2002/477/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2002 zur Festlegung der Hygieneanforderungen an aus Drittländern eingeführtes frisches Fleisch und frisches Geflügelfleisch sowie zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2196)
Amtsblatt Nr. L 164 vom 22/06/2002 S. 0039 - 0040
Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2002 zur Festlegung der Hygieneanforderungen an aus Drittländern eingeführtes frisches Fleisch und frisches Gefluegelfleisch sowie zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2196) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/477/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 14 Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe b), gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(4), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Hygieneanforderungen der Entscheidung 2001/471/EG der Kommission vom 8. Juni 2001 über Vorschriften zur regelmäßigen Überwachung der allgemeinen Hygienebedingungen durch betriebseigene Kontrollen gemäß Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch und Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch(5) sollten auch für Einfuhren aus Drittländern gelten. (2) Zu diesem Zweck sind bei der Feststellung, ob die Kriterien gemäß Artikel 15 der Richtlinie 71/118/EWG und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG für die Auflistung der betreffenden Drittländer erfuellt sind, zunächst die Regelungen der Drittländer zur Einführung von regelmäßigen betriebseigenen Kontrollen der allgemeinen Hygienebedingungen in Betrieben, die frisches Gefluegelfleisch oder frisches Fleisch in die Gemeinschaft ausführen, zu berücksichtigen. (3) Zweitens ist die Einführung solcher betriebseigener Kontrollen zu berücksichtigen, wenn deren Aufnahme in das Verzeichnis der Betriebe gemäß Artikel 14 Buchstabe B Absatz 2 der Richtlinie 71/118/EWG und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG erwogen wird. (4) Drittens sollten die Garantien gemäß Artikel 14 Buchstabe B Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 71/118/EWG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG so bald wie möglich in die Muster der Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 14 Buchstabe B der Richtlinie 71/118/EWG und Artikel 22 der Richtlinie 72/462/EWG aufgenommen werden. (5) Gemäß der Richtlinie 71/118/EWG ist eine Liste der Betriebe aufzustellen, welche die besonderen Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften erfuellen. (6) Die Entscheidung 97/4/EG der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Aufstellung der vorläufigen Verzeichnisse der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch zulassen(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/400/EG(7), enthält eine vorläufige Liste von Betrieben. (7) Die Entscheidung 94/984/EG der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus bestimmten Drittländern(8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/659/EG(9), wurde unter anderem durch die Entscheidung 2001/598/EG(10) geändert, um in die Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen das Muster der Genusstauglichkeitserklärung für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus Drittländern gemäß Artikel 14 Buchstabe B Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 71/118/EWG aufzunehmen. Die Entscheidung 94/984/EG sollte nun weiter abgeändert werden, um die genannte Musterbescheinigung gemäß den Zielen der vorliegenden Entscheidung zu ergänzen. Gleichzeitig sollte ein sachlicher Fehler in Anhang III der genannten Entscheidung berichtigt werden. (8) Gemäß der Richtlinie 72/462/EWG dürfen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Artikel 14 und 15 der genannten Richtlinie die Einfuhr von frischem Fleisch aus einem Drittland nur dann zulassen, wenn das Fleisch den viehseuchenrechtlichen Bedingungen entspricht, die festzulegen sind. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) der genannten Richtlinie muss das Fleisch in hygienisch einwandfreier Weise gemäß den Anforderungen der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(11) behandelt worden sein. Gemäß Artikel 4 werden Listen der Betriebe aufgestellt, die anhand der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien daraufhin überprüft werden müssen, ob sie die Bestimmungen der Richtlinie und die Hygienebedingungen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG erfuellen; diese Listen können von der Kommission je nach Ergebnis der in Artikel 5 genannten Kontrollen geändert oder ergänzt werden. (9) Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und das Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einer Reihe von Ländern wurden auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 72/462/EWG in einer Reihe von Kommissionsentscheidungen festgelegt, die demnächst neu gefasst werden sollten; dabei sollte in das Muster für Genusstauglichkeitsbescheinigungen die gleiche Bescheinigung aufgenommen werden, die mit der geltenden Entscheidung für frisches Gefluegelfleisch eingeführt wurde. (10) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei der Prüfung, ob ein Drittland die Kriterien gemäß Artikel 15 der Richtlinie 71/118/EWG und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG für die Aufnahme in die diesen Richtlinien entsprechende Liste erfuellt, berücksichtigt die Kommission die Regelungen dieses Drittlands zur Einführung regelmäßiger betriebseigener Kontrollen der allgemeinen Hygienebedingungen auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze und gegebenenfalls mikrobiologischer Kontrollen in Betrieben, die frisches Gefluegelfleisch oder frisches Fleisch in die Gemeinschaft ausführen. Artikel 2 Bei den Kontrollen gemäß den Richtlinien 71/118/EWG und 72/462/EWG zur Festestellung, ob ein Betrieb die Bestimmungen dieser Richtlinien und des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG einhält und daher in die Liste gemäß Artikel 14 Buchstabe B Absatz 2 der Richtlinie 71/118/EWG und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG aufgenommen werden kann, ist zu berücksichtigen, ob die Betriebe die Anforderungen der Entscheidung 2001/471/EG erfuellen Artikel 3 Die Entscheidung 94/984/EG wird wie folgt geändert: 1. In Anhang II Nr. 15 (Muster A und B) Abschnitt II (Genusstauglichkeitsbescheinigung) wird folgender Punkt 5 neu hinzugefügt: "5. Das Fleisch stammt aus einem Betrieb, der Kontrollen der allgemeinen Hygienebedingungen gemäß der Kommissionsentscheidung 2001/471/EG(12) durchführt." 2. In Anhang III werden die Worte "Das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 2" ersetzt durch die Worte "das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 1 Absatz 2". Artikel 4 Diese Entscheidung gilt ab 8. Juni 2003. Bei der Prüfung, ob ein Drittland die Kriterien gemäß Artikel 15 der Richtlinie 71/118/EWG und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG für die Aufnahme in die diesen Richtlinien entsprechende Liste erfuellt, und bei der Durchführung einer Inspektion gemäß Artikel 14 der Richtlinie 71/118/EWG oder Artikel 5 der Richtlinie 72/462/EWG in einem Drittland, berücksichtigt die Kommission ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung, welche Vorbereitungen dieses Land getroffen hat, um die Anforderungen dieser Entscheidung ab dem 8. Juni 2003 zu erfuellen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Juni 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23. (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31. (3) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. (4) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. (5) ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 48. (6) ABl. L 2 vom 4.1.1997, S. 6. (7) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 70. (8) ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11. (9) ABl. L 232 vom 30.8.2001, S. 19. (10) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 37. (11) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. (12) ABl. L 165 von 21.6.2001, S. 48.