aktionen angenommen.

(3) Es müssen weitere Maßnahmenpakete zur Durchführung der statistischen Einzelmaßnahmen verabschiedet werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen, die zur Durchführung der statistischen Einzelmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 1999/297/EG erforderlich sind, sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2002

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 39.

(2) ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 65.

ANHANG

A. Maßnahmen zur Durchführung der von den einzelstaatlichen Behörden auszuführenden Aktionen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Maßnahmen zur Durchführung der von Eurostat auszuführenden Aktionen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>