32002D0578

2002/578/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/199/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Einfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus bestimmten Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2553)

Amtsblatt Nr. L 183 vom 12/07/2002 S. 0062 - 0063


Entscheidung der Kommission

vom 10. Juli 2002

zur Änderung der Entscheidung 2002/199/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Einfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus bestimmten Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2553)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/578/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG können die Gesundheitsbedingungen bestimmter Drittländer in Bezug auf Brucellose, Enzootische Rinderleukose und Tuberkulose als den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig anerkannt werden.

(2) Kanada hat Angaben über sein Programm zur Anerkennung der amtlichen Leukosefreiheit von Beständen mitgeteilt.

(3) Die Tschechische Republik hat Angaben über ihr Programm zur Anerkennung der amtlichen Leukosefreiheit mitgeteilt.

(4) Die von Kanada und der Tschechischen Republik gebotenen Garantien hinsichtlich der Enzootischen Rinderleukose können als den Garantieanforderungen für den innergemeinschaftlichen Handel gleichwertig angesehen werden.

(5) Die zuständigen kanadischen und tschechischen Veterinärbehörden haben sich verpflichtet, der Kommission umgehend jede geplante Änderung der genannten Programme mitzuteilen.

(6) Die Entscheidung 2002/199/EG(3) der Kommission ist entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Entscheidung 2002/199/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(3) ABl. L 71 vom 13.3.2002, S. 1.

ANHANG

"ANHANG VI

Anforderungen für die Anerkennung von Rinderbeständen, Ländern und Gebieten als amtlich seuchenfrei

(Es gilt Abschnitt A oder Abschnitt B)

Abschnitt A

1. Tuberkulose und Brucellose: Anhang A der Richtlinie 64/432/EWG des Rates

2. Enzootische Rinderleukose (ERL): Anhang D der Richtlinie 64/432/EWG.

Abschnitt B: Gleichwertigkeit

1. Das amtliche Kontrollprogramm des Ausfuhrdrittlands wird als den Anhängen A und D der Richtlinie 64/432/EWG gleichwertig anerkannt.

2. Die folgenden amtlichen Kontrollprogramme wurden als gleichwertig anerkannt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"