32002D0568

2002/568/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001 zur Genehmigung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Italien unter das Ziel 2 fallenden Region Marken (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2790)

Amtsblatt Nr. L 186 vom 15/07/2002 S. 0043 - 0045


Entscheidung der Kommission

vom 16. Oktober 2001

zur Genehmigung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Italien unter das Ziel 2 fallenden Region Marken

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2790)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2002/568/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

nach Anhörung des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Titel II Artikel 13 und folgende der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind die Bestimmungen für die Ausarbeitung und Durchführung der Einheitlichen Programmplanungsdokumente festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kann der Mitgliedstaat nach Konsultation der in Artikel 8 der Verordnung genannten Partner der Kommission einen Entwicklungsplan vorlegen, der als Entwurf des Einheitlichen Programmplanungsdokuments behandelt wird und die Angaben gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung enthält.

(3) Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 entscheidet die Kommission auf der Grundlage des vom Mitgliedstaat vorgelegten Regionalentwicklungsplans im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 8 der Verordnung im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat und nach den Verfahren der Artikel 48 bis 51 über das Einheitliche Programmplanungsdokument.

(4) Die italienische Regierung hat der Kommission am 27. November 2000 einen zulässigen Entwurf des Einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Gebiete der Region Marken, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 unter Ziel 2 fallen bzw. gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung im Rahmen von Ziel 2 und Ziel 5b übergangsweise unterstützt werden, vorgelegt. Der Entwurf enthält die in Artikel 16 der Verordnung genannten Angaben, insbesondere eine Beschreibung der gewählten Schwerpunkte sowie Angaben zur finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der sonstigen für die Durchführung des Plans vorgesehenen Finanzinstrumente.

(5) Das Datum der Vorlage des von der Kommission für zulässig befundenen Entwurfs ist der Anfangstermin für die Zuschussfähigkeit der im Rahmen dieses Plans getätigten Ausgaben. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist der Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben festzulegen.

(6) Das Einheitliche Programmplanungsdokument wurde im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft ausgearbeitet.

(7) Die Kommission hat sich vergewissert, dass das Einheitliche Programmplanungsdokument in Übereinstimmung mit dem Zusätzlichkeitsprinzip ausgearbeitet wurde.

(8) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 obliegt es der Kommission und dem Mitgliedstaat, unter Wahrung des Partnerschaftsprinzips für die Koordinierung zwischen den Interventionen der verschiedenen Fonds einerseits sowie zwischen diesen und den Interventionen der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits zu sorgen.

(9) Die für den gesamten Zeitraum verfügbare finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft und deren jährliche Aufteilung werden in Euro festgelegt. Die jährliche Aufteilung muss mit der geltenden finanziellen Vorausschau vereinbar sein. Gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wurde die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bereits mit jährlich 2 % indexiert. Bei der Halbzeitbewertung, und spätestens bis zum 31. März 2004, kann diese Beteiligung unter Berücksichtigung der Realentwicklung der Preise und der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung angepasst werden.

(10) Um dem Fortschreiten der Durchführung der Schwerpunkte des vorliegenden Einheitlichen Programmplanungsdokuments vor Ort Rechnung zu tragen, muss die Aufteilung der Finanzmittel auf die Schwerpunkte im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat nach Bedarf und innerhalb vorher festgelegter Grenzen angepasst werden können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Einheitliche Programmplanungsdokument für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter das Ziel 2 und unter die Übergangsregelung im Rahmen von Ziel 2 und Ziel 5b fallenden Gebieten der Region Marken in Italien für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 wird genehmigt.

Artikel 2

(1) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 enthält das Einheitliche Programmplanungsdokument folgende Bestandteile:

a) die Strategie und die Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion der gemeinschaftlichen Strukturfonds und des Mitgliedstaats, die speziellen quantifizierten Ziele, die Ex-ante-Bewertung der erwarteten Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt, und Angaben zur Vereinbarkeit der Schwerpunkte mit der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik sowie der Beschäftigungsstrategie Italiens. Das Programm umfasst folgende Schwerpunkte:

- Entwicklung und Stärkung des Produktionssystems;

- Ökologische Vernetzung und Aufwertung des Gebiets;

- Wirtschaftliche Diversifizierung und Erschließung des lokalen Potenzials;

