32002D0587

2002/587/EG: Entscheidung des Rates vom 12. Juli 2002 zur Übernahme des Gemeinsamen Handbuchs

Amtsblatt Nr. L 187 vom 16/07/2002 S. 0050 - 0051


Entscheidung des Rates

vom 12. Juli 2002

zur Übernahme des Gemeinsamen Handbuchs

(2002/587/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen(1),

auf Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist erforderlich, einige überholte Bestimmungen des Gemeinsamen Handbuchs(2) aufzuheben und bestimmte andere Bestimmungen zu aktualisieren, um sie mit den Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union, der Staatsangehörigen eines am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten Landes und der Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Einklang zu bringen.

(2) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung auf die Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzielt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des vorgenannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(3) Für die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den Bereich gemäß Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) fällt.

(4) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher weder für sie bindend noch auf sie anwendbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil II des Gemeinsamen Handbuchs wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.4.7 erhält folgende Fassung: "1.4.7. Sonderregelungen für gemeinschaftsrechtlich Begünstigte (die Bürger der Europäischen Union, die Staatsangehörigen der am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten Länder und die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie ihre Familienangehörigen) werden unter den Nummern 6.1.1 bis 6.1.4 behandelt.

Die Vorschriften der Nummern 1.4.2, 1.4.5 und 1.4.6 gelten auch für Bürger der Europäischen Union, Staatsangehörige der am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten Länder und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Neben den in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten die Vorschriften der Nummern 1.4.1a, 1.4.3, 1.4.4, 1.4.8 (vorbehaltlich der Vorschriften von Nummer 6.1.4) und 1.4.9 auch für die Familienangehörigen von Bürgern der Europäischen Union, von Staatsangehörigen der am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten Länder und von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die nicht Staatsangehörige eines dieser Staaten sind."

2. Nummer 2.1.5 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- in Grenzübertrittspapieren von Staatsangehörigen Andorras, Maltas, Monacos, San Marinos und der Schweiz,".

3. Die Nummer 3.3.1 wird aufgehoben.

4. Die Nummerierung unter Nummer 3.3 wird dementsprechend wie folgt geändert:

Die bisherigen Nummern 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 3.3.7 und 3.3.8 erhalten nunmehr folgende Nummerierung: 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6 und 3.3.7.

5. Absatz 2 der neuen Nummer 3.3.1.3c erhält folgende Fassung: "Die Kontrolle der ... Fluggäste richtet sich nach Nummer 3.3.1.3b ..."

6. Die neue Nummer 3.3.1 erhält folgende Fassung: "3.3.1. Der Ort der Personenkontrolle einschließlich der Kontrolle des Handgepäcks bestimmt sich nach folgendem Verfahren:".

7. Die Nummern 6.8.2 und 6.8.3 werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5.

(2) Siehe Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates, SCH/Com-ex(99) 13 (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1).

(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.