2002/526/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2002 zur Aufhebung der Entscheidung 94/141/EG zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Nordvogesen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2380)
Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/2002 S. 0085 - 0085
Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2002 zur Aufhebung der Entscheidung 94/141/EG zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Nordvogesen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2380) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/526/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der Wildschweinpopulation in den Nordvogesen (Frankreich) wurden Fälle von klassischer Schweinepest bestätigt. (2) Die Kommission hat den von Frankreich vorgelegten Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Nordvogesen mit der Entscheidung 94/141/EG(2) angenommen. (3) Frankreich hat Informationen übermittelt die darauf hindeuten, dass die klassische Schweinepest bei Wildschweinen in den Nordvogesen erfolgreich getilgt worden ist. (4) Aus Gründen der Klarheit ist die Entscheidung 94/141/EG daher aufzuheben. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 94/141/EG wird hiermit aufgehoben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Juni 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. (2) ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 29.