32002D0545

2002/545/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2002 zur Durchführung eines Blauzungenkrankheit-Impfprogramms in Italien und zum Ankauf von Impfstoff zu diesem Zweck (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2525)

Amtsblatt Nr. L 177 vom 06/07/2002 S. 0023 - 0024


Entscheidung der Kommission

vom 5. Juli 2002

zur Durchführung eines Blauzungenkrankheit-Impfprogramms in Italien und zum Ankauf von Impfstoff zu diesem Zweck

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2525)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2002/545/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit [1], insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich [2], zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG [3], insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 2000 sind Ausbrüche der Blauzungenkrankheit in den italienischen Regionen Sardinien, Sizilien und Kalabrien gemeldet worden.

(2) Im Jahr 2001 trat die Krankheit in diesen Regionen erneut auf und breitete sich nach Norden auf neue Gebiete in der Toskana und Lazio aus.

(3) Die Verluste im Rahmen dieser beiden Ausbrüche können auf etwa 300000 Schafe geschätzt werden.

(4) Die italienischen Behörden haben eine Impfkampagne verschoben, die im Jahr 2001 durchgeführt werden sollte.

(5) Im Jahr 2002 ist Italien nun in der Lage, diese Impfkampagne in allen betroffenen Regionen und den angrenzenden Gebieten durchzuführen.

(6) Ziel dieser Kampagne ist es, ein weiteres Schafsterben und die Ausbreitung der Seuche im restlichen Gemeinschaftsgebiet zu verhindern, indem die Zirkulation des Virus in der um die Ausbrüche abgegrenzten Schutzzone unterbrochen wird.

(7) Zusätzlich zu dem bereits von der Kommission gelieferten oder von Italien direkt erworbenen Impfstoff werden für Durchführung der Impfkampagne 2002 noch 4200000 Dosen einwertiger Impfstoff des Serotyps 2 und 2300000 Dosen einwertiger Impfstoff des Serotyps 9 benötigt.

(8) Bisher wird von den in den Mitgliedstaaten ansässigen Arzneimittelbetrieben kein Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit erzeugt und das Laboratorium in Onderstepoort, Südafrika, ist das einzige Laboratorium, das diese Art von Impfstoff herstellen kann.

(9) Das italienische Institut Teramo (IZS) könnte jedoch bald in der Lage sein, zum ersten Mal in Europa einen einwertigen Impfstoff des Serotyps 9 herzustellen, der anstatt des in Südafrika hergestellten Impfstoffs verwendet werden könnte.

(10) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates [4] werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(11) Die Gemeinschaft macht ihre Finanzhilfe davon abhängig, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien wird im Laufe von 2002 ein Impfprogramm zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in folgenden Gebieten durchführen und abschließen:

- das gesamte Gebiet Sardiniens, Kalabriens, Siziliens und Basilikatas;

- in Kampanien, die gesamte Provinz Salerno und ein Streifen von 20 km Breite entlang der Küste der Provinzen Caserta und Napoli;

- in Puglia die gesamten Provinzen Lecce, Brindisi und Taranto;

- in Lazio ein Kreis von 20 km Durchmesser um die Stellen mit Viruszirkulation in den Provinzen Rom und Viterbo und ein Streifen von 20 km Breite entlang der Küste der Provinzen Latina und Frosinone;

- in der Toskana, ein Kreis von 20 km Durchmesser um die Stellen mit Viruszirkulation in den Provinzen Grosseto und Siena und ein Streifen von 20 km Breite entlang der Küste der Provinzen Massa Carrara, Lucca, Pisa und Livorno.

Artikel 2

Für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Programms wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Versorgung Italiens mit 4200000 Dosen einwertigem Impfstoff des Serotyps 2 und 2300000 Dosen einwertigem Impfstoff des Serotyps 9 gewährt.

Artikel 3

Die Kosten für die in Artikel 2 genannten Maßnahmen dürfen sich nicht auf mehr als 700000 EUR belaufen.

Artikel 4

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Kontrollen vor Ort durchführen um sicherzustellen, dass das Programm durchgeführt worden ist.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis dieser Kontrollen mit.

Artikel 5

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem Programm gemäß Artikel 1 wird gewährt unter der Voraussetzung, dass:

a) der betreffende Mitgliedstaat die für die Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt;

b) der Kommission spätestens bis zum 31. Juli 2002 ein Bericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die erzielten Ergebnisse übermittelt wird;

c) das Programm wirksam und unter Berücksichtigung der Veterinärbestimmungen der Gemeinschaft umgesetzt wird.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

[2] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

[3] ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

[4] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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