2002/424/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 2000 zur Genehmigung des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Frankreich unter das Ziel 1 fallenden Region Guayana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3438)
Amtsblatt Nr. L 156 vom 14/06/2002 S. 0019 - 0021
Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 2000 zur Genehmigung des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Frankreich unter das Ziel 1 fallenden Region Guayana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3438) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2002/424/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5, nach Anhörung des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses nach Artikel 147 des Vertrags, des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für Fischerei- und Aquakulturstrukturen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Titel II Artikel 13 und folgende der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind die Bestimmungen für die Ausarbeitung und Durchführung der einheitlichen Programmplanungsdokumente festgelegt. (2) Gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kann der Mitgliedstaat nach Konsultation der in Artikel 8 der Verordnung genannten Partner der Kommission einen Entwicklungsplan vorlegen, der als Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments behandelt wird und die Angaben gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung enthält. (3) Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 entscheidet die Kommission auf der Grundlage des vom Mitgliedstaat vorgelegten Regionalentwicklungsplans im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 8 der Verordnung im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat und nach den Verfahren der Artikel 48 bis 51 über das einheitliche Programmplanungsdokument. (4) Die französische Regierung hat der Kommission am 10. Januar 2000 einen zulässigen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Region Guayana, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 unter Ziel 1 fällt, vorgelegt. Der Entwurf enthält die in Artikel 16 der Verordnung genannten Angaben, insbesondere eine Beschreibung der gewählten Schwerpunkte sowie Angaben zur finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung "Ausrichtung" und des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF). (5) Das Datum der Vorlage des von der Kommission für zulässig befundenen Entwurfs ist der Anfangstermin für die Zuschussfähigkeit der im Rahmen dieses Plans getätigten Ausgaben. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist der Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben festzulegen. (6) Die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(2), insbesondere was ihre Vereinbarkeit und Kohärenz mit den Interventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anbelangt. (7) Das einheitliche Programmplanungsdokument wurde im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft ausgearbeitet. (8) Die Kommission hat sich vergewissert, dass das einheitliche Programmplanungsdokument in Übereinstimmung mit dem Zusätzlichkeitsprinzip ausgearbeitet wurde. (9) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 obliegt es der Kommission und dem Mitgliedstaat, unter Wahrung des Partnerschaftsprinzips für die Koordinierung zwischen den Interventionen der verschiedenen Fonds einerseits sowie zwischen diesen und den Interventionen der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits zu sorgen. (10) Die EIB wurde nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 bei der Erstellung des einheitlichen Programmplanungsdokuments hinzugezogen und hat sich bereit erklärt, auf der Grundlage der in dieser Entscheidung genannten voraussichtlichen Darlehensbeträge im Einklang mit ihrer Satzung zur Durchführung des Programmplanungsdokuments beizutragen. (11) Die für den gesamten Zeitraum verfügbare finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft und deren jährliche Aufteilung werden in Euro festgelegt. Die jährliche Aufteilung muss mit der geltenden finanziellen Vorausschau vereinbar sein. Gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wurde die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bereits mit jährlich 2 % indexiert. Bei der Halbzeitbewertung, und spätestens bis zum 31. März 2004, kann diese Beteiligung unter Berücksichtigung der Realentwicklung der Preise und der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung angepasst werden. (12) Um dem Fortschreiten der Durchführung der Schwerpunkte des vorliegenden einheitlichen Programmplanungsdokuments vor Ort Rechnung zu tragen, muss die Aufteilung der Finanzmittel auf die Schwerpunkte im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat nach Bedarf und innerhalb vorher festgelegter Grenzen angepasst werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das einheitliche Programmplanungsdokument für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Frankreich unter das Ziel 1 fallenden Region Guayana für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 wird genehmigt. Artikel 2 (1) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 enthält das einheitliche Programmplanungsdokument folgende Bestandteile: a) die Strategie und die Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion der gemeinschaftlichen Strukturfonds und des Mitgliedstaats, die speziellen quantifizierten Ziele, die Ex-ante-Bewertung der erwarteten Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt, und Angaben zur Vereinbarkeit der Schwerpunkte mit der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik sowie der Beschäftigungsstrategie Frankreichs. Das Programm umfasst folgende Schwerpunkte: 1. Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen, 2. Entwicklung der erforderlichen Instrumente für die Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Entstehung von Wirtschaftsprojekten, 3. Förderung der regionalen Zusammenarbeit als Wachstumsfaktor, 4. Anpassung der Bildungseinrichtungen an die Bevölkerungsdynamik, 5. Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, Qualifikationen und Mobilität durch Berufsbildungsmaßnahmen, 6. Förderung des Hochschulwesens und der Forschung mithilfe eines Universitätszentrums, 7. Entwicklung eines Modells sozialer Integration, 8. Beschäftigungsförderung und Bekämpfung der Ausgrenzung, 9. Stärkung des Kulturbetriebs und Wiederherstellung des Erbes, 10. Ausbau der Basisinfrastruktur zur besseren Verkehrsanbindung der Region, 11. Förderung der Raumordnung und der Valorisierung der Umwelt, 12. Räumlich ausgewogenere öffentliche Interventionen und lokale Entwicklung, 13. Technische Hilfe; b) eine zusammenfassende Beschreibung der für die Umsetzung der Schwerpunkte geplanten Maßnahmen, einschließlich der Angaben, die notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen nach Artikel 87 des Vertrags zu überprüfen; c) den indikativen Finanzierungsplan, der für jeden Schwerpunkt und jedes Jahr Angaben enthält zu der vorgesehenen Beteiligung der einzelnen Fonds, sowie Angaben zum Gesamtbetrag der zuschussfähigen öffentlichen und diesen gleichgestellten Ausgaben und der geschätzten privaten Beiträge in diesem Mitgliedstaat. Die vorgesehene jährliche Gesamtbeteiligung der Fonds an dem EPPD ist mit der geltenden finanziellen Vorausschau vereinbar; d) die Bestimmungen zur Durchführung des einheitlichen Programmplanungsdokuments, einschließlich der Benennung der Verwaltungsbehörde, einer Beschreibung der Regelungen für die Verwaltung des einheitlichen Programmplanungsdokuments, Angaben zur vorgesehenen Inanspruchnahme von Globalzuschüssen, einer Beschreibung der Begleit- und Bewertungssysteme, insbesondere der Aufgaben des Begleitausschusses und der Bestimmungen für die Beteiligung der Partner in den Begleitausschüssen; e) die Ex-ante-Überprüfung der Zusätzlichkeit und die Informationen betreffend die Transparenz der Geldströme; f) Angaben zu den erforderlichen Mitteln für die Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Interventionen. (2) Gemäß dem indikativen Finanzierungsplan betragen die Gesamtkosten der für die im Hinblick auf die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats ausgewählten Schwerpunkte für den gesamten Zeitraum 730488887 EUR; die im Rahmen der Strukturfonds erwarteten Finanzbeiträge belaufen sich auf 370582000 EUR. Der hieraus resultierende nationale Finanzierungsbedarf in Höhe von 273648582 EUR für den öffentlichen und von 86218305 EUR für den privaten Sektor kann teilweise durch Gemeinschaftsdarlehen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Darlehensinstrumente gedeckt werden. Artikel 3 (1) Die im Rahmen dieses einheitlichen Programmplanungsdokuments gewährte Beteiligung der Strukturfonds beläuft sich auf 370582000 EUR, unter Abzug eines Betrags von 180000 EUR, der für Zwecke der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission bestimmt ist. Die Einzelheiten für die Gewährung der finanziellen Beteiligung, einschließlich der Beteiligung der Fonds an den einzelnen Schwerpunkten des einheitlichen Programmplanungsdokuments sind im Finanzierungsplan im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt. (2) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Während der Durchführung des Finanzierungsplans können die Gesamtkosten (für die gesamte Förderperiode) bzw. die Strukturfondsbeteiligung an einem bestimmten Schwerpunkt im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat um bis zu 25 % der Gesamtbeteiligung der Strukturfonds an dem einheitlichen Programmplanungsdokument angepasst werden. Dieser Prozentsatz kann jedoch überschritten werden, sofern der Änderungsbetrag 60 Millionen EUR nicht übersteigt und sich der in Absatz 1 genannte Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung nicht ändert. Artikel 4 Diese Entscheidung greift nicht der Stellungnahme der Kommission zu den staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags vor, die bei dieser Intervention eingesetzt werden sollen, von der Kommission aber noch nicht genehmigt wurden. Die Vorlage des Antrags auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, der Ergänzung zur Programmplanung oder eines Auszahlungsantrags durch den Mitgliedstaat ersetzt nicht die Notifizierung gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags. Die Kofinanzierung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags durch die Gemeinschaft setzt - sowohl im Falle von Beihilferegelungen als auch bei Einzelbeihilfen - deren vorherige Genehmigung durch die Kommission nach Artikel 88 des Vertrags voraus; davon ausgenommen sind Beihilfen, die unter die De-minimis-Regelung oder eine Freistellungsverordnung fallen, die die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(3) erlassen hat. Liegt eine solche Freistellung oder Genehmigung nicht vor, so handelt es sich um rechtswidrige Beihilfen, die den Verfahrensregeln für staatliche Beihilfen unterliegen und deren Kofinanzierung als Unregelmäßigkeit im Sinne der Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu behandeln ist. Infolgedessen sind für die Kommission Anträge auf Zwischenzahlungen und Schlusszahlungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 für Maßnahmen, die durch neue oder geänderte Beihilfen entsprechend der Definition der Verfahrensregeln für staatliche Beihilfen (Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen) kofinanziert werden, erst dann zulässig, wenn diese Beihilfen der Kommission notifiziert und von dieser formell genehmigt wurden. Hinsichtlich der vom EAGFL kofinanzierten Entwicklung des ländlichen Raums sind, abweichend von den vorstehenden Absätzen, die Artikel 51 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 anwendbar. Artikel 5 Die Ausgaben sind ab 1. Januar 2000 zuschussfähig. Der Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben ist der 31. Dezember 2008. Dieser Termin wird für Ausgaben, die von den beihilfegewährenden Stellen im Sinne von Artikel 9 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 getätigt werden, bis zum 30. April 2009 verlängert. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. Dezember 2000 Für die Kommission Michel Barnier Mitglied der Kommission (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (3) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.