2002/431/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 2001 zur Genehmigung des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den in Spanien unter das Ziel 2 fallenden Gebieten der Region Baskenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 252)
Amtsblatt Nr. L 156 vom 14/06/2002 S. 0040 - 0042
Entscheidung der Kommission vom 7. März 2001 zur Genehmigung des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den in Spanien unter das Ziel 2 fallenden Gebieten der Region Baskenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 252) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (2002/431/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5, nach Anhörung des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und des Ausschusses nach Artikel 147 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Titel II Artikel 13 und folgende der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind die Bestimmungen für die Ausarbeitung und Durchführung der einheitlichen Programmplanungsdokumente festgelegt. (2) Gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kann ein Mitgliedstaat nach Konsultation der in Artikel 8 der Verordnung genannten Partner der Kommission einen Entwicklungsplan vorlegen, der als Entwurf eines einheitlichen Programmplanungsdokuments behandelt wird und der die in Artikel 16 der Verordnung genannten Angaben enthält. (3) Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 entscheidet die Kommission auf der Grundlage des vom Mitgliedstaat vorgelegten Regionalentwicklungsplans im Benehmen mit dem Mitgliedstaat nach den Verfahren der Artikel 48 bis 51 der Verordnung und im Rahmen der nach Artikel 8 eingesetzten Partnerschaft über das einheitliche Programmplanungsdokument. (4) Die spanische Regierung hat der Kommission am 28. April 2000 einen zulässigen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Gebiete in der Region Baskenland, die die Kriterien von Ziel 2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erfuellen, und für die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung übergangsweise unterstützten Gebiete vorgelegt. Der Entwurf enthält die in Artikel 16 der Verordnung genannten Angaben, insbesondere die Beschreibung der gewählten Schwerpunkte sowie Angaben zur finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF). (5) Da der für zulässig befundene Entwurf der Kommission zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 30. April 2000 vorgelegt wurde, wird der Anfangstermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 auf den 1. Januar 2000 festgesetzt. Nach Artikel 30 der Verordnung ist der Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben festzulegen. (6) Das einheitliche Programmplanungsdokument wurde im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Rahmen der Partnerschaft ausgearbeitet. (7) Die Kommission hat die Übereinstimmung des einheitlichen Programmplanungsdokuments mit dem Prinzip der Zusätzlichkeit überprüft. (8) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 obliegt es der Kommission und dem Mitgliedstaat, unter Wahrung des Partnerschaftsprinzips für die Koordinierung zwischen den Interventionen der verschiedenen Fonds untereinander und mit denen der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente zu sorgen. (9) Die EIB wurde nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 bei der Erstellung des einheitlichen Programmplanungsdokuments hinzugezogen und hat sich bereit erklärt, im Einklang mit ihrer Satzung zur Durchführung des Programmplanungsdokuments beizutragen. (10) Die für den gesamten Zeitraum verfügbare finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft und deren jährliche Aufteilung werden in Euro festgelegt. Die jährliche Aufteilung muss mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar sein. Gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wurde die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bereits mit jährlich 2 v. H. indexiert. Spätestens bis zum 31. März 2004 kann diese Beteiligung unter Berücksichtigung der Realentwicklung der Preise und der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 angepasst werden. (11) Um dem Fortschreiten der Durchführung der Schwerpunkte des vorliegenden einheitlichen Programmplanungsdokuments vor Ort Rechnung zu tragen, muss die Verteilung der Finanzmittel zwischen den Schwerpunkten im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat nach Bedarf und innerhalb vorher festgelegter Grenzen angepasst werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das einheitliche Programmplanungsdokument für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den in Spanien unter das Ziel 2 fallenden Gebieten der Region Baskenland für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 wird genehmigt. Artikel 2 (1) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 umfasst das einheitliche Programmplanungsdokument folgende Bestandteile: a) die Strategie und die Schwerpunkte, die für die gemeinsame Aktion der Strukturfonds und des Mitgliedstaats ausgewählt wurden; deren spezifische quantifizierte Zielsetzungen, die Ex-ante-Bewertung der erwarteten Auswirkungen - insbesondere auf die Umwelt - und die Kohärenz der Schwerpunkte mit der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik sowie der Beschäftigungsstrategie Spaniens. Die Schwerpunkte lauten: 1. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung sowie Entwicklung der Produktionsstruktur, 2. Umwelt, Naturräume und Wasserressourcen, 3. Wissensgesellschaft (Innovation, FuE, Informationsgesellschaft), 4. Entwicklung von Verkehrs- und Energienetzen, 5. lokale und städtische Entwicklung, 6. technische Hilfe; b) eine zusammenfassende Beschreibung der für die Umsetzung der Schwerpunkte geplanten Maßnahmen, einschließlich der Angaben, die notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den Beihilferegeln nach Artikel 87 EG-Vertrag zu überprüfen; c) den indikativen Finanzierungsplan, der für jeden Schwerpunkt und jedes Jahr Angaben enthält zum vorgesehenen Hoechstbetrag für die Beteiligung der einzelnen Fonds, wobei die Mittel, die für die übergangsweise unterstützten Gebiete vorgesehen sind, gesondert ausgewiesen werden, sowie ferner zum Betrag der förderfähigen öffentlichen und diesen gleichgestellten Ausgaben und der geschätzten privaten Finanzierung, die im Mitgliedstaat aufgebracht werden. Die jährlich vorgesehene Gesamtbeteiligung der Fonds ist mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar; d) die Bestimmungen zur Durchführung des einheitlichen Programmplanungsdokuments, einschließlich der Benennung der Verwaltungsbehörde, einer Beschreibung der Regelungen zur Verwaltung des einheitlichen Programmplanungsdokuments, einer Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme, insbesondere der Aufgaben des Begleitausschusses und der Bestimmungen für die Beteiligung der Partner am Begleitausschuss; e) die Ex-ante-Überprüfung der Zusätzlichkeit und die Informationen betreffend die Transparenz der Geldströme; f) Angaben zu den erforderlichen Mitteln für die Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Interventionen. (2) Der indikative Finanzierungsplan beziffert die Gesamtkosten der von der Gemeinschaft und dem betreffenden Mitgliedstaat zur Durchführung der gemeinsamen Aktion gewählten Schwerpunkte für den gesamten Zeitraum auf 1316247662 EUR und den vorgesehenen Betrag für die Beteiligung der Strukturfonds auf 587636377 EUR. Der daraus resultierende nationale Finanzierungsbedarf in Höhe von 728611285 EUR für den öffentlichen Sektor kann teilweise durch Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdarlehen der Europäischen Investitionsbank oder der sonstigen Darlehensinstrumente gedeckt werden. Artikel 3 (1) Die aufgrund dieser Entscheidung gewährte Gesamtbeteiligung der Strukturfonds im Rahmen des einheitlichen Programmplanungsdokuments beträgt 587636377 EUR. Von diesem Betrag werden 85267894 EUR unverzüglich bereitgestellt, während die Bereitstellung von 84353293 EUR ausgesetzt wird, bis die Kommission den Beschluss zur Übertragung dieser Mittel gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Haushaltsordnung gefasst hat. Soweit der Betrag, dessen Bereitstellung ausgesetzt ist, Haushaltsmitteln entspricht, die aufgrund des Übertragungsbeschlusses verfügbar werden, wird die Aussetzung mit Inkrafttreten des genannten Beschlusses aufgehoben. Die Einzelheiten für die Gewährung der finanziellen Beteiligung, einschließlich der Beteiligung der Fonds an den einzelnen Schwerpunkten des einheitlichen Programmplanungsdokuments, sind im Finanzierungsplan im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt. (2) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Während der Durchführung des Finanzierungsplanes können die Gesamtausgaben (für die gesamte Förderperiode) eines Schwerpunktes oder die dafür vorgesehene Beteiligung der Fonds im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat angepasst werden, sofern diese Anpassung nicht mehr als 25 % der Beteiligung der Fonds am einheitlichen Programmplanungsdokument beträgt und der in Absatz 1 genannte Gesamtbetrag der Beteiligung der Fonds unberührt bleibt. Dieser Prozentsatz kann jedoch überschritten werden, sofern der Änderungsbetrag 30 Mio. EUR nicht übersteigt. Artikel 4 Diese Entscheidung greift der Stellungnahme der Kommission zu den staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die bei dieser Intervention eingesetzt werden, aber noch nicht von der Kommission genehmigt worden sind, nicht vor. Die Vorlage des Antrags auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, der Ergänzung zur Programmplanung oder eines Zahlungsantrags durch den Mitgliedstaat ersetzt nicht die in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag geforderte Notifizierung. Die Kofinanzierung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag durch die Gemeinschaft, sowohl im Fall von Beihilferegelungen als auch von Einzelbeihilfen, setzt deren vorherige Genehmigung durch die Kommission nach Artikel 88 EG-Vertrag voraus, mit Ausnahme derjenigen, die unter die De-minimis-Regel fallen oder von einer Freistellungsverordnung erfasst sind, die die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(2) erlassen hat. Bei Fehlen einer solchen Freistellung oder Genehmigung handelt es sich um rechtswidrige Beihilfen, deren Folgen in der Verfahrensverordnung für staatliche Beihilfen ausgeführt werden. Die Kofinanzierung solcher Beihilfen würde als Unregelmäßigkeit im Sinne der Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 behandelt. Infolgedessen werden Anträge auf Zwischenzahlungen und Schlusszahlungen gemäß Artikel 32 der Verordnung für Maßnahmen, die durch neue oder geänderte Beihilfen nach der in der Verfahrensverordnung für staatliche Beihilfen festgelegten Definition kofinanziert werden, und zwar sowohl im Fall von Beihilferegelungen als auch von Einzelbeihilfen, von der Kommission erst dann als zulässig angesehen, wenn die Beihilfen der Kommission notifiziert und von dieser formell genehmigt worden sind. Artikel 5 Der Anfangstermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben ist der 1. Januar 2000. Der Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf den 31. Dezember 2008 festgesetzt. Dieser Termin wird für Ausgaben, die von den Beihilfe gewährenden Stellen im Sinne von Artikel 9 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 getätigt werden, bis zum 30. April 2009 verlängert. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 7. März 2001 Für die Kommission Michel Barnier Mitglied der Kommission (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. (2) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.