32002D0416

2002/416/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2002 zur zehnten Änderung der Entscheidung 2000/284/EG mit dem Verzeichnis der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2041)

Amtsblatt Nr. L 150 vom 08/06/2002 S. 0056 - 0067


Entscheidung der Kommission

vom 6. Juni 2002

zur zehnten Änderung der Entscheidung 2000/284/EG mit dem Verzeichnis der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2041)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/416/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2000/284/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/339/EG(4), ist das Verzeichnis der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen festgelegt worden.

(2) Die zuständigen Behörden Neuseelands haben der Kommission amtlich mitgeteilt, dass eine zusätzliche Entnahmestation gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen worden ist.

(3) Das Verzeichnis ist unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Drittland eingegangenen neuen Angaben anzupassen, und die Änderungen sind zur besseren Übersichtlichkeit im Anhang hervorzuheben.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/284/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juni 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2) ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63.

(3) ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 35.

(4) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 63.

ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

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ANHANG

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