- Technische Hilfe;

b) eine zusammenfassende Beschreibung der für die Umsetzung der Schwerpunkte geplanten Maßnahmen, einschließlich der Angaben, die notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen nach Artikel 87 des Vertrags zu überprüfen;

c) den indikativen Finanzierungsplan, der für jeden Schwerpunkt und jedes Jahr Angaben enthält zu der vorgesehenen Beteiligung der einzelnen Fonds, gegebenenfalls der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente - einschließlich, zur Information, des Gesamtbetrags des EAGFL, Abteilung "Garantie" -, wobei die Mittel für die im Rahmen von Ziel 2 und Ziel 5b übergangsweise unterstützten Gebiete gesondert auszuweisen sind, sowie Angaben zum Gesamtbetrag der zuschussfähigen öffentlichen und diesen gleichgestellten Ausgaben und der geschätzten privaten Beiträge in diesem Mitgliedstaat. Die vorgesehene jährliche Gesamtbeteiligung der Fonds an dem EPPD ist mit der geltenden finanziellen Vorausschau vereinbar;

d) die Bestimmungen zur Durchführung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments, einschließlich der Benennung der Verwaltungsbehörde, einer Beschreibung der Regelungen für die Verwaltung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments, einer Beschreibung der Begleit- und Bewertungssysteme, insbesondere der Aufgaben des Begleitausschusses und der Bestimmungen für die Beteiligung der Partner in den Begleitausschüssen;

e) die Ex-ante-Überprüfung der Zusätzlichkeit und die Informationen betreffend die Transparenz der Geldströme.

(2) Gemäß dem indikativen Finanzierungsplan betragen die Gesamtkosten der für die im Hinblick auf die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats ausgewählten Schwerpunkte für den gesamten Zeitraum 318221298 EUR; die im Rahmen der Strukturfonds erwarteten Finanzbeiträge belaufen sich auf 125282724 EUR.

Der hieraus resultierende nationale Finanzierungsbedarf in Höhe von 125282724 EUR für den öffentlichen und von 67655850 EUR für den privaten Sektor kann teilweise durch Gemeinschaftsdarlehen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Darlehensinstrumente gedeckt werden.

Artikel 3

(1) Die im Rahmen dieses Einheitlichen Programmplanungsdokuments gewährte Beteiligung der Strukturfonds beläuft sich auf 125282724 EUR. Die Einzelheiten für die Gewährung der finanziellen Beteiligung, einschließlich der Beteiligung der Fonds an den einzelnen Schwerpunkten des Einheitlichen Programmplanungsdokuments sind im Finanzierungsplan im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt.

(2) Der Gesamtbetrag der verfügbaren Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 125282724 EUR wird dem EFRE zugewiesen.

(3) Während der Durchführung des Finanzierungsplans können die Gesamtkosten bzw. die Strukturfondsbeteiligung an einem bestimmten Schwerpunkt im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat um bis zu 25 % der Gesamtbeteiligung der Strukturfonds an dem Einheitlichen Programmplanungsdokument angepasst werden. Dieser Prozentsatz kann jedoch überschritten werden, sofern der Änderungsbetrag 30 Mio. EUR nicht übersteigt und sich der in Absatz 1 genannte Gesamtbetrag der Strukturfondsbeteiligung nicht ändert.

Artikel 4

Diese Entscheidung greift nicht der Stellungnahme der Kommission zu den staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags vor, die bei dieser Intervention eingesetzt werden sollen, von der Kommission aber noch nicht genehmigt wurden. Die Vorlage des Antrags auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, der Ergänzung zur Programmplanung oder eines Auszahlungsantrags durch den Mitgliedstaat ersetzt nicht die Notifizierung gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags.

Die Kofinanzierung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags durch die Gemeinschaft setzt - sowohl im Fall von Beihilferegelungen als auch bei Einzelbeihilfen - deren vorherige Genehmigung durch die Kommission nach Artikel 88 des Vertrags voraus; davon ausgenommen sind Beihilfen, die unter die de-minimis-Regelung oder eine Freistellungsverordnung fallen, die die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(2) erlassen hat. Liegt eine solche Freistellung oder Genehmigung nicht vor, so handelt es sich um rechtswidrige Beihilfen, die den Verfahrensregeln für staatliche Beihilfen unterliegen und deren Kofinanzierung als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu behandeln ist.

Infolgedessen sind für die Kommission Anträge auf Zwischenzahlungen und Schlusszahlungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 für Maßnahmen, die durch neue oder geänderte Beihilfen entsprechend der Definition der Verfahrensregeln für staatliche Beihilfen (Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen) kofinanziert werden, erst dann zulässig, wenn diese Beihilfen der Kommission notifiziert und von dieser formell genehmigt wurden.

Artikel 5

Die Ausgaben sind ab 27. November 2000 zuschussfähig. Der Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben ist der 31. Dezember 2008. Dieser Termin wird für Ausgaben, die von den beihilfegewährenden Stellen im Sinne von Artikel 9 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 getätigt werden, bis zum 30. April 2009 verlängert. Die Ausgaben für die übergangsweise unterstützten Gebiete sind bis zum 31. Dezember 2007 zuschussfähig.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 2001

Für die Kommission

Michel Barnier

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